Am 06. April 2009 wurde durch die Strafkammer in Übereinstimmung mit den Aufgaben des Pre-Trial-Richters gemäß Rule 65ter und basierend auf Vereinbarungen, welche im Rahmen der Statuskonferenz am 02. April 2009 getroffen wurden, ein Arbeitsplan für den weiteren Verlauf der Pre-Trial-Phase festgelegt. Die wichtigsten Daten im Überblick (gelistet ist der jeweils spätestmögliche Zeitpunkt):
08.04.2009: vorläufiges Pre-Trial-Brief der Anklagevertretung
07.05.2009: vollständige Offenlegung von Zeugenaussagen an den Angeklagten gemäß Rule 66(A)(ii) der RPE
15.05.2009: Abschluss der Offenlegung von Sachverständigenberichten
18.05.2009: endgültiges Pre-Trial-Brief der Anklagevertretung, vollständige Zeugen- und Beweismittelliste
22.06.2009: Pre-Trial-Brief der Verteidigung
20.07.2009: Pre-Trial-Konferenz gemäß Rule 73bis der RPE
Am 23. April 2009 wurde die nächste Statuskonferenz für Mittwoch, den 06. Mai 2009 um 14:15 Uhr angesetzt.
siehe:
Order scheduling a status conference (23.04.2009)
Order following on status conference and appended work plan (06.04.2009)
Posts mit dem Label Prozessverlauf werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Prozessverlauf werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
07.04.2009
06.04.2009
Reaktionen bez. Anerkennung von Adjudicated Facts
In Antwort auf den ersten Antrag der Anklagevertretung auf Anerkennung bereits gerichtlich festgestellter Fakten ("adjudicated facts") vom 27. Oktober 2008 tätigte Radovan Karadžić am 16. März 2009 eine Eingabe, in welcher er die Anerkennung der darin aufgelisteten Fakten vehement ablehnt.
Generell dient die Anerkennung von Sachverhalten, welche bereits Gegenstand früherer Verfahren waren, vor allem der Verkürzung des Verfahrens, sowie dessen Konzentration auf die wesentlichsten und entscheidendsten Punkte. Sofern die Strafkammer die diesbezüglich durch die Anklagevertretung eingebrachten Dokumente annimmt, müssen die darin aufgeführten Fakten durch die Anklage im Rahmen des Prozesses gegen Radovan Karadžić nur dann bewiesen werden, wenn der Angeklagte sie zuvor glaubhaft widerlegt. Die Beweislast wird somit in begrenztem Ausmaß von der Anklage zum Angeklagten verschoben. Karadžić fasst dies als Verletzung seiner Rechte auf ein faires Verfahren und die Anhörung der gegen ihn aufgerufenen Zeugen, sowie die geltende Unschuldsvermutung auf; nicht zuletzt, da er bezweifelt, dass ihm im Rahmen der Verfahrensvorbereitung tatsächlich die realistische Möglichkeit gegeben wird, Argumente für eine Widerlegung aller 1735 Fakten, welche durch die Anklage bisher im Rahmen des ersten, sowie eines weiteren derartigen Antrag vom 16. März 2009, eingereicht wurden, zusammenzustellen - wobei in Zukunft vermutlich noch eine größere Anzahl hinzukommen wird.
Sollte ihm dafür tatsächlich ausreichend Zeit zugestanden werden, befürchtet Karadžić eine massive Verzögerung des Verfahrens, welche die Zeitersparnis durch die Anerkennung bereits festgestellter Fakten mehr als aufwiegt und damit letztendlich zur Ineffizienz des Verfahrens beiträgt. Karadžić beruft sich dabei auf eine Entscheidung der Strafkammer im Verfahren gegen Slobodan Milošević (IT-02-54), welche festgehalten habe, dass die Anerkennung einer großen Anzahl von Fakten dem Angeklagten eine unzumutbare Bürde auferlege. Somit fordert Karadžić für den Fall, dass sich die Strafkammer dazu entschließt, die Anerkennung von Fakten grundsätzlich durchzuführen, zumindest eine Beschränkung von deren Anzahl und Umfang.
Im Anhang seiner Eingabe listet Karadžić die jeweiligen Begründungen für seine Beanstandung der einzelnen Fakten auf, welche sich in mehrere Kategorien zusammenfassen lassen, darunter mangelnde Relevanz für sein Verfahren, nicht ausreichende Konkretisierung der Fakten oder Beanstandungen auf Grund des unzulässigen Vermischens von faktischen Darstellungen mit rechtlichen Umständen oder Festlegungen. Weiters bemängelt Karadžić, dass die Fakten teilweise nicht durch an ihn übergebenes Beweismaterial abgedeckt würden, was ihm deren genaues Nachvollziehen, sowie die Widerlegung wesentlich erschwert.
Die Anklagevertretung ersuchte am 02. April 2009 um Erlaubnis, sich zur Eingabe des Angeklagten äußern zu dürfen, welche durch die Strafkammer am darauf folgenden Tag erteilt wurde. In ihrer Antwort vom 06. April 2009 legt die Anklage dar, dass der Angeklagte die Anforderungen einer Anerkennung gerichtlich bereits festgelegter Fakten ihrer Sichtweise zufolge in manchen Aspekten falsch interpretiere, nachdem beispielsweise entsprechend der Praxis des ICTY keineswegs erforderlich sei, die Fakten durch dem Angeklagten verfügbare Unterlagen zu untermauern. Ebenso wird Karadžićs Kritik an der Verwendung einzelner Begriffe, welcher seiner Ansicht nach eine im Rahmen von "adjudicated facts" unzulässige rechtliche Interpretation darstellen, zurückgewiesen.
Die Anklage ist jedoch bereit, drei der im Rahmen ihres ersten Antrages gelisteten Fakten zurückzuziehen, nachdem diese, wie durch Karadžić kritisiert, auf Abmachungen zwischen der Anklagevertretung und dem Angeklagten im Prozess gegen Stanislav Galić (IT-98-29) basieren. Darüber hinaus werden weitere Fakten vor allem hinsichtlich der Referenzen in anderen Verfahren korrigiert bzw. in zwei Fällen auch gestrichen. Die Strafkammer wird ersucht, diese korrigierte Version der ersten Aufstellung von gerichtlich bereits festgelegten Fakten zu akzeptieren.
Am 06. April 2009 veröffentlichte die Anklagevertretung eine dritte Auflistung von insgesamt 496 gerichtlich bereits anerkannten Fakten in Zusammenhang mit den Ereignissen in Srebrenica im Sommer 1995, deren Anerkennung für den Prozess gegen Karadžić sie beantragt.
siehe:
Third prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (06.04.2009)
Prosecution reply to the ''response to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts" and further corrigendum to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (06.04.2009)
Accused's response to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (30.03.2009)
Generell dient die Anerkennung von Sachverhalten, welche bereits Gegenstand früherer Verfahren waren, vor allem der Verkürzung des Verfahrens, sowie dessen Konzentration auf die wesentlichsten und entscheidendsten Punkte. Sofern die Strafkammer die diesbezüglich durch die Anklagevertretung eingebrachten Dokumente annimmt, müssen die darin aufgeführten Fakten durch die Anklage im Rahmen des Prozesses gegen Radovan Karadžić nur dann bewiesen werden, wenn der Angeklagte sie zuvor glaubhaft widerlegt. Die Beweislast wird somit in begrenztem Ausmaß von der Anklage zum Angeklagten verschoben. Karadžić fasst dies als Verletzung seiner Rechte auf ein faires Verfahren und die Anhörung der gegen ihn aufgerufenen Zeugen, sowie die geltende Unschuldsvermutung auf; nicht zuletzt, da er bezweifelt, dass ihm im Rahmen der Verfahrensvorbereitung tatsächlich die realistische Möglichkeit gegeben wird, Argumente für eine Widerlegung aller 1735 Fakten, welche durch die Anklage bisher im Rahmen des ersten, sowie eines weiteren derartigen Antrag vom 16. März 2009, eingereicht wurden, zusammenzustellen - wobei in Zukunft vermutlich noch eine größere Anzahl hinzukommen wird.
Sollte ihm dafür tatsächlich ausreichend Zeit zugestanden werden, befürchtet Karadžić eine massive Verzögerung des Verfahrens, welche die Zeitersparnis durch die Anerkennung bereits festgestellter Fakten mehr als aufwiegt und damit letztendlich zur Ineffizienz des Verfahrens beiträgt. Karadžić beruft sich dabei auf eine Entscheidung der Strafkammer im Verfahren gegen Slobodan Milošević (IT-02-54), welche festgehalten habe, dass die Anerkennung einer großen Anzahl von Fakten dem Angeklagten eine unzumutbare Bürde auferlege. Somit fordert Karadžić für den Fall, dass sich die Strafkammer dazu entschließt, die Anerkennung von Fakten grundsätzlich durchzuführen, zumindest eine Beschränkung von deren Anzahl und Umfang.
Im Anhang seiner Eingabe listet Karadžić die jeweiligen Begründungen für seine Beanstandung der einzelnen Fakten auf, welche sich in mehrere Kategorien zusammenfassen lassen, darunter mangelnde Relevanz für sein Verfahren, nicht ausreichende Konkretisierung der Fakten oder Beanstandungen auf Grund des unzulässigen Vermischens von faktischen Darstellungen mit rechtlichen Umständen oder Festlegungen. Weiters bemängelt Karadžić, dass die Fakten teilweise nicht durch an ihn übergebenes Beweismaterial abgedeckt würden, was ihm deren genaues Nachvollziehen, sowie die Widerlegung wesentlich erschwert.
Die Anklagevertretung ersuchte am 02. April 2009 um Erlaubnis, sich zur Eingabe des Angeklagten äußern zu dürfen, welche durch die Strafkammer am darauf folgenden Tag erteilt wurde. In ihrer Antwort vom 06. April 2009 legt die Anklage dar, dass der Angeklagte die Anforderungen einer Anerkennung gerichtlich bereits festgelegter Fakten ihrer Sichtweise zufolge in manchen Aspekten falsch interpretiere, nachdem beispielsweise entsprechend der Praxis des ICTY keineswegs erforderlich sei, die Fakten durch dem Angeklagten verfügbare Unterlagen zu untermauern. Ebenso wird Karadžićs Kritik an der Verwendung einzelner Begriffe, welcher seiner Ansicht nach eine im Rahmen von "adjudicated facts" unzulässige rechtliche Interpretation darstellen, zurückgewiesen.
Die Anklage ist jedoch bereit, drei der im Rahmen ihres ersten Antrages gelisteten Fakten zurückzuziehen, nachdem diese, wie durch Karadžić kritisiert, auf Abmachungen zwischen der Anklagevertretung und dem Angeklagten im Prozess gegen Stanislav Galić (IT-98-29) basieren. Darüber hinaus werden weitere Fakten vor allem hinsichtlich der Referenzen in anderen Verfahren korrigiert bzw. in zwei Fällen auch gestrichen. Die Strafkammer wird ersucht, diese korrigierte Version der ersten Aufstellung von gerichtlich bereits festgelegten Fakten zu akzeptieren.
Am 06. April 2009 veröffentlichte die Anklagevertretung eine dritte Auflistung von insgesamt 496 gerichtlich bereits anerkannten Fakten in Zusammenhang mit den Ereignissen in Srebrenica im Sommer 1995, deren Anerkennung für den Prozess gegen Karadžić sie beantragt.
siehe:
Third prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (06.04.2009)
Prosecution reply to the ''response to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts" and further corrigendum to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (06.04.2009)
Accused's response to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (30.03.2009)
Kategorie(n):
adjudicated facts,
Eingaben Karadzićs,
Prozessverlauf
28.03.2009
Antrag bezüglich Pre-Trial Brief der Anklagevertretung
In einer Eingabe vom 25. März 2009 ersucht die Anklagevertretung, die Frist für die Herausgabe ihres vorläufigen Pre-Trial Briefs, welches eine umfassende Darstellung des durch die Anklage geplanten Verfahrensablaufs und der in dessen Zuge präsentierten Beweise enthält, bis zum 08. April 2009 zu verlängern. In der Statuskonferenz am 20. Februar 2009 hatte die Strafkammer zuvor die Fertigstellung des Schriftstücks bis zum 30. März 2009 gefordert.
Darüber hinaus beantragt die Strafkammer eine umfangreiche Ausweitung der maximalen Wortanzahl von 15.000 Wörtern auf ca. 25.000. Ihrer Darstellung zufolge ist es angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens unmöglich, die relevanten Fakten innerhalb der grundsätzlich vorgeschriebenen Wortanzahl angemessen darzulegen. Nachdem durch Karadžić bereits in einer "preliminary motion" vom 10. März 2009, sowie einer weitere "preliminary motion" vom 20. März 2009 Kritik an der unzureichenden Darstellung von Fakten und Details bezüglich der an den vier JCEs bzw. einzelnen verübten Verbrechen beteiligten Personen innerhalb der Anklageschrift geäußert hatte, ersucht die Anklagevertretung um Zuerkennung der erhöhten Wortanzahl, um der Strafkammer und dem Angeklagten diese Fakten im Rahmen des Pre-Trial Briefs zur Verfügung zu Stellen.
