23.02.2009

Bedenken der Registry wegen Zugang zu vertraulichen Informationen

In einer Eingabe vom 23. Februar 2009 ersucht die Registry die Strafkammer um Stellungnahme zur Frage der Offenlegung von vertraulichen Informationen, wie beispielsweise Identitäten und Aussagen geschützter Zeugen, an den gesamten Mitarbeiterstab Radovan Karadžićs. Die Registry betont, keinerlei Grund zu der Annahme zu haben, dass Angehörige des Verteidigungsteams derartige Informationen an die Öffentlichkeit weitergeleitet hätten oder dies planen würden, möchte jedoch zu bedenken geben, dass der in den einschlägigen Regelungen verwendete Begriff "Team der Verteidigung" im Fall eines sich selbst vertretenden Angeklagten einen wesentlich undeutlicher und weiter gefassten Personenkreis betreffen könne, als bei einem regulär durch einen Anwalt vertretenen Angeklagten. Während in letzterem Fall der Leitende Anwalt die Verantwortung für das Verhalten und eventuelle Missverhalten sämtlicher Mitglieder des Verteidigungsteams übernehmen würde, würden entsprechende Absicherungsmaßnahmen im Fall eines sich selbst repräsentierenden Angeklagten, welcher neben den vom Tribunal entlohnten und damit durch die Registry überprüften Mitarbeitern, auch durch diverse unentgeltlich arbeitende ad hoc- oder auch längerfristigen Kräfte unterstützt wird, nur bedingt greifen. Der Registrar verweist zur Illustration auf das Verteidigungsteam des selbstrepräsentierten Angeklagten Vojislav Šešelj, welches nach Definition des Angeklagten auf diversen schriftlichen Eingaben etwa 30 Personen umfasst.

Nachdem entsprechend den vorhandenen Regeln alle dem Team zugehörigen Personen Zugriff auf vertrauliche Informationen erhalten könnten, bittet die Registry die Strafkammer um eine Stellungnahme hinsichtlich der Frage, inwieweit sie eventuelle zusätzliche Restriktionen oder Sicherheitsmaßnahmen für nötig erachtet. Ein Vorschlag des Registrars besteht darin, den Angeklagten, sowie die drei Angehörigen seines Teams, welche derzeit direkten Zugang zu vertraulichen Informationen besitzen, zur Einholung schriftlicher Vereinbarungen zur Nichtoffenlegung durch sämtliche weiteren Teamangehörigen, an welche sie diese Informationen weitergeben, zu verpflichten. Dadurch hätte die Registry die Möglichkeit, mitzuverfolgen, wer zu welchem Zeitpunkt Zugang zu vertraulichen Informationen erhält und diese Aufzeichnungen im Fall einer strittigen Veröffentlichung derartiger Informationen der Strafkammer zur Klärung zur Verfügung zu stellen. Alternativ könne auch die Anzahl der Mitglieder des Verteidigungsteams, welche vollen Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, limitiert werden.

siehe:

Registrar's submission pursuant to rule 33 (b) on access by the accused's defence team to confidential information (23.02.3009)