Im gestrigen Weekly Press Briefing wurde unter anderem der aktuelle Stand hinsichtlich der abgeänderten Anklageschrift im Fall Karadžić angesprochen. Nerma Jelačić, Sprecherin der Registry und der Kammern, erklärte, dass die überarbeitete Anklageschrift derzeit auf bosnisch/kroatisch/serbisch übersetzt würde. Entsprechend den RPE hat der Angeklagte nach Erhalt der neuen Anklageschrift "in einer Sprache, welche er versteht", zwei Wochen Zeit, auf das Gesuch der Anklage auf Änderung der Anklageschrift, zu reagieren. Sofern er dieses Recht wahrnimmt, kann die Strafkammer den Vertretern der Anklage in weiterer Folge erlauben, innerhalb der darauf folgenden sieben Tage eine Antwort auf die Eingabe des Angeklagten zu verfassen. Im Anschluss daran wird die Strafkammer - unter Berücksichtigung der durch beide Parteien erstellten Eingaben - eine Entscheidung bezüglich Annahme oder Ablehnung der überarbeiteten Anklageschrift fällen. Mit dieser kann somit frühestens einen Monat nach Übergabe der übersetzten Dokumente an Radovan Karadžić gerechnet werden.
siehe:
ICTY Weekly Press Briefing (15.10.2008)
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16.10.2008
24.09.2008
Entwurf für neue Anklage veröffentlicht
Das Büro des Chefanklägers reichte am 22. September 2008 endlich den lange erwarteten Antrag auf Änderung der aktuellen Anklage ein, welchem auch die überarbeiten Anklageschrift beiliegt. In der neuen Anklage wurden die Anschuldigungen gegen Karadžić aktualisiert und konkretisiert, die Bandbreite der behandelten Ereignisse signifikant eingeschränkt und damit auch die Anzahl der bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, welche in den Anklagepunkten behandelt werden, von 41 auf 27 (ohne Sarajevo und Srebrenica, welche jeweils eigene Punkte darstellen) verringert. Die Anklage wurde neu strukturiert und einzelne Ereignissen anders charakterisiert, wobei lediglich die schwersten Verbrechen beibehalten wurden. Dementsprechend werden Karadžić in allen 27 jetzt noch erwähnten Gemeinden Tötungen und Ausrottung vorgeworfen, in 13 davon darüber hinaus auch Ermordungen. 14 der insgesamt 15 Ereignisse, welche letzteren Anklagepunkt stützen, wurden bereits in anderen Verfahren behandelt, sodass die dort bereits etablierten Fakten in den Prozess miteinbezogen werden können.
Die überarbeitete Anklage ist somit präziser und enger gefasst als die bisher gültige, wodurch die Anklagevertreter auch zur Ermöglichung eines effizienten und schnellen Verfahrens beitragen wollen. Es darf bezweifelt werden, dass Radovan Karadžić diese Rechtfertigung der neuen Anklageschrift ebenfalls positiv bewerten wird. Die Anklage ist diesbezüglich weiters der Ansicht, dass die durch die Hinzufügung zusätzlicher Anklagepunkte entstehende Verzögerung im Ablauf des Prozesses durch die insgesamt effizientere Anklage mehr als wettgemacht werden könne.
Wie die Anklage aus dem Jahr 2000 umfasst auch die nun eingereichte insgesamt elf Anklagepunkte, wobei ebenfalls alle Vorwürfe unter Art. 7(1) und 7(3) des Statuts erhoben werden. Sie enthält zwei neue Punkte, darunter einen zusätzlichen Anklagepunkt wegen Völkermord. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Aufteilung des bereits in der aktuellen Anklage enthaltenen Anklagepunktes; der zusätzliche Anklagepunkt enthält somit keine völlig neuen Vorwürfe. Außerdem wurde ein Anklagepunkt wegen unrechtmäßiger Angriffe gegen Zivilisten hinzugefügt. Der Anklagepunkt wegen Beihilfe zum Völkermord, welcher in Anklagen, die den Vorwurf des Völkermordes enthalten, häufig als "Rückversicherung" für den Fall, die direkte Beteiligung nicht nachweisen zu können, eingefügt wird, wurde entfernt; ebenso die Anklage auf Grund "Schwerer Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949" nach Artikel 2 des Statuts, wodurch die Notwendigkeit seitens der Anklage, das Vorliegen eines internationalen Konflikts im Fall des Krieges in Bosnien und Herzegovina nachzuweisen, wegfällt.
