In Reaktion auf einen am 14. April 2009 durch Radovan Karadžić gestellten Antrag auf Einsichtnahme in vertrauliche Informationen im Verfahren gegen Rasim Delić (IT-04-83), erging am 17. April 2009 eine Eingabe durch dessen Verteidigung, welche die Ablehnung des Antrags fordert.
Nach Ansicht der Rechtsvertreter Delićs versucht Karadžić zur Rechtfertigung seines Antrags einen nicht bestehenden Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren herzustellen, welcher sich jedoch lediglich aus der zwangsläufig vorhandenen zeitlichen und örtlichen Überschneidung zwischen den jeweils erhobenen Vorwürfen ergibt. Ihnen zufolge seien die Gemeinsamkeiten, dass beiden Angeklagten in Bosnien und Herzegovina verübte Taten vorgeworfen werden, welche in Delićs Fall im Jahr 1995 und in Karadžićs Fall zwischen 1991 und 1995 - also der gesamten Dauer des Bosnienkrieges - stattgefunden hätten, entgegen dem gestellten Antrag nicht ausreichend für eine Einsichtnahme. Nachdem Karadžić keinen darüber hinausreichenden, gemeinsamen Kontext darlegt und weiters nicht ausführt, inwiefern vertrauliche Materialien aus dem Prozess gegen Delić überhaupt für die Vorbereitung und Präsentation seiner Verteidigung hilfreich seien, betrachten sie den Antrag als unbegründet.
Weiters habe er die geforderten Unterlagen nicht, wie entsprechend der Praxis des ICTY notwendig, konkret aufgeführt, sondern lediglich eine Forderung nach "sämtlichen vertraulichen Materialien" gestellt - für die Verteidigung Delićs ein klares Zeichen dafür, dass es sich bei dem Antrag lediglich um einen offenkundigen Versuch, im Trüben zu fischen, handle. Angesichts der Verpflichtungen gegenüber geschützten Zeugen im Verfahren gegen Delić sei der Antrag unter diesen Umständen abzulehnen.
Rasim Delić, ehemaliger Kommandant der bosnisch-herzegovinischen Armee (ABiH), wurde auf Grund seiner Verantwortlichkeit als Vorgesetzter für die in Gefangenenlagern nahe Zavidovići verübten Verbrechen wegen grausamer Behandlung als Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges am 15. September 2008 zu drei Jahren Haft verurteilt. Sowohl die Anklagevertretung als auch die Verteidigung beantragten eine Berufung; das Berufungsverfahren hat derzeit noch nicht begonnen.
Durch Karadžić wurde in den letzten Wochen entsprechend dem üblichen Prozessverlauf eine Anzahl von Anträgen auf Einsichtnahme in vertrauliche Informationen in sowohl derzeit laufenden, als auch bereits abgeschlossene Verfahren gestellt.
Die Anklagevertretung schloss sich der Sichtweise der Verteidigung Rasim Delićs in einer Eingabe vom 24. April 2009 an. Auch sie fordert die Ablehnung von Karadžićs Antrag auf Grund der fehlenden Basis für eine Einsichtnahme in vertrauliche Unterlagen.
siehe:
Prosecution response to motion by Radovan Karadzic for access to all confidential material - Rasim Delic (24.04.2009)
Response by Rasim Delic to motion by Radovan Karadzic for access to confidential materials in the Delic case (17.04.2009)
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23.04.2009
18.04.2009
Antrag bezüglich Offenlegung nach Rule 66(A)(ii)
Am 09. April 2009 ersuchte Radovan Karadžić die Strafkammer um eine Anweisung an die Anklagevertretung betreffend das Format der Offenlegung von Zeugenaussagen gemäß Rule 66(A)(ii) der RPE. Er fordert darin die Übergabe der Dokumente auf einem externen Speichermedium und beschreibt sehr spezifisch, auf welche Weise die Unterlagen innerhalb von Ordern und Unterordnern organisiert werden sollen, damit ihre bestmögliche Verwendbarkeit sichergestellt ist. Karadžić rechtfertigt dies mit der zu geringen Zeitspanne, die ihm die Strafkammer gemäß dem vereinbarten Arbeitplan für die Durchsicht der Zeugenaussagen zugesteht, insbesondere, da diese in einer Sprache übermittelt werden, welche er seinen Angaben zufolge nur unzureichend versteht.
Weiters fordert er die Streichung sämtlicher Zeugen, deren Aussagen nicht bis zum 07. Mai 2009 an ihn übergeben wurden - selbstverständlich mit Ausnahme jener Personen, deren Identität auf Anweisung der Kammer geschützt wird und für die daher ein individuell festgelegte Zeitpunkt für die Offenlegung gilt. Karadžić äußert insbesondere die Befürchtung, dass Rule 70 der RPE, welche für die Offenlegung der Identität einer Informationsquelle, deren Aussagen für die Vorbereitung des Prozesses genutzt wurden, deren Einverständnis voraussetzt, zur gezielten Verzögerung der Offenlegung und damit Beschneidung der ihm für seine Reaktion zur Verfügung stehenden Zeit, genutzt werden könnte.
Durch die Anklage wurde am 22. April 2009 eine Eingabe in Antwort auf Karadžićs Antrag erbracht. Sie erklärt sich darin zur Übermittelung zukünftiger Materialien unter Rule 66(A)(ii) auf einer externen Festplatte und unter Berücksichtigung von Karadžićs Wünschen bezüglich deren Kategorisierung und Strukturierung bereit, betont jedoch, dazu nicht durch die RPE oder die Praxis vor dem Tribunal verpflichtet zu sein. Die von ihm geforderte Inklusion und Verlinkung von Beweismitteln, welche durch die einzelnen Zeugen vorgelegt werden, sowie Materialen gemäß Rule 68 der RPE wurde jedoch mit dem Verweis auf deren nicht vor dem 7. Mai fällige Offenlegung bzw. deren Verfügbarkeit im Elektronischen Offenlegungssystem des ICTY (EDS) abgelehnt. Wenig überraschend wurde auch Karadžićs Forderung, sämtliche erst nach dem 07. Mai 2009 offengelegten Zeugenaussagen pauschal abzuweisen, als nicht angebracht kritisiert.
Die Strafkammer erließ am 27. April 2009 ihre diesbezügliche Entscheidung. Angesichts des durch die Anklagevertretung dargelegten, freiwilligen Entgegenkommens wurde der Antrag Karadžićs vollinhaltlich abgelehnt.
siehe:
Decision on motion on modalities of rule 66(a)(ii) disclosure (27.04.2009)
Prosecution's response to Karadzic's motion onthe modalities of rule 66(a)(ii) disclosure (22.04.2009)
Accused's motion on the modalities of rule 66(a)(ii) disclosure (09.04.2009)
Weiters fordert er die Streichung sämtlicher Zeugen, deren Aussagen nicht bis zum 07. Mai 2009 an ihn übergeben wurden - selbstverständlich mit Ausnahme jener Personen, deren Identität auf Anweisung der Kammer geschützt wird und für die daher ein individuell festgelegte Zeitpunkt für die Offenlegung gilt. Karadžić äußert insbesondere die Befürchtung, dass Rule 70 der RPE, welche für die Offenlegung der Identität einer Informationsquelle, deren Aussagen für die Vorbereitung des Prozesses genutzt wurden, deren Einverständnis voraussetzt, zur gezielten Verzögerung der Offenlegung und damit Beschneidung der ihm für seine Reaktion zur Verfügung stehenden Zeit, genutzt werden könnte.
Durch die Anklage wurde am 22. April 2009 eine Eingabe in Antwort auf Karadžićs Antrag erbracht. Sie erklärt sich darin zur Übermittelung zukünftiger Materialien unter Rule 66(A)(ii) auf einer externen Festplatte und unter Berücksichtigung von Karadžićs Wünschen bezüglich deren Kategorisierung und Strukturierung bereit, betont jedoch, dazu nicht durch die RPE oder die Praxis vor dem Tribunal verpflichtet zu sein. Die von ihm geforderte Inklusion und Verlinkung von Beweismitteln, welche durch die einzelnen Zeugen vorgelegt werden, sowie Materialen gemäß Rule 68 der RPE wurde jedoch mit dem Verweis auf deren nicht vor dem 7. Mai fällige Offenlegung bzw. deren Verfügbarkeit im Elektronischen Offenlegungssystem des ICTY (EDS) abgelehnt. Wenig überraschend wurde auch Karadžićs Forderung, sämtliche erst nach dem 07. Mai 2009 offengelegten Zeugenaussagen pauschal abzuweisen, als nicht angebracht kritisiert.
Die Strafkammer erließ am 27. April 2009 ihre diesbezügliche Entscheidung. Angesichts des durch die Anklagevertretung dargelegten, freiwilligen Entgegenkommens wurde der Antrag Karadžićs vollinhaltlich abgelehnt.
siehe:
Decision on motion on modalities of rule 66(a)(ii) disclosure (27.04.2009)
Prosecution's response to Karadzic's motion onthe modalities of rule 66(a)(ii) disclosure (22.04.2009)
Accused's motion on the modalities of rule 66(a)(ii) disclosure (09.04.2009)
Kategorie(n):
Eingaben Karadzićs,
Offenlegung von Beweismitteln
16.04.2009
Entscheidung bez. Zeugeninterview und Offenlegung
Durch die Strafkammer wurde am 09. April 2009 ihre Entscheidung hinsichtlich Radovan Karadžićs Antrag vom 11. Dezember 2008 auf ein Interview mit dem früheren Außenminister der Republika Srpska, Aleksa Buha, sowie die Übernahme der Kosten für dessen Anreise nach Den Haag veröffentlicht. In demselben Schriftstück wurde auch die Entscheidung über Karadžićs dritten Antrag auf Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen vom 04. Februar 2009 behandelt, nachdem sich die beiden Anträge teilweise thematisch überschneiden. Die Entscheidungsfindung wurde durch die Strafkammer bewusst bis zur Entscheidung der Berufungskammer hinsichtlich der Offenlegung von Dokumenten vertagt.
Zur Beurteilung der Entscheidung der Registry bezüglich der Ablehnung der Kostenübernahme für Buhas Anreise beruft sich die Strafkammer, wie beispielsweise bereits in Hinblick auf die Frage der Entlohnung der Mitglieder von Karadžićs Verteidigungsteam, auf den diesbezüglich durch die Berufungskammer im Verfahren gegen Miroslav Kvočka et al. (IT-98-30/1) etablierten Standard. Demgemäß ist eine administrative Entscheidung der Registry lediglich dann auszusetzen oder neu zu beurteilen, wenn diese von falschen Voraussetzungen ausgehend oder unter Missachtung der geltenden Regelungen eine Fehlentscheidung getroffen hat. Karadžićs Reaktion vom 12. Jänner 2009 auf die schriftliche Antwort der Registry wurde nicht in de Entscheidungsfindung miteinbezogen, nachdem diese nach Ansicht der Strafkammer keinerlei neue Argumente enthält und die zur Eingabe einer derartigen neuerlichen Darstellung notwendige Erlaubnis der Kammer somit nicht rückwirkend erteilt wurde. Die Strafkammer stimmt der Registry darin zu, dass dem Angeklagten zum aktuellen Zeitpunkt ausreichend andere Kontaktmöglichkeiten zu potentiellen Zeugen zur Verfügung stünden, sodass die Ablehnung der Reisekostenübernahme keine Einschränkung seines Rechts auf ein faires Verfahren bedeute. Darüber hinaus hält sie in Übereinstimmung mit ihrer eigenen diesbezüglichen Entscheidung vom 17. Dezember 2008, sowie der bereits erwähnten Entscheidung der Berufungskammer fest, dass das Holbrooke-Abkommen - und somit sämtliche Zeugenaussagen Buhas, der laut Angabe des Angeklagten ja insbesondere zu ebendiesem befragt werden soll - lediglich für die Bemessung des abschließend verhängten Strafmaßes relevant sei und somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht dringlich sei. Im weiteren Verlauf könne Buha gegebenenfalls auf die Zeugenliste der Verteidigung nach Rule 65ter der RPE gesetzt werden, wodurch auch die Übernahme der Reiseorganisation und -kosten durch die zuständige Abteilung des Tribunals (Victims ans Witness Section, VWS) möglich werde.