Nachdem Radovan Karadžić am 27. März 2009 angegeben hatte, keine Einwände gegen den Antrag der Anklagevertretung erheben zu wollen, genehmigte die Strafkammer am selben Tag die Überschreitung der maximalen Wortanzahl, sowie eine Verlängerung der Frist bis zum 08. April 2009.
siehe:
Decision on prosecution's motion for an extension of time to file interim pre-trial brief and to exceed the word limit (27.03.2009)
Prosecution's motion for an extension of time to file interim pre-trial brief and to exceed the word limit (25.03.2009)
Darüber hinaus beantragt die Strafkammer eine umfangreiche Ausweitung der maximalen Wortanzahl von 15.000 Wörtern auf ca. 25.000. Ihrer Darstellung zufolge ist es angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens unmöglich, die relevanten Fakten innerhalb der grundsätzlich vorgeschriebenen Wortanzahl angemessen darzulegen. Nachdem durch Karadžić bereits in einer "preliminary motion" vom 10. März 2009, sowie einer weitere "preliminary motion" vom 20. März 2009 Kritik an der unzureichenden Darstellung von Fakten und Details bezüglich der an den vier JCEs bzw. einzelnen verübten Verbrechen beteiligten Personen innerhalb der Anklageschrift geäußert hatte, ersucht die Anklagevertretung um Zuerkennung der erhöhten Wortanzahl, um der Strafkammer und dem Angeklagten diese Fakten im Rahmen des Pre-Trial Briefs zur Verfügung zu Stellen.
Nachdem Radovan Karadžić am 27. März 2009 angegeben hatte, keine Einwände gegen den Antrag der Anklagevertretung erheben zu wollen, genehmigte die Strafkammer am selben Tag die Überschreitung der maximalen Wortanzahl, sowie eine Verlängerung der Frist bis zum 08. April 2009.
siehe:
Decision on prosecution's motion for an extension of time to file interim pre-trial brief and to exceed the word limit (27.03.2009)
Prosecution's motion for an extension of time to file interim pre-trial brief and to exceed the word limit (25.03.2009)
Kategorie(n):
Eingaben der Anklage,
Prozessverlauf
03.03.2009
Further Initial Appearance
Im Rahmen der heutigen Anhörung weigerte sich Radovan Karadžić wie bereits zuvor auch hinsichtlich der Vorwürfe in der neuen Anklage, sich schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Entsprechend dem Regelwerk des ICTY erhob daher Pre-Trial-Richter Iain Bonomy an seiner Stelle für jeden der elf Anklagepunkte ein Bekenntnis als nicht schuldig.
Karadžić äußerte neuerlich die Überzeugung, dass seine Verfolgung vor dem Tribunal angesichts seines angeblich mit Richard Holbrooke geschlossenen Abkommens rechtswidrig und damit unzulässig sei.
Entsprechend den diesbezüglichen Regelungen beginnt die dreißigtägige Frist, innerhalb welcher der Angeklagte sogenannte "preliminary motions" bezüglich der Anklageschrift einbringen kann, mit dem Bekenntnis als schuldig oder nicht schuldig zu laufen. Die Frist endet somit am 01. April 2009. Einem von ihm gestellten Antrag auf Überschreitung der maximal zulässigen Wortanzahl zufolge plant Karadžić, unter anderem Einwände gegen die Zuständigkeit und Jurisdiktion des Tribunals hinsichtlich Anklagepunkt 11, die Geiselnahmen von UN-Personal im Mai und Juni 1995 durch die bosnisch-serbische Armee, zu erheben.
Transcript
siehe:
Decision on accused's motion seeking authorization to exceed the word limit and clarification of due date for preliminary motions (09.03.2009)
Karadžić äußerte neuerlich die Überzeugung, dass seine Verfolgung vor dem Tribunal angesichts seines angeblich mit Richard Holbrooke geschlossenen Abkommens rechtswidrig und damit unzulässig sei.
Entsprechend den diesbezüglichen Regelungen beginnt die dreißigtägige Frist, innerhalb welcher der Angeklagte sogenannte "preliminary motions" bezüglich der Anklageschrift einbringen kann, mit dem Bekenntnis als schuldig oder nicht schuldig zu laufen. Die Frist endet somit am 01. April 2009. Einem von ihm gestellten Antrag auf Überschreitung der maximal zulässigen Wortanzahl zufolge plant Karadžić, unter anderem Einwände gegen die Zuständigkeit und Jurisdiktion des Tribunals hinsichtlich Anklagepunkt 11, die Geiselnahmen von UN-Personal im Mai und Juni 1995 durch die bosnisch-serbische Armee, zu erheben.
Transcript
siehe:
Decision on accused's motion seeking authorization to exceed the word limit and clarification of due date for preliminary motions (09.03.2009)
Kategorie(n):
Prozessverlauf
02.03.2009
Endgültige Anklageschrift veröffentlicht
In einer Entscheidung vom 26. Februar 2009 betreffend den Antrag der Anklage vom 17. Februar 2009, ordnete die Strafkammer die Erstellung einer neuerlich überarbeiteten Fassung der Anklageschrift an, welche auch den zunächst auf Grund fehlerhaft übermittelter Beweise nicht mit aufgenommenen Anklagepunkt zu den Ereignissen im Internierungslager Sušica inkludiert. Nach Sichtung der zwischenzeitlich zur Verfügung gestellten Unterlagen kam die Kammer zu dem Schluss, dass diese die gestellten Anforderungen an prima facie-Beweisen erfüllen würden. Angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten ihrer Ansicht nach kein unfairer Nachteil hinsichtlich der Vorbereitung seiner Verteidigung, sowie auch keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens daraus erwachse, entschied die Kammer, die Hinzufügung des nach Angaben der Anklagevertretung sehr wesentlichen Unterpunktes zu erlauben. Um den umständlichen und zeitraubenden Weg eines neuerlichen Antrags auf Überarbeitung der aktuellen Anklage durch die Anklagevertretung inklusive den damit verbundenen Fristen zur Begutachtung durch den Angeklagten, sowie eine daraus resultierende, unnötige Verkomplizierung des Verfahrens zu vermeiden, entschloss sich die Strafkammer, ihre vorhergehende Entscheidung zu revidieren. Die Anklagevertretung wurde angewiesen, die "Dritte Überarbeitete Anklage", welche somit die Basis für den Prozess gegen Radovan Karadžić bilden wird, bis 27. Februar 2009 fertigzustellen. Für den 03. März 2009 um 14:15 wurde erneut eine Anhörung festgesetzt, in deren Rahmen sich Karadžić hinsichtlich der nunmehr gültigen Anklage schuldig oder nicht schuldig bekennen soll.
Die Strafkammer hatte zuvor einen Antrag Karadžićs auf Verlängerung der Frist, innerhalb welcher er zum Antrag der Anklagevertretung Stellung nehmen kann, abgelehnt. Karadžić hatte diesen damit begründet, dass die angeordnete Frist ihm nicht erlaube, sein weiteres Vorgehen in dieser Angelegenheit mit seinen Rechtsberatern zu besprechen. Die Strafkammer wies den Angeklagten einmal mehr auf die ihm bekannten Nachteile, welche mit seiner Entscheidung, sich selbst vor Gericht zu vertreten, verbunden seien, hin und bekräftigte die verkürzte Frist von fünf Tagen ab der letzten Statuskonferenz am 20. Februar 2009. Durch Karadžić wurde daraufhin keine fristgerechte Eingabe bezüglich des Gesuchs der Anklage eingebracht.
siehe:
Third Amended Indictment (27.02.2009)
Decision on prosecution motion to reconsider the Trial Chamber's decision on the motion to amend the first amended indictment (26.02.2009)
Decision on accused motion for extension of time to file response to prosecution motion for reconsideration (25.02.2009)
Motion for extention of time to file response to prosecution motion for reconsideration (24.02.2009)
Die Strafkammer hatte zuvor einen Antrag Karadžićs auf Verlängerung der Frist, innerhalb welcher er zum Antrag der Anklagevertretung Stellung nehmen kann, abgelehnt. Karadžić hatte diesen damit begründet, dass die angeordnete Frist ihm nicht erlaube, sein weiteres Vorgehen in dieser Angelegenheit mit seinen Rechtsberatern zu besprechen. Die Strafkammer wies den Angeklagten einmal mehr auf die ihm bekannten Nachteile, welche mit seiner Entscheidung, sich selbst vor Gericht zu vertreten, verbunden seien, hin und bekräftigte die verkürzte Frist von fünf Tagen ab der letzten Statuskonferenz am 20. Februar 2009. Durch Karadžić wurde daraufhin keine fristgerechte Eingabe bezüglich des Gesuchs der Anklage eingebracht.
siehe:
Third Amended Indictment (27.02.2009)
Decision on prosecution motion to reconsider the Trial Chamber's decision on the motion to amend the first amended indictment (26.02.2009)
Decision on accused motion for extension of time to file response to prosecution motion for reconsideration (25.02.2009)
Motion for extention of time to file response to prosecution motion for reconsideration (24.02.2009)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Eingaben Karadzićs,
Entscheidungen der Strafkammer,
Prozessverlauf
02.02.2009
Dritte Statuskonferenz
Am Montag, 19. Jänner 2009, wurde die dritte Status Conference im Verfahren gegen Radovan Karadžić abgehalten. Wie bereits im Zuge der bisherigen Zusammenkünfte aller am Prozess beteiligten Parteien, drängte Pre-Trial-Richter Iain Bonomy erneut auf eine zügige Durchführung des Verfahrens, welches jetzt, nach Abschluss der langwierigen Übersetzungsarbeiten entsprechend der Entscheidung der Strafkammer vom 25. November 2008, endlich in schnellerem Tempo fortschreiten solle.
Die Vertreter der Anklage lieferten genauere Informationen zu Umfang und Inhalt der am 14. Jänner 2009 vollständig in b/k/s offengelegten Materialien zur Untermauerung der aktuellen und der überarbeiteten Anklageschrift. Die Offenlegung erfolgte in drei Paketen mit insgesamt ca. 4500 Seiten, darunter unter anderem die Aussagen dreier Zeugen, welche über Insider-Informationen zu den Ereignissen in Srebrenica 1995 verfügen, also beispielsweise ehemalige Armeeangehörige oder Politiker, sowie diverser Experten und Augenzeugen bzw. Angehöriger von Opfern.
Karadžić kündigte an, einen Berufungsantrag gegen die Anweisungen der Strafkammer an die Anklage zur Dokumentation des Fortschritts der Offenlegung stellen zu wollen, da diese nicht sämtliche von ihm geforderten Angaben zur Anzahl der potentiell entlastenden Materialien unter Rule 68 der RPE, welche zugleich auch unter Rule 70(B) fallen, umfassen würden.
Ebenso besprochen wurden diverse weitere Eingaben des Angeklagten, sowie die diesbezüglichen Entscheidungen der Strafkammer. Während der Großteil inzwischen bereits veröffentlicht wurde, kündigte Richter Bonomy an, dass die Entscheidung hinsichtlich der Akzeptanz von gerichtlich bereits anerkannten Fakten ("adjudicated facts") bis nach jener über Annahme oder Ablehnung der überarbeiteten Anklage vertagt werden würde; ebenso werde Karadžićs Antrag auf ein Interview mit einem potentiellen Zeugen der Verteidigung bis nach der diesbezüglich relevanten Entscheidung der Berufungskammer über die beantragte Offenlegung von zusätzlichen Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen aufgeschoben. Karadžić verwies darauf, dass ihm durch die Anklage nach wie vor wichtige Unterlagen in Bezug auf das angeblich geschlossene Immunitätsabkommen vorenthalten würden, darunter beispielsweise Protokolle relevanter Gespräche zwischen der ehemaligen Chefanklägerin Louise Arbour und US-General Wesley Clark, sowie diverser Interviews und Gespräche mit der früheren Präsidentin der Republika Srpska, Biljana Plavsić. Auch wenn diese drei Personen nicht bei dem eigentlichen diplomatischen Treffen, welches zur Unterzeichnung des Abkommens führte, anwesend waren, seien diese Unterlagen dennoch relevant. Seine Überzeugung, dass sich die von ihm angesprochenen Protokolle in Besitz der Anklage befinden würde, begründete Karadžić unter anderem durch entsprechende Aussagen der derzeit wegen Missachtung des Gerichts angeklagten ehemaligen Mitarbeiterin von Chefanklägerin Carla Del Ponte, Florence Hartmann. Richter Bonomy empfahl Karadžić, gegebenenfalls Anträge an die Strafkammer zu stellen, welche spezifisch um Offenlegung dieser Dokumente ansuchen und damit größere Aussichten auf Erfolg hätten, als der durch ihn am 05. November 2008 eingebrachte, vergleichsweise breit formulierte Antrag. Er wies jedoch weiters darauf hin, dass Karadžić auch damit eventuell bis zur Entscheidungsfindung der Berufungskammer warten solle, um eine unnötige Verkomplizierung zu vermeiden.
Karadžić forderte, dass die Anklage in Bezug auf die Offenlegung von geforderten Beweismitteln an die Verteidigung großzügiger sein solle, anstatt eine Übergabe erst zu ermöglichen, wenn er spezifische Unterlagen anfordere, was in Unkenntnis der vorhandenen Materialien schwierig sei. Wörtlich bezeichnete er diese ihm seiner Ansicht nach aufgezwungene Vorgangsweise als "Schüsse aus einem Scharfschützengewehr, um etwas zu treffen, das er nicht sehe."