Insgesamt wird in folgenden Punkten Anklage erhoben:
1. Völkermord (31.03.1992 - 31.12.1992 in 10 Gemeinden (1)
2. Völkermord (einige Tage vor dem 11.07.1995 - 01.11.1995 im Gebiet um Srebrenica)
3. Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 5 des Statuts)
4. Ausrottung (wie 3.)
5. Mord (wie 3.)
6. Mord (Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
7. Deportation (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
8. unmenschliche Handlungen (zwangsweise Überführung) (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
9. gewalttätige Handlungen (Beschuss von Sarajevo zwischen April 1992 und November 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
10. unrechtmäßige Attacken gegen Zivilisten (wie 9.)
11. Geiselnahme (Festhalten von mehr als 200 Angehörigen der UN-Friedenstruppen im Mai und Juni 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
Die neue Anklage konkretisiert, mit welchen Personen Karadžić an Planung und Ausführung der verübten Verbrechen arbeitete und unterscheidet dieser neuen Präzisierung zufolge insgesamt vier verschiedene "gemeinschaftliche kriminelle Unternehmungen" (Joint Criminal Enterprise, JCE), an denen Karadžić zu unterschiedlichen Zeiten jeweils beteiligt gewesen sei. Dabei handelt es sich um die Verbreitung von Terror unter der Zivilbevölkerung durch die Angriffe auf Sarajevo, die Vernichtung der bosniakischen Einwohner Srebrenicas, und die Geiselnahme von UN-Personal, sowie ein weiteres, sämtliche Vorwürfe innerhalb der Anklageschrift umfassendes, überspannendes JCE, welches die dauerhafte Entfernung der bosniakischen und bosnisch-kroatischen Bevölkerung zum Ziel hatte. Die neue Anklageschrift macht dabei wesentlich deutlicher, welche Verbrechen Karadžić anzulasten sind und inwieweit er an deren Ausführung konkret beteiligt war. Ratko Mladić wird als weitere Schlüsselfigur jeder dieser Unternehmungen zugerechnet.
Außerdem wurde die Beweisbasis deutlich ausgebaut. So listet die neue Anklage insgesamt 86 bosnisch-serbische Internierungslager (aktuelle Anklage: 21) auf, die als Basis der entsprechenden Vorwürfe dienen. In Hinblick auf die Geschehnisse in Srebrenica im Juli 2008 werden 22 Fälle von Ermordungen von Zivilisten (aktuelle Anklage: 11) an 15 verschiedenen Orten dargestellt.
(1) Bratunac, Brčko, Foča, Kljuć, Kotor Varoš, Prijedor, Sanski Most, Višegrad, Vlasenica und Zvornik
siehe:
Motion to Amend the First Amended Indictment (22.09.2008) (Antragstext, tabellarische Aufstellung der Änderungen und überarbeitete Anklageschrift mit Anhängen)
Die überarbeitete Anklage ist somit präziser und enger gefasst als die bisher gültige, wodurch die Anklagevertreter auch zur Ermöglichung eines effizienten und schnellen Verfahrens beitragen wollen. Es darf bezweifelt werden, dass Radovan Karadžić diese Rechtfertigung der neuen Anklageschrift ebenfalls positiv bewerten wird. Die Anklage ist diesbezüglich weiters der Ansicht, dass die durch die Hinzufügung zusätzlicher Anklagepunkte entstehende Verzögerung im Ablauf des Prozesses durch die insgesamt effizientere Anklage mehr als wettgemacht werden könne.