Bezüglich der neuerlich beantragten Offenlegung sieht die Strafkammer die notwendigen Vorgaben, darunter die spezifische Beschreibung der geforderten Dokumente, sowie den Nachweis der Wahrscheinlichkeit, dass sich diese in Besitz der Anklagevertretung befinden, teilweise als erfüllt an. Die Anklage wurde angewiesen, die durch Karadžić geforderten Unterlagen in Zusammenhang mit dem von ihm erwähnten Treffen zwischen NATO-General Wesley Clark und der früheren Chefanklägerin Louise Arbour, in Zuge dessen diese das angebliche Immunitätsabkommen besprochen haben sollen, offenzulegen. Die ebenfalls geforderten Transkripte von diesbezüglichen Aussagen der früheren Präsidentin der Republika Srpska, Biljana Plavšić, wurden insofern abgelehnt, als die Anklage bereits zuvor bekannt gegeben hat, sämtliche dieser Protokolle im Zuge der regulären Offenlegung an den Angeklagten zu übergeben. Die dritte angeforderte Kategorie, welche durch den Angeklagten als "sämtliche sonstigen Unterlagen in Zusammenhang mit dem Abkommen" beschrieben wurde, wurde durch die Strafkammer wie bereits in ihrer früheren Entscheidung als zu unspezifisch abgelehnt. Sie betonte weiters erneut, dass entsprechend den vorangegangenen Entscheidungen sämtliche genannten Materialien lediglich für die Bestimmung des Strafmaßes ausschlaggebend sein könnten.
Abschließend wurde der Angeklagte angewiesen, seine "preliminary motion" betreffend das angebliche Abkommen, für welche ihm am 30. März 2009 eine Fristverlängerung gewährt worden war, bis zum 23. April 2009 einzubringen.
Am 14. April 2009 wurde durch Radovan Karadžić ein Antrag auf Berufung gegen den Teil der Entscheidung, welcher sich mit der Gewährung des Interviews mit Buha bzw. der Übernahme seiner Reisekosten befasst, gestellt. Er gibt an, dass ihn die Vorgangsweise der Registry, welche nunmehr durch die Strafkammer bestätigt wurde, auf Grund seiner Inhaftierung letzten Endes davon abhalte, bis zu einem wesentlich weiter fortgeschrittenen Zeitpunkt des Verfahrens irgendeinen möglichen Zeugen selbst zu befragen. Weiters stellt er klar, dass Buha keineswegs ausschließlich zu dem Abkommen zwischen ihm und Holbrooke befragt werden soll.
Entsprechend der Aufforderung der Strafkammer bestätigte die Anklagevertretung am 15. April 2009 , dem Angeklagten sämtliche Protokolle und Dokumente in Zusammenhang mit dem Verfahren gegen Biljana Plavšić, sowie diverse darüber hinaus reichende und nicht unmittelbar von der Anordnung der Kammer abgedeckte Unterlagen übergeben zu haben. Am 17. April 2009 erklärte sie weiters, über keinerlei Unterlagen in Zusammenhang mit dem erwähnten Treffen zwischen Arbour und Clark zu verfügen.
siehe:
Prosecution's notice relating to a meeting between Louise Arbour and General Wesley Clark (17.04.2009)
Prosecution's notice of disclosure of material relating to Biljana Plavšić (15.04.2009)
Application for certification to appeal decision on motion for interview of defence witness (14.04.2009)
Decision on accused motion for interview of defence witness and third motion for disclosure (09.04.2009)
Zur Beurteilung der Entscheidung der Registry bezüglich der Ablehnung der Kostenübernahme für Buhas Anreise beruft sich die Strafkammer, wie beispielsweise bereits in Hinblick auf die Frage der Entlohnung der Mitglieder von Karadžićs Verteidigungsteam, auf den diesbezüglich durch die Berufungskammer im Verfahren gegen Miroslav Kvočka et al. (IT-98-30/1) etablierten Standard. Demgemäß ist eine administrative Entscheidung der Registry lediglich dann auszusetzen oder neu zu beurteilen, wenn diese von falschen Voraussetzungen ausgehend oder unter Missachtung der geltenden Regelungen eine Fehlentscheidung getroffen hat. Karadžićs Reaktion vom 12. Jänner 2009 auf die schriftliche Antwort der Registry wurde nicht in de Entscheidungsfindung miteinbezogen, nachdem diese nach Ansicht der Strafkammer keinerlei neue Argumente enthält und die zur Eingabe einer derartigen neuerlichen Darstellung notwendige Erlaubnis der Kammer somit nicht rückwirkend erteilt wurde. Die Strafkammer stimmt der Registry darin zu, dass dem Angeklagten zum aktuellen Zeitpunkt ausreichend andere Kontaktmöglichkeiten zu potentiellen Zeugen zur Verfügung stünden, sodass die Ablehnung der Reisekostenübernahme keine Einschränkung seines Rechts auf ein faires Verfahren bedeute. Darüber hinaus hält sie in Übereinstimmung mit ihrer eigenen diesbezüglichen Entscheidung vom 17. Dezember 2008, sowie der bereits erwähnten Entscheidung der Berufungskammer fest, dass das Holbrooke-Abkommen - und somit sämtliche Zeugenaussagen Buhas, der laut Angabe des Angeklagten ja insbesondere zu ebendiesem befragt werden soll - lediglich für die Bemessung des abschließend verhängten Strafmaßes relevant sei und somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht dringlich sei. Im weiteren Verlauf könne Buha gegebenenfalls auf die Zeugenliste der Verteidigung nach Rule 65ter der RPE gesetzt werden, wodurch auch die Übernahme der Reiseorganisation und -kosten durch die zuständige Abteilung des Tribunals (Victims ans Witness Section, VWS) möglich werde.
Bezüglich der neuerlich beantragten Offenlegung sieht die Strafkammer die notwendigen Vorgaben, darunter die spezifische Beschreibung der geforderten Dokumente, sowie den Nachweis der Wahrscheinlichkeit, dass sich diese in Besitz der Anklagevertretung befinden, teilweise als erfüllt an. Die Anklage wurde angewiesen, die durch Karadžić geforderten Unterlagen in Zusammenhang mit dem von ihm erwähnten Treffen zwischen NATO-General Wesley Clark und der früheren Chefanklägerin Louise Arbour, in Zuge dessen diese das angebliche Immunitätsabkommen besprochen haben sollen, offenzulegen. Die ebenfalls geforderten Transkripte von diesbezüglichen Aussagen der früheren Präsidentin der Republika Srpska, Biljana Plavšić, wurden insofern abgelehnt, als die Anklage bereits zuvor bekannt gegeben hat, sämtliche dieser Protokolle im Zuge der regulären Offenlegung an den Angeklagten zu übergeben. Die dritte angeforderte Kategorie, welche durch den Angeklagten als "sämtliche sonstigen Unterlagen in Zusammenhang mit dem Abkommen" beschrieben wurde, wurde durch die Strafkammer wie bereits in ihrer früheren Entscheidung als zu unspezifisch abgelehnt. Sie betonte weiters erneut, dass entsprechend den vorangegangenen Entscheidungen sämtliche genannten Materialien lediglich für die Bestimmung des Strafmaßes ausschlaggebend sein könnten.
Abschließend wurde der Angeklagte angewiesen, seine "preliminary motion" betreffend das angebliche Abkommen, für welche ihm am 30. März 2009 eine Fristverlängerung gewährt worden war, bis zum 23. April 2009 einzubringen.
Am 14. April 2009 wurde durch Radovan Karadžić ein Antrag auf Berufung gegen den Teil der Entscheidung, welcher sich mit der Gewährung des Interviews mit Buha bzw. der Übernahme seiner Reisekosten befasst, gestellt. Er gibt an, dass ihn die Vorgangsweise der Registry, welche nunmehr durch die Strafkammer bestätigt wurde, auf Grund seiner Inhaftierung letzten Endes davon abhalte, bis zu einem wesentlich weiter fortgeschrittenen Zeitpunkt des Verfahrens irgendeinen möglichen Zeugen selbst zu befragen. Weiters stellt er klar, dass Buha keineswegs ausschließlich zu dem Abkommen zwischen ihm und Holbrooke befragt werden soll.
Entsprechend der Aufforderung der Strafkammer bestätigte die Anklagevertretung am 15. April 2009 , dem Angeklagten sämtliche Protokolle und Dokumente in Zusammenhang mit dem Verfahren gegen Biljana Plavšić, sowie diverse darüber hinaus reichende und nicht unmittelbar von der Anordnung der Kammer abgedeckte Unterlagen übergeben zu haben. Am 17. April 2009 erklärte sie weiters, über keinerlei Unterlagen in Zusammenhang mit dem erwähnten Treffen zwischen Arbour und Clark zu verfügen.
siehe:
Prosecution's notice relating to a meeting between Louise Arbour and General Wesley Clark (17.04.2009)
Prosecution's notice of disclosure of material relating to Biljana Plavšić (15.04.2009)
Application for certification to appeal decision on motion for interview of defence witness (14.04.2009)
Decision on accused motion for interview of defence witness and third motion for disclosure (09.04.2009)
07.04.2009
Entscheidung der Berufungskammer
Am 06. April 2009 veröffentlichte die Berufungskammer ihre Entscheidung bezüglich Radovan Karadžićs Berufung vom 28. Jänner 2009 gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen. Die Berufung wurde vollinhaltlich abgelehnt.
Karadžić hatte insgesamt drei Gründe für seine Berufung angeführt: Die Strafkammer habe fälschlicherweise befunden, dass Immunitätsabkommen, wie das angeblich zwischen ihm und Richard Holbrooke geschlossene, nach geltendem internationalem Recht nicht auf Verbrechen wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anwendbar wären und dass das Mandat des ICTY durch das angebliche Abkommen in keiner Weise betroffen sei. Drittens hätte die Strafkammer einen Fehler begangen, indem sie die Offenlegung von Unterlagen ablehnte, welche nach Karadžićs Ansicht dazu beitragen könnten, dass auf Grund von Prozessmissbrauch eine Niederlegung des Verfahrens erfolgt. Entgegen den Erwartungen Karadžićs, welcher offensichtlich davon ausging, dass die Berufungskammer diese drei Punkte erneut bedenken und entscheiden würde, definierte die Kammer ihre Rolle lediglich hinsichtlich einer Überprüfung, ob die Strafkammer im Rahmen der Entscheidungsfindung, welche grundsätzlich in ihrem Ermessen liegt, eindeutige Fehler begangen habe, die zu einer Benachteiligung des Angeklagten führten.
