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21.04.2009

Entscheidung über Mitarbeit Sladojevićs

Die Strafkammer veröffentlichte am 20. April 2009 ihre Entscheidung über Radovan Karadžićs Antrag vom 24. März 2009 auf Aufhebung der Entscheidung der Registry bezüglich der Mitarbeit Marko Sladojevićs in seinem Verteidigungsteam. Dem Antrag wurde stattgegeben und die sofortige Berufung Sladojevićs als Rechtberater Karadžićs angeordnet.

Zuvor hatte Karadžić am 03. April 2009 eine neuerliche Eingabe getätigt, in welcher er auf das Schreiben der Registry vom 27. März 2009 in Antwort auf seinen ursprünglichen Antrag eingeht. Er kritisierte, dass der Registrar darin lediglich die bereits in seiner vorhergegangenen und durch Karadžić beeinspruchten Entscheidung enthaltenen Begründungen für die Nichternennung von Sladojević wiederhole, ohne auf die im Antrag vorgebrachten Argumente einzugehen. Neuerlich wurde durch Karadžić unterstrichen, dass ein Interessens- und Loyalitätskonflikt, dem sich Sladojević auf Grund einer Tätigkeit sowohl in seinem, als auch Momčilo Krajišniks Verteidigungsteam ausgesetzt sehen könnte, sehr unwahrscheinlich sei. Darüber hinaus würden seine Aufgaben als Mitarbeiter im Karadžić-Prozess keinerlei Aufgaben umfassen, in deren Rahmen eine ernsthafte Gefahr einer unbeabsichtigten Offenlegung von vertraulichen Informationen aus dem anderen Verfahren bestünde. Insgesamt disqualifizieren sich die Argumente des Registrars in Karadžićs Augen schon angesichts der Tatsache, dass dieser sich Gedanken über die Auswirkungen von Sladojevićs Ernennung auf eine mögliche, jedoch derzeit völlig hypothetische Wiedereröffnung des Verfahrens gegen Krajišnik im Zuge einer zukünftigen Neubeurteilung gemäß Rule 119 der RPE mache; die wesentlich greifbareren und offensichtlichen Vorteile, welche eine Zuteilung des thematisch bestens eingearbeiteten Sladojević in Karadžićs Team bringen würde, hingegen vergleichsweise unbeachtet lasse.

Die Strafkammer kam unter Anwendung der durch die Berufungskammer im Verfahren gegen Kvočka et al. (IT-98-30) etablierten Standards zur Überprüfung einer administrativen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Verweigerung einer Ernennung Sladojevićs durch die Registry unangemessen sei. Die Begründung, dass es im Fall eines selbstrepräsentierten Angeklagten keinen Leitenden Anwalt gäbe, welcher die Verantwortung für das Verhalten der restlichen Mitarbeiter der Verteidigung trage, sei angesichts der bestehenden Schutzmaßnahmen für vertrauliche Informationen, sowie der Möglichkeit der Kammer, bei Zuwiderhandlung Sanktionen wegen Missachtung des Gerichts zu verhängen, nicht stichhaltig. Die Strafkammer bezog in ihre Entscheidung auch mit ein, dass sich neben Karadžić auch Krajišnik trotz eines möglicherweise aus einer Mitarbeit Marko Sladojevićs in Karadžićs Team entstehenden Interessenskonflikts für dessen Ernennung ausgesprochen hatte.

siehe:

Decision on accused request for judicial review of the registry decision on the assignment of mr. Marko Sladojevic as legal associate (20.04.2009)
Accused's reply to registry submission regarding the denial of assignment of Marko Sladojevic (03.04.2009)

Entscheidung über Kontakt mit diplomatischen Vertretern

In Hinblick auf Radovan Karadžićs Antrag vom 06. April 2009, in welchem dieser die Übermittelung von Korrespondenz der Verteidigung an diplomatische Vertreter von Staaten und internationalen Organisationen durch die Registry gefordert hatte, entschied die Strafkammer am 20. April 2009 gegen das Ansuchen des Angeklagten. Sie schließt sich der durch die Registry in ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 15. April 2009 ausgeführten Einschätzung an, dass keinerlei Vorgaben innerhalb der Rechtsgrundlagen des ICTY existieren, welche diese zur Weitergabe von Schriftstücken der Verteidigung auf diplomatischem Weg verpflichten würden. Selbst wenn sie dies in der Vergangenheit - wie von Karadžć behauptet, durch den Registrar jedoch dementiert - in Ausnahmefällen getan habe, wäre daraus keine allgemeine Verpflichtung gegenüber einem Angeklagten oder seiner Verteidigung abzuleiten.

siehe:

Decision on accused motion for service of documents (20.04.2009)