Wie die Anklage aus dem Jahr 2000 umfasst auch die nun eingereichte insgesamt elf Anklagepunkte, wobei ebenfalls alle Vorwürfe unter Art. 7(1) und 7(3) des Statuts erhoben werden. Sie enthält zwei neue Punkte, darunter einen zusätzlichen Anklagepunkt wegen Völkermord. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Aufteilung des bereits in der aktuellen Anklage enthaltenen Anklagepunktes; der zusätzliche Anklagepunkt enthält somit keine völlig neuen Vorwürfe. Außerdem wurde ein Anklagepunkt wegen unrechtmäßiger Angriffe gegen Zivilisten hinzugefügt. Der Anklagepunkt wegen Beihilfe zum Völkermord, welcher in Anklagen, die den Vorwurf des Völkermordes enthalten, häufig als "Rückversicherung" für den Fall, die direkte Beteiligung nicht nachweisen zu können, eingefügt wird, wurde entfernt; ebenso die Anklage auf Grund "Schwerer Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949" nach Artikel 2 des Statuts, wodurch die Notwendigkeit seitens der Anklage, das Vorliegen eines internationalen Konflikts im Fall des Krieges in Bosnien und Herzegovina nachzuweisen, wegfällt.
Insgesamt wird in folgenden Punkten Anklage erhoben:
1. Völkermord (31.03.1992 - 31.12.1992 in 10 Gemeinden (1)
2. Völkermord (einige Tage vor dem 11.07.1995 - 01.11.1995 im Gebiet um Srebrenica)
3. Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 5 des Statuts)
4. Ausrottung (wie 3.)
5. Mord (wie 3.)
6. Mord (Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
7. Deportation (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
8. unmenschliche Handlungen (zwangsweise Überführung) (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
9. gewalttätige Handlungen (Beschuss von Sarajevo zwischen April 1992 und November 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
10. unrechtmäßige Attacken gegen Zivilisten (wie 9.)
11. Geiselnahme (Festhalten von mehr als 200 Angehörigen der UN-Friedenstruppen im Mai und Juni 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
Die neue Anklage konkretisiert, mit welchen Personen Karadžić an Planung und Ausführung der verübten Verbrechen arbeitete und unterscheidet dieser neuen Präzisierung zufolge insgesamt vier verschiedene "gemeinschaftliche kriminelle Unternehmungen" (Joint Criminal Enterprise, JCE), an denen Karadžić zu unterschiedlichen Zeiten jeweils beteiligt gewesen sei. Dabei handelt es sich um die Verbreitung von Terror unter der Zivilbevölkerung durch die Angriffe auf Sarajevo, die Vernichtung der bosniakischen Einwohner Srebrenicas, und die Geiselnahme von UN-Personal, sowie ein weiteres, sämtliche Vorwürfe innerhalb der Anklageschrift umfassendes, überspannendes JCE, welches die dauerhafte Entfernung der bosniakischen und bosnisch-kroatischen Bevölkerung zum Ziel hatte. Die neue Anklageschrift macht dabei wesentlich deutlicher, welche Verbrechen Karadžić anzulasten sind und inwieweit er an deren Ausführung konkret beteiligt war. Ratko Mladić wird als weitere Schlüsselfigur jeder dieser Unternehmungen zugerechnet.
Außerdem wurde die Beweisbasis deutlich ausgebaut. So listet die neue Anklage insgesamt 86 bosnisch-serbische Internierungslager (aktuelle Anklage: 21) auf, die als Basis der entsprechenden Vorwürfe dienen. In Hinblick auf die Geschehnisse in Srebrenica im Juli 2008 werden 22 Fälle von Ermordungen von Zivilisten (aktuelle Anklage: 11) an 15 verschiedenen Orten dargestellt.
(1) Bratunac, Brčko, Foča, Kljuć, Kotor Varoš, Prijedor, Sanski Most, Višegrad, Vlasenica und Zvornik
siehe:
Motion to Amend the First Amended Indictment (22.09.2008) (Antragstext, tabellarische Aufstellung der Änderungen und überarbeitete Anklageschrift mit Anhängen)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Dokumente,
Eingaben der Anklage,
Prozessverlauf
20.09.2008
Frühere Anklagen
Die derzeit aktuelle Anklage geht aus den beiden unter dem ersten Chefankläger des ICTY, Richard Goldstone, erhobenen Anklagen gegen Radovan Karadžić und Ratko Mladić, IT-95-5 ("Bosnia and Herzegovina") vom 24. Juli 1995 und IT-95-18 ("Srebrenica") vom 16. November 1995 hervor, welche am 31. Mai 2000 unter IT-95-5/18 zusammengelegt wurden. Dabei wurden die vorhergehenden Anklagen auf die jeweils schwersten enthaltenen Vorwürfe reduziert, sowie durch neues Beweismaterial ergänzt und erweitert.