Alle drei Begründungen stehen in Zusammenhang mit der Einordnung des angeblichen Abkommens durch die Strafkammer als nicht rechtskonform und irrelevant für die Tätigkeit des ICTY, wodurch es in den Augen der Kammer maximal in Hinblick auf die Festlegung des Strafsatzes am Ende des Verfahrens Bedeutung erlangt. In ihrer Entscheidung hatte die Strafkammer die Anklagevertretung dennoch angewiesen, alle Unterlagen in direktem Zusammenhang mit dem geschlossenen Abkommen an den Angeklagten offenzulegen. Nachdem Karadžić explizit keine Berufung gegen die Ablehnung der Offenlegung der weiteren von ihm angeforderten Unterlagen auf Grund deren nach Ansicht der Strafkammer unzureichend spezifischer Beschreibung erhoben hatte, sieht die Berufungskammer die innerhalb der drei Berufungsbegründungen angesprochenen Fragen als für die vorliegende Entscheidung irrelevant an und entschloß sich dementsprechend zur negativen Bescheidung der Berufung.
siehe:
Decision on appellant Radovan Karadžić's appeal concerning Holbrooke agreement disclosure (06.04.2009)
Karadžić hatte insgesamt drei Gründe für seine Berufung angeführt: Die Strafkammer habe fälschlicherweise befunden, dass Immunitätsabkommen, wie das angeblich zwischen ihm und Richard Holbrooke geschlossene, nach geltendem internationalem Recht nicht auf Verbrechen wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anwendbar wären und dass das Mandat des ICTY durch das angebliche Abkommen in keiner Weise betroffen sei. Drittens hätte die Strafkammer einen Fehler begangen, indem sie die Offenlegung von Unterlagen ablehnte, welche nach Karadžićs Ansicht dazu beitragen könnten, dass auf Grund von Prozessmissbrauch eine Niederlegung des Verfahrens erfolgt. Entgegen den Erwartungen Karadžićs, welcher offensichtlich davon ausging, dass die Berufungskammer diese drei Punkte erneut bedenken und entscheiden würde, definierte die Kammer ihre Rolle lediglich hinsichtlich einer Überprüfung, ob die Strafkammer im Rahmen der Entscheidungsfindung, welche grundsätzlich in ihrem Ermessen liegt, eindeutige Fehler begangen habe, die zu einer Benachteiligung des Angeklagten führten.
Alle drei Begründungen stehen in Zusammenhang mit der Einordnung des angeblichen Abkommens durch die Strafkammer als nicht rechtskonform und irrelevant für die Tätigkeit des ICTY, wodurch es in den Augen der Kammer maximal in Hinblick auf die Festlegung des Strafsatzes am Ende des Verfahrens Bedeutung erlangt. In ihrer Entscheidung hatte die Strafkammer die Anklagevertretung dennoch angewiesen, alle Unterlagen in direktem Zusammenhang mit dem geschlossenen Abkommen an den Angeklagten offenzulegen. Nachdem Karadžić explizit keine Berufung gegen die Ablehnung der Offenlegung der weiteren von ihm angeforderten Unterlagen auf Grund deren nach Ansicht der Strafkammer unzureichend spezifischer Beschreibung erhoben hatte, sieht die Berufungskammer die innerhalb der drei Berufungsbegründungen angesprochenen Fragen als für die vorliegende Entscheidung irrelevant an und entschloß sich dementsprechend zur negativen Bescheidung der Berufung.
siehe:
Decision on appellant Radovan Karadžić's appeal concerning Holbrooke agreement disclosure (06.04.2009)
30.03.2009
Englisch als Sprache für Offenlegung festgesetzt
In einer Entscheidung vom 26. März 2009 gab die Strafkammer einem Antrag der Anklagevertretung vom 17. Februar 2009 statt, welcher die Festlegung der Sprache, in der Beweismittel nach Rule 66(A) der RPE an den Angeklagten offengelegt werden müssen, betraf.
Nach Darstellung der Anklage sei angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte 1974 für ein Jahr an einer US-amerikanischen Universität studiert, während des Bosnienkrieges mehrmals lange, englischsprachige Interviews gegeben und Verhandlungen mit internationalen Diplomaten geführt habe, offensichtlich, dass er über ausreichende Englischkenntnisse verfüge, um Unterlagen in dieser Sprache zu verstehen. Auch der Umstand, dass Englisch innerhalb des Teams der Verteidigung offenbar eine wesentliche Arbeitssprache darstelle - was nicht zuletzt mit Verweis auf einen diesbezüglichen Weblog-Eintrags eines unentgeltlichen Mitarbeiters Karadžićs, in welchem Gespräche mit dem Angeklagten über seinen Prozess und politische Sachverhalte in englischer Sprache beschrieben werden, belegt wurde - sowie die zahlreichen englischen Eingaben des Angeklagten an das Gericht, wurden zur Untermauerung dieser Einschätzung herangezogen. Die Anklage hatte dementsprechend gefordert, dass Englisch in der bereits in einer Entscheidung vom 25. September 2009 und einer weiteren Entscheidung vom 25. November 2009 behandelten Frage der Übersetzung von Beweismitteln endgültig und eindeutig als "Sprache, welche der Angeklagte versteht" entsprechend Rule 66(A) der RPE festgelegt werde.
Nachdem die Entscheidung ungeachtet der durch den Angeklagten am 20. März 2009 eingebrachten Darstellung, dass ihm trotz vorhandener Sprachkenntnisse das Verständnis rechtlicher Sachverhalte in englischer Sprache unangemessen schwer fiele, im Sinne der Anklage getroffen wurde, ist diese somit von ihrer bisherigen Pflicht, sämtliche relevanten Unterlagen und Tonmitschnitte in b/k/s zu übersetzen, entbunden. Darüber hinaus werden die Fristen für Eingaben und Anträge des Angeklagten in Zukunft ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweils damit in Zusammenhang stehenden Schriftstücks in englischer Sprache festgesetzt, nachdem keine vorhergehende Übermittelung einer übersetzten Fassung mehr notwendig ist.
Am 06. April 2009 reichte Radovan Karadžić einen Antrag auf Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer ein. Ihm zufolge habe die Kammer geltendes Recht in falscher Weise angewandt, da sie es im Rahmen der Entscheidungsfindung verabsäumte, zwischen den Bedürfnissen eines durch einen Anwalt vertretenen Angeklagten, und jenen eines selbstrepräsentierten Angeklagten zu unterscheiden. Seiner Ansicht nach müsste letzterer zur effektiven und sinnhaften Durchführung seiner Verteidigung komplexe Zusammenhänge vollinhaltlich nachvollziehen und hätte dementsprechend vergleichsweise größere Bedürfnisse hinsichtlich der bestmöglichen Verständlichkeit von Dokumenten und Unterlagen. Darüber hinaus habe sich die Kammer zur Beurteilung seiner Englischkenntnisse primär auf bereits Jahre zurückliegende Ereignisse gestützt, sodass ihre Einschätzung nicht seinem aktuellen Kenntnisstand entspräche. Die beiden für eine Berufung gemäß Rule 73(B) erforderlichen Vorgaben sieht Karadžić auf Grund der enormen Ineffizienz, welche aus einer Vorbereitung seiner Verteidigung basierend auf ausschließlich englischsprachigen Dokumenten entstünde, sowie der potentiellen Gefahr für den unstrittigen Ausgang des Verfahrens, welche aus einer möglichen späteren Neubeurteilung erwächst, für erfüllt an.
Die Anklagevertretung gab am 08. April 2009 bekannt, dem Berufungsantrag nicht ablehnend gegenüber zu stehen.
siehe:
Accused's application for certification to appeal decision on languages (06.04.2009)
Decision on prosecution motion seeking determination that the accused understands English for the purposes of the statute and the rules of procedure and evidence (26.03.2009)
Accused's response to prosecution motion seeking determination that he understands english (20.03.2009)
Nach Darstellung der Anklage sei angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte 1974 für ein Jahr an einer US-amerikanischen Universität studiert, während des Bosnienkrieges mehrmals lange, englischsprachige Interviews gegeben und Verhandlungen mit internationalen Diplomaten geführt habe, offensichtlich, dass er über ausreichende Englischkenntnisse verfüge, um Unterlagen in dieser Sprache zu verstehen. Auch der Umstand, dass Englisch innerhalb des Teams der Verteidigung offenbar eine wesentliche Arbeitssprache darstelle - was nicht zuletzt mit Verweis auf einen diesbezüglichen Weblog-Eintrags eines unentgeltlichen Mitarbeiters Karadžićs, in welchem Gespräche mit dem Angeklagten über seinen Prozess und politische Sachverhalte in englischer Sprache beschrieben werden, belegt wurde - sowie die zahlreichen englischen Eingaben des Angeklagten an das Gericht, wurden zur Untermauerung dieser Einschätzung herangezogen. Die Anklage hatte dementsprechend gefordert, dass Englisch in der bereits in einer Entscheidung vom 25. September 2009 und einer weiteren Entscheidung vom 25. November 2009 behandelten Frage der Übersetzung von Beweismitteln endgültig und eindeutig als "Sprache, welche der Angeklagte versteht" entsprechend Rule 66(A) der RPE festgelegt werde.
Nachdem die Entscheidung ungeachtet der durch den Angeklagten am 20. März 2009 eingebrachten Darstellung, dass ihm trotz vorhandener Sprachkenntnisse das Verständnis rechtlicher Sachverhalte in englischer Sprache unangemessen schwer fiele, im Sinne der Anklage getroffen wurde, ist diese somit von ihrer bisherigen Pflicht, sämtliche relevanten Unterlagen und Tonmitschnitte in b/k/s zu übersetzen, entbunden. Darüber hinaus werden die Fristen für Eingaben und Anträge des Angeklagten in Zukunft ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des jeweils damit in Zusammenhang stehenden Schriftstücks in englischer Sprache festgesetzt, nachdem keine vorhergehende Übermittelung einer übersetzten Fassung mehr notwendig ist.
Am 06. April 2009 reichte Radovan Karadžić einen Antrag auf Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer ein. Ihm zufolge habe die Kammer geltendes Recht in falscher Weise angewandt, da sie es im Rahmen der Entscheidungsfindung verabsäumte, zwischen den Bedürfnissen eines durch einen Anwalt vertretenen Angeklagten, und jenen eines selbstrepräsentierten Angeklagten zu unterscheiden. Seiner Ansicht nach müsste letzterer zur effektiven und sinnhaften Durchführung seiner Verteidigung komplexe Zusammenhänge vollinhaltlich nachvollziehen und hätte dementsprechend vergleichsweise größere Bedürfnisse hinsichtlich der bestmöglichen Verständlichkeit von Dokumenten und Unterlagen. Darüber hinaus habe sich die Kammer zur Beurteilung seiner Englischkenntnisse primär auf bereits Jahre zurückliegende Ereignisse gestützt, sodass ihre Einschätzung nicht seinem aktuellen Kenntnisstand entspräche. Die beiden für eine Berufung gemäß Rule 73(B) erforderlichen Vorgaben sieht Karadžić auf Grund der enormen Ineffizienz, welche aus einer Vorbereitung seiner Verteidigung basierend auf ausschließlich englischsprachigen Dokumenten entstünde, sowie der potentiellen Gefahr für den unstrittigen Ausgang des Verfahrens, welche aus einer möglichen späteren Neubeurteilung erwächst, für erfüllt an.