16.04.2009

Kontakt mit diplomatischen Vertretern

In einer Eingabe vom 06. April 2009 ersucht Radovan Karadžić die Strafkammer, die Registry anzuweisen, ihn bei der Kontaktaufnahme und Kommunikation mit diplomatischen Vertretern von Staaten und internationalen Organisationen zu unterstützen. Die Registry hatte zuvor ein Gesuch seinerseits abgelehnt, in welchem er um die Übermittelung einer Interviewanfrage an einen diplomatischen Vertreter über die der Registry zur Verfügung stehenden diplomatischen Kanäle gebeten hatte. Der Registrar begründet dies damit, dass die offizielle Kommunikation durch die Registry mit Außenstehenden ausschließlich offiziellen Vertretern des Tribunals vorbehalten sei und eine Kontaktaufnahme in Vertretung für einen Angeklagten daher nicht in Frage käme. Einmal mehr sieht sich Karadžić damit in seiner Rolle als selbstrepräsentierter Angeklagter durch die Registry benachteiligt, nachdem seiner Darstellung zufolge ähnliche Aufgaben in früheren Fällen auf Anfrage von Rechtsvertretern anderer Angeklagter sehr wohl ausgeführt wurden. Weiters sieht er sich gegenüber der Anklagevertretung in einer nachteiligen Situation, da dieser im Gegensatz zu ihm Kontakte zu diplomatischen Vertretern offen stehen. Nachdem die Strafkammer erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Mittel durch den Angeklagten gegebenenfalls unter Rule 54bis der RPE eine verbindliche Anweisung zur Kooperation mit Parteien vor dem Tribunal an einzelne Staaten erlassen kann, fordert Karadžić die Unterstützung der Kammer bei der Sicherstellung effizienter Kommunikation mit deren Vertretern.

Unter Berücksichtigung der durch die Strafkammer diesbezüglich gesetzten Frist tätigte die Registry am 15. April 2009 eine Eingabe in Antwort auf Karadžićs Forderungen. Sie betont darin, dass Karadžićs Auffassung, die Registry würde ihm durch ihre Vorgehensweise die für die effiziente Vorbereitung seiner Verteidigung notwendige Unterstützung vorenthalten, nicht durch das Statut oder die RPE gestützt werde. Die Registry würde durch keine vorhandene Regelung dazu verpflichtet, als "Sprachrohr" eines Angeklagten zu fungieren. Während der Angeklagte korrekterweise ausführe, dass eine Verordnung zur Kooperation an einzelne Staaten durch die Kammer erst nach einer Kontaktaufnahme bzw. Aufforderung durch die betroffene Partei möglich sei, wäre dafür keineswegs die von Karadžić geforderte "offizielle Kommunikation" mit Unterstützung der Registry erforderlich. Vielmehr sei die Verteidigung selbst dafür zuständig, sich mit der Bitte um Zusammenarbeit an einzelne Staaten und Organisationen zu wenden. Weiters wird die Behauptung des Angeklagten, dass in Fällen von durch Anwälte vertretenen Angeklagten anders verfahren würde, entkräftet - auch hier nimmt die Registry ihren Angaben zufolge keineswegs eine Rolle als Vermittler zur Herstellung von Kommunikation mit diplomatischen Vertretern ein. Abschießend hält der Registrar fest, dass eine Inanspruchnahme diplomatischer Vorrechte und Immunitäten für die Korrespondenz des Angeklagten auf Grund einer offizielle Weiterleitung der Registry weder sinnvoll noch angemessen sei, nachdem das ICTY selbstredend keinerlei Verantwortung für den Inhalt dieser Schreiben übernehmen könne oder wolle.

siehe:

Registry submission regarding service of documents (15.04.2009)
Accused's motion for service documents (06.04.2009)

29.03.2009

Sladojević als Mitarbeiter der Verteidigung abgelehnt

In einer Eingabe an die Strafkammer vom 24. März 2009 fordert Radovan Karadžić die Überprüfung einer Entscheidung der Registry, der zufolge die Ernennung von Marko Sladojević zum Mitglied des Rechtsberaterteams der Verteidigung abgelehnt wurde. Die Registry begründete dies mit der Tatsache, dass Sladojević, in seiner Funktion als Mitarbeiter in der Verteidigung Momčilo Krajišniks, Zugang zu vertraulichen Informationen im teilweise überlappenden Fall Krajišnik (IT-00-39) gehabt habe und diese im Rahmen seiner Tätigkeit für Karadžić möglicherweise unbeabsichtigt offenlegen könnte. Dies könne unrechtmäßige Vorteile für Karadžić bzw. Nachteile für Krajišnik mit sich bringen, sodass die Ernennung abzulehnen sei.

Angesichts der Tatsache, dass Sladojević als durchgehend direkt in Den Haag tätiges und damit unverzichtbares Mitglied seines Teams eingeplant sei, und bisher keinerlei Vorwürfe hinsichtlich entsprechend unprofessionellen Verhaltens gegen ihn vorliegen würden, betrachtet Karadžić diese Entscheidung als nicht gerechtfertigt und ersucht die Strafkammer um schnellstmögliche Bescheidung der Angelegenheit in seinem Sinne.