Die in der ersten Anklageschrift erhobenen 16 Anklagepunkte teilen sich in drei mit der derzeitigen Anklage vergleichbare Gruppen auf, welche die Angriffe gegen Zivilisten und religiöse Einrichtungen in verschiedenen Teilen Bosnien und Herzegovinas, die Beschießung Sarajevos, sowie die Geiselnahme von UN-Soldaten umfassen. Auch ohne Bezug auf die Verbrechen an bosniakischen Zivilpersonen in Srebrenica, welche nur wenige Tage vor Erhebung der Anklage stattfanden, umfasst diese bereits den Anklagepunkt "Völkermord". Dieser wird in Hinblick auf die systematische Verfolgung der muslimischen und kroatischen Bevölkerung Bosnien und Herzegovinas durch Ermordungen, Vertreibungen, Deportationen und sonstige Verbrechen, darunter u.a. Folter, Sexualverbrechen und ungerechtfertigtes Festhalten in Internierungslagern unter unmenschlichen Bedingungen, erhoben. Die enthaltene Liste von sieben Lagern, in denen derartige Verbrechen stattgefunden hätten, wurde im Rahmen der aktuellen Anklage auf insgesamt 21 ergänzt.
Während die erste Anklage den Vorwurf des Völkermordes gegenüber beiden Angeklagten nur unter Art. 7(3) des Statuts - d.h. in Hinblick auf ihre Verantwortlichkeit als Vorgesetze - erhob, berücksichtigt die Fassung vom Mai 2000 auch Karadžićs individuelle Verantwortlichkeit unter Art. 7(1). Diese Ausweitung ist insbesondere auf die durch in der Zwischenzeit durchgeführte Prozesse etablierte Befehlskette und sich daraus ergebende Verantwortung für die Planung und Anordnung der systematischen Verbrechen, zurückzuführen.
Der sechste Anklagepunkt, Zerstörung religiöser Stätten als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges", der durch die Auflistung von 27 zerstörten Moscheen und römisch-katholischen Kirchen, vor allem im Gebiet um Banja Luka, untermauert wird, ist in der aktualisierten Anklage nicht mehr enthalten. Ebenso wurden die Punkte 7 bis 9 (umfassende Zerstörung von Privateigentum, Enteignung und Plünderung) in dieser unter übergreifenden, schwerwiegenderen Anklagepunkten subsumiert.
Fast exakt vier Monate nach den Geschehnissen von Srebrenica wurde eine weitere Anklage gegen Karadžić und Mladić erhoben, welche sich ausschließlich mit den im Zuge der Einnahme der Enklave und UN-"Sicherheitszone" verübten Verbrechen befasst. Die in den insgesamt 20 Anklagepunkten enthaltenen Vorwürfe wurden im Wesentlichen in die aktuelle Anklage übernommen, dort jedoch zusammengefasst bzw. ergänzt. Sämtliche Vorwürfe, darunter auch der Anklagepunkt Völkermord, wurden in der zweiten Anklage sowohl unter Art. 7(1), als auch Art. 7(3) erhoben.
Von Beginn seiner Tätigkeit an stand das ICTY im Mittelpunkt einer Kontroverse, welche sich aus der vermeintlich notwendigen Entscheidung zwischen dem Streben nach einer Bestrafung der Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, oder jenem nach einem schnellstmöglichen Friedensschluss im ehemaligen Jugoslawien ergab. Gerade in Hinblick auf die Erhebung von Anklagen gegen die politische und militärische Führung der bosnischen Serben wurden Befürchtungen laut, das ICTY werde sich als Hindernis für einen Friedensschluss erweisen. Letztendlich stellten sich diese als falsch heraus, nachdem die Anklagen gegen Karadžić und Mladić die Unterzeichung des Friedensabkommens von Dayton Ende 1995 nicht verhinderten, sondern vielmehr deren Ausschluss von den vorhergehenden Verhandlungen mit sich brachten. Verhandlungspartner auf serbischer Seite war der damalige Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien, Slobodan Milošević, gegen den erst Jahre später, im Oktober 2001, erstmals vor dem ICTY Anklage erhoben wurde.