Die Anklagevertretung gab am 08. April 2009 bekannt, dem Berufungsantrag nicht ablehnend gegenüber zu stehen.
siehe:
Accused's application for certification to appeal decision on languages (06.04.2009)
Decision on prosecution motion seeking determination that the accused understands English for the purposes of the statute and the rules of procedure and evidence (26.03.2009)
Accused's response to prosecution motion seeking determination that he understands english (20.03.2009)
25.03.2009
Antrag auf Berufung gegen Entscheidung bez. Offenlegung über das EDS
Am 20. März 2009 wurde durch Radovan Karadžić ein Antrag auf Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer vom 10. März 2009, hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln über das Elektronische Offenlegungssystem (EDS), sowie der genauen Vorgaben für den Zugangs zu vertraulichen Unterlagen der Angehörigen seines Verteidigungsteams, gestellt. Karadžić gibt an, dass die Registry seine Anträge auf Benutzungserlaubnis des EDS für weitere, ihn unterstützende Mitarbeiter, abgelehnt bzw. auf seit der nunmehr durch ihn angefochtenen Entscheidung eingereichte Anträge noch nicht reagiert habe. Neuerlich stellt er die ausschließliche Offenlegung von Beweismitteln über das EDS unter diesen Umständen als Einschränkung seiner Möglichkeiten zur Vorbereitung seiner Verteidigung, und damit seines Rechts auf ein faires Verfahren, dar und fordert daher die Erteilung einer Genehmigung zur Berufung, um diesbezüglich eine eindeutige und endgültige Entscheidung der Berufungskammer zu erreichen.
Die Anklagevertretung forderte am 27. März 2009 die vollinhaltliche Ablehnung von Karadžićs Antrag, nachdem dieser die beiden Vorbedingungen für eine Berufung gemäß Rule 73(B) der RPE nicht erfülle und darüber hinaus auf einer falschen Einschätzung bzw. Darstellung des aktuellen Zugangs des Angeklagten zu Beweismitteln im EDS basiere. Tatsächlich hätte die Registry in ihrer Eingabe vom 05. März 2009 eindeuig angegeben, bei Bedarf weiteren Mitarbeitern des Teams der Verteidigung entsprechenden Zugang zum EDS gewähren zu wollen. Dass die diesbezüglich seither eingereichten Anträge des Angeklagten bisher nicht beantwortet wurden, könne nicht als grundsätzliche Weigerung der Registry, zusätzliche Zugangsmöglichkeiten zu den Unterlagen im EDS für die Verteidigung zu schaffen, ausgelegt werden.
Die Entscheidung der Berufungskammer hinsichtlich des am 28. Jänner 2009 durch Karadžić eingebrachten Berufungsantrags bezüglich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem angeblich mit Richard Holbrooke geschlossenen Amnestie-Abkommen ist nach wie vor ausständig.
siehe:
Prosecution's response to Karadzic's application for certification to appeal the decision on access to rule 68 material (27.03.2009)
Accused's application for certification to appeal decision on access to rule 68 material (20.03.2009)
Die Anklagevertretung forderte am 27. März 2009 die vollinhaltliche Ablehnung von Karadžićs Antrag, nachdem dieser die beiden Vorbedingungen für eine Berufung gemäß Rule 73(B) der RPE nicht erfülle und darüber hinaus auf einer falschen Einschätzung bzw. Darstellung des aktuellen Zugangs des Angeklagten zu Beweismitteln im EDS basiere. Tatsächlich hätte die Registry in ihrer Eingabe vom 05. März 2009 eindeuig angegeben, bei Bedarf weiteren Mitarbeitern des Teams der Verteidigung entsprechenden Zugang zum EDS gewähren zu wollen. Dass die diesbezüglich seither eingereichten Anträge des Angeklagten bisher nicht beantwortet wurden, könne nicht als grundsätzliche Weigerung der Registry, zusätzliche Zugangsmöglichkeiten zu den Unterlagen im EDS für die Verteidigung zu schaffen, ausgelegt werden.
Die Entscheidung der Berufungskammer hinsichtlich des am 28. Jänner 2009 durch Karadžić eingebrachten Berufungsantrags bezüglich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem angeblich mit Richard Holbrooke geschlossenen Amnestie-Abkommen ist nach wie vor ausständig.
siehe:
Prosecution's response to Karadzic's application for certification to appeal the decision on access to rule 68 material (27.03.2009)
Accused's application for certification to appeal decision on access to rule 68 material (20.03.2009)
Kategorie(n):
Eingaben der Anklage,
Eingaben Karadzićs,
Offenlegung von Beweismitteln
17.03.2009
Weitere Entscheidung bezüglich Offenlegung (EDS)
Am 10. März 2009 gab die Strafkammer eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich der durch Radovan Karadžić gestellten Anträge vom 06. Februar und 03. März 2009 heraus. Karadžić hatte in ersterem Antrag gefordert, dass die Anklagevertretung dazu verpflichtet werden solle, ihm Beweismittel nach Rule 68 der RPE nicht nur über das Elektronische Offenlegungssystem des ICTY (Electronic Disclosure System, EDS), sondern auch auf CD/DVD zu übermitteln. Er begründete dies einerseits mit dem limitierten Zugang seines Verteidigungsteams zum EDS, welcher derzeit außer ihm nur zwei weiteren Personen möglich sei, sowie andererseits mit der Befürchtung, dass die Anklagevertretung über das EDS nachvollziehen könne, welche Unterlagen und Materialien die Verteidigung einsehen würde, und daraus auch seine Verteidigungsstrategie ableiten könne. Die Anklage hatte darauf am 17. Februar 2009 mit der Erwiderung reagiert, dass die Herstellung von CDs/DVDs mit Beweismitteln eine unnötige Belastung für die Anklagevertretung darstelle; umso mehr, da das EDS gegenüber auf CD/DVD gespeicherten Unterlagen den Vorteil der vollständigen Durchsuchbarkeit biete, woraus sich auch eine wesentliche Zeitersparnis für den Angeklagten ergäbe. Weiters hielt sie fest, keinerlei Zugang zu den Benutzer- und Zugriffsdaten innerhalb des EDS zu besitzen. Letzteres wurde durch die Registry, welche das EDS unterhält und lediglich auf Anweisung der Anklagevertretung aktualisiert und erweitert, in ihrer diesbezüglichen Darstellung vom 05. März 2009 bestätigt. Die Strafkammer kam diesbezüglich zu dem Schluss, dass die durch den Angeklagten als Untermauerung seiner Forderung nach einer Offenlegung per CD/DVD angeführten Entscheidungen nicht in Bezug auf vergleichbare Sachverhalte getroffen wurden und zeigte sich mit der aktuellen Praxis der Anklage zufrieden. Karadžićs Antrag wurde dementsprechend abgewiesen.
Die zweite Forderung bezog sich auf die Eingabe der Registry vom 23. Februar 2009, in welcher diese Bedenken auf Grund der im Falle selbstrepräsentierter Angeklagter vergleichsweise ungenau definierten Zugehörigkeit zum Team der Verteidigung hinsichtlich Fragen der Offenlegung vertraulicher Beweismittel zum Ausdruck brachte. Karadžić hatte daraus in seiner Eingabe vom 03. März 2009 eine Forderung nach Neubewertung der Entscheidung über die Entlohnung seines Verteidigungsteams abgeleitet, welche die Strafkammer jedoch nicht als gerechtfertigt betrachtete. Ihrer Ansicht zufolge hatte der Registrar keineswegs seinen "Widerwillen", einer größeren Anzahl von Teammitgliedern den Zugang zu vertraulichen Unterlagen zu gewähren, geäußert, sondern lediglich um genaue diesbezügliche Vorgaben seitens der Strafkammer gebeten. Sie entschied dementsprechend, dass jede Person, welche dem Angeklagten wie die bereits vorhandenen drei Juristen Peter Robinson und Goran Petronijević als Rechtsberater, sowie Milivoje Ivanišević als Ermittler, durch die Registry zur Seite gestellt würden, als Mitglieder seines Teams hinsichtlich des Zugang zu Informationen zu gelten hätten. Sämtliche den Angeklagten darüber hinaus unterstützenden Personen wären entsprechend ihrer Entscheidung über Schutzmaßnahmen für Zeugen vom 20. Oktober 2008 als Angehörige der Öffentlichkeit zu betrachten und daher - sollte eine Offenlegung von vertraulichen Informationen an sie zur Vorbereitung der Verteidigung unumgänglich sein - entsprechend Absatz 34(l) der Entscheidung durch den Angeklagten auf die Vertraulichkeit der Unterklagen hinzuweisen, welche sie weiters nach Fertigstellung ihrer Arbeit unverzüglich wieder an ihn zu übergeben haben. Die Strafkammer schreibt somit nicht explizit vor, dass die Mitglieder des erweiterten Verteidigungsteams Vertraulichkeitserklärungen unterschreiben und an die Registry übermitteln müssen.
siehe:
Decision on motions for disclosure of rule 68 material and reconsideration of decision on adequate facilities (10.03.2009)
Registry submission regarding the electronic disclosure system (05.03.2009)
Prosecution response to Karadzic's motion for disclosure of rule 68 material (17.02.2009)
Accused's motion for disclosure of rule 68 material (06.02.2009)
Decision on protective measures for witnesses (30.10.2008)
Die zweite Forderung bezog sich auf die Eingabe der Registry vom 23. Februar 2009, in welcher diese Bedenken auf Grund der im Falle selbstrepräsentierter Angeklagter vergleichsweise ungenau definierten Zugehörigkeit zum Team der Verteidigung hinsichtlich Fragen der Offenlegung vertraulicher Beweismittel zum Ausdruck brachte. Karadžić hatte daraus in seiner Eingabe vom 03. März 2009 eine Forderung nach Neubewertung der Entscheidung über die Entlohnung seines Verteidigungsteams abgeleitet, welche die Strafkammer jedoch nicht als gerechtfertigt betrachtete. Ihrer Ansicht zufolge hatte der Registrar keineswegs seinen "Widerwillen", einer größeren Anzahl von Teammitgliedern den Zugang zu vertraulichen Unterlagen zu gewähren, geäußert, sondern lediglich um genaue diesbezügliche Vorgaben seitens der Strafkammer gebeten. Sie entschied dementsprechend, dass jede Person, welche dem Angeklagten wie die bereits vorhandenen drei Juristen Peter Robinson und Goran Petronijević als Rechtsberater, sowie Milivoje Ivanišević als Ermittler, durch die Registry zur Seite gestellt würden, als Mitglieder seines Teams hinsichtlich des Zugang zu Informationen zu gelten hätten. Sämtliche den Angeklagten darüber hinaus unterstützenden Personen wären entsprechend ihrer Entscheidung über Schutzmaßnahmen für Zeugen vom 20. Oktober 2008 als Angehörige der Öffentlichkeit zu betrachten und daher - sollte eine Offenlegung von vertraulichen Informationen an sie zur Vorbereitung der Verteidigung unumgänglich sein - entsprechend Absatz 34(l) der Entscheidung durch den Angeklagten auf die Vertraulichkeit der Unterklagen hinzuweisen, welche sie weiters nach Fertigstellung ihrer Arbeit unverzüglich wieder an ihn zu übergeben haben. Die Strafkammer schreibt somit nicht explizit vor, dass die Mitglieder des erweiterten Verteidigungsteams Vertraulichkeitserklärungen unterschreiben und an die Registry übermitteln müssen.
