04.11.2008

Kritik an Entscheidung der Strafkammer

Am 31. Oktober 2008 beantragte Karadžić, Berufung gegen eine Entscheidung der Strafkammer einlegen zu dürfen. Diese hatte - nach Ablauf der diesbezüglichen Einspruchsfrist für den Angeklagten - am 14. Oktober 2008 entschieden, der Verteidigung im Verfahren gegen Momčilo Perišić (IT-04-81) Zugang zu vertraulichen Materialien im Karadžić-Prozess zu gewähren. Karadžić zufolge wurde seine rechtzeitige Reaktion auf diesen Antrag vor allem dadurch verhindert, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch einen Rechtsbeistand unterstützt wurde. Die Strafkammer kam zu dem Schluss, dass Karadžić dies selbst zu verschulden habe, da er sich nicht um die rechtzeitige Zuerkennung eines temporären Rechtsbeistandes bemüht habe und lehnte daher eine Verlängerung des Zeitraums, in welchem sich der Angeklagte zu dem Antrag äußern könne, ab. Gerade in Fällen, in denen sich Angeklagte selbst verteidigen, jedoch dennoch Anspruch auf einen durch die Registry finanzierten Rechtsbeistand erheben, ist eine derartige temporäre Zuerkennung durchaus üblich, da die Entscheidung über die Finanzierung naturgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt und durch diese Vorgangsweise eine Verzögerung vermieden werden kann. Karadžić hingegen legt in seiner Eingabe dar, dass sein entsprechender Antrag am 29. September 2008 bei der Registry eingegangen sei, durch diese jedoch erst am 17. Oktober 2008 - und damit mehrere Tage nach der Entscheidung der Strafkammer über den Antrag der Verteidigung im Fall Perišić - beantwortet wurde. Seiner Ansicht zufolge wäre also sehr wohl eine Ausdehnung der Zeitspanne angebracht gewesen. Karadžić fordert daher, Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer einlegen zu dürfen - wobei er ein diesbezügliches Urteil der Berufungskammer auch als Entscheidung darüber ansähe, "ob die Strafkammer ohne vorherige Anhörung des Angeklagten entscheiden dürfe" und damit als wesentlich für die Frage der Sicherstellung eines fairen Verfahrens erachtet.

Weiters wird aus der Eingabe ersichtlich, dass durch die Registry nur die Finanzierung von einem der beiden ursprünglich beantragten Rechtsbeistände genehmigt wurde, wogegen Karadžić - ebenso wie gegen dessen seiner Ansicht nach "inakzeptable Entlohnung entsprechend dem Gehalt eines Sekretärs in einer Anwaltskanzlei" - am 21. Oktober 2008 einen bisher nicht beantworteten Antrag auf erneute Überprüfung einbrachte.

siehe:

Application for certification to appeal Perišić access decision (30.10.2008)
Decision on Momčilo Perišić's motion for access to confidential materials in the Radovan Karadžić case (14.10.2008)