siehe:
Initial Indictment IT-95-5 "BiH" (24.07.1995)
Initial Indictment IT-95-18 "Srebrenica" (16.11.1995)
Amended Indictment IT-95-5/18 (31.05.2000)
Die in der ersten Anklageschrift erhobenen 16 Anklagepunkte teilen sich in drei mit der derzeitigen Anklage vergleichbare Gruppen auf, welche die Angriffe gegen Zivilisten und religiöse Einrichtungen in verschiedenen Teilen Bosnien und Herzegovinas, die Beschießung Sarajevos, sowie die Geiselnahme von UN-Soldaten umfassen. Auch ohne Bezug auf die Verbrechen an bosniakischen Zivilpersonen in Srebrenica, welche nur wenige Tage vor Erhebung der Anklage stattfanden, umfasst diese bereits den Anklagepunkt "Völkermord". Dieser wird in Hinblick auf die systematische Verfolgung der muslimischen und kroatischen Bevölkerung Bosnien und Herzegovinas durch Ermordungen, Vertreibungen, Deportationen und sonstige Verbrechen, darunter u.a. Folter, Sexualverbrechen und ungerechtfertigtes Festhalten in Internierungslagern unter unmenschlichen Bedingungen, erhoben. Die enthaltene Liste von sieben Lagern, in denen derartige Verbrechen stattgefunden hätten, wurde im Rahmen der aktuellen Anklage auf insgesamt 21 ergänzt.
Während die erste Anklage den Vorwurf des Völkermordes gegenüber beiden Angeklagten nur unter Art. 7(3) des Statuts - d.h. in Hinblick auf ihre Verantwortlichkeit als Vorgesetze - erhob, berücksichtigt die Fassung vom Mai 2000 auch Karadžićs individuelle Verantwortlichkeit unter Art. 7(1). Diese Ausweitung ist insbesondere auf die durch in der Zwischenzeit durchgeführte Prozesse etablierte Befehlskette und sich daraus ergebende Verantwortung für die Planung und Anordnung der systematischen Verbrechen, zurückzuführen.
Der sechste Anklagepunkt, Zerstörung religiöser Stätten als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges", der durch die Auflistung von 27 zerstörten Moscheen und römisch-katholischen Kirchen, vor allem im Gebiet um Banja Luka, untermauert wird, ist in der aktualisierten Anklage nicht mehr enthalten. Ebenso wurden die Punkte 7 bis 9 (umfassende Zerstörung von Privateigentum, Enteignung und Plünderung) in dieser unter übergreifenden, schwerwiegenderen Anklagepunkten subsumiert.
Fast exakt vier Monate nach den Geschehnissen von Srebrenica wurde eine weitere Anklage gegen Karadžić und Mladić erhoben, welche sich ausschließlich mit den im Zuge der Einnahme der Enklave und UN-"Sicherheitszone" verübten Verbrechen befasst. Die in den insgesamt 20 Anklagepunkten enthaltenen Vorwürfe wurden im Wesentlichen in die aktuelle Anklage übernommen, dort jedoch zusammengefasst bzw. ergänzt. Sämtliche Vorwürfe, darunter auch der Anklagepunkt Völkermord, wurden in der zweiten Anklage sowohl unter Art. 7(1), als auch Art. 7(3) erhoben.
Von Beginn seiner Tätigkeit an stand das ICTY im Mittelpunkt einer Kontroverse, welche sich aus der vermeintlich notwendigen Entscheidung zwischen dem Streben nach einer Bestrafung der Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, oder jenem nach einem schnellstmöglichen Friedensschluss im ehemaligen Jugoslawien ergab. Gerade in Hinblick auf die Erhebung von Anklagen gegen die politische und militärische Führung der bosnischen Serben wurden Befürchtungen laut, das ICTY werde sich als Hindernis für einen Friedensschluss erweisen. Letztendlich stellten sich diese als falsch heraus, nachdem die Anklagen gegen Karadžić und Mladić die Unterzeichung des Friedensabkommens von Dayton Ende 1995 nicht verhinderten, sondern vielmehr deren Ausschluss von den vorhergehenden Verhandlungen mit sich brachten. Verhandlungspartner auf serbischer Seite war der damalige Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien, Slobodan Milošević, gegen den erst Jahre später, im Oktober 2001, erstmals vor dem ICTY Anklage erhoben wurde.