siehe:
Decision on motions for disclosure of rule 68 material and reconsideration of decision on adequate facilities (10.03.2009)
Registry submission regarding the electronic disclosure system (05.03.2009)
Prosecution response to Karadzic's motion for disclosure of rule 68 material (17.02.2009)
Accused's motion for disclosure of rule 68 material (06.02.2009)
Decision on protective measures for witnesses (30.10.2008)
07.03.2009
Antwort der US-Vertretung
In ihrer Antwort auf die schriftliche Aufforderung seitens des ICTY bestätigte die diplomatische Vertretung der USA in Den Haag am 03. März 2009, derzeit eine Suche nach den durch Radovan Karadžić erbetenen Unterlagen zur Unterstützung seiner Verteidigung durchzuführen. Weiters würde daran gearbeitet, einen Vertreter der US-Regierung für ein Interview zur Verfügung zu stellen - der Name des von Karadžić angeführten Botschafters Philip Goldberg würde allerdings nicht genannt. Wie bereits durch Karadžić in seinem entsprechenden Antrag auf Nichtoffenlegung von Materialien der Verteidigung dargelegt, wird in dem Schreiben bestätigt, dass die angeforderten Informationen und Unterlagen erst nach Zuerkennung von Vertraulichkeit nach Rule 70 der RPE zugänglich gemacht würden.
Die Strafkammer ordnete dementsprechend am 05. März 2009 an, dass Rule 70 der RPE auf sämtliche Informationen anzuwenden sei, welche durch die US-Regierung in Reaktion auf die Anfrage des Angeklagten an ihn oder seine Rechtsberater übergeben werde.
siehe:
Order pursuant to rules 54 and 70 (05.03.2009)
Correspondence from the United States (03.03.2009)
Die Strafkammer ordnete dementsprechend am 05. März 2009 an, dass Rule 70 der RPE auf sämtliche Informationen anzuwenden sei, welche durch die US-Regierung in Reaktion auf die Anfrage des Angeklagten an ihn oder seine Rechtsberater übergeben werde.
siehe:
Order pursuant to rules 54 and 70 (05.03.2009)
Correspondence from the United States (03.03.2009)
Kategorie(n):
"Holbrooke Agreement",
Offenlegung von Beweismitteln,
Rule 70(B)
23.02.2009
Aufforderung des ICTY an US-Regierung
In Zusammenhang mit dem durch Radovan Karadžić am 06. Februar 2009 gestellten Antrag auf Nichtoffenlegung von der Verteidigung vorliegenden Informationen gemäß Rule 70 der RPE, erging am 16. Februar 2009 eine Einladung der Strafkammer an die US-amerikanische Botschaft in Den Haag. Darin ersucht die Strafkammer die Regierung der USA um zusätzliche Informationen zu den Gesprächen, welche mit Karadžić hinsichtlich der Bereitstellung eines Interviewpartners, sowie schriftlicher Unterlagen zu dem mit Richard Holbrooke getroffenen Abkommen geführt wurden. Nachdem der Angeklagte seinem Antrag keine Bestätigung seitens der USA beigelegt hatte, dass diese die angegebenen Materialien auch tatsächlich an ihn übergeben würden, sofern sie durch Rule 70 der RPE geschützt würden, möchte die Strafkammer diese unmittelbar einholen, bevor sie über den diesbezüglichen Antrag entscheidet.
siehe:
Invitiation to the United States of America pursuant to rules 54 and 70 (16.02.2009)
siehe:
Invitiation to the United States of America pursuant to rules 54 and 70 (16.02.2009)
Kategorie(n):
"Holbrooke Agreement",
Offenlegung von Beweismitteln,
Rule 70(B)
18.02.2009
Erneuter Antrag auf Offenlegung zum Holbrooke-Abkommen
Am 04. Februar 2009 brachte Radovan Karadžić einen neuerlichen Antrag auf Offenlegung von Unterlagen in Besitz der Anklage, welche in Zusammenhang mit dem im Juli 1996 mit Richard Holbrooke geschlossenen Abkommen stehen, ein. Die Auflistung der angeforderten Unterlagen umfasst in seinem vorherigen diesbezüglichen Antrag vom 05. November 2008 noch nicht angeführte Dokumente: Protokolle oder Mitschnitte eines Treffens zwischen dem US-General Wesley Clark und der früheren Chefanklägerin Louise Arbour im NATO-Hauptquartier, in dessen Rahmen über das angebliche Immunitätsabkommen gesprochen wurde, sowie jegliche Aussagen, Berichte oder Interviews Biljana Plavšićs betreffend das Abkommen. Nachdem die Anklagevertretung einer diesbezüglichen Aufforderung seinerseits vom 12. Jänner 2009 nicht nachgekommen war, ersucht Karadžić die Strafkammer, den "unumstrittenen Teil" ihrer Entscheidung vom 17. Dezember 2009, gegen welche er inzwischen Berufung eingelegt hat, umzusetzen und eine Anordnung zur Offenlegung an die Anklage zu erlassen. Weiters beantragt er erneut, dass die Anklage zu einer aktiven Suche nach Unterlagen, welche belegen können, dass das Abkommen in der von ihm angegebenen Form geschlossen wurde, verpflichtet wird.
In Reaktion auf den Antrag gab die Anklage am 16. Februar 2009 an, dass Karadžićs Antrag im Großen und Ganzen lediglich eine Wiederholung früherer Anträge zum Thema darstellen würde. Insbesondere die neben den beiden oben angeführten Kategorien von Unterlagen ebenfalls gestellte Forderung nach "sämtlichen sonstigen Unterlagen", die dazu beitragen könnten, seine Darstellung zu untermauern, sei letztendlich deckungsgleich mit den durch die Strafkammer als zu unklar definiert verworfenen Forderungen aus seinem Antrag vom November 2008. Generell vertritt die Anklage die Ansicht, dass die geforderten Materialien entsprechend der diesbezüglichen Entscheidung der Strafkammer nicht unter ihre Verpflichtung zur Offenlegung nach Rule 68 der RPE fallen.
siehe:
Prosecution's response to Karadzic's ''third motion for disclosure: Holbrooke agreement" (16.02.2009)
Accused's Third Motion for Disclosure Holbrooke Agreement (04.02.2009)
In Reaktion auf den Antrag gab die Anklage am 16. Februar 2009 an, dass Karadžićs Antrag im Großen und Ganzen lediglich eine Wiederholung früherer Anträge zum Thema darstellen würde. Insbesondere die neben den beiden oben angeführten Kategorien von Unterlagen ebenfalls gestellte Forderung nach "sämtlichen sonstigen Unterlagen", die dazu beitragen könnten, seine Darstellung zu untermauern, sei letztendlich deckungsgleich mit den durch die Strafkammer als zu unklar definiert verworfenen Forderungen aus seinem Antrag vom November 2008. Generell vertritt die Anklage die Ansicht, dass die geforderten Materialien entsprechend der diesbezüglichen Entscheidung der Strafkammer nicht unter ihre Verpflichtung zur Offenlegung nach Rule 68 der RPE fallen.
siehe:
Prosecution's response to Karadzic's ''third motion for disclosure: Holbrooke agreement" (16.02.2009)
Accused's Third Motion for Disclosure Holbrooke Agreement (04.02.2009)
16.02.2009
Reaktion der Anklage auf Berufung bezüglich Offenlegung
Die Anklagevertretung brachte am 09. Februar 2009 eine Antwort auf Karadžićs Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen vom 28. Jänner 2009 ein. Die Anklage entkräftet darin die drei durch Karadžić dargelegten Begründungen für seine Berufung und ersucht die Berufungskammer dementsprechend, diese vollinhaltlich abzulehnen.
Insbesondere sei es Karadžić nicht gelungen, die eigentliche Basis der Entscheidung der Strafkammer vom 17. Dezember 2008, nämlich die mangelnde Genauigkeit bei der Beschreibung der von ihm gewünschten Unterlagen, zu entkräften. Seine Ausführungen stehen nach Ansicht der Anklage weniger mit der vorliegenden Berufung zum Thema Offenlegung, als vielmehr mit der nach wie vor ausständigen Entscheidung hinsichtlich seiner Eingabe vom 06. August 2008, betreffend die Relevanz der Abkommens mit Holbrooke für das Verfahren vor dem ICTY, in Zusammenhang.
Auch wenn die Anklage dieses Versäumnis bereits als ausreichenden Grund für eine Ablehnung der Berufung betrachtet, legt sie weiters neuerlich dar, dass das angebliche Abkommen selbst unter den von Karadžić beschriebenen Umständen keinerlei Einfluss auf die Arbeit des Tribunals hätte, da eine derartige Abmachung sehr wohl bestehenden gewohnheitsrechtlichen Normen des internationalen Rechts widerspricht. Dies wird durch eine Auflistung diverser Entscheidungen untermauert, welche Amnestien für die schwersten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ausschließen. Unter anderem verweist die Anklage dabei auch auf das Dayton-Abkommen, welches eine Verfolgung derartiger Verbrechen ebenfalls explizit vorsieht. Darüber hinaus zieht die Anklage Karadžićs Anspruch, das Abkommen zumindest in dem Glauben, dass Holbrooke im Auftrag des Sicherheitsrats und/oder des ICTY handle, geschlossen zu haben, in Zweifel. Ihrer Ansicht zufolge ist Karadžićs diesbezügliche Darstellung nur wenig glaubwürdig, nachdem er bereits diverse unterschiedliche Szenarien bezüglich der Frage, wessen Vertreter Holbrooke in den Verhandlungen gewesen sei, entworfen habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum Karadžić angenommen haben könnte, dass Holbrooke im Auftrag des Sicherheitsrats gehandelt habe, obwohl dieser keine entsprechende Resolution erlassen, sondern ganz im Gegenteil wiederholt bekräftigt habe, wie wichtig eine Ergreifung der Hauptverantwortlichen, darunter Karadžićs selbst, sei. Sein Versuch, wegen Prozessmissbrauchs zu berufen sei also - unabhängig von seiner Irrelevanz für die tatsächlich vorliegende Frage der Offenlegung - nicht haltbar.
siehe:
Prosecution's response to Karadzic's appeal of decision concerning Holbrooke agreement disclosure (09.02.2009)
Insbesondere sei es Karadžić nicht gelungen, die eigentliche Basis der Entscheidung der Strafkammer vom 17. Dezember 2008, nämlich die mangelnde Genauigkeit bei der Beschreibung der von ihm gewünschten Unterlagen, zu entkräften. Seine Ausführungen stehen nach Ansicht der Anklage weniger mit der vorliegenden Berufung zum Thema Offenlegung, als vielmehr mit der nach wie vor ausständigen Entscheidung hinsichtlich seiner Eingabe vom 06. August 2008, betreffend die Relevanz der Abkommens mit Holbrooke für das Verfahren vor dem ICTY, in Zusammenhang.