Abschließend sprach Karadžić noch angeblich wiederholte Besuche internationaler Truppen bei seiner Familie in Bosnien und Herzegovina an, welche seiner Meinung nach stattfinden, um seine Verteidigung zu stören. Er habe versucht, diese Angelegenheit ohne Miteinbeziehung der Strafkammer durch Gespräche mit dem Hohen Repräsentanten zu lösen, welcher jedoch über keine Informationen in Zusammenhang mit diesem Vorgehen der NATO verfügte. Laut Karadžić hätten die NATO-Truppen angegeben, auf Anordnung des ICTY die Suche nach den beiden letzten flüchtigen Angeklagten vor dem ICTY durchzuführen, sowie auch Unterlagen in Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation mitgenommen, und zugleich seine Familie eingeschüchtert. Richter Bonomy bedauerte dies, konnte jedoch im Rahmen dieser ersten Schilderung keine ausreichende Verbindung zur Tätigkeit des Tribunals und auch keine Möglichkeit zur Einflussnahme feststellen.
Laut Anordnung von Pre-Trial-Richter Bonomy wird die nächste Status Conference am 20. Februar 2009 um 14:15 abgehalten.
Transcript
siehe:
Order scheduling a status conference (13.02.2009)
Die Vertreter der Anklage lieferten genauere Informationen zu Umfang und Inhalt der am 14. Jänner 2009 vollständig in b/k/s offengelegten Materialien zur Untermauerung der aktuellen und der überarbeiteten Anklageschrift. Die Offenlegung erfolgte in drei Paketen mit insgesamt ca. 4500 Seiten, darunter unter anderem die Aussagen dreier Zeugen, welche über Insider-Informationen zu den Ereignissen in Srebrenica 1995 verfügen, also beispielsweise ehemalige Armeeangehörige oder Politiker, sowie diverser Experten und Augenzeugen bzw. Angehöriger von Opfern.
Karadžić kündigte an, einen Berufungsantrag gegen die Anweisungen der Strafkammer an die Anklage zur Dokumentation des Fortschritts der Offenlegung stellen zu wollen, da diese nicht sämtliche von ihm geforderten Angaben zur Anzahl der potentiell entlastenden Materialien unter Rule 68 der RPE, welche zugleich auch unter Rule 70(B) fallen, umfassen würden.
Ebenso besprochen wurden diverse weitere Eingaben des Angeklagten, sowie die diesbezüglichen Entscheidungen der Strafkammer. Während der Großteil inzwischen bereits veröffentlicht wurde, kündigte Richter Bonomy an, dass die Entscheidung hinsichtlich der Akzeptanz von gerichtlich bereits anerkannten Fakten ("adjudicated facts") bis nach jener über Annahme oder Ablehnung der überarbeiteten Anklage vertagt werden würde; ebenso werde Karadžićs Antrag auf ein Interview mit einem potentiellen Zeugen der Verteidigung bis nach der diesbezüglich relevanten Entscheidung der Berufungskammer über die beantragte Offenlegung von zusätzlichen Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen aufgeschoben. Karadžić verwies darauf, dass ihm durch die Anklage nach wie vor wichtige Unterlagen in Bezug auf das angeblich geschlossene Immunitätsabkommen vorenthalten würden, darunter beispielsweise Protokolle relevanter Gespräche zwischen der ehemaligen Chefanklägerin Louise Arbour und US-General Wesley Clark, sowie diverser Interviews und Gespräche mit der früheren Präsidentin der Republika Srpska, Biljana Plavsić. Auch wenn diese drei Personen nicht bei dem eigentlichen diplomatischen Treffen, welches zur Unterzeichnung des Abkommens führte, anwesend waren, seien diese Unterlagen dennoch relevant. Seine Überzeugung, dass sich die von ihm angesprochenen Protokolle in Besitz der Anklage befinden würde, begründete Karadžić unter anderem durch entsprechende Aussagen der derzeit wegen Missachtung des Gerichts angeklagten ehemaligen Mitarbeiterin von Chefanklägerin Carla Del Ponte, Florence Hartmann. Richter Bonomy empfahl Karadžić, gegebenenfalls Anträge an die Strafkammer zu stellen, welche spezifisch um Offenlegung dieser Dokumente ansuchen und damit größere Aussichten auf Erfolg hätten, als der durch ihn am 05. November 2008 eingebrachte, vergleichsweise breit formulierte Antrag. Er wies jedoch weiters darauf hin, dass Karadžić auch damit eventuell bis zur Entscheidungsfindung der Berufungskammer warten solle, um eine unnötige Verkomplizierung zu vermeiden.
Karadžić forderte, dass die Anklage in Bezug auf die Offenlegung von geforderten Beweismitteln an die Verteidigung großzügiger sein solle, anstatt eine Übergabe erst zu ermöglichen, wenn er spezifische Unterlagen anfordere, was in Unkenntnis der vorhandenen Materialien schwierig sei. Wörtlich bezeichnete er diese ihm seiner Ansicht nach aufgezwungene Vorgangsweise als "Schüsse aus einem Scharfschützengewehr, um etwas zu treffen, das er nicht sehe."
Abschließend sprach Karadžić noch angeblich wiederholte Besuche internationaler Truppen bei seiner Familie in Bosnien und Herzegovina an, welche seiner Meinung nach stattfinden, um seine Verteidigung zu stören. Er habe versucht, diese Angelegenheit ohne Miteinbeziehung der Strafkammer durch Gespräche mit dem Hohen Repräsentanten zu lösen, welcher jedoch über keine Informationen in Zusammenhang mit diesem Vorgehen der NATO verfügte. Laut Karadžić hätten die NATO-Truppen angegeben, auf Anordnung des ICTY die Suche nach den beiden letzten flüchtigen Angeklagten vor dem ICTY durchzuführen, sowie auch Unterlagen in Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation mitgenommen, und zugleich seine Familie eingeschüchtert. Richter Bonomy bedauerte dies, konnte jedoch im Rahmen dieser ersten Schilderung keine ausreichende Verbindung zur Tätigkeit des Tribunals und auch keine Möglichkeit zur Einflussnahme feststellen.
Laut Anordnung von Pre-Trial-Richter Bonomy wird die nächste Status Conference am 20. Februar 2009 um 14:15 abgehalten.
Transcript
siehe:
Order scheduling a status conference (13.02.2009)
Kategorie(n):
Prozessverlauf
13.11.2008
Zweite Statuskonferenz
Die zweite Status Conference am 28. Oktober 2008 brachte insgesamt wenig Neues und fiel auch vergleichsweise kurz aus. Dies ist vermutlich insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben "nicht auf diese Statuskonferenz vorbereitet" war, nachdem er seiner Darstellung zufolge erst spät von deren Stattfinden benachrichtigt wurde und in der Zwischenzeit auch keine Gelegenheit hatte, die am Vorabend erhaltene, übersetzte Version der geänderten Anklageschrift zu studieren. Seiner wiederholten Beschwerde, dass er auf Grund der Tatsachen, dass ihm nach wie vor kein vollständiges Team von Rechtsberatern zu seiner Unterstützung zur Seite stehe, er diverse andere Verpflichtungen habe (gemeint ist abgesehen von explizit erwähnten "Besuchen" wohl vor allem seine Zeugenaussage im Berufungsprozess gegen Momčilo Krajišnik) und das Verfahren zu schnell voranschreite, deutlich benachteiligt sei, begegnete Pre-Trial-Richter Bonomy kühl mit dem Verweis auf die eigene Entscheidung Karadžićs, sich in diesem Verfahren trotz mehrfacher Hinweise auf damit potentiell verbundene Nachteile oder Schwierigkeiten nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Auch zeigte sich Bonomy "erstaunt" über die Auffassung, das Verfahren würde zu schnell voranschreiten, da er ganz im Gegenteil "extrem enttäuscht über das äußerst langsame Fortschreiten des Prozesses" sei, nachdem "nach drei Monaten noch praktisch nichts erreicht" worden wäre.
Darüber hinaus fand Richter Bonomy auch starke Worte für die Anklage, nachdem diese nicht auf Anhieb angeben konnten, welche Begleitmaterialien der geänderten Anklageschrift Karadžić zum Zeitpunkt der Statuskonferenz noch nicht erhalten hatte. Nach der Feststellung, dass dies "einen höchst unbefriedigenden Stand der Dinge" darstelle, da es sich hierbei um "die Art von einfachster Information, welche der Strafkammer vorliegen sollte, bevor diese ins Gericht geht" handle, wurde die Sitzung für sechs Minuten unterbrochen, sodass der Vertreter der Anklage, Alan Tieger, die fehlenden Informationen einholen konnte.
Wie bereits berichtet, erhielt der Angeklagte die noch fehlenden Dokumente bis zum 29. Oktober 2008, welcher damit zum Stichtag für die Frist, binnen welcher Karadžić schriftliche Eingaben hinsichtlich der geänderten Anklageschrift einbringen kann, wird.
Transcript
Darüber hinaus fand Richter Bonomy auch starke Worte für die Anklage, nachdem diese nicht auf Anhieb angeben konnten, welche Begleitmaterialien der geänderten Anklageschrift Karadžić zum Zeitpunkt der Statuskonferenz noch nicht erhalten hatte. Nach der Feststellung, dass dies "einen höchst unbefriedigenden Stand der Dinge" darstelle, da es sich hierbei um "die Art von einfachster Information, welche der Strafkammer vorliegen sollte, bevor diese ins Gericht geht" handle, wurde die Sitzung für sechs Minuten unterbrochen, sodass der Vertreter der Anklage, Alan Tieger, die fehlenden Informationen einholen konnte.
Wie bereits berichtet, erhielt der Angeklagte die noch fehlenden Dokumente bis zum 29. Oktober 2008, welcher damit zum Stichtag für die Frist, binnen welcher Karadžić schriftliche Eingaben hinsichtlich der geänderten Anklageschrift einbringen kann, wird.
Transcript
Kategorie(n):
Prozessverlauf
04.11.2008
Termin dritte Statuskonferenz
Während das schriftliche Protokoll der zweiten Status Conference am 28. Oktober 2008 bedauerlicherweise nach wie vor nicht zur Verfügung steht, wurde durch Pre-Trial-Richter Bonomy eine neuerliche Statuskonferenz für Montag, den 19. Jänner 2009 um 14:15 anberaumt.
siehe:
Order scheduling a status conference (03.11.2008)
siehe:
Order scheduling a status conference (03.11.2008)
Kategorie(n):
Prozessverlauf
28.10.2008
Anerkennung bereits gerichtlich festgestellter Fakten
Durch die Vertreter der Anklage wurde am 27. Oktober 2008 ein Antrag auf Kenntnisnahme bereits gerichtlich anerkannter Sachverhalte entsprechend Rule 94(B) der RPE gestellt. Konkret geht es um die in den Verfahren gegen Stanislav Galić (IT-98-29) etablierten Fakten hinsichtlich der Attacken auf die bosnisch-herzegovinische Hauptstadt Sarajevo durch das Romanija Corps der VRS. Sofern die Strafkammer das eingebrachte Dokument annimmt, müssen die darin aufgeführten Fakten durch die Anklage im Rahmen des Prozesses gegen Radovan Karadžić nur dann bewiesen werden, wenn der Angeklagte sie zuvor glaubhaft widerlegt. Die Beweislast wird somit in begrenztem Ausmaß von der Anklage zum Angeklagten verschoben. Diese Möglichkeit der Anerkennung bereits etablierter Sachverhalte dient vor allem der Verkürzung des Verfahrens, sowie dessen Konzentration auf die wesentlichsten und entscheidendsten Punkte. Über Erkenntnisse, die in früheren Verfahren gegen dem Angeklagten potentiell unterstellte Personen gewonnen wurden, kann somit - beispielsweise über den Nachweis einer entsprechenden Befehlsverbindung - die Verantwortung des Angeklagten etabliert werden.
Der Anhang des Antrags umfasst insgesamt 343 einzelne, klar umrissene Fakten und enthält neben einer Darstellung des Hintergrunds der Belagerung von Sarajevo, der diesbezüglichen Rolle Galićs und einer Gesamtzusammenfassung der kontinuierlichen Angriffe gegen Zivilisten zwischen September 1992 und August 1994, auch eine Auflistung von 15 konkreten Vorfällen von gegen die Zivilbevölkerung gerichtetem Granat- und Artilleriebeschuss.
Davon abgesehen wurde ein Antrag Karadžićs auf Verlegung des Termins für die nächste Statuskonferenz, welchen dieser mit persönlichen Verpflichtungen, sowie seiner bevorstehenden Zeugenaussage im Prozess gegen Momčilo Krajišnik (IT-00-39) begründet hatte, abgelehnt, sodass diese wie geplant heute um 9:00 abgehalten wurde. Karadžićs Anhörung im Verfahren gegen Krajišnik ist für kommenden Mittwoch, 5. November 2008, um 8:30 vorgesehen.
siehe:
Submission on the issue of delay of a pretrial conference (24.10.2008)
Decision on accused's submission requesting postponement of status conference (27.10.2008)
First prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (27.10.2008)
Der Anhang des Antrags umfasst insgesamt 343 einzelne, klar umrissene Fakten und enthält neben einer Darstellung des Hintergrunds der Belagerung von Sarajevo, der diesbezüglichen Rolle Galićs und einer Gesamtzusammenfassung der kontinuierlichen Angriffe gegen Zivilisten zwischen September 1992 und August 1994, auch eine Auflistung von 15 konkreten Vorfällen von gegen die Zivilbevölkerung gerichtetem Granat- und Artilleriebeschuss.
Davon abgesehen wurde ein Antrag Karadžićs auf Verlegung des Termins für die nächste Statuskonferenz, welchen dieser mit persönlichen Verpflichtungen, sowie seiner bevorstehenden Zeugenaussage im Prozess gegen Momčilo Krajišnik (IT-00-39) begründet hatte, abgelehnt, sodass diese wie geplant heute um 9:00 abgehalten wurde. Karadžićs Anhörung im Verfahren gegen Krajišnik ist für kommenden Mittwoch, 5. November 2008, um 8:30 vorgesehen.
siehe:
Submission on the issue of delay of a pretrial conference (24.10.2008)
Decision on accused's submission requesting postponement of status conference (27.10.2008)
First prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (27.10.2008)
Kategorie(n):
adjudicated facts,
Eingaben der Anklage,
Prozessverlauf
25.10.2008
Rechtsbeistand zugewiesen
Wie in der ersten Status Conference angekündigt, wurde durch pre-trial-Richter Iain Bonomy nach Einreichung der abgeänderten Anklageschrift eine neuerliche Statuskonferenz angesetzt. Diese wird am kommenden Dienstag, dem 28.10.2008, um 9:00 stattfinden. Dem Angeklagten wurde darüber hinaus am 20. Oktober 2008 durch die Registry der australische Anwalt Peter Robinson als Rechtsberater zur Seite gestellt. Obwohl eine durch das Tribunal zugewiesene Rechtsvertretung für Zeugen in Verfahren vor dem ICTY grundsätzlich nicht vorgesehen ist, wird dieser Karadžić auf dessen Antrag hin bereits während der Anhörung zur Beweiserhebung im Berufungsverfahren gegen Momčilo Krajišnik (IT-00-39 & 40) am 5. November 2008 vertreten. Krajišnik hatte zuvor eine Vorladung Karadžićs als Zeuge beantragt.
Weiters wurde einem Gesuch Karadžićs stattgegeben, die entsprechend den RPE grundsätzlich 30 Tage ab Offenlegung des Begleitmaterials betragende Zeitspanne, in welcher er die Möglichkeit hat, sich im Rahmen so genannter preliminary motions zur Form der Anklage und Zuständigkeit des Gerichts zu äußern, bis nach der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der neuen Anklageschrift zu verlängern. So kann vermieden werden, dass der Angeklagte sich gegebenenfalls unnötigerweise zu beiden Anklageschriften äußern muss. Die Vertreter der Anklage hatten keine Einwände gegen dieses Gesuch erhoben.
siehe:
Order scheduling a status conference (20.10.2008)
Registry Decision (23.10.2008)
Decision on accused motion for extension of time to file preliminary motions (23.10.2008)
Weiters wurde einem Gesuch Karadžićs stattgegeben, die entsprechend den RPE grundsätzlich 30 Tage ab Offenlegung des Begleitmaterials betragende Zeitspanne, in welcher er die Möglichkeit hat, sich im Rahmen so genannter preliminary motions zur Form der Anklage und Zuständigkeit des Gerichts zu äußern, bis nach der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der neuen Anklageschrift zu verlängern. So kann vermieden werden, dass der Angeklagte sich gegebenenfalls unnötigerweise zu beiden Anklageschriften äußern muss. Die Vertreter der Anklage hatten keine Einwände gegen dieses Gesuch erhoben.
siehe:
Order scheduling a status conference (20.10.2008)
Registry Decision (23.10.2008)
Decision on accused motion for extension of time to file preliminary motions (23.10.2008)
Kategorie(n):
Entscheidungen der Strafkammer,
Prozessverlauf,
Verteidigung
16.10.2008
Geänderte Anklage wird derzeit übersetzt
Im gestrigen Weekly Press Briefing wurde unter anderem der aktuelle Stand hinsichtlich der abgeänderten Anklageschrift im Fall Karadžić angesprochen. Nerma Jelačić, Sprecherin der Registry und der Kammern, erklärte, dass die überarbeitete Anklageschrift derzeit auf bosnisch/kroatisch/serbisch übersetzt würde. Entsprechend den RPE hat der Angeklagte nach Erhalt der neuen Anklageschrift "in einer Sprache, welche er versteht", zwei Wochen Zeit, auf das Gesuch der Anklage auf Änderung der Anklageschrift, zu reagieren. Sofern er dieses Recht wahrnimmt, kann die Strafkammer den Vertretern der Anklage in weiterer Folge erlauben, innerhalb der darauf folgenden sieben Tage eine Antwort auf die Eingabe des Angeklagten zu verfassen. Im Anschluss daran wird die Strafkammer - unter Berücksichtigung der durch beide Parteien erstellten Eingaben - eine Entscheidung bezüglich Annahme oder Ablehnung der überarbeiteten Anklageschrift fällen. Mit dieser kann somit frühestens einen Monat nach Übergabe der übersetzten Dokumente an Radovan Karadžić gerechnet werden.
siehe:
ICTY Weekly Press Briefing (15.10.2008)
siehe:
ICTY Weekly Press Briefing (15.10.2008)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Dokumente,
Prozessverlauf,
Übersetzung von Unterlagen in b/k/s
24.09.2008
Entwurf für neue Anklage veröffentlicht
Das Büro des Chefanklägers reichte am 22. September 2008 endlich den lange erwarteten Antrag auf Änderung der aktuellen Anklage ein, welchem auch die überarbeiten Anklageschrift beiliegt. In der neuen Anklage wurden die Anschuldigungen gegen Karadžić aktualisiert und konkretisiert, die Bandbreite der behandelten Ereignisse signifikant eingeschränkt und damit auch die Anzahl der bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, welche in den Anklagepunkten behandelt werden, von 41 auf 27 (ohne Sarajevo und Srebrenica, welche jeweils eigene Punkte darstellen) verringert. Die Anklage wurde neu strukturiert und einzelne Ereignissen anders charakterisiert, wobei lediglich die schwersten Verbrechen beibehalten wurden. Dementsprechend werden Karadžić in allen 27 jetzt noch erwähnten Gemeinden Tötungen und Ausrottung vorgeworfen, in 13 davon darüber hinaus auch Ermordungen. 14 der insgesamt 15 Ereignisse, welche letzteren Anklagepunkt stützen, wurden bereits in anderen Verfahren behandelt, sodass die dort bereits etablierten Fakten in den Prozess miteinbezogen werden können.
Die überarbeitete Anklage ist somit präziser und enger gefasst als die bisher gültige, wodurch die Anklagevertreter auch zur Ermöglichung eines effizienten und schnellen Verfahrens beitragen wollen. Es darf bezweifelt werden, dass Radovan Karadžić diese Rechtfertigung der neuen Anklageschrift ebenfalls positiv bewerten wird. Die Anklage ist diesbezüglich weiters der Ansicht, dass die durch die Hinzufügung zusätzlicher Anklagepunkte entstehende Verzögerung im Ablauf des Prozesses durch die insgesamt effizientere Anklage mehr als wettgemacht werden könne.
Wie die Anklage aus dem Jahr 2000 umfasst auch die nun eingereichte insgesamt elf Anklagepunkte, wobei ebenfalls alle Vorwürfe unter Art. 7(1) und 7(3) des Statuts erhoben werden. Sie enthält zwei neue Punkte, darunter einen zusätzlichen Anklagepunkt wegen Völkermord. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Aufteilung des bereits in der aktuellen Anklage enthaltenen Anklagepunktes; der zusätzliche Anklagepunkt enthält somit keine völlig neuen Vorwürfe. Außerdem wurde ein Anklagepunkt wegen unrechtmäßiger Angriffe gegen Zivilisten hinzugefügt. Der Anklagepunkt wegen Beihilfe zum Völkermord, welcher in Anklagen, die den Vorwurf des Völkermordes enthalten, häufig als "Rückversicherung" für den Fall, die direkte Beteiligung nicht nachweisen zu können, eingefügt wird, wurde entfernt; ebenso die Anklage auf Grund "Schwerer Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949" nach Artikel 2 des Statuts, wodurch die Notwendigkeit seitens der Anklage, das Vorliegen eines internationalen Konflikts im Fall des Krieges in Bosnien und Herzegovina nachzuweisen, wegfällt.
Insgesamt wird in folgenden Punkten Anklage erhoben:
1. Völkermord (31.03.1992 - 31.12.1992 in 10 Gemeinden (1)
2. Völkermord (einige Tage vor dem 11.07.1995 - 01.11.1995 im Gebiet um Srebrenica)
3. Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 5 des Statuts)
4. Ausrottung (wie 3.)
5. Mord (wie 3.)
6. Mord (Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
7. Deportation (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
8. unmenschliche Handlungen (zwangsweise Überführung) (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
9. gewalttätige Handlungen (Beschuss von Sarajevo zwischen April 1992 und November 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
10. unrechtmäßige Attacken gegen Zivilisten (wie 9.)
11. Geiselnahme (Festhalten von mehr als 200 Angehörigen der UN-Friedenstruppen im Mai und Juni 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
Die neue Anklage konkretisiert, mit welchen Personen Karadžić an Planung und Ausführung der verübten Verbrechen arbeitete und unterscheidet dieser neuen Präzisierung zufolge insgesamt vier verschiedene "gemeinschaftliche kriminelle Unternehmungen" (Joint Criminal Enterprise, JCE), an denen Karadžić zu unterschiedlichen Zeiten jeweils beteiligt gewesen sei. Dabei handelt es sich um die Verbreitung von Terror unter der Zivilbevölkerung durch die Angriffe auf Sarajevo, die Vernichtung der bosniakischen Einwohner Srebrenicas, und die Geiselnahme von UN-Personal, sowie ein weiteres, sämtliche Vorwürfe innerhalb der Anklageschrift umfassendes, überspannendes JCE, welches die dauerhafte Entfernung der bosniakischen und bosnisch-kroatischen Bevölkerung zum Ziel hatte. Die neue Anklageschrift macht dabei wesentlich deutlicher, welche Verbrechen Karadžić anzulasten sind und inwieweit er an deren Ausführung konkret beteiligt war. Ratko Mladić wird als weitere Schlüsselfigur jeder dieser Unternehmungen zugerechnet.
Außerdem wurde die Beweisbasis deutlich ausgebaut. So listet die neue Anklage insgesamt 86 bosnisch-serbische Internierungslager (aktuelle Anklage: 21) auf, die als Basis der entsprechenden Vorwürfe dienen. In Hinblick auf die Geschehnisse in Srebrenica im Juli 2008 werden 22 Fälle von Ermordungen von Zivilisten (aktuelle Anklage: 11) an 15 verschiedenen Orten dargestellt.
(1) Bratunac, Brčko, Foča, Kljuć, Kotor Varoš, Prijedor, Sanski Most, Višegrad, Vlasenica und Zvornik
siehe:
Motion to Amend the First Amended Indictment (22.09.2008) (Antragstext, tabellarische Aufstellung der Änderungen und überarbeitete Anklageschrift mit Anhängen)
Die überarbeitete Anklage ist somit präziser und enger gefasst als die bisher gültige, wodurch die Anklagevertreter auch zur Ermöglichung eines effizienten und schnellen Verfahrens beitragen wollen. Es darf bezweifelt werden, dass Radovan Karadžić diese Rechtfertigung der neuen Anklageschrift ebenfalls positiv bewerten wird. Die Anklage ist diesbezüglich weiters der Ansicht, dass die durch die Hinzufügung zusätzlicher Anklagepunkte entstehende Verzögerung im Ablauf des Prozesses durch die insgesamt effizientere Anklage mehr als wettgemacht werden könne.
Wie die Anklage aus dem Jahr 2000 umfasst auch die nun eingereichte insgesamt elf Anklagepunkte, wobei ebenfalls alle Vorwürfe unter Art. 7(1) und 7(3) des Statuts erhoben werden. Sie enthält zwei neue Punkte, darunter einen zusätzlichen Anklagepunkt wegen Völkermord. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Aufteilung des bereits in der aktuellen Anklage enthaltenen Anklagepunktes; der zusätzliche Anklagepunkt enthält somit keine völlig neuen Vorwürfe. Außerdem wurde ein Anklagepunkt wegen unrechtmäßiger Angriffe gegen Zivilisten hinzugefügt. Der Anklagepunkt wegen Beihilfe zum Völkermord, welcher in Anklagen, die den Vorwurf des Völkermordes enthalten, häufig als "Rückversicherung" für den Fall, die direkte Beteiligung nicht nachweisen zu können, eingefügt wird, wurde entfernt; ebenso die Anklage auf Grund "Schwerer Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949" nach Artikel 2 des Statuts, wodurch die Notwendigkeit seitens der Anklage, das Vorliegen eines internationalen Konflikts im Fall des Krieges in Bosnien und Herzegovina nachzuweisen, wegfällt.
Insgesamt wird in folgenden Punkten Anklage erhoben:
1. Völkermord (31.03.1992 - 31.12.1992 in 10 Gemeinden (1)
2. Völkermord (einige Tage vor dem 11.07.1995 - 01.11.1995 im Gebiet um Srebrenica)
3. Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 5 des Statuts)
4. Ausrottung (wie 3.)
5. Mord (wie 3.)
6. Mord (Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
7. Deportation (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
8. unmenschliche Handlungen (zwangsweise Überführung) (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
9. gewalttätige Handlungen (Beschuss von Sarajevo zwischen April 1992 und November 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
10. unrechtmäßige Attacken gegen Zivilisten (wie 9.)