siehe:
Initial Indictment IT-95-5 "BiH" (24.07.1995)
Initial Indictment IT-95-18 "Srebrenica" (16.11.1995)
Amended Indictment IT-95-5/18 (31.05.2000)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Dokumente,
Hintergründe
28.08.2008
Die aktuelle Anklage
Die derzeit vorliegende Anklage, in Bezug auf die sich Radovan Karadžić morgen aller Voraussicht nach nicht schuldig bekennen wird, umfasst insgesamt elf Anklagepunkte, welche grob in drei Gruppen unterteilt werden können: Anschuldigungen auf Grund der Belagerung von Sarajevo und den damit verbundenen Attacken gegen Zivilisten, der durch die bosnisch-serbische Armee errichteten Internierungslager und der Verbrechen gegen nichtserbische Zivilpersonen in weiten Teilen Bosnien und Herzegovinas, und insbesondere in Srebrenica im Juli 1995.
Anklagepunkt 1 bis 6 - Völkermord und Beihilfe zum Völkermord, sowie die "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" Ausrottung, Mord (auch ein weiterer Anklagepunkt als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges") und vorsätzliche Tötung - werfen Karadžić vor, "allein und in Zusammenarbeit mit anderen", darunter u.a. Biljana Plavsić, Karadžićs Nachfolgerin im Präsidentenamt der Republika Srpska, "die ganze oder teilweise Vernichtung der bosnisch-kroatischen und bosnisch-muslimischen Bevölkerungsgruppen" in zahlreichen Gebieten Bosnien und Herzegovinas geplant und befohlen zu haben. Neben Attacken auf einzelne Gemeinden und Orten, welche auf die Ermordung der nichtserbischen Einwohner zielten, wurde dies auch durch die Einrichtung von Internierungslager, in denen die Gefangenen unerträglichen Lebensbedingungen, sowie "grausamer und unmenschlicher Behandlung" ausgesetzt waren, vorangetrieben. Die Anklageschrift umfasst eine ausführliche Auflistung einzelner Ermordungen von Zivilisten, sowie der bosnisch-serbischen Lager, darunter auch Omarska, Keraterm und Trnopolje in der Region um die nordbosnische Stadt Prijedor, die bereits Gegenstand zahlreicher früherer Verfahren vor dem ICTY waren. Des Weiteren schildert eine Passage der Anklageschrift die Geschehnisse in der bosniakischen Enklave Srebrenica in Übereinstimmung mit den in vorhergehenden diesbezüglichen Prozessen (u.a. gegen Radislav Krstić (IT-98-33), in dessen Zuge die begangenen Verbrechen erstmals als Völkermord klassifiziert wurden) etablierten Fakten.
Anklagepunkt 7 - Verfolgung als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" - bezieht sich neben den auch bereits durch die vorhergehenden Punkte abgedeckten Ermordungen von nichtserbischen Zivilpersonen in Srebrenica und anderen bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, auch auf deren "brutale und unmenschliche Behandlung" durch Schläge, Folter und sexuelle Gewalt nicht nur in den Internierungslagern, sondern auch auf Polizeistationen oder in Privathäusern. Punkt 8 und 9 der Anklage umfassen Deportation und "andere unmenschliche Handlungen", beides "Verbrechen gegen die Menschlichkeit".
Die jahrelange Belagerung Sarajevos, sowie der Beschuss der Stadt von den umliegenden Hügeln durch das Romanija-Corps der bosnisch-serbischen Armee unter Befehl des 2006 zu lebenslanger Haft verurteilten Stanislav Galić, fallen unter Punkt 10 der Anklage: unrechtmäßiges Zufügen von Schaden gegen Zivilisten (Unlawfully inflicting Terror upon Civilians) als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges". Den letzten Anklagepunkt bildet die Geiselnahme von mehr als 200 Angehörigen der UN-Friedenstruppen zwischen 26. Mai und 2. Juni 1995. Die Geiseln wurden während der zu dieser Zeit stattfindenden NATO-Luftangriffe gegen serbische militärische Kräfte in Bosnien und Herzegovina an verschiedenen Orten, welche als potentielle Ziele eingeschätzt wurden, festgehalten, um deren Bombardierung durch die NATO zu verhindern, und die Einstellung der Angriffe zu erzwingen. Die Geiselnahmen stellen einen "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges" dar.