Auch wenn die Anklage dieses Versäumnis bereits als ausreichenden Grund für eine Ablehnung der Berufung betrachtet, legt sie weiters neuerlich dar, dass das angebliche Abkommen selbst unter den von Karadžić beschriebenen Umständen keinerlei Einfluss auf die Arbeit des Tribunals hätte, da eine derartige Abmachung sehr wohl bestehenden gewohnheitsrechtlichen Normen des internationalen Rechts widerspricht. Dies wird durch eine Auflistung diverser Entscheidungen untermauert, welche Amnestien für die schwersten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ausschließen. Unter anderem verweist die Anklage dabei auch auf das Dayton-Abkommen, welches eine Verfolgung derartiger Verbrechen ebenfalls explizit vorsieht. Darüber hinaus zieht die Anklage Karadžićs Anspruch, das Abkommen zumindest in dem Glauben, dass Holbrooke im Auftrag des Sicherheitsrats und/oder des ICTY handle, geschlossen zu haben, in Zweifel. Ihrer Ansicht zufolge ist Karadžićs diesbezügliche Darstellung nur wenig glaubwürdig, nachdem er bereits diverse unterschiedliche Szenarien bezüglich der Frage, wessen Vertreter Holbrooke in den Verhandlungen gewesen sei, entworfen habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum Karadžić angenommen haben könnte, dass Holbrooke im Auftrag des Sicherheitsrats gehandelt habe, obwohl dieser keine entsprechende Resolution erlassen, sondern ganz im Gegenteil wiederholt bekräftigt habe, wie wichtig eine Ergreifung der Hauptverantwortlichen, darunter Karadžićs selbst, sei. Sein Versuch, wegen Prozessmissbrauchs zu berufen sei also - unabhängig von seiner Irrelevanz für die tatsächlich vorliegende Frage der Offenlegung - nicht haltbar.
siehe:
Prosecution's response to Karadzic's appeal of decision concerning Holbrooke agreement disclosure (09.02.2009)
10.02.2009
Antrag auf Nichtoffenlegung von Materialien der Verteidigung
Am 06. Februar 2009 ersuchte Radovan Karadžić die Strafkammer, mittels Anordnung sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, welche in Antwort auf ein entsprechendes Ansuchen seinerseits durch die USA zur Unterstützung seiner Verteidigung an ihn übermittelt würden, durch Rule 70 der RPE abgedeckt seien. Seinen Angaben zufolge fordern die USA diese Vorgehensweise als Bedingung für die Herausgabe relevanter Unterlagen in Zusammenhang mit dem mit Richard Holbrooke geschlossenen Abkommen, sowie ein Interview seines Rechtsberaters Peter Robinson mit US-Botschafter Philip Goldberg, welcher zwischen 1994 und 1996 als Assistent Holbrookes, sowie Leiter der US-amerikanischen Delegation während der Dayton-Verhandlungen fungierte. Goldberg war in dieser Funktion auch während des Treffens in Belgrad im Juli 1996, in dessen Zuge das angebliche Amnestie-Abkommen betreffend Karadžićs Verfolgung vor dem ICTY vereinbart wurde, anwesend.
Wie bereits in Zusammenhang mit Karadžićs diesbezüglichen Eingaben betreffend Materialien unter Rule 70(B) in Besitz der Anklagevertretung erläutert, stellt diese Regelung sicher, dass in ihrem Zuge erworbene Informationen, sowie deren Quelle, nicht ohne die Zustimmung des Informanten offengelegt werden dürfen. Während der Wortlaut von Rule 70(B) der RPE dies lediglich auf der Anklage vorliegende Informationen bezieht, führt Karadžić Beispiele für Entscheidungen der Strafkammer an, welche in Übereinstimmung mit Rule 70(F) der RPE eine analoge Anwendung auf der Verteidigung übermittelte Informationen anordnen.
siehe:
Accused's motion for order pursuant to rule 70 (06.02.2009)
Wie bereits in Zusammenhang mit Karadžićs diesbezüglichen Eingaben betreffend Materialien unter Rule 70(B) in Besitz der Anklagevertretung erläutert, stellt diese Regelung sicher, dass in ihrem Zuge erworbene Informationen, sowie deren Quelle, nicht ohne die Zustimmung des Informanten offengelegt werden dürfen. Während der Wortlaut von Rule 70(B) der RPE dies lediglich auf der Anklage vorliegende Informationen bezieht, führt Karadžić Beispiele für Entscheidungen der Strafkammer an, welche in Übereinstimmung mit Rule 70(F) der RPE eine analoge Anwendung auf der Verteidigung übermittelte Informationen anordnen.
siehe:
Accused's motion for order pursuant to rule 70 (06.02.2009)
Kategorie(n):
"Holbrooke Agreement",
Eingaben Karadzićs,
Offenlegung von Beweismitteln,
Rule 70(B)
29.01.2009
Berufung gegen Entscheidung bezüglich Offenlegung
Vor der durch ICTY-Präsident Patrick Robinson am 26. Jänner 2009 aus den Richtern Mehmet Güney, Fausto Pocar, Liu Daqun, Theodor Meron und Richterin Andrésa Vaz zusammengesetzten Berufungskammer brachte Radovan Karadžić am 28. Jänner 2009 seine Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit seinem angeblichen Amnestie-Abkommen mit Richard Holbrooke ein.
Diese entschied am 27. Jänner 2009 bezüglich seines zuvor eingereichten Antrags auf Verlängerung der Frist, in welcher er seine Berufung einbringen müsse, dass keine ausreichende Begründung für eine Ausdehnung bis 02. Februar 2009 gegeben sei. Das Argument Karadžićs, er wolle sich angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit vor der Einreichung gerne mit seinem Rechtsbeistand beraten, wurde mit Verweis auf die ihm mehrfach nahegebrachten Nachteile, welche zwangsläufig mit einer Entscheidung, sich vor Gericht selbst zu vertreten, einhergingen, als unzureichend betrachtet. Dem Gesuch, den Beginn der Frist wie auch vor der Strafkammer nicht mit der eigentlichen Herausgabe der Entscheidung, sondern der Übergabe der b/k/s-Übersetzung an den Angeklagten festzulegen, gab die Berufungskammer allerdings erwartungsgemäß statt.
Karadžić führt insgesamt drei Begründungen seiner Berufung an: Eine Fehlentscheidung der Strafkammer auf Basis der Annahme, dass "wie allgemein anerkannt, jede Form der Immunität hinsichtlich einer Anklage wegen Völkermord, Kriegsverbrechen und/oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor einem internationalen Tribunal gemäß internationalem Recht ungültig sei", ein weiterer Irrtum in Hinblick auf die Folgerung, dass weder das Mandat des Gerichts, noch jenes des Anklägers durch eventuelle Zusagen Holbrookes berührt werde, sowie drittens die angesichts der Verweigerung einer Offenlegung mögliche Feststellung von Prozessmissbrauch durch die Berufungskammer, welche - ungeachtet der Gültigkeit oder Relevanz des Abkommens mit Holbrooke - zu einer Niederlegung des Verfahrens führen könne.
Karadžić argumentiert, dass ein Abkommen hinsichtlich einer Nichtverfolgung durch das ICTY unter internationalem Recht nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Strafkammer hätte verabsäumt, externe Quellen oder Präzedenzfälle zur Untermauerung ihrer Behauptung, ein derartiges Immunitätsabkommen wäre per se ungültig, heranzuziehen. Darüber hinaus habe es sich in seinem Fall nicht um ein allumfassendes Amnestieversprechen, sondern lediglich ein Kooperationsabkommen gehandelt, welches sich ausschließlich auf Straffreiheit vor dem ICTY, nicht jedoch generelle Amnestie, beziehe. Karadžić verweist im Gegenzug auf diverse Beispiele unterschiedlicher Art, welche die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines solchen Abkommens bestätigen würden.
Weiters zieht Karadžić die Anwendbarkeit von Artikel 7(2) des Statuts des ICTY, welcher festhält, dass eine Position als Staats- oder Regierungschef nicht von krimineller Verantwortung und damit Verfolgung durch das Tribunal befreie, auf seinen Fall in Zweifel, da das geschlossene Abkommen nicht unmittelbar auf seine offizielle Position bezogen gewesen sei und dementsprechend völlig andere rechtliche Implikationen mit sich bringe. Die Verpflichtung zur Verfolgung von Verstoßen gegen internationales humanitäres Recht müsse daher gegen die langjährige Praxis, in Friedensverträgen und vergleichbaren Abkommen Klauseln zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung einzuarbeiten, abgewogen werden. Über die Auswirkungen auf Karadžićs Fall hinaus würde die Kammer andernfalls "die Hände jener binden, die versuchen, Frieden in von Kriegen erschütterten Regionen zu erreichen".
Mehrfach betont Karadžić die Möglichkeit, Verfahren vom ICTY an nationale Gerichts zu verlagern - ohne dass dies als eine unzulässige Form der Immunität vor dem Tribunal gewertet werde, sowie die Tatsache, dass die einzelstaatliche Verpflichtung zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch einen Verzicht auf eine Anklage vor dem ICTY selbstredend unangetastet bleibt.
Hinsichtlich des zweiten Berufungsgrundes kritisiert Karadžić, dass die Kammer schon vor einer Offenlegung eventuell in dieser Hinsicht relevanter Dokumente rigoros bestreitet, dass ein möglicherweise bestehendes Abkommen die Arbeit des Gerichts in irgendeiner Weise berühren könnte. Damit werde die Offenlegung effektiv verhindert, obwohl Unterlagen darunter fallen könnten, welche sehr wohl eine Verknüpfung zwischen dem Abkommen und der Tätigkeit des Tribunals herstellen, beispielsweise schriftliche Anweisungen des damaligen Chefanklägers Richard Goldstone an Holbrooke. Primär sei daher das Verhältnis zwischen Holbrooke und dem ICTY zu klären, bevor über die Frage der Relevanz des Abkommens entschieden werden könne. Weiters könne das Abkommen Karadžićs Ansicht zufolge selbst dann relevant sein, wenn Holbrooke zwar keine faktische Ermächtigung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung im Namen des Tribunals hatte; diese jedoch der zweiten Vertragspartei - also Karadžić bzw. Milošević - glaubhaft gemacht wurde. Das Beharren der Strafkammer auf der Irrelevanz eines eventuellen Abkommens in Bezug auf die Offenlegung von Beweismitteln mache es Karadžić jedoch unmöglich, diese "scheinbare Autorität" Holbrookes wirksam zu belegen.
Der dritte Punkt zielt auf die Möglichkeit einer generellen Niederlegung des Verfahrens durch die Berufungskammer auf Grund des durch das Abkommen nach Karadžićs Ansicht potentiell verübten Prozessmissbrauchs. Er verweist auf frühere Fälle vor dem ICTY, in welchen auch das Verhalten Dritter - konkret der SFOR - als Basis für die Rechtmäßigkeit von Vorgängen in Zusammenhang mit Prozessen vor dem ICTY herangezogen und durch die Strafkammer beurteilt wurde.