Die Registry wurde am 26. März 2009 seitens der Strafkammer eingeladen, sich bis zum darauffolgenden Tag mittels einer schriftlichen Eingabe zu Karadžićs Antrag und den Hintergründen ihrer vorhergegangenen Entscheidung zu äußern. In der fristgerecht erfolgten Eingabe rechtfertigt die Registry ihre Entscheidung und begründet sie - wie auch schon in ihren vorhergehenden Schreiben an Karadžić - insbesondere mit möglichen Interessens- und Loyalitätskonflikten, denen sich Sladojević auf Grund seiner Kenntnisse vertraulicher Informationen aus beiden Prozessen ausgesetzt sehen könnte. Im Gegensatz zu Karadžićs Behauptung, in dieser Angelegenheit einmal mehr auf Grund seiner Entscheidung, sich selbst zu verteidigen, benachteiligt zu werden, erklärt die Registry, auch im Fall der Zuteilung bzw. Genehmigung von Rechtsvertretern eine Überprüfung derartiger Kriterien durchzuführen. Sie räumt jedoch ein, dass im Fall eines selbstrepräsentierten Angeklagten eine noch strengere Auslegung notwendig sei, nachdem in dieser Situation niemand die Verantwortung dafür übernähme, unbeabsichtigt verlautbarte, vertrauliche Informationen gegebenenfalls nicht im Verfahren zu nutzen. Normalerweise ist dies eine der Aufgaben des Leitenden Anwalts - eine Rolle, die im vorliegenden Verfahren jedoch zumindest nominell der Angeklagte selbst wahrnimmt.

siehe:

Registry submission regarding the denial of assignment of Marko Sladojevic (27.03.2009)
Order setting a deadline for registry submission on accused's request for judicial review (26.03.2009)
Request for judicial review of the registry decision on the assignment of Mr. Marko Sladojevic as legal associate (24.03.2009)

17.03.2009

Weitere Entscheidung bezüglich Offenlegung (EDS)

Am 10. März 2009 gab die Strafkammer eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich der durch Radovan Karadžić gestellten Anträge vom 06. Februar und 03. März 2009 heraus. Karadžić hatte in ersterem Antrag gefordert, dass die Anklagevertretung dazu verpflichtet werden solle, ihm Beweismittel nach Rule 68 der RPE nicht nur über das Elektronische Offenlegungssystem des ICTY (Electronic Disclosure System, EDS), sondern auch auf CD/DVD zu übermitteln. Er begründete dies einerseits mit dem limitierten Zugang seines Verteidigungsteams zum EDS, welcher derzeit außer ihm nur zwei weiteren Personen möglich sei, sowie andererseits mit der Befürchtung, dass die Anklagevertretung über das EDS nachvollziehen könne, welche Unterlagen und Materialien die Verteidigung einsehen würde, und daraus auch seine Verteidigungsstrategie ableiten könne. Die Anklage hatte darauf am 17. Februar 2009 mit der Erwiderung reagiert, dass die Herstellung von CDs/DVDs mit Beweismitteln eine unnötige Belastung für die Anklagevertretung darstelle; umso mehr, da das EDS gegenüber auf CD/DVD gespeicherten Unterlagen den Vorteil der vollständigen Durchsuchbarkeit biete, woraus sich auch eine wesentliche Zeitersparnis für den Angeklagten ergäbe. Weiters hielt sie fest, keinerlei Zugang zu den Benutzer- und Zugriffsdaten innerhalb des EDS zu besitzen. Letzteres wurde durch die Registry, welche das EDS unterhält und lediglich auf Anweisung der Anklagevertretung aktualisiert und erweitert, in ihrer diesbezüglichen Darstellung vom 05. März 2009 bestätigt. Die Strafkammer kam diesbezüglich zu dem Schluss, dass die durch den Angeklagten als Untermauerung seiner Forderung nach einer Offenlegung per CD/DVD angeführten Entscheidungen nicht in Bezug auf vergleichbare Sachverhalte getroffen wurden und zeigte sich mit der aktuellen Praxis der Anklage zufrieden. Karadžićs Antrag wurde dementsprechend abgewiesen.