11. Geiselnahme (Festhalten von mehr als 200 Angehörigen der UN-Friedenstruppen im Mai und Juni 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
Die neue Anklage konkretisiert, mit welchen Personen Karadžić an Planung und Ausführung der verübten Verbrechen arbeitete und unterscheidet dieser neuen Präzisierung zufolge insgesamt vier verschiedene "gemeinschaftliche kriminelle Unternehmungen" (Joint Criminal Enterprise, JCE), an denen Karadžić zu unterschiedlichen Zeiten jeweils beteiligt gewesen sei. Dabei handelt es sich um die Verbreitung von Terror unter der Zivilbevölkerung durch die Angriffe auf Sarajevo, die Vernichtung der bosniakischen Einwohner Srebrenicas, und die Geiselnahme von UN-Personal, sowie ein weiteres, sämtliche Vorwürfe innerhalb der Anklageschrift umfassendes, überspannendes JCE, welches die dauerhafte Entfernung der bosniakischen und bosnisch-kroatischen Bevölkerung zum Ziel hatte. Die neue Anklageschrift macht dabei wesentlich deutlicher, welche Verbrechen Karadžić anzulasten sind und inwieweit er an deren Ausführung konkret beteiligt war. Ratko Mladić wird als weitere Schlüsselfigur jeder dieser Unternehmungen zugerechnet.
Außerdem wurde die Beweisbasis deutlich ausgebaut. So listet die neue Anklage insgesamt 86 bosnisch-serbische Internierungslager (aktuelle Anklage: 21) auf, die als Basis der entsprechenden Vorwürfe dienen. In Hinblick auf die Geschehnisse in Srebrenica im Juli 2008 werden 22 Fälle von Ermordungen von Zivilisten (aktuelle Anklage: 11) an 15 verschiedenen Orten dargestellt.
(1) Bratunac, Brčko, Foča, Kljuć, Kotor Varoš, Prijedor, Sanski Most, Višegrad, Vlasenica und Zvornik
siehe:
Motion to Amend the First Amended Indictment (22.09.2008) (Antragstext, tabellarische Aufstellung der Änderungen und überarbeitete Anklageschrift mit Anhängen)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Dokumente,
Eingaben der Anklage,
Prozessverlauf
23.09.2008
Erste Status Conference
Entsprechend Rule 65bis der RPE muss binnen 120 Tagen nach der Initial Appearance eine Statuskonferenz unter Teilnahme aller beteiligten Prozessparteien stattfinden, welche Gelegenheit bietet, den aktuellen Stand des Prozesses zu überprüfen und die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu beschleunigen, sowie insbesondere dem Angeklagten die Möglichkeit gibt, offene Fragen aufzuwerfen. Die während der Further Initial Appearance anberaumte Status Conference im Fall Karadžić wurde am 17. September 2008 abgehalten. Pre-trial-Richter Bonomy hatte sich "auf Grund des Ausmaßes an Ungewissheit, das den Fortgang dieses Verfahrens umgibt" für diesen vergleichsweise frühen Zeitpunkt entschieden.
Radovan Karadžić erschien wiederum allein (wenn auch wie gewohnt in Begleitung seiner "unsichtbaren Berater") vor Gericht und bekräftigte erneut, dies voraussichtlich während des gesamten Verfahrens beibehalten zu wollen. Er habe jedoch vor, ein Team von Mitarbeitern zu seiner Unterstützung zusammenzustellen, sofern ihm die Registry dabei behilflich ist - sollte dies nicht zu seiner Zufriedenheit möglich sein, wolle er hingegen ohne jede weitere Mithilfe vor Gericht treten, da er nicht zulassen könne, dass andernfalls im Rahmen eines so bedeutenden Prozesses wie des seinen ("you've never had a trial like this and never will have") durch die Anwesenheit von für ihn nicht annehmbaren Helfern ein ungerechtfertigter Anschein von Fairness erweckt werde.
Richter Bonomy versuchte erneut, Karadžić von den Nachteilen der Entscheidung, sich selbst zu vertreten, zu überzeugen, und appellierte an den Angeklagten, diese Entscheidung in den nächsten Wochen zu überdenken.
Während der Status Conference wurde unter anderem Karadžićs Beschwerde, dass ihm die Verhandlungsprotokolle für seinen Prozess relevanter früherer Verfahren nur auf englisch zur Verfügung gestellt würden, behandelt. Die Registry hatte auf diese mit dem Angebot, ihm Audioaufnahmen in b/k/s (eine Betitelung, die er als "bastardisierte Sprache" bezeichnete und die ihn zu einer längeren Tirade über die Rechte des serbischen Volkes auf seine serbische Sprache hinriss) zur Verfügung zu stellen, reagiert, was Karadžić jedoch wegen des vergleichsweise deutlich größeren Zeitaufwands bei der Auswertung ablehnt.
Die diesbezügliche Praxis wird sich in weiterer Folge auch auf die Sprache, in welcher Karadžić die Materialien der Anklage zur Verfügung gestellt werden müssen, auswirken - in bisheriger Ermangelung einer Entscheidung der Strafkammer erhält Karadžić diese Unterlagen vorerst mit leichter Verzögerung gegenüber der englischen Version auch in b/k/s. Richter Bonomy kündigte den entsprechenden Bescheid für die laufende Woche an.
Noch etwas länger werde ihm zufolge hingegen die Entscheidungsfindung in Hinblick auf Karadžićs Eingaben wegen angeblicher Immunitätsvereinbarungen mit Richard Holbrooke dauern, mit denen sich die Kammer derzeit auseinandersetzt. Karadžić ersuchte daraufhin, die Kammer solle in dieser Angelegenheit zunächst keine Entscheidung treffen, da er weitere Untersuchung gegen Holbrooke durchführen möchte, welche erst abgeschlossen werden könnten, wenn ihm ein Team von Mitarbeitern zur Verfügung stünde. Diese Untersuchung würde neue Beweise zutage fördern, dass Holbrooke die beschriebenen Abmachungen nicht nur im Namen der USA, sondern der gesamten Kontaktgruppe für Bosnien und Herzegovina (welcher Vertreter von vier der fünf permanenten Mitglieder des UN-Sicherheitsrats angehörten) getroffen habe. Weiters könne Karadžić unwiderlegbar nachweisen, dass die NATO versucht habe, ihn zu ermorden. Richter Bonomy sagte zu, seine Kollegen Robinson und Antonetti über Karadžićs Bitte zu unterrichten und diese gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Karadžić führte weiters seine Probleme mit den durch die Anklage entsprechend Rule 66(A) der RPE an ihn übergebenen Materialien aus. Neben technischen Schwierigkeiten mit den elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen, ergäben sich diese vor allem aus der Fülle der vorhandenen Daten und der zwangsläufigen Unklarheit, inwieweit einzelne Aspekte dieser zur Untermauerung der jetzigen Anklage eingereichten Dokumente, überhaupt für die aktualisierte Anklage relevant sein werden. Bisher hat Karadžić noch keinerlei Beweismittel oder Zeugenaussagen erhalten, die nach Erstellung der Anklage im Jahr 2000 erhoben wurden.
Karadžićs Frage hinsichtlich der aktualisierten Anklageschrift kam Bonomy, der seine diesbezügliche Unzufriedenheit durch einige beißende Aussagen in Richtung der Anklagevertreter verdeutlichte, zuvor: die Frage, "wo um Himmels Willen" die neue Anklage sei, auf die "jeder mit angehaltenem Atem warte", wolle er gerne selbst stellen. Der Vertreter der Anklage, Alan Tieger, gab an, die neue Anklageschrift würde aller Voraussicht nach bis Montag dieser Woche (22. September 2008) eingereicht werden. Richter Bonomy versicherte dem Angeklagten, dass er dessen Unmut angesichts der langen Zeitspanne bis zur Herausgabe der Anklage völlig nachvollziehen könne und betonte mehrfach, dass "jede Verzögerung bei der Erstellung der Anklage hinsichtlich der Frage, ob diese durch das Gericht zugelassen werden soll, mitberücksichtigt werden würde." Er klärte Karadžić neuerlich über dessen Rechte und die erforderlichen prozeduralen Schritte im Fall der Erhebung erweiterter oder maßgeblich veränderter Anklagepunkte auf, welche bedingen würden, dass Karadžić sich erneut schuldig oder nicht schuldig bekennen muss bzw. in Richter Bonomy's Worten "erneut das Vergnügen hätte, von mir für nicht schuldig erklärt zu werden", sofern er sich wie in Hinblick auf die jetzige Anklage weigere, selbst auf die Anklage zu antworten.
Karadžić zeigte sich höchst unzufrieden damit, dass er im Fall einer unveränderten bzw. nur in formellen Aspekten überarbeiteten Anklage nicht die Möglichkeit bekäme, diese erneut zu studieren und zu beantworten - angeblich habe er bisher bewusst keine Mühe an die aktuelle Anklageschrift verschwendet, nachdem diese ohnehin ersetzt würde und er Richter Orie während der Initial Appearance so verstanden habe, dass er in jedem Fall erneut genug Zeit bekäme, sich mit den Vorwürfen vertraut zu machen. Richter Bonomy vertagte alle diesbezüglichen Spekulationen und Entscheidungen bis nach Herausgabe des Antrags auf Abänderung der Anklage.
In Bezug auf die am selben Tag gestellte Anfrage Karadžićs an den Präsidenten des ICTY, Fausto Pocar, betreffend die Umstände der Zuteilung seines Verfahrens an Trial Chamber I, sowie die darauf folgende Verlegung an Trial Chamber III, erklärte Bonomy sich und seine Kammer für nicht zuständig. Angesichts der durch Richter Pocar am 21. August 2008 gegebenen Begründung für die Neuzuteilung hatte Karadžić Besorgnis wegen eines möglichen Austauschs von Informationen zwischen Anklage und Präsidenten, welcher scheinbar nach seiner Verhaftung und hinter seinem Rücken stattgefunden habe, geäußert. Karadžić hatte in seiner Eingabe angekündigt, abhängig von der diesbezüglichen Erklärung und Rechtfertigung des Präsidenten möglicherweise dessen Ausschluss von jeglichen Angelegenheiten betreffend sein Verfahren beantragen zu wollen.
Mehrfach wies Karadžić darauf hin, dass die Anklage das Verfahren seiner Meinung nach in unzulässiger und die Fairness des Prozesses gefährdender Weise beschleunigen wolle, stattdessen jedoch lieber ihre eigene Arbeit - insbesondere in Hinblick auf die Herausgabe der überarbeiteten Anklageschrift - beschleunigen, und dabei die korrekten Vorgangsweisen beachten solle. Er werde nicht zulassen, dass sein Prozess überhastet geführt werde und lehne weiters die "regelmäßigen Aussagen" seitens der Anklage, dass "das Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt" werden solle, ab, da dies nicht zuletzt in der Öffentlichkeit das Bild erwecke, es sei "bereits alles entschieden".
Innerhalb der nächsten 120 Tage ist gemäß Rule 65bis eine neuerliche Statuskonferenz abzuhalten; der Termin wurde noch nicht festgesetzt, da Richter Bonomy zunächst den Inhalt der abgeänderten Anklageschrift abwarten wolle.
Transcript
siehe:
Ex Parte Communications with Office of the Prosecutor (16.09.2008)
Radovan Karadžić erschien wiederum allein (wenn auch wie gewohnt in Begleitung seiner "unsichtbaren Berater") vor Gericht und bekräftigte erneut, dies voraussichtlich während des gesamten Verfahrens beibehalten zu wollen. Er habe jedoch vor, ein Team von Mitarbeitern zu seiner Unterstützung zusammenzustellen, sofern ihm die Registry dabei behilflich ist - sollte dies nicht zu seiner Zufriedenheit möglich sein, wolle er hingegen ohne jede weitere Mithilfe vor Gericht treten, da er nicht zulassen könne, dass andernfalls im Rahmen eines so bedeutenden Prozesses wie des seinen ("you've never had a trial like this and never will have") durch die Anwesenheit von für ihn nicht annehmbaren Helfern ein ungerechtfertigter Anschein von Fairness erweckt werde.
Richter Bonomy versuchte erneut, Karadžić von den Nachteilen der Entscheidung, sich selbst zu vertreten, zu überzeugen, und appellierte an den Angeklagten, diese Entscheidung in den nächsten Wochen zu überdenken.
Während der Status Conference wurde unter anderem Karadžićs Beschwerde, dass ihm die Verhandlungsprotokolle für seinen Prozess relevanter früherer Verfahren nur auf englisch zur Verfügung gestellt würden, behandelt. Die Registry hatte auf diese mit dem Angebot, ihm Audioaufnahmen in b/k/s (eine Betitelung, die er als "bastardisierte Sprache" bezeichnete und die ihn zu einer längeren Tirade über die Rechte des serbischen Volkes auf seine serbische Sprache hinriss) zur Verfügung zu stellen, reagiert, was Karadžić jedoch wegen des vergleichsweise deutlich größeren Zeitaufwands bei der Auswertung ablehnt.
Die diesbezügliche Praxis wird sich in weiterer Folge auch auf die Sprache, in welcher Karadžić die Materialien der Anklage zur Verfügung gestellt werden müssen, auswirken - in bisheriger Ermangelung einer Entscheidung der Strafkammer erhält Karadžić diese Unterlagen vorerst mit leichter Verzögerung gegenüber der englischen Version auch in b/k/s. Richter Bonomy kündigte den entsprechenden Bescheid für die laufende Woche an.