In seiner Berufung streicht Karadžić erneut die Bedeutung der Entscheidung der Berufungskammer für den zukünftigen Umgang mit entsprechenden Situationen, insbesondere in Hinblick auf das Verhalten politischer Führer in internationalen Krisen und die Gestaltung von Friedensverhandlungen und diplomatischen Abkommen heraus.
siehe:
Appeal of decision concerning Holbrooke agreement disclosure (28.01.2009)
Decision on motion for extension of time (27.01.2009)
Order assigning judges to a case before the appeals chamber (26.01.2009)
Diese entschied am 27. Jänner 2009 bezüglich seines zuvor eingereichten Antrags auf Verlängerung der Frist, in welcher er seine Berufung einbringen müsse, dass keine ausreichende Begründung für eine Ausdehnung bis 02. Februar 2009 gegeben sei. Das Argument Karadžićs, er wolle sich angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit vor der Einreichung gerne mit seinem Rechtsbeistand beraten, wurde mit Verweis auf die ihm mehrfach nahegebrachten Nachteile, welche zwangsläufig mit einer Entscheidung, sich vor Gericht selbst zu vertreten, einhergingen, als unzureichend betrachtet. Dem Gesuch, den Beginn der Frist wie auch vor der Strafkammer nicht mit der eigentlichen Herausgabe der Entscheidung, sondern der Übergabe der b/k/s-Übersetzung an den Angeklagten festzulegen, gab die Berufungskammer allerdings erwartungsgemäß statt.
Karadžić führt insgesamt drei Begründungen seiner Berufung an: Eine Fehlentscheidung der Strafkammer auf Basis der Annahme, dass "wie allgemein anerkannt, jede Form der Immunität hinsichtlich einer Anklage wegen Völkermord, Kriegsverbrechen und/oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor einem internationalen Tribunal gemäß internationalem Recht ungültig sei", ein weiterer Irrtum in Hinblick auf die Folgerung, dass weder das Mandat des Gerichts, noch jenes des Anklägers durch eventuelle Zusagen Holbrookes berührt werde, sowie drittens die angesichts der Verweigerung einer Offenlegung mögliche Feststellung von Prozessmissbrauch durch die Berufungskammer, welche - ungeachtet der Gültigkeit oder Relevanz des Abkommens mit Holbrooke - zu einer Niederlegung des Verfahrens führen könne.
Karadžić argumentiert, dass ein Abkommen hinsichtlich einer Nichtverfolgung durch das ICTY unter internationalem Recht nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Strafkammer hätte verabsäumt, externe Quellen oder Präzedenzfälle zur Untermauerung ihrer Behauptung, ein derartiges Immunitätsabkommen wäre per se ungültig, heranzuziehen. Darüber hinaus habe es sich in seinem Fall nicht um ein allumfassendes Amnestieversprechen, sondern lediglich ein Kooperationsabkommen gehandelt, welches sich ausschließlich auf Straffreiheit vor dem ICTY, nicht jedoch generelle Amnestie, beziehe. Karadžić verweist im Gegenzug auf diverse Beispiele unterschiedlicher Art, welche die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines solchen Abkommens bestätigen würden.
Weiters zieht Karadžić die Anwendbarkeit von Artikel 7(2) des Statuts des ICTY, welcher festhält, dass eine Position als Staats- oder Regierungschef nicht von krimineller Verantwortung und damit Verfolgung durch das Tribunal befreie, auf seinen Fall in Zweifel, da das geschlossene Abkommen nicht unmittelbar auf seine offizielle Position bezogen gewesen sei und dementsprechend völlig andere rechtliche Implikationen mit sich bringe. Die Verpflichtung zur Verfolgung von Verstoßen gegen internationales humanitäres Recht müsse daher gegen die langjährige Praxis, in Friedensverträgen und vergleichbaren Abkommen Klauseln zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung einzuarbeiten, abgewogen werden. Über die Auswirkungen auf Karadžićs Fall hinaus würde die Kammer andernfalls "die Hände jener binden, die versuchen, Frieden in von Kriegen erschütterten Regionen zu erreichen".
Mehrfach betont Karadžić die Möglichkeit, Verfahren vom ICTY an nationale Gerichts zu verlagern - ohne dass dies als eine unzulässige Form der Immunität vor dem Tribunal gewertet werde, sowie die Tatsache, dass die einzelstaatliche Verpflichtung zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch einen Verzicht auf eine Anklage vor dem ICTY selbstredend unangetastet bleibt.
Hinsichtlich des zweiten Berufungsgrundes kritisiert Karadžić, dass die Kammer schon vor einer Offenlegung eventuell in dieser Hinsicht relevanter Dokumente rigoros bestreitet, dass ein möglicherweise bestehendes Abkommen die Arbeit des Gerichts in irgendeiner Weise berühren könnte. Damit werde die Offenlegung effektiv verhindert, obwohl Unterlagen darunter fallen könnten, welche sehr wohl eine Verknüpfung zwischen dem Abkommen und der Tätigkeit des Tribunals herstellen, beispielsweise schriftliche Anweisungen des damaligen Chefanklägers Richard Goldstone an Holbrooke. Primär sei daher das Verhältnis zwischen Holbrooke und dem ICTY zu klären, bevor über die Frage der Relevanz des Abkommens entschieden werden könne. Weiters könne das Abkommen Karadžićs Ansicht zufolge selbst dann relevant sein, wenn Holbrooke zwar keine faktische Ermächtigung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung im Namen des Tribunals hatte; diese jedoch der zweiten Vertragspartei - also Karadžić bzw. Milošević - glaubhaft gemacht wurde. Das Beharren der Strafkammer auf der Irrelevanz eines eventuellen Abkommens in Bezug auf die Offenlegung von Beweismitteln mache es Karadžić jedoch unmöglich, diese "scheinbare Autorität" Holbrookes wirksam zu belegen.
Der dritte Punkt zielt auf die Möglichkeit einer generellen Niederlegung des Verfahrens durch die Berufungskammer auf Grund des durch das Abkommen nach Karadžićs Ansicht potentiell verübten Prozessmissbrauchs. Er verweist auf frühere Fälle vor dem ICTY, in welchen auch das Verhalten Dritter - konkret der SFOR - als Basis für die Rechtmäßigkeit von Vorgängen in Zusammenhang mit Prozessen vor dem ICTY herangezogen und durch die Strafkammer beurteilt wurde.
In seiner Berufung streicht Karadžić erneut die Bedeutung der Entscheidung der Berufungskammer für den zukünftigen Umgang mit entsprechenden Situationen, insbesondere in Hinblick auf das Verhalten politischer Führer in internationalen Krisen und die Gestaltung von Friedensverhandlungen und diplomatischen Abkommen heraus.
siehe:
Appeal of decision concerning Holbrooke agreement disclosure (28.01.2009)
Decision on motion for extension of time (27.01.2009)
Order assigning judges to a case before the appeals chamber (26.01.2009)
26.01.2009
Antrag auf Fristverlängerung für Berufung
Am 22. Jänner 2009 ersuchte Radovan Karadžić in einem Antrag an die Strafkammer um Verlängerung der Zeitspanne, innerhalb welcher er gegen ihre Entscheidung hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln in Zusammenhang mit dem zwischen ihm und Richard Holbrooke geschlossenen Abkommen berufen kann. Die Strafkammer hatte seinem diesbezüglichen Berufungsantrag zuvor in einer Entscheidung vom 19. Jänner 2009 stattgegeben.
Während die Berufung grundsätzlich bis 28. Jänner 2009 einzubringen wäre, beantragt Karadžić eine Verlängerung der Frist bis 02. Februar 2009, um so die Möglichkeit zu erhalten, die durch ihn zusammengestellten Unterlagen mit seinem Rechtsberater Peter Robinson durchzugehen, welcher das Tribunal nur jeweils für einige Tage pro Monat aufsuchen kann.
Die Anklage erklärte am folgenden Tag, keine Einwände gegen Karadžićs Antrag zu erheben.
siehe:
Prosecution's response to Karadžić's motion for extension of time (23.01.2009)
Motion for extension of time (22.01.2009)
Während die Berufung grundsätzlich bis 28. Jänner 2009 einzubringen wäre, beantragt Karadžić eine Verlängerung der Frist bis 02. Februar 2009, um so die Möglichkeit zu erhalten, die durch ihn zusammengestellten Unterlagen mit seinem Rechtsberater Peter Robinson durchzugehen, welcher das Tribunal nur jeweils für einige Tage pro Monat aufsuchen kann.
Die Anklage erklärte am folgenden Tag, keine Einwände gegen Karadžićs Antrag zu erheben.
siehe:
Prosecution's response to Karadžić's motion for extension of time (23.01.2009)
Motion for extension of time (22.01.2009)
20.01.2009
Positive Entscheidung bezüglich Antrag auf Berufung
In einer Entscheidung vom 19. Jänner 2009 kam die Strafkammer dem von Karadžić am 09. Jänner 2009 eingebrachten Antrag nach, gegen die am 17. Dezember 2008 getroffene Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln in Zusammenhang mit dem angeblich mit Richard Holbrooke getroffenen Amnestieabkommen Berufung einlegen zu dürfen.
Die Anklagevertretung hatte in ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 16. Jänner 2009 gefordert, Karadžićs Antrag auf Grund der durch ihn nicht begründeten Überschreitung der Antragsfrist abzulehnen. Dieser Vorwurf wurde durch die Strafkammer jedoch mit Verweis auf den Termin der Übergabe der übersetzten b/k/s-Version der umstrittenen Entscheidung an den Angeklagten entkräftet. Weiters schloss sich die Strafkammer auch der Einschätzung der Anklagevertreter, dass der Angeklagte versuche, die Berufung durch eine nicht haltbare Verknüpfung mit der Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich eines durch ihn möglicherweise zukünftig eingebrachten Antrags auf Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen, nicht an. Im Gegensatz zur Anklage sieht die Strafkammer die notwendigen Voraussetzungen für eine Berufung entsprechend Rule 73(B) der RPE (Relevanz der umstrittenen Entscheidung für einen schnellen und fairen Prozess, sowie ein zu erwartender Fortschritt für das Verfahren durch eine endgültige Klärung) sehr wohl als gegeben an und teilt offenbar auch nicht die durch erstere geäußerten Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen einer Berufung auf Effizienz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens.
siehe:
Decision on accused's application for certification to appeal decision on inspection and disclosure (19.01.2009)
Prosecution's response to Karadzic's application for certification to appeal the decision on accused's second motion for inspection and disclosure (16.01.2009)
Die Anklagevertretung hatte in ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 16. Jänner 2009 gefordert, Karadžićs Antrag auf Grund der durch ihn nicht begründeten Überschreitung der Antragsfrist abzulehnen. Dieser Vorwurf wurde durch die Strafkammer jedoch mit Verweis auf den Termin der Übergabe der übersetzten b/k/s-Version der umstrittenen Entscheidung an den Angeklagten entkräftet. Weiters schloss sich die Strafkammer auch der Einschätzung der Anklagevertreter, dass der Angeklagte versuche, die Berufung durch eine nicht haltbare Verknüpfung mit der Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich eines durch ihn möglicherweise zukünftig eingebrachten Antrags auf Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen, nicht an. Im Gegensatz zur Anklage sieht die Strafkammer die notwendigen Voraussetzungen für eine Berufung entsprechend Rule 73(B) der RPE (Relevanz der umstrittenen Entscheidung für einen schnellen und fairen Prozess, sowie ein zu erwartender Fortschritt für das Verfahren durch eine endgültige Klärung) sehr wohl als gegeben an und teilt offenbar auch nicht die durch erstere geäußerten Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen einer Berufung auf Effizienz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens.
siehe:
Decision on accused's application for certification to appeal decision on inspection and disclosure (19.01.2009)
Prosecution's response to Karadzic's application for certification to appeal the decision on accused's second motion for inspection and disclosure (16.01.2009)
16.01.2009
Statusbericht der Anklage bezüglich Offenlegung
Wie von der Strafkammer gefordert, benachrichtigte die Anklagevertretung diese am 14. Jänner 2009 von der vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Offenlegung von Beweismitteln gemäß Rule 66(A)(i) der RPE, sowohl hinsichtlich der derzeit gültigen, als auch der eingereichten überarbeiteten Anklageschrift. Gemäß der Entscheidung der Strafkammer von 25. November 2008 kann der 14. Jänner 2009 somit als Stichtag für die Zweiwochenfrist, innerhalb welcher Radovan Karadžić die Möglichkeit hat, Einwände gegen die überarbeitete Anklage einzubringen, herangezogen werden.
Der Statusbericht der Anklage umfasst neben der Anzahl an Dokumenten, welche entsprechend Rule 66(A) offengelegt wurden, unter anderem auch Angaben zur Anzahl der unter Rule 68 der RPE übergebenen Unterlagen: seit dem letzten Statusbericht seien 751 weitere Schriftstücke mit insgesamt etwa 21760 Seiten offengelegt worden, von denen 186 zugleich auch durch Rule 70(B) der RPE erfasst wurden. Die Anklage erklärt, ihre Überprüfung der ihr vorliegenden Beweismittel hinsichtlich potentiell entlastender Materialien entsprechend Rule 68 der RPE weiter fortzusetzen.
In einem gesonderten Schriftstück teilt die Anklage Karadžić mit, nach Abschluss einer entsprechenden Suche nicht in Besitz weiterer Unterlagen in Zusammenhang mit dem mit Richard Holbrooke getroffenen Abkommen zu sein. Die Strafkammer hatte die Anklagevertretung am 17. Dezember 2008 in Reaktion auf einen entsprechenden Antrag Karadžićs verpflichtet, eventuell in ihrem Besitz befindliche schriftliche Kopien des Abkommens, sowie bei den entsprechenden diplomatischen Treffen angefertigte Notizen oder Aufnahmen, welche bisher noch nicht offengelegt wurden, an den Angeklagten zu übergeben.
siehe:
Prosecution correspondence regarding disclosure submitted by Prosecution on 02-01-09 (14.01.2009)
Prosecution notification regarding disclosure (14.01.2009)
Der Statusbericht der Anklage umfasst neben der Anzahl an Dokumenten, welche entsprechend Rule 66(A) offengelegt wurden, unter anderem auch Angaben zur Anzahl der unter Rule 68 der RPE übergebenen Unterlagen: seit dem letzten Statusbericht seien 751 weitere Schriftstücke mit insgesamt etwa 21760 Seiten offengelegt worden, von denen 186 zugleich auch durch Rule 70(B) der RPE erfasst wurden. Die Anklage erklärt, ihre Überprüfung der ihr vorliegenden Beweismittel hinsichtlich potentiell entlastender Materialien entsprechend Rule 68 der RPE weiter fortzusetzen.
In einem gesonderten Schriftstück teilt die Anklage Karadžić mit, nach Abschluss einer entsprechenden Suche nicht in Besitz weiterer Unterlagen in Zusammenhang mit dem mit Richard Holbrooke getroffenen Abkommen zu sein. Die Strafkammer hatte die Anklagevertretung am 17. Dezember 2008 in Reaktion auf einen entsprechenden Antrag Karadžićs verpflichtet, eventuell in ihrem Besitz befindliche schriftliche Kopien des Abkommens, sowie bei den entsprechenden diplomatischen Treffen angefertigte Notizen oder Aufnahmen, welche bisher noch nicht offengelegt wurden, an den Angeklagten zu übergeben.
siehe:
Prosecution correspondence regarding disclosure submitted by Prosecution on 02-01-09 (14.01.2009)
Prosecution notification regarding disclosure (14.01.2009)
Kategorie(n):
Eingaben der Anklage,
Offenlegung von Beweismitteln,
Rule 70(B)
13.01.2009
Antrag auf Berufung gegen Entscheidung der Strafkammer
Am 09. Jänner 2009 beantragte Radovan Karadžić, gegen die Entscheidung der Strafkammer vom 17. Dezember 2008, in welcher diese seinen Antrag auf Offenlegung sämtlicher mit dem mit Richard Holbrooke getroffenen Abkommen in Zusammenhang stehender Materialien in weiten Teilen abgelehnt hatte, Berufung einlegen zu dürfen. Er beruft sich dabei auf die Regelungen in Rule 73(B) der RPE, welche eine derartige Berufung erlauben, wenn die Entscheidung Angelegenheiten berühre, welche "signifikanten Einfluss auf die faire und zügige Abhaltung des Verfahrens, oder den Ausgang des Prozesses" hätten. Überzeugt davon, dass ihn die Entscheidung daran hindere, Zugang zu Unterlagen zu erhalten, welche möglicherweise in einer Einstellung des Verfahrens gegen ihn resultieren könnten, sieht Karadžić diese Vorgaben als erfüllt an.
Darüber hinaus weist Karadžić erstmals explizit auf die potentiell negativen Auswirkungen hin, die die Entscheidung der Strafkammer für die öffentliche Wahrnehmung seines Strafprozesses und in weiterer Folge das Image des ICTY haben könnte. Angesichts der Mission des Tribunals, Gerechtigkeit und Versöhnung zu fördern, könne das Verhindern einer vollständigen Offenlegung des mit Holbrooke vereinbarten Abkommen seiner Darstellung den Verdacht nach sich ziehen, dass das Tribunal Interesse an der Verschleierung der genauen Begleitumstände der Vereinbarung habe.
Richter Christoph Flügge ordnete als Vertreter der Strafkammer an, dass eine eventuelle Reaktion der Anklage auf Karadžićs Antrag bis kommenden Freitag, 16. Jänner 2009 einzubringen sei.
siehe:
Scheduling order for expedited response to accused's application for certification to appeal inspection and disclosure decision (14.01.2009)
Application for certification to appeal decision on Holbrooke agreement disclosure (09.01.2009)
Darüber hinaus weist Karadžić erstmals explizit auf die potentiell negativen Auswirkungen hin, die die Entscheidung der Strafkammer für die öffentliche Wahrnehmung seines Strafprozesses und in weiterer Folge das Image des ICTY haben könnte. Angesichts der Mission des Tribunals, Gerechtigkeit und Versöhnung zu fördern, könne das Verhindern einer vollständigen Offenlegung des mit Holbrooke vereinbarten Abkommen seiner Darstellung den Verdacht nach sich ziehen, dass das Tribunal Interesse an der Verschleierung der genauen Begleitumstände der Vereinbarung habe.
Richter Christoph Flügge ordnete als Vertreter der Strafkammer an, dass eine eventuelle Reaktion der Anklage auf Karadžićs Antrag bis kommenden Freitag, 16. Jänner 2009 einzubringen sei.
siehe:
Scheduling order for expedited response to accused's application for certification to appeal inspection and disclosure decision (14.01.2009)
Application for certification to appeal decision on Holbrooke agreement disclosure (09.01.2009)
21.12.2008
Entscheidung über Offenlegung hinsichtlich des Abkommens mit Holbrooke
In Antwort auf Karadžićs Antrag auf Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem angeblichen Abkommen zwischen ihm und Richard Holbrooke vom 06. November 2008, sowie unter Berücksichtigung der Reaktion der Verteidigung und Karadžićs neuerlicher Replik darauf, ordnete die Strafkammer am 17. Dezember 2008 an, dass die Anklage Karadžić jegliches am 18. oder 19. Juli 1996 während des Treffens in Belgrad geschlossene schriftliche Abkommen, sowie sämtliche eventuell währenddessen angefertigten Notizen oder Aufnahmen zu übergeben habe.
Die Strafkammer befand in überwiegender Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Kritik der Anklage, dass Karadžić den Großteil der Materialien, deren Offenlegung er beantragt hatte, nicht ausreichend detailliert beschrieben habe. Aus der Vielzahl an Kategorien von geforderten Materialien, welche Karadžić in seinem Antrag gelistet hatte, sei lediglich die Forderungen nach einer Kopie des geschlossenen Abkommens, sowie nach damals angefertigten Notizen oder Aufzeichnungen spezifisch genug, um die Voraussetzungen zur Offenlegung nach Rule 66(B) und Rule 68 der RPE zu erfüllen. Die verbleibenden Kategorien seien zu breit und vage formuliert, sodass der Antrag diesbezüglich abgelehnt wird.
Darüber hinaus betonte die Strafkammer, dass ein Immunitätsabkommen betreffend eine wegen Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagten Person entsprechend geltendem internationalem Recht nicht rechtmäßig wäre. Weiters würde weder das Mandat des Gerichts, noch jenes der Anklagebehörde, deren Unabhängigkeit als eigenständiges Organ des Tribunals, welches keinerlei Weisungen durch nationale Regierungen oder sonstige Quellen unterliegt, hervorgehoben wurde, in irgendeiner Weise durch eine angebliche Vereinbarung Holbrookes berührt. Selbst wenn ein Abkommen entsprechend der Schilderung Karadžićs getroffen wurde, sei dieses also allenfalls für die Festsetzung des letztendlichen Strafmasses relevant; stelle jedoch kein entlastendes oder der Vorbereitung der Verteidigung dienendes Material gemäß Rule 68 bzw. 66(B) der RPE dar. Es darf bezweifelt werden, dass diese Entscheidung Karadžić davon abbringen wird, nach Annahme der überarbeiteten Anklageschrift durch die Strafkammer wie bereits angekündigt einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens auf Grund des angeblich getroffenen Abkommens einzubringen.
siehe:
Decision on accused's second motion for inspection and disclosure: immunity issue (17.12.2008)
Die Strafkammer befand in überwiegender Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Kritik der Anklage, dass Karadžić den Großteil der Materialien, deren Offenlegung er beantragt hatte, nicht ausreichend detailliert beschrieben habe. Aus der Vielzahl an Kategorien von geforderten Materialien, welche Karadžić in seinem Antrag gelistet hatte, sei lediglich die Forderungen nach einer Kopie des geschlossenen Abkommens, sowie nach damals angefertigten Notizen oder Aufzeichnungen spezifisch genug, um die Voraussetzungen zur Offenlegung nach Rule 66(B) und Rule 68 der RPE zu erfüllen. Die verbleibenden Kategorien seien zu breit und vage formuliert, sodass der Antrag diesbezüglich abgelehnt wird.
Darüber hinaus betonte die Strafkammer, dass ein Immunitätsabkommen betreