18.02.2009

Dringlicher Antrag zu gestrichenem Anklagepunkt

In Reaktion auf die Entscheidung der Strafkammer vom 16. Februar 2009 betreffend die Annahme der überarbeiteten Anklageschrift, brachte die Anklagevertretung am darauffolgenden Tag einen dringenden Antrag auf nochmalige Überprüfung eines der drei wegen unzureichender Beweislage abgelehnten Anklagepunkte ein. Konkret handelt es sich dabei um den Vorwurf der Ermordung von bis zu 140 Gefangenen im Internierungslager Sušica. Die dort verübten Verbrechen waren bereits zuvor Inhalt von Verfahren vor dem ICTY, darunter in jenem gegen den Kommandanten des Lagers und ersten Angeklagten vor dem Tribunal, Dragan Nikolić (IT-94-2), welcher 2003 basierend auf einem Plea Agreement mit der Anklage zu 23 Jahren Haft verurteilt wurde. Die Berufungskammer setzte das Urteil im Jahr 2005 auf 20 Jahre herab.

Die Anklage gibt an, dass die erforderlichen prima facie-Beweise zur Untermauerung des entsprechenden Vorwurfs innerhalb der Anklageschrift sehr wohl vorhanden wären, jedoch auf Grund eines Fehlers im Arbeitsablauf nicht an die Strafkammer übermittelt wurden. Es wird ersucht, dieses Versäumnis nachträglich korrigieren zu dürfen, nachdem die Ereignisse in einen wesentlichen Punkt der Vorwürfe gegen Radovan Karadžić darstellen. Die Strafkammer wird weiters dringend gebeten, ihre Anordnung, wonach die endgültige Fassung der Anklageschrift bis 18. Februar 2009 Mittags fertigzustellen sei, bis zur Entscheidungsfindung über den aktuellen Antrag der Anklage auszusetzen.

In Reaktion darauf befand die Strafkammer am 18. Februar 2009, dass ein derartiger Aufschub ihrer Ansicht nach nicht angebracht sei. Sie forderte die beteiligten Parteien auf, sich bis zur Anhörung am 20. Februar 2009 Klarheit über den Zeitrahmen für Antworten auf den Antrag der Anklage und soweit möglich auch dessen Inhalt zu verschaffen. Unabhängig von eventuellen diesbezüglichen Entscheidungen der Kammer solle der Angeklagte weiters dennoch darauf vorbereitet sein, sich in Hinblick auf die neue Anklageschrift schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Die Aufforderung an die Anklage, die nunmehr gültige Anklageschrift innerhalb der ausgesprochenen Frist herauszugeben, wurde neuerlich bekräftigt.

Die Anklage entsprach dem daraus deutlich werdenden Wunsch der Strafkammer, das Verfahren ohne weitere Verzögerung in diesem Punkt in Gang zu bringen und brachte die überarbeitete Anklage - entsprechend den Vorgaben in der Entscheidung der Strafkammer vom 16. Februar 2009, und somit zunächst ohne den strittigen Anklagepunkt - fristgerecht ein.

siehe:

Prosecution's second amended indictment (18.02.2009)
Order on prosecution urgent requests for stay of the trial chamber's order to file a second amended indictment (18.02.2009)
Prosecution motion for reconsideration of the trial chamber's decision to amend the first amended indictment andurgent request for a stayofthetrial chamber's order to filea second amended indictment (17.02.2009)