Die zweite Forderung bezog sich auf die Eingabe der Registry vom 23. Februar 2009, in welcher diese Bedenken auf Grund der im Falle selbstrepräsentierter Angeklagter vergleichsweise ungenau definierten Zugehörigkeit zum Team der Verteidigung hinsichtlich Fragen der Offenlegung vertraulicher Beweismittel zum Ausdruck brachte. Karadžić hatte daraus in seiner Eingabe vom 03. März 2009 eine Forderung nach Neubewertung der Entscheidung über die Entlohnung seines Verteidigungsteams abgeleitet, welche die Strafkammer jedoch nicht als gerechtfertigt betrachtete. Ihrer Ansicht zufolge hatte der Registrar keineswegs seinen "Widerwillen", einer größeren Anzahl von Teammitgliedern den Zugang zu vertraulichen Unterlagen zu gewähren, geäußert, sondern lediglich um genaue diesbezügliche Vorgaben seitens der Strafkammer gebeten. Sie entschied dementsprechend, dass jede Person, welche dem Angeklagten wie die bereits vorhandenen drei Juristen Peter Robinson und Goran Petronijević als Rechtsberater, sowie Milivoje Ivanišević als Ermittler, durch die Registry zur Seite gestellt würden, als Mitglieder seines Teams hinsichtlich des Zugang zu Informationen zu gelten hätten. Sämtliche den Angeklagten darüber hinaus unterstützenden Personen wären entsprechend ihrer Entscheidung über Schutzmaßnahmen für Zeugen vom 20. Oktober 2008 als Angehörige der Öffentlichkeit zu betrachten und daher - sollte eine Offenlegung von vertraulichen Informationen an sie zur Vorbereitung der Verteidigung unumgänglich sein - entsprechend Absatz 34(l) der Entscheidung durch den Angeklagten auf die Vertraulichkeit der Unterklagen hinzuweisen, welche sie weiters nach Fertigstellung ihrer Arbeit unverzüglich wieder an ihn zu übergeben haben. Die Strafkammer schreibt somit nicht explizit vor, dass die Mitglieder des erweiterten Verteidigungsteams Vertraulichkeitserklärungen unterschreiben und an die Registry übermitteln müssen.

siehe:

Decision on motions for disclosure of rule 68 material and reconsideration of decision on adequate facilities (10.03.2009)
Registry submission regarding the electronic disclosure system (05.03.2009)
Prosecution response to Karadzic's motion for disclosure of rule 68 material (17.02.2009)
Accused's motion for disclosure of rule 68 material (06.02.2009)
Decision on protective measures for witnesses (30.10.2008)

03.03.2009

Reaktion auf Eingabe der Registry

In Reaktion auf die Eingabe der Registry vom 23. Februar 2009, in welcher diese Bedenken auf Grund des vergleichsweise ungeregelten Zugangs zu vertraulichen Informationen für Mitglieder des Teams der Verteidigung äußerte, hielt Radovan Karadžić am 03. März 2009 fest, dass es sich hierbei um ein durch die Registry selbst verursachtes Problem handeln würde. Nachdem diese sich weigere, einen Angehörigen seines Beraterteams entsprechend einem Leitenden Anwalt zu entlohnen, würde verhindert, dass durch diesen analog dazu die volle Verantwortung für das Verhalten sämtlicher anderen Teammitglieder übernommen werden könne.
Er gibt weiters an, dass ihm tatsächlich eine Anzahl von Praktikanten und Rechtsprofessoren bei seiner Verteidigung behilflich sei; diese jedoch sämtlich einen Lebenslauf, sowie eine Geheimhaltungserklärung an die Registry übermittelt hätten.

Wie die Registry ersucht Karadžić um eine rasche diesbezügliche Entscheidung der Strafkammer, nachdem ihn der zurzeit eingeschränkte Zugang zu vertraulichen Unterlagen, welcher nur für einzelne Mitglieder seines Beratungsteams gilt, maßgeblich in der Vorbereitung seiner Verteidigung behindere. Der durch ihn vorgeschlagene ideale Weg hierzu liegt in einer Neubewertung ihrer Entscheidung vom 28. Jänner 2009, welche den laut Karadžić nunmehr deutlich gewordenen "Widerwillen" des Registrars, vertrauliche Informationen auch ohne einen dezidierten Leiter und Verantwortungsträger für alle Mitglieder des Teams zugänglich zu machen, mit einbezieht.

siehe:

Accused's response to Registrar's submission on access to confidential information and motion for reconsideration of decision on adequate facilities (03.03.2009)

23.02.2009

Bedenken der Registry wegen Zugang zu vertraulichen Informationen

In einer Eingabe vom 23. Februar 2009 ersucht die Registry die Strafkammer um Stellungnahme zur Frage der Offenlegung von vertraulichen Informationen, wie beispielsweise Identitäten und Aussagen geschützter Zeugen, an den gesamten Mitarbeiterstab Radovan Karadžićs. Die Registry betont, keinerlei Grund zu der Annahme zu haben, dass Angehörige des Verteidigungsteams derartige Informationen an die Öffentlichkeit weitergeleitet hätten oder dies planen würden, möchte jedoch zu bedenken geben, dass der in den einschlägigen Regelungen verwendete Begriff "Team der Verteidigung" im Fall eines sich selbst vertretenden Angeklagten einen wesentlich undeutlicher und weiter gefassten Personenkreis betreffen könne, als bei einem regulär durch einen Anwalt vertretenen Angeklagten. Während in letzterem Fall der Leitende Anwalt die Verantwortung für das Verhalten und eventuelle Missverhalten sämtlicher Mitglieder des Verteidigungsteams übernehmen würde, würden entsprechende Absicherungsmaßnahmen im Fall eines sich selbst repräsentierenden Angeklagten, welcher neben den vom Tribunal entlohnten und damit durch die Registry überprüften Mitarbeitern, auch durch diverse unentgeltlich arbeitende ad hoc- oder auch längerfristigen Kräfte unterstützt wird, nur bedingt greifen. Der Registrar verweist zur Illustration auf das Verteidigungsteam des selbstrepräsentierten Angeklagten Vojislav Šešelj, welches nach Definition des Angeklagten auf diversen schriftlichen Eingaben etwa 30 Personen umfasst.

Nachdem entsprechend den vorhandenen Regeln alle dem Team zugehörigen Personen Zugriff auf vertrauliche Informationen erhalten könnten, bittet die Registry die Strafkammer um eine Stellungnahme hinsichtlich der Frage, inwieweit sie eventuelle zusätzliche Restriktionen oder Sicherheitsmaßnahmen für nötig erachtet. Ein Vorschlag des Registrars besteht darin, den Angeklagten, sowie die drei Angehörigen seines Teams, welche derzeit direkten Zugang zu vertraulichen Informationen besitzen, zur Einholung schriftlicher Vereinbarungen zur Nichtoffenlegung durch sämtliche weiteren Teamangehörigen, an welche sie diese Informationen weitergeben, zu verpflichten. Dadurch hätte die Registry die Möglichkeit, mitzuverfolgen, wer zu welchem Zeitpunkt Zugang zu vertraulichen Informationen erhält und diese Aufzeichnungen im Fall einer strittigen Veröffentlichung derartiger Informationen der Strafkammer zur Klärung zur Verfügung zu stellen. Alternativ könne auch die Anzahl der Mitglieder des Verteidigungsteams, welche vollen Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, limitiert werden.

siehe:

Registrar's submission pursuant to rule 33 (b) on access by the accused's defence team to confidential information (23.02.3009)

09.12.2008

Reaktion der Registry auf Antrag Karadzics

Fristgerecht zum durch die Strafkammer vorgegebenen Datum brachte die Registry am 02. Dezember 2008 eine schriftliche Eingabe in Reaktion auf Karadžićs Antrag auf Zuerkennung höherer Gehälter für seine Rechtsberater ein. Sie weist die Strafkammer darin insbesondere darauf hin, dass entsprechend der bisherigen Praxis des Gerichts im Zuge einer Überprüfung von administrativen Entscheidungen der Registry lediglich zu beurteilen sei, inwieweit die Entscheidung in Übereinstimmung mit den diesbezüglich vorhandenen Regelungen und den grundlegenden Erfordernissen eines fairen Verfahrens erzielt wurde. Dies ist nach Ansicht der Registry in Hinblick auf die zuerkannte Entlohnung von Karadžićs Rechtsberatern entsprechend dem festgelegten Gehaltsschema des Tribunals gegeben.

Das Gehaltsschema wurde von der Registry in Übereinstimmung mit einer Entscheidung der Berufungskammer entwickelt, welche verfügte, dass im Fall sich selbst verteidigender Angeklagter, die nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel zur Bezahlung eines Teams von Mitarbeitern verfügen, diese durch das Tribunal entlohnt werden sollen. Explizit hielt die Kammer dabei fest, dass diese Entlohnung nicht mit jener für reguläre Rechtsvertreter vergleichbar sein solle. Während Karadžić der Ansicht ist, dass diese Vorgaben durch die Registry falsch ausgelegt wurden und eine Bezahlung seiner Rechtsberater entsprechend den Vorgaben für Co-Anwälte durch die Entscheidung der Berufungskammer nicht von vornherein für ausgeschlossen erachtet, hält die Registry an ihrer dem Schema zu Grunde liegenden Interpretation der Entscheidung fest.

Die Registry verweist auf mehrere Gespräche mit Karadžić, die sich um dessen Absicht, sich selbst vor Gericht zu vertreten und die damit verbundenen Einschränkungen und Nachteile drehten. In diversen früheren Entscheidungen verschiedener Kammern, darunter der Berufungskammer im Verfahren gegen Slobodan Milošević, werden Nachteile hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Ressourcen als zwangsläufige Folge der Entscheidung, sich selbst zu verteidigen, gewertet. Dies beruht auf der Überlegung, dass ein Angeklagter durch die Wahl dieser Form der Verteidigung den Anspruch erhebe, einem Gerichtsverfahren vor dem ICTY mittels seiner eigenen Kenntnisse grundsätzlich ohne Bedarf an zusätzlicher Rechtsberatung gewachsen zu sein, und somit beispielsweise sämtliche schriftlichen Eingaben ohne Hilfe verfassen zu können. Dementsprechend erfolgt lediglich eine Zuerkennung zusätzlicher Mitarbeiter, welche ihn angesichts des großen Aufwands der Vorbereitung der Verteidigung, sowie der Tatsache, dass sich der Angeklagte in Haft befindet und daher keine ungehinderten Ermittlungen betreiben kann, unterstützen. Da diese Aufgaben nicht unbedingt den Einsatz von höchstqualifizierten Anwälten erfordern, würde auch die vorgesehene Entlohnung jener von zusätzlichem juristischen Hilfspersonal entsprechen. Während das Tribunal das Recht des Angeklagten, sich selbst vor Gericht zu vertreten, in jedem Fall respektiere, ist dieser somit allein für daraus eventuell entstehende Benachteiligungen verantwortlich.

Die von Karadžić als Argument angeführte Grundanforderung, dass zwischen Anklage und Verteidigung "Waffengleichheit" (equality of arms) gegeben sein müsse, bezieht sich nach Darstellung der Registry auf die identischen prozeduralen Vorgaben, welchen die beiden Parteien unterworfen sein müssten und impliziere nicht, dass einem sich selbst vertretenden Angeklagten die gleichen Ressourcen zuerkannt werden müssten, wie einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen.

Die Registry weist Karadžićs Vorwurf, dass für selbstrepräsentierte Angeklagte unter diesen Umständen keine Unterstützung durch qualifizierte Rechtsberater möglich wäre, zurück und verweist auf die große Anzahl von Anwälte mit langjähriger Erfahrung vor internationalen Tribunalen, welche derzeit vor dem ICTY in diversen Verteidigungsteams als juristisches Hilfspersonal - unter entsprechender Bezahlung - tätig sind. Der Registrar sieht insgesamt keinen Grund, die vorhandenen Vorgaben an Karadžićs Forderungen anzupassen und damit eine dezidierte Bereitsstellung von im Statut nicht vorgesehenen Rechtsbeiständen für sich selbst verteidigende Angeklagte "durch eine Hintertür" zu ermöglichen. Nach Ansicht der Registry steht dies nicht zuletzt in explizitem Widerspruch zu Sinn und Überlegungen hinter entsprechenden Gehaltvorgaben.

Das durch Karadžić mehrfach angeführte Argument der enormen Komplexität seines Verfahrens, wendet der Registrar schließlich mit Hinweis auf die dadurch zunehmend fraglich werdende ausreichende Fähigkeit und Qualifikation des Angeklagten zur Selbstrepräsentation, sowie die dementsprechend mögliche "Einschränkung seines Rechts auf Selbstrepräsentation", gegen ihn. In jedem Fall betrachtet die Registry eher die formelle Zuerkennung ordentlicher Rechtsvertreter, und nicht die geforderte Anpassung des bestehenden Gehaltsschemas, als mögliche Konsequenz von Karadžićs Antrag und fordert daher dessen gesamtinhaltliche Ablehnung durch die Strafkammer.

Neben Peter Robinson als Rechtsberater und Milivoje Ivanišević als Ermittler, wurde Karadžić durch die Registry zwischenzeitlich auch das dritte vorerst durch ihn beantragte Mitglied seines Verteidigungsteams, Goran Petronijević, als zweiter Rechtsberater zuerkannt.

siehe:

Registrar's submission pursuant to rule 33 (b) regarding Radovan Karadžić's motion for adequate facilities and equality of arms (02.12.2008)

27.11.2008

unzureichende Entlohnung von Juristen im Team der Verteidigung

Am 25. November 2008 brachte Radovan Karadžić einen Antrag an die Strafkammer ein, in welchem er diese auffordert, die Registry anzuweisen, ihre Praxis in Hinblick auf die Zuerkennung von durch das Tribunal finanzierten Rechtsbeiständen an sich selbst verteidigende Angeklagte zu überdenken. Hintergrund dieses Antrags ist die durch Karadžić bereits einmal geäußerte Unzufriedenheit mit der Anzahl der ihm zugestandenen Berater, sowie insbesondere deren unzureichender Bezahlung. Während durch Anwälte repräsentierte Angeklagte, deren eigene Mittel nicht zur Finanzierung ihrer Verteidigung ausreichen, Anrecht auf einen leitenden Anwalt (Entlohnung nach dem Gehaltsschema des ICTY mit 97€/h), sowie diesen unterstützende Co-Anwälte und Rechtsberater (71€/h) und zusätzliche Mitarbeiter haben, sieht das Statut des ICTY gemäß früheren richterlichen Entscheidungen für sich selbst repräsentierende Angeklagte lediglich die Bereitstellung von angemessenen Hilfsmitteln ("adequate facilities") für ihre Verteidigung vor, worunter jedoch nach gängiger Praxis auch juristische Berater verstanden werden. Nachdem die Tätigkeit des leitenden Anwalts hier definitionsgemäß durch den Angeklagten selbst erfolgt, sieht die Registry allerdings eine Entlohnung von zusätzlichem Personal mit maximal 25€/h vor.