Noch etwas länger werde ihm zufolge hingegen die Entscheidungsfindung in Hinblick auf Karadžićs Eingaben wegen angeblicher Immunitätsvereinbarungen mit Richard Holbrooke dauern, mit denen sich die Kammer derzeit auseinandersetzt. Karadžić ersuchte daraufhin, die Kammer solle in dieser Angelegenheit zunächst keine Entscheidung treffen, da er weitere Untersuchung gegen Holbrooke durchführen möchte, welche erst abgeschlossen werden könnten, wenn ihm ein Team von Mitarbeitern zur Verfügung stünde. Diese Untersuchung würde neue Beweise zutage fördern, dass Holbrooke die beschriebenen Abmachungen nicht nur im Namen der USA, sondern der gesamten Kontaktgruppe für Bosnien und Herzegovina (welcher Vertreter von vier der fünf permanenten Mitglieder des UN-Sicherheitsrats angehörten) getroffen habe. Weiters könne Karadžić unwiderlegbar nachweisen, dass die NATO versucht habe, ihn zu ermorden. Richter Bonomy sagte zu, seine Kollegen Robinson und Antonetti über Karadžićs Bitte zu unterrichten und diese gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Karadžić führte weiters seine Probleme mit den durch die Anklage entsprechend Rule 66(A) der RPE an ihn übergebenen Materialien aus. Neben technischen Schwierigkeiten mit den elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen, ergäben sich diese vor allem aus der Fülle der vorhandenen Daten und der zwangsläufigen Unklarheit, inwieweit einzelne Aspekte dieser zur Untermauerung der jetzigen Anklage eingereichten Dokumente, überhaupt für die aktualisierte Anklage relevant sein werden. Bisher hat Karadžić noch keinerlei Beweismittel oder Zeugenaussagen erhalten, die nach Erstellung der Anklage im Jahr 2000 erhoben wurden.
Karadžićs Frage hinsichtlich der aktualisierten Anklageschrift kam Bonomy, der seine diesbezügliche Unzufriedenheit durch einige beißende Aussagen in Richtung der Anklagevertreter verdeutlichte, zuvor: die Frage, "wo um Himmels Willen" die neue Anklage sei, auf die "jeder mit angehaltenem Atem warte", wolle er gerne selbst stellen. Der Vertreter der Anklage, Alan Tieger, gab an, die neue Anklageschrift würde aller Voraussicht nach bis Montag dieser Woche (22. September 2008) eingereicht werden. Richter Bonomy versicherte dem Angeklagten, dass er dessen Unmut angesichts der langen Zeitspanne bis zur Herausgabe der Anklage völlig nachvollziehen könne und betonte mehrfach, dass "jede Verzögerung bei der Erstellung der Anklage hinsichtlich der Frage, ob diese durch das Gericht zugelassen werden soll, mitberücksichtigt werden würde." Er klärte Karadžić neuerlich über dessen Rechte und die erforderlichen prozeduralen Schritte im Fall der Erhebung erweiterter oder maßgeblich veränderter Anklagepunkte auf, welche bedingen würden, dass Karadžić sich erneut schuldig oder nicht schuldig bekennen muss bzw. in Richter Bonomy's Worten "erneut das Vergnügen hätte, von mir für nicht schuldig erklärt zu werden", sofern er sich wie in Hinblick auf die jetzige Anklage weigere, selbst auf die Anklage zu antworten.
Karadžić zeigte sich höchst unzufrieden damit, dass er im Fall einer unveränderten bzw. nur in formellen Aspekten überarbeiteten Anklage nicht die Möglichkeit bekäme, diese erneut zu studieren und zu beantworten - angeblich habe er bisher bewusst keine Mühe an die aktuelle Anklageschrift verschwendet, nachdem diese ohnehin ersetzt würde und er Richter Orie während der Initial Appearance so verstanden habe, dass er in jedem Fall erneut genug Zeit bekäme, sich mit den Vorwürfen vertraut zu machen. Richter Bonomy vertagte alle diesbezüglichen Spekulationen und Entscheidungen bis nach Herausgabe des Antrags auf Abänderung der Anklage.
In Bezug auf die am selben Tag gestellte Anfrage Karadžićs an den Präsidenten des ICTY, Fausto Pocar, betreffend die Umstände der Zuteilung seines Verfahrens an Trial Chamber I, sowie die darauf folgende Verlegung an Trial Chamber III, erklärte Bonomy sich und seine Kammer für nicht zuständig. Angesichts der durch Richter Pocar am 21. August 2008 gegebenen Begründung für die Neuzuteilung hatte Karadžić Besorgnis wegen eines möglichen Austauschs von Informationen zwischen Anklage und Präsidenten, welcher scheinbar nach seiner Verhaftung und hinter seinem Rücken stattgefunden habe, geäußert. Karadžić hatte in seiner Eingabe angekündigt, abhängig von der diesbezüglichen Erklärung und Rechtfertigung des Präsidenten möglicherweise dessen Ausschluss von jeglichen Angelegenheiten betreffend sein Verfahren beantragen zu wollen.
Mehrfach wies Karadžić darauf hin, dass die Anklage das Verfahren seiner Meinung nach in unzulässiger und die Fairness des Prozesses gefährdender Weise beschleunigen wolle, stattdessen jedoch lieber ihre eigene Arbeit - insbesondere in Hinblick auf die Herausgabe der überarbeiteten Anklageschrift - beschleunigen, und dabei die korrekten Vorgangsweisen beachten solle. Er werde nicht zulassen, dass sein Prozess überhastet geführt werde und lehne weiters die "regelmäßigen Aussagen" seitens der Anklage, dass "das Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt" werden solle, ab, da dies nicht zuletzt in der Öffentlichkeit das Bild erwecke, es sei "bereits alles entschieden".
Innerhalb der nächsten 120 Tage ist gemäß Rule 65bis eine neuerliche Statuskonferenz abzuhalten; der Termin wurde noch nicht festgesetzt, da Richter Bonomy zunächst den Inhalt der abgeänderten Anklageschrift abwarten wolle.
Transcript
siehe:
Ex Parte Communications with Office of the Prosecutor (16.09.2008)
29.08.2008
Further Initial Appearance
Obwohl nach wie vor kein Antrag auf Veränderung der vorliegenden Anklage eingebracht wurde, und Karadžić durch Richter Bonomy über seine Rechte im Fall einer späteren Veränderung aufgeklärt wurde, weigerte sich der Angeklagte im Rahmen der neuerlichen Initial Appearance erwartungsgemäß, sich schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Er versuchte, die Erwiderung auf die Anklage durch Verweis auf die neue Anklageschrift, sowie die Tatsache, dass bis zu deren Fertigstellung auch sein Beraterteam vollständig zusammengestellt sein würde, weiter hinauszuzögern. Entsprechend dem Regelwerk des ICTY fragte Bonomy dennoch nach seinem Bekenntnis in Hinblick auf den ersten Anklagepunkt, Völkermord. Nachdem Karadžić sich nicht dazu äußerte und angab, dies auch in Bezug auf die zehn weiteren Punkte der Anklage tun zu wollen, plädiert das Gericht an seiner Stelle in Bezug auf die gesamte Anklage auf nicht schuldig. Auf Richter Bonomys diesbezügliche Erklärung hin erwiderte Karadžić scherzhaft, er würde "lieber am Ende des Verfahrens, als an dessen Beginn" von Bonomy hören, dass er nicht schuldig sei. Gleichzeitig warf er dem ICTY jedoch vor, "kein Gericht der internationalen Gemeinschaft, sondern ein Gericht der NATO" zu sein, die darauf ziele, ihn zu liquidieren. Er habe aufgehört, einen falschen Namen zu benutzen - dementsprechend erwarte er, dass das alle Beteiligten tun würden.
Bonomy rief Karadžić gerade auch in Hinblick auf seine zahlreichen Eingaben an das Gericht in den letzten Wochen dazu auf, sich an die standardmäßigen Vorgangsweisen zu halten, da dies das Verfahren wesentlich erleichtern würde. Insbesondere habe der Angeklagte erst nach der nun erfolgten Erwiderung auf die Anklage, und die daraufhin für nächste Woche erwartete Übergabe aller Beweismaterialien, welche die Anklage unterstützen an ihn, das Recht, entsprechend Rule 72 der RPE Einreichungen in Form von preliminary motions zu tätigen, welche die Zuständigkeit des Gerichts, sowie die erhobene Anklage an sich infrage stellen würden. Diese Einreichungen dürfen nicht später als 30 Tage nach der Offenlegung aller Materialien durch die Anklage erfolgen; sie wären also bei Offenlegung Ende der kommenden Woche etwa bis spätestens 6. Oktober zu tätigen.
Diesbezüglich betonte der Richter, dass bisher zwar sämtliche schriftlichen Eingaben Karadžićs tadellos verständlich und daher bearbeitbar gewesen wären, dass dies jedoch ohne Rechtsvertreter und bei zunehmender Komplexität der behandelten Angelegenheiten möglicherweise schwieriger werden könnte. Nachdem es hilfreich sei, bei Abfolge und Formulierung derartiger Eingaben den üblichen Prozeduren zu folgen, werde Karadžić daher durch die Registry ein Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, welcher Hilfestellung beim Verfassen schriftlicher Anträge leisten solle. Dieser stellt keinen Rechtsberater dar, sondern unterstützt ausschließlich in Hinblick auf formelle Aspekte. Die Entscheidung, inwieweit er diese Hilfe in Anspruch nimmt, liegt jedoch letztendlich bei Karadžić selbst.
Abschließend richtete Bonomy einige scharfe Fragen bezüglich der langen Verzögerung bei der Fertigstellung der überarbeiteten Anklageschrift an die Vertreter der Anklage. Diese hatten die Herausgabe des Schriftstücks etwa für die letzte Septemberwoche angekündigt - Bonomy meinte hierzu, er hoffe, dass dieses späte Datum nicht wirklich ernst gemeint sei. Er zeigte sich überrascht, dass die Anklage in einem so aufsehenerregenden und für die Existenz des ICTY an sich so wesentlichen Fall erst überarbeitet werde, wenn sich der Angeklagte bereits in Haft befindet, anstatt regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht zu werden. Die Erklärungen der Anklagevertreter, dass eine größere Anzahl an relevanten Prozessen, die seit 2000 stattgefunden hätten, eingearbeitet werden müsste, hatte dem nichts entgegenzusetzen - zeigt jedoch immerhin, dass die kursierenden Verschwörungstheorien, die internationale Gemeinschaft hätte durchgehend über Karadžićs Aufenthaltsort Bescheid gewusst und nur auf einen (für sie) idealen Zeitpunkt für seine Festnahme gewartet, eher haltlos sind. In diesem Fall wäre die Anklage vermutlich wesentlich früher über den zu erwarteten Verfahrensbeginn informiert gewesen.
Für den 17. September um 14:15 wurde entsprechend Rule 65bis der RPE eine Statuskonferenz aller beteiligten Parteien anberaumt, in deren Rahmen der Angeklagte unter anderem sämtliche Themen ansprechen kann, die ihn in Hinblick auf das Verfahren beschäftigen und bis dahin noch nicht beantwortet wurden.
Transcript
Bonomy rief Karadžić gerade auch in Hinblick auf seine zahlreichen Eingaben an das Gericht in den letzten Wochen dazu auf, sich an die standardmäßigen Vorgangsweisen zu halten, da dies das Verfahren wesentlich erleichtern würde. Insbesondere habe der Angeklagte erst nach der nun erfolgten Erwiderung auf die Anklage, und die daraufhin für nächste Woche erwartete Übergabe aller Beweismaterialien, welche die Anklage unterstützen an ihn, das Recht, entsprechend Rule 72 der RPE Einreichungen in Form von preliminary motions zu tätigen, welche die Zuständigkeit des Gerichts, sowie die erhobene Anklage an sich infrage stellen würden. Diese Einreichungen dürfen nicht später als 30 Tage nach der Offenlegung aller Materialien durch die Anklage erfolgen; sie wären also bei Offenlegung Ende der kommenden Woche etwa bis spätestens 6. Oktober zu tätigen.
Diesbezüglich betonte der Richter, dass bisher zwar sämtliche schriftlichen Eingaben Karadžićs tadellos verständlich und daher bearbeitbar gewesen wären, dass dies jedoch ohne Rechtsvertreter und bei zunehmender Komplexität der behandelten Angelegenheiten möglicherweise schwieriger werden könnte. Nachdem es hilfreich sei, bei Abfolge und Formulierung derartiger Eingaben den üblichen Prozeduren zu folgen, werde Karadžić daher durch die Registry ein Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, welcher Hilfestellung beim Verfassen schriftlicher Anträge leisten solle. Dieser stellt keinen Rechtsberater dar, sondern unterstützt ausschließlich in Hinblick auf formelle Aspekte. Die Entscheidung, inwieweit er diese Hilfe in Anspruch nimmt, liegt jedoch letztendlich bei Karadžić selbst.
Abschließend richtete Bonomy einige scharfe Fragen bezüglich der langen Verzögerung bei der Fertigstellung der überarbeiteten Anklageschrift an die Vertreter der Anklage. Diese hatten die Herausgabe des Schriftstücks etwa für die letzte Septemberwoche angekündigt - Bonomy meinte hierzu, er hoffe, dass dieses späte Datum nicht wirklich ernst gemeint sei. Er zeigte sich überrascht, dass die Anklage in einem so aufsehenerregenden und für die Existenz des ICTY an sich so wesentlichen Fall erst überarbeitet werde, wenn sich der Angeklagte bereits in Haft befindet, anstatt regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht zu werden. Die Erklärungen der Anklagevertreter, dass eine größere Anzahl an relevanten Prozessen, die seit 2000 stattgefunden hätten, eingearbeitet werden müsste, hatte dem nichts entgegenzusetzen - zeigt jedoch immerhin, dass die kursierenden Verschwörungstheorien, die internationale Gemeinschaft hätte durchgehend über Karadžićs Aufenthaltsort Bescheid gewusst und nur auf einen (für sie) idealen Zeitpunkt für seine Festnahme gewartet, eher haltlos sind. In diesem Fall wäre die Anklage vermutlich wesentlich früher über den zu erwarteten Verfahrensbeginn informiert gewesen.