In all diesen Punkten hat sich Karadžić sowohl in Hinblick auf seine individuellen strafrechtliche Verantwortlichkeit durch die Planung und Befehligung dieser Verbrechen, als auch auf Grund seiner Stellung als Vorgesetzter, welcher von seinen Untergebenen begangene Verbrechen nicht verhindert oder bestraft hat, zu rechtfertigen.
siehe:
IT-95-5/18 Amended Indictment (31.05.2000)
Anklagepunkt 1 bis 6 - Völkermord und Beihilfe zum Völkermord, sowie die "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" Ausrottung, Mord (auch ein weiterer Anklagepunkt als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges") und vorsätzliche Tötung - werfen Karadžić vor, "allein und in Zusammenarbeit mit anderen", darunter u.a. Biljana Plavsić, Karadžićs Nachfolgerin im Präsidentenamt der Republika Srpska, "die ganze oder teilweise Vernichtung der bosnisch-kroatischen und bosnisch-muslimischen Bevölkerungsgruppen" in zahlreichen Gebieten Bosnien und Herzegovinas geplant und befohlen zu haben. Neben Attacken auf einzelne Gemeinden und Orten, welche auf die Ermordung der nichtserbischen Einwohner zielten, wurde dies auch durch die Einrichtung von Internierungslager, in denen die Gefangenen unerträglichen Lebensbedingungen, sowie "grausamer und unmenschlicher Behandlung" ausgesetzt waren, vorangetrieben. Die Anklageschrift umfasst eine ausführliche Auflistung einzelner Ermordungen von Zivilisten, sowie der bosnisch-serbischen Lager, darunter auch Omarska, Keraterm und Trnopolje in der Region um die nordbosnische Stadt Prijedor, die bereits Gegenstand zahlreicher früherer Verfahren vor dem ICTY waren. Des Weiteren schildert eine Passage der Anklageschrift die Geschehnisse in der bosniakischen Enklave Srebrenica in Übereinstimmung mit den in vorhergehenden diesbezüglichen Prozessen (u.a. gegen Radislav Krstić (IT-98-33), in dessen Zuge die begangenen Verbrechen erstmals als Völkermord klassifiziert wurden) etablierten Fakten.
Anklagepunkt 7 - Verfolgung als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" - bezieht sich neben den auch bereits durch die vorhergehenden Punkte abgedeckten Ermordungen von nichtserbischen Zivilpersonen in Srebrenica und anderen bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, auch auf deren "brutale und unmenschliche Behandlung" durch Schläge, Folter und sexuelle Gewalt nicht nur in den Internierungslagern, sondern auch auf Polizeistationen oder in Privathäusern. Punkt 8 und 9 der Anklage umfassen Deportation und "andere unmenschliche Handlungen", beides "Verbrechen gegen die Menschlichkeit".
Die jahrelange Belagerung Sarajevos, sowie der Beschuss der Stadt von den umliegenden Hügeln durch das Romanija-Corps der bosnisch-serbischen Armee unter Befehl des 2006 zu lebenslanger Haft verurteilten Stanislav Galić, fallen unter Punkt 10 der Anklage: unrechtmäßiges Zufügen von Schaden gegen Zivilisten (Unlawfully inflicting Terror upon Civilians) als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges". Den letzten Anklagepunkt bildet die Geiselnahme von mehr als 200 Angehörigen der UN-Friedenstruppen zwischen 26. Mai und 2. Juni 1995. Die Geiseln wurden während der zu dieser Zeit stattfindenden NATO-Luftangriffe gegen serbische militärische Kräfte in Bosnien und Herzegovina an verschiedenen Orten, welche als potentielle Ziele eingeschätzt wurden, festgehalten, um deren Bombardierung durch die NATO zu verhindern, und die Einstellung der Angriffe zu erzwingen. Die Geiselnahmen stellen einen "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges" dar.
In all diesen Punkten hat sich Karadžić sowohl in Hinblick auf seine individuellen strafrechtliche Verantwortlichkeit durch die Planung und Befehligung dieser Verbrechen, als auch auf Grund seiner Stellung als Vorgesetzter, welcher von seinen Untergebenen begangene Verbrechen nicht verhindert oder bestraft hat, zu rechtfertigen.
siehe:
IT-95-5/18 Amended Indictment (31.05.2000)
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