Karadžić argumentiert durchaus nachvollziehbar, dass dadurch eine umfassende Vorbereitung seiner Verteidigung und damit die Wahrung seines Rechts auf ein faires Verfahren unmöglich gemacht werde, da er angesichts des außergewöhnlichen faktischen und rechtlichen Umfangs seines Falles auf Unterstützung durch mehrere erfahrene Rechtsexperten angewiesen sei. Tatsächlich habe auch die Strafkammer selbst ihn gedrängt, sich entsprechende Unterstützung durch mehrere Anwälte, welche gemeinsam über umfassende Erfahrung sowohl im Common als auch Civil Law verfügen würden, zu holen. Er fordert die Entlohnung der ihm zur Seite gestellten Mitarbeiter als Co-Anwälte - was auch durchaus mit der Auffassung übereinstimmen würde, dass er selbst die Rolle des leitenden Anwalts einnimmt. Der dem Antrag als Anhang beigefügte vorhergehende Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten und der Registry enthält unter anderem auch ein Schreiben Peter Robinsons, in welchem dieser in aller Deutlichkeit die Unangemessenheit seiner Entlohnung anspricht. Tatsächlich erscheint es lächerlich, einen abgesehen von seiner umfangreichen Erfahrung vor nationalen Gerichten seit Jahren sowohl vor dem ICTY, als auch dem ICTR und dem Special Court for Sierra Leone tätigen Experten des internationalen Strafrechts mit dem für eine gerade erst aus der Ausbildung entlassene juristische Hilfskraft üblichen Gehalt verpflichten zu wollen. Karadzićs Einschätzung nach degradiert diese Vorgangsweise das Recht auf Selbstrepräsentation eines Angeklagten, welches durch die Berufungskammer im Fall Šešelj (IT-03-67) als "unumstößlicher Eckpfeiler der Gerechtigkeit" bezeichnet wurde, zu einer reinen Farce, da sie letztendlich nicht effektiv erfolgen kann. Er sei entschlossen, sich in der Pre-Trial-Phase definitiv selbst vor Gericht zu vertreten, daher solle seine Entscheidung respektiert und angemessen unterstützt werden, anstatt ihn "mit mit Zuckerbrot und Peitsche dazu zu verlocken, sich einen Anwalt zu nehmen" (ersteres spielt auf das in einem Schreiben der Registry geäußerte Bedauern darüber, dass Karadžić sich trotz der damit verbundenen Nachteile nicht für die Repräsentation durch einen Rechtsvertreter entschieden habe, an) Im Lauf des eigentlichen Verfahrens möchte er sich dann jedoch seinen Ausführungen zufolge scheinbar durchaus von Zeit zu Zeit - sofern durch die Strafkammer gestattet - durch einen seiner Rechtsbeistände vertreten lassen.
Ebenso durchaus schlüssig erscheint Karadžićs Hinweis, dass die beispielsweise im Fall Milošević (IT-02-54) hinzugezogenen drei amici curiae, welche grundsätzlich für die Beratung der Strafkammer hinsichtlich der Sicherstellung der Rechte des Angeklagten (welcher ja jede Form rechtlichen Beistands ablehnte) zuständig waren, sehr wohl adäquat entlohnt wurden - unter diesem Blickwinkel wäre es widersinnig, für Personal, welches dieselbe Rolle direkt im Auftrag des Angeklagten wahrnimmt, nicht die gleichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Durch die Registry wurden Karadžić bisher zwei der drei von ihm beantragten Rechtsbeistände zuerkannt (der US-Amerikaner Peter Robinson, sowie der serbische Jurist Milivoje Ivanišević); Goran Petronijević, welcher bereits nach Karadžićs Verhaftung im Juli 2008 als dessen Anwalt aufgetreten war, wird derzeit noch hinsichtlich seiner Eignung für eine Tätigkeit vor dem ICTY überprüft. Hintergrund dieser Überprüfung ist ein international scharf kritisiertes und später durch den serbischen Obersten Gerichtshof aufgehobenes Urteil, welches Petronijević im Mai 2000 als Richter in einem Verfahren gegen albanische Zivilisten aus dem Kosovo fällte. Dabei wurden 143 Personen auf Grund ihrer angeblichen Beteiligung an terroristischen Aktionen zu Freiheitsstrafen bis zu 13 Jahren verurteilt. Petronijević war auf Grund seiner Rolle in diesem Prozess bereits zuvor als Anwalt in einem Verfahren vor dem ICTY durch die Registry abgelehnt worden. Karadžić bezeichnet dies als "Beleidigung" und besteht auf Petronijevićs sofortiger Verpflichtung. Insgesamt beansprucht er acht Mitarbeiter; darunter drei Rechtsberater, welche entsprechend dem Gehaltsschema als Co-Anwälte entlohnt werden sollen (laut seiner Auflistung "ein Anwalt mit Erfahrung im Common Law und vor den Internationalen Gerichten" - Robinson; "einer mit Erfahrung im Civil Law, der das Team koordiniert und die faktische Verteidigung leitet" - vermutlich Petronijević, sowie "einer mit ausschließlicher Zuständigkeit für die Ereignisse in Srebrenica" - angesichts seiner umfangreichen Erfahrung im kategorischen Bestreiten des Massakers vom Juli 1995 und der Verleumdung auftretender Zeugen höchstwahrscheinlich Ivanišević), sowie mindestens fünf Personen als zusätzliches Personal.
Die Registry sieht diesbezüglich ein Entgegenkommen hinsichtlich der maximal zur Verfügung gestellten Anzahl von Mitarbeitern (normalerweise fünf) bzw. der diesen zuerkannten Arbeitsstunden (standardgemäß max. 3000 Stunden für die gesamte Pre-Trial-Phase) als möglich an, nicht jedoch in Hinblick auf deren Entlohnung.

Wie Karadžić selbst anführt, wurde bisher keine Entscheidung über das grundlegende Vorgehen der Registry in derartigen Fällen notwendig. Er betrachtet diese als richtungsweisend und grundlegend für die Sicherstellung der durch das Tribunal an sich selbst gestellten Forderung, den höchstmöglichen Ansprüchen der Rechtssprechung gerecht zu werden. Angesichts der Bedeutung, die sein Verfahren nicht nur für ihn persönlich, sondern auch als zukünftiger Präzedenzfall für Verfahren wegen Kriegsverbrechen aufweise, dürfe die Gerechtigkeit nicht durch ein derartiges Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Anklage gefährdet werden.

Die Strafkammer strebt offensichtlich eine schnelle Entscheidung in dieser grundlegenden Frage an und wies die Anklagevertreter an, ihre Antwort auf Karadžićs Antrag innerhalb von sieben Tagen, d.h. bis spätestens 2. Dezember 2008 einzureichen. Die Registry ist aufgefordert, eventuelle ergänzende Eingaben ebenfalls innerhalb dieser Zeitspanne zu tätigen. Diese Halbierung der standardmäßig in Rule 126bis der RPE vorgesehenen Frist von zwei Wochen zielt auf eine Beschleunigung des Verfahrens, welches bisher ohnehin äußerst schleppend anläuft.

Am 01. Dezember 2008 erklärte die Anklage, diesbezüglich keinen eigenen Standpunkt einbringen zu wollen.

siehe:

Prosecution's response to Karadžić's motion for adequate facilities and equality of arms (01.12.2008)
Scheduling order for expedited responses to accused's motion for adequate facilities and equality of arms: legal associates (26.11.2008)
Motion for adequate facilities and equality of arms: legal associates (24.11.2008)

25.10.2008

Rechtsbeistand zugewiesen

Wie in der ersten Status Conference angekündigt, wurde durch pre-trial-Richter Iain Bonomy nach Einreichung der abgeänderten Anklageschrift eine neuerliche Statuskonferenz angesetzt. Diese wird am kommenden Dienstag, dem 28.10.2008, um 9:00 stattfinden. Dem Angeklagten wurde darüber hinaus am 20. Oktober 2008 durch die Registry der australische Anwalt Peter Robinson als Rechtsberater zur Seite gestellt. Obwohl eine durch das Tribunal zugewiesene Rechtsvertretung für Zeugen in Verfahren vor dem ICTY grundsätzlich nicht vorgesehen ist, wird dieser Karadžić auf dessen Antrag hin bereits während der Anhörung zur Beweiserhebung im Berufungsverfahren gegen Momčilo Krajišnik (IT-00-39 & 40) am 5. November 2008 vertreten. Krajišnik hatte zuvor eine Vorladung Karadžićs als Zeuge beantragt.

Weiters wurde einem Gesuch Karadžićs stattgegeben, die entsprechend den RPE grundsätzlich 30 Tage ab Offenlegung des Begleitmaterials betragende Zeitspanne, in welcher er die Möglichkeit hat, sich im Rahmen so genannter preliminary motions zur Form der Anklage und Zuständigkeit des Gerichts zu äußern, bis nach der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der neuen Anklageschrift zu verlängern. So kann vermieden werden, dass der Angeklagte sich gegebenenfalls unnötigerweise zu beiden Anklageschriften äußern muss. Die Vertreter der Anklage hatten keine Einwände gegen dieses Gesuch erhoben.

siehe:

Order scheduling a status conference (20.10.2008)
Registry Decision (23.10.2008)
Decision on accused motion for extension of time to file preliminary motions (23.10.2008)