Für den 17. September um 14:15 wurde entsprechend Rule 65bis der RPE eine Statuskonferenz aller beteiligten Parteien anberaumt, in deren Rahmen der Angeklagte unter anderem sämtliche Themen ansprechen kann, die ihn in Hinblick auf das Verfahren beschäftigen und bis dahin noch nicht beantwortet wurden.
Transcript
Kategorie(n):
Prozessverlauf
Karadžić will ICTY weiter hinhalten
Aussagen seines Anwalts zufolge plant Radovan Karadžić, auch bei seinem heutigen Erscheinen vor Gericht die Beantwortung der Anklage mit schuldig oder nicht schuldig zu verweigern, was mit der nach wie vor ausständigen Herausgabe der aktualisierten Anklageschrift begründet werden soll. Wie bereits dargestellt ist dies jedoch nicht gerechtfertigt, nachdem er im Fall einer späteren Veränderung der Anklage nicht nur Gelegenheit bekäme, sich gegenüber der für ihre Annahme zuständigen Strafkammer zum Inhalt der neuen Anklageschrift zu äußern, sondern gegebenenfalls auch aufgefordert würde, sich in Hinblick auf neue oder veränderte Punkte erneut schuldig oder nicht schuldig zu bekennen.
Es ist zu erwarten, dass der zuständige Pre-Trial-Richter, Iain Bonomy, entsprechend den RPE an Karadžićs Stelle auf nicht schuldig plädieren wird, was vermutlich den Unmut des Angeklagten, welcher sein bemüht positives und höfliches Auftreten gegenüber dem Gericht in den letzten Wochen im Rahmen einer Anzahl von Eingaben und Anträgen ohnehin deutlich gemäßigt hat, erregen wird.
Es ist zu erwarten, dass der zuständige Pre-Trial-Richter, Iain Bonomy, entsprechend den RPE an Karadžićs Stelle auf nicht schuldig plädieren wird, was vermutlich den Unmut des Angeklagten, welcher sein bemüht positives und höfliches Auftreten gegenüber dem Gericht in den letzten Wochen im Rahmen einer Anzahl von Eingaben und Anträgen ohnehin deutlich gemäßigt hat, erregen wird.
Kategorie(n):
Prozessverlauf
22.08.2008
Neue Strafkammer eingesetzt
Der Prozess gegen Radovan Karadžić wurde gestern durch den Präsidenten des ICTY, Richter Fausto Pocar, an eine andere Strafkammer übertragen. Statt Trial Chamber I unter dem Vorsitzenden Richter Alphons Orie, ist nun Trial Chamber III unter Richter Patrick Robinson, welcher auch der Strafkammer im Prozess gegen Slobodan Milošević angehörte und nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden des Vorsitzenden Richters Richard May deren Leitung übernahm, für das Verfahren zuständig. Begründet wird dieser Schritt damit, dass die Vergabe des Prozesses an Trial Chamber I insbesondere erfolgt sei, weil die Anklagebehörde vor Karadžićs Verhaftung und Ergreifung über längere Zeit hinweg geplant habe, die Anklage gegen ihn in weiterer Folge mit jener gegen den ehemaligen Chef des Generalstabs der JNA, Momčilo Perišić (IT-04-81) zusammenzulegen, welche vor dieser Strafkammer verhandelt wird. Nachdem dies seitens der Anklage inzwischen nicht mehr vorgesehen sei, werde das Verfahren nun aus Gründen der Effizienz und Arbeitsaufteilung zwischen den Strafkammern an Trial Chamber III übertragen.
Diese setzt sich neben Robinson aus Richter Jean-Claude Antonetti, sowie Richter Iain Bonomy, in der zweiten Phase des Milošević-Prozesses ebenfalls ein Angehöriger der damit befassten Strafkammer, zusammen. Darüber hinaus wurde der ad-litem Richter Michèle Picard der Kammer für die Dauer der Pre-Trial-Phase zugeteilt. Richter Robinson ernannte sich selbst, Picard, sowie Bonomy als Angehörige des für die Zeitspanne zwischen Initial Appearance und eigentlichem Prozessbeginn verantwortlichen Ausschusses, wobei Bonomy offiziell als Pre-Trial-Richter fungiert und dementsprechend auch die zweite Anhörung Karadžićs leiten wird. Deren Zeitpunkt bleibt mit kommendem Freitag, 29. August 2008 um 14:15 unverändert.
Angesicht der Übergabe des Verfahrens an die neue Strafkammer erklärte Präsident Pocar weiters einen Antrag des Angeklagten, welcher den Ausschluss des Vorsitzenden Richters Orie und der weiteren Angehörigen von Trial Chamber I von sämtlichen Verfahren gegen ihn fordert, für irrelevant. Dieser Antrag wurde entgegen den entsprechenden Regelungen der RPE direkt bei Präsident Pocar, und nicht etwa beim zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Richter Orie eingebracht; nachdem dessen Strafkammer nun nicht mehr mit dem Fall betraut ist, sieht Pocar auch von einer Weiterleitung des Antrags an Orie ab.
Seinen „Request to Disqualify Judge Alphons Orie and His Chamber from All Pre-Trial and Trial Proceedings in Case No. IT-98-5/18” rechtfertigt Karadzić mit einer angeblich bestehenden Befangenheit Richter Ories. Diese ergäbe sich aus "persönlichen Interessen" Ories am Ausgang der Verfahren, welche in der Tatsache begründet wären, dass Karadzić bereits in einigen vorhergehenden Urteilen, beispielsweise im erstinstanzlichen Urteil gegen Momčilo Krajišnik vom 27. September 2006 (IT-00-39), dessen Verfahren ebenfalls unter Ories Vorsitz stattfand, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel, die nicht-serbische Bevölkerung aus weiten Teilen Bosnien und Herzegovinas zu entfernen, genannt wurde. Karadzić unterstellt Orie, durch den aktuellen Prozess eine Bestätigung seiner früheren Einschätzungen anzustreben. Des Weiteren wirft er Orie das "drakonische Strafmaß von 27 Jahren" welches in diesem Prozess verhängt wurde, sowie dessen Mitarbeit an diversen anderen Verfahren, deren Urteil nicht nach "unserem" (Karadzić und sein unsichtbarer Berater?) Ermessen ausfielen, vor, darunter die lebenslange Haftstrafe Stanislav Galićs, welche durch die Berufungskammer ausgesprochen wurde. Galić, der sich als Oberkommandierender des Romanija-Corps der bosnisch-serbischen Armee für die jahrelange Belagerung Sarajevos zu verantworten hatte, war im erstinstanzlichen Prozess durch die Strafkammer unter Vorsitz Richter Ories zu vergleichsweise geringen 15 Jahren Haft verurteilt worden. Karadzićs Ansicht nach wurde die Berufungskammer jedoch in weiterer Folge in ihrer Urteilsfindung wesentlich durch Orie beeinflusst.
siehe:
IT-95-5/18 Order reassigning a Case to a Trial Chamber (21.08.08)
Request to disqualify Judge Alphons Orie and his chamber from all pre-trial and trial proceedings in case No. IT-98-5/18 (19.08.2008)
IT-95-5/18 Decision on Disqualification of Judges (21.08.08)
Diese setzt sich neben Robinson aus Richter Jean-Claude Antonetti, sowie Richter Iain Bonomy, in der zweiten Phase des Milošević-Prozesses ebenfalls ein Angehöriger der damit befassten Strafkammer, zusammen. Darüber hinaus wurde der ad-litem Richter Michèle Picard der Kammer für die Dauer der Pre-Trial-Phase zugeteilt. Richter Robinson ernannte sich selbst, Picard, sowie Bonomy als Angehörige des für die Zeitspanne zwischen Initial Appearance und eigentlichem Prozessbeginn verantwortlichen Ausschusses, wobei Bonomy offiziell als Pre-Trial-Richter fungiert und dementsprechend auch die zweite Anhörung Karadžićs leiten wird. Deren Zeitpunkt bleibt mit kommendem Freitag, 29. August 2008 um 14:15 unverändert.
Angesicht der Übergabe des Verfahrens an die neue Strafkammer erklärte Präsident Pocar weiters einen Antrag des Angeklagten, welcher den Ausschluss des Vorsitzenden Richters Orie und der weiteren Angehörigen von Trial Chamber I von sämtlichen Verfahren gegen ihn fordert, für irrelevant. Dieser Antrag wurde entgegen den entsprechenden Regelungen der RPE direkt bei Präsident Pocar, und nicht etwa beim zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Richter Orie eingebracht; nachdem dessen Strafkammer nun nicht mehr mit dem Fall betraut ist, sieht Pocar auch von einer Weiterleitung des Antrags an Orie ab.
Seinen „Request to Disqualify Judge Alphons Orie and His Chamber from All Pre-Trial and Trial Proceedings in Case No. IT-98-5/18” rechtfertigt Karadzić mit einer angeblich bestehenden Befangenheit Richter Ories. Diese ergäbe sich aus "persönlichen Interessen" Ories am Ausgang der Verfahren, welche in der Tatsache begründet wären, dass Karadzić bereits in einigen vorhergehenden Urteilen, beispielsweise im erstinstanzlichen Urteil gegen Momčilo Krajišnik vom 27. September 2006 (IT-00-39), dessen Verfahren ebenfalls unter Ories Vorsitz stattfand, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel, die nicht-serbische Bevölkerung aus weiten Teilen Bosnien und Herzegovinas zu entfernen, genannt wurde. Karadzić unterstellt Orie, durch den aktuellen Prozess eine Bestätigung seiner früheren Einschätzungen anzustreben. Des Weiteren wirft er Orie das "drakonische Strafmaß von 27 Jahren" welches in diesem Prozess verhängt wurde, sowie dessen Mitarbeit an diversen anderen Verfahren, deren Urteil nicht nach "unserem" (Karadzić und sein unsichtbarer Berater?) Ermessen ausfielen, vor, darunter die lebenslange Haftstrafe Stanislav Galićs, welche durch die Berufungskammer ausgesprochen wurde. Galić, der sich als Oberkommandierender des Romanija-Corps der bosnisch-serbischen Armee für die jahrelange Belagerung Sarajevos zu verantworten hatte, war im erstinstanzlichen Prozess durch die Strafkammer unter Vorsitz Richter Ories zu vergleichsweise geringen 15 Jahren Haft verurteilt worden. Karadzićs Ansicht nach wurde die Berufungskammer jedoch in weiterer Folge in ihrer Urteilsfindung wesentlich durch Orie beeinflusst.
siehe:
IT-95-5/18 Order reassigning a Case to a Trial Chamber (21.08.08)
Request to disqualify Judge Alphons Orie and his chamber from all pre-trial and trial proceedings in case No. IT-98-5/18 (19.08.2008)
IT-95-5/18 Decision on Disqualification of Judges (21.08.08)
Kategorie(n):
Eingaben Karadzićs,
Prozessverlauf,
Zusammensetzung der Strafkammer
18.08.2008
Initial Appearance
Am 31. Juli 2008, einen Tag nach seiner Überstellung von Belgrad nach Den Haag, erschien Radovan Karadžić erstmals vor dem ICTY. Einer der Schwerpunkte dieser Initial Appearance, die vor einem der für das jeweilige Verfahren zuständigen Strafkammer angehörenden Richter - in diesem Fall dem Vorsitzenden der Trial Chamber I, Alphons Orie, welcher als zuständiger pre-trial-Richter fungiert - stattfindet, liegt in der Aufforderung an den Angeklagten, sich in Antwort auf die einzelnen Anklagepunkte jeweils schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Karadžić machte jedoch von seinem Recht Gebrauch, diese Erwiderung auf die Anklage erst bei seinem neuerlichen Erscheinen vor Gericht am 29. August zu tätigen. Dies begründete er damit, zunächst "die neue Anklageschrift, welche angekündigt wurde" erhalten und in Ruhe studieren zu wollen. Damit stürzte Karadžić das diesbezüglich völlig unvorbereitete Gericht in einige Verwirrung, da dieses durch den Chefankläger, Serge Brammertz, bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch nicht über die Ausarbeitung einer neuen Anklage informiert worden war. Während sie noch keinen Zeitpunkt für die Fertigstellung der überarbeiteten Anklageschrift nennen konnte, versicherte die Anklagebehörde, diese schnellstmöglich vorlegen und bis zum Zeitpunkt der nächsten Anhörung zumindest in der Lage sein zu wollen, ein konkretes Datum für ihre Herausgabe anzugeben.
Sollte die neue Anklageschrift nicht vor dem 29. August fertiggestellt werden, wird Karadžić im Rahmen seines neuerlichen Erscheinens vor Gericht aufgefordert, sich in Bezug auf die aktuelle Anklageschrift vom 31. Mai 2000 schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Verweigert er dies, bringt Richter Orie an seiner Stelle ein Bekenntnis als nicht schuldig ein. Sofern die Anklage danach noch verändert wird, erhält Karadžić die Gelegenheit, sich zu deren Inhalt, sowie der Frage, ob die abgeänderte Anklageschrift durch die Strafkammer angenommen werden sollte, zu äußern. Sind neue Anklagepunkte enthalten, und werden diese von der Kammer akzeptiert, wird der Angeklagte aufgefordert, sich in Hinblick auf die zusätzlichen Punkte erneut schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Nachdem die aktuelle Anklage die schwersten Vorwürfe gegen Karadžić umfasst, sowie angesichts der Aussage des Anklagevertreters Alan Tieger, dass die Anklageschrift insbesondere in Hinblick auf die Aktualität der darin enthaltenen Punkte und deren Übereinstimmung mit der seit 2000 stattgefundenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung des ICTY überprüft werde, kann jedoch vermutet werden, dass die überarbeitete Version keine größeren Veränderungen hinsichtlich der enthaltenen Anklagepunkte mit sich bringen wird.
Wie Slobodan Milošević plant Karadžić, sich vor Gericht selbst zu verteidigen, wobei er nach einer anfänglichen Anspielung auf seinen "unsichtbaren Berater", welcher ihm während der Initial Appearance zur Seite stünde, auf Nachfrage Richter Ories verdeutlichte, auch während des eigentlichen Prozesses auf einen Anwalt verzichten zu wollen. Das Recht, sich selbst zu vertreten, stellt allerdings kein absolutes Recht dar. Dies wurde bereits im Milošević-Prozess deutlich, als dem Angeklagten entgegen seiner Absicht, sich selbst zu verteidigen, drei so genannte amici curiae (lat. "Freunde des Gerichts") zur Seite gestellt wurden. Sie sollten sicherstellen, dass Miloševićs Rechte während des langwierigen und zunehmend äußerst komplexen Verfahrens gewahrt blieben, waren jedoch im Gegensatz zu einem Verteidiger nicht befugt, selbst aktiv Nachforschungen anzustellen. Karadžić erklärte seinen Entschluss, sich trotz der daraus zwangsläufig entstehenden Nachteile selbst vertreten zu wollen, damit, dass er "sich vor dieser Institution verteidigen werden, wie er es vor jeder Naturkatastrophe tun würde, der ich ebenfalls das Recht abspreche, mich zu attackieren". In Zusammenhang mit diesem Angriff gegen das Tribunal betonte er jedoch auch, das ICTY und das gegen ihn eröffnete Verfahren keineswegs grundsätzlich als illegitim zu betrachten, und brachte zum Ausdruck, dass damit keine Angriffe oder Kritik gegen Angehörige des Gerichts, konkret Richter Orie, beabsichtigt wären.
Insgesamt gingen Orie und Karadžić im Verlauf der gesamten Initial Appearance auffallend höflich miteinander um; zumindest derzeit besteht also ein deutlicher Kontrast zu den regelmäßigen Mikrophon-Abschaltungen und vereinzelten Schreiduellen zwischen dem Vorsitzenden Richter May und Milošević in dessen Prozess, welche nicht zuletzt auf die durch Milošević gebetsmühlenartig wiederholten Vorwürfe der Illegitimität und politischen Beeinflussung des Gerichts zurückzuführen waren.
Karadžić gab sich insgesamt im größten Teil der Anhörung auffallend gelassen. Auf die Frage nach seiner letzten Wohnadresse antwortete er beinahe augenzwinkernd, dass diese "offiziell" wohl das Haus seiner Frau in Pale wäre, "aber wenn Sie mich nach meiner inoffiziellen Adresse fragen, nach jener, die ich unter meiner anderen Identität hatte..." Fast schon großspurig wirkte auch seine Erwiderung auf das Angebot des Gerichts, Familienmitglieder oder sonstige Personen von seiner Festnahme zu informieren: "Ich glaube nicht, dass es noch irgendjemanden gibt, der nicht weiß, dass ich in Haft bin."
Besorgnis zeigte Karadžić nur in Hinblick auf seine angeblich nicht in korrekter Weise erfolgte Verhaftung, sowie seine möglicherweise mangelnde Sicherheit im UN-Untersuchungsgefängnis in Scheveningen. Das Verlesen einer vorbereiteten, vierseitigen Erklärung zu diesen Bedenken wurde ihm mit dem Hinweis, dass die Initial Appearance dafür nicht der geeignete Rahmen wäre, nicht gestattet. Der Angeklagte gab jedoch eine kurze Zusammenfassung der darin enthaltenen Punkte, in deren Verlauf Richter Orie ihm dann doch mehrmals das Wort abschnitt, da er sich in Details verlor - die Gefahr eines Absinkens auf das zeitweise Niveau des Milošević-Prozesses bestand allerdings auch hier nicht. Im Wesentlichen führt Karadžić seine angeblichen Ängste um sein Leben auf ein Abkommen zwischen ihm bzw. seinen Vertretern und dem US-amerikanischen Diplomaten und Chefverhandler im Rahmen des Friedensabkommens von Dayton, Richard Holbrooke, zurück, welches durch seine Verhaftung einseitig gebrochen worden wäre.
Die zweite Serie von Vorwürfen Karadžićs begründet sich in den Umständen seiner Verhaftung, die seiner Schilderung zufolge in inkorrekter Weise durch Personen in Zivilkleidung erfolgte, welche sich weder auswiesen, noch die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe erläuterten. Auch das grundlegende Recht auf Benachrichtigung von Angehörigen oder Freunden sei ihm drei Tage lang, bis zur Übergabe an die offiziellen serbischen Sicherheitskräfte, verwehrt worden. Diese Darstellung deckt sich mit jener, welche durch seinen Rechtvertreter bereits in den Tagen nach seiner am 21. Juli 2008 verlautbarten Verhaftung lanciert wurde, und derzufolge Karadžić bereits drei Tage zuvor "gekidnappt" worden wäre.
Durch Richter Orie wurden diese Vorwürfe angesichts der Unmöglichkeit, sie im Rahmen der Initial Appearance kurzfristig zu überprüfen, nur mit Verweis auf die Möglichkeit des Angeklagten, durch entsprechende Eingaben auf Unregelmäßigkeiten hinzuweisen und deren Untersuchung zu beantragen, beantwortet. Sicherheits- und sonstige Bedenken in Hinblick auf die Ausgestaltung der Untersuchungshaft seien an die Registry zu richten. Es kann erwartet werden, dass Karadžić die vier Wochen bis zu seinem neuerlichen Erscheinen vor Gericht nicht zuletzt dazu nutzen wird, entsprechende Gesuche und Darstellungen zu formulieren und einzubringen.
Transcript
Sollte die neue Anklageschrift nicht vor dem 29. August fertiggestellt werden, wird Karadžić im Rahmen seines neuerlichen Erscheinens vor Gericht aufgefordert, sich in Bezug auf die aktuelle Anklageschrift vom 31. Mai 2000 schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Verweigert er dies, bringt Richter Orie an seiner Stelle ein Bekenntnis als nicht schuldig ein. Sofern die Anklage danach noch verändert wird, erhält Karadžić die Gelegenheit, sich zu deren Inhalt, sowie der Frage, ob die abgeänderte Anklageschrift durch die Strafkammer angenommen werden sollte, zu äußern. Sind neue Anklagepunkte enthalten, und werden diese von der Kammer akzeptiert, wird der Angeklagte aufgefordert, sich in Hinblick auf die zusätzlichen Punkte erneut schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Nachdem die aktuelle Anklage die schwersten Vorwürfe gegen Karadžić umfasst, sowie angesichts der Aussage des Anklagevertreters Alan Tieger, dass die Anklageschrift insbesondere in Hinblick auf die Aktualität der darin enthaltenen Punkte und deren Übereinstimmung mit der seit 2000 stattgefundenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung des ICTY überprüft werde, kann jedoch vermutet werden, dass die überarbeitete Version keine größeren Veränderungen hinsichtlich der enthaltenen Anklagepunkte mit sich bringen wird.
Wie Slobodan Milošević plant Karadžić, sich vor Gericht selbst zu verteidigen, wobei er nach einer anfänglichen Anspielung auf seinen "unsichtbaren Berater", welcher ihm während der Initial Appearance zur Seite stünde, auf Nachfrage Richter Ories verdeutlichte, auch während des eigentlichen Prozesses auf einen Anwalt verzichten zu wollen. Das Recht, sich selbst zu vertreten, stellt allerdings kein absolutes Recht dar. Dies wurde bereits im Milošević-Prozess deutlich, als dem Angeklagten entgegen seiner Absicht, sich selbst zu verteidigen, drei so genannte amici curiae (lat. "Freunde des Gerichts") zur Seite gestellt wurden. Sie sollten sicherstellen, dass Miloševićs Rechte während des langwierigen und zunehmend äußerst komplexen Verfahrens gewahrt blieben, waren jedoch im Gegensatz zu einem Verteidiger nicht befugt, selbst aktiv Nachforschungen anzustellen. Karadžić erklärte seinen Entschluss, sich trotz der daraus zwangsläufig entstehenden Nachteile selbst vertreten zu wollen, damit, dass er "sich vor dieser Institution verteidigen werden, wie er es vor jeder Naturkatastrophe tun würde, der ich ebenfalls das Recht abspreche, mich zu attackieren". In Zusammenhang mit diesem Angriff gegen das Tribunal betonte er jedoch auch, das ICTY und das gegen ihn eröffnete Verfahren keineswegs grundsätzlich als illegitim zu betrachten, und brachte zum Ausdruck, dass damit keine Angriffe oder Kritik gegen Angehörige des Gerichts, konkret Richter Orie, beabsichtigt wären.
Insgesamt gingen Orie und Karadžić im Verlauf der gesamten Initial Appearance auffallend höflich miteinander um; zumindest derzeit besteht also ein deutlicher Kontrast zu den regelmäßigen Mikrophon-Abschaltungen und vereinzelten Schreiduellen zwischen dem Vorsitzenden Richter May und Milošević in dessen Prozess, welche nicht zuletzt auf die durch Milošević gebetsmühlenartig wiederholten Vorwürfe der Illegitimität und politischen Beeinflussung des Gerichts zurückzuführen waren.
Karadžić gab sich insgesamt im größten Teil der Anhörung auffallend gelassen. Auf die Frage nach seiner letzten Wohnadresse antwortete er beinahe augenzwinkernd, dass diese "offiziell" wohl das Haus seiner Frau in Pale wäre, "aber wenn Sie mich nach meiner inoffiziellen Adresse fragen, nach jener, die ich unter meiner anderen Identität hatte..." Fast schon großspurig wirkte auch seine Erwiderung auf das Angebot des Gerichts, Familienmitglieder oder sonstige Personen von seiner Festnahme zu informieren: "Ich glaube nicht, dass es noch irgendjemanden gibt, der nicht weiß, dass ich in Haft bin."
Besorgnis zeigte Karadžić nur in Hinblick auf seine angeblich nicht in korrekter Weise erfolgte Verhaftung, sowie seine möglicherweise mangelnde Sicherheit im UN-Untersuchungsgefängnis in Scheveningen. Das Verlesen einer vorbereiteten, vierseitigen Erklärung zu diesen Bedenken wurde ihm mit dem Hinweis, dass die Initial Appearance dafür nicht der geeignete Rahmen wäre, nicht gestattet. Der Angeklagte gab jedoch eine kurze Zusammenfassung der darin enthaltenen Punkte, in deren Verlauf Richter Orie ihm dann doch mehrmals das Wort abschnitt, da er sich in Details verlor - die Gefahr eines Absinkens auf das zeitweise Niveau des Milošević-Prozesses bestand allerdings auch hier nicht. Im Wesentlichen führt Karadžić seine angeblichen Ängste um sein Leben auf ein Abkommen zwischen ihm bzw. seinen Vertretern und dem US-amerikanischen Diplomaten und Chefverhandler im Rahmen des Friedensabkommens von Dayton, Richard Holbrooke, zurück, welches durch seine Verhaftung einseitig gebrochen worden wäre.
Die zweite Serie von Vorwürfen Karadžićs begründet sich in den Umständen seiner Verhaftung, die seiner Schilderung zufolge in inkorrekter Weise durch Personen in Zivilkleidung erfolgte, welche sich weder auswiesen, noch die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe erläuterten. Auch das grundlegende Recht auf Benachrichtigung von Angehörigen oder Freunden sei ihm drei Tage lang, bis zur Übergabe an die offiziellen serbischen Sicherheitskräfte, verwehrt worden. Diese Darstellung deckt sich mit jener, welche durch seinen Rechtvertreter bereits in den Tagen nach seiner am 21. Juli 2008 verlautbarten Verhaftung lanciert wurde, und derzufolge Karadžić bereits drei Tage zuvor "gekidnappt" worden wäre.
Durch Richter Orie wurden diese Vorwürfe angesichts der Unmöglichkeit, sie im Rahmen der Initial Appearance kurzfristig zu überprüfen, nur mit Verweis auf die Möglichkeit des Angeklagten, durch entsprechende Eingaben auf Unregelmäßigkeiten hinzuweisen und deren Untersuchung zu beantragen, beantwortet. Sicherheits- und sonstige Bedenken in Hinblick auf die Ausgestaltung der Untersuchungshaft seien an die Registry zu richten. Es kann erwartet werden, dass Karadžić die vier Wochen bis zu seinem neuerlichen Erscheinen vor Gericht nicht zuletzt dazu nutzen wird, entsprechende Gesuche und Darstellungen zu formulieren und einzubringen.
Transcript
Kategorie(n):
"Holbrooke Agreement",
Anklageschrift,
Prozessverlauf
Abonnieren
Posts (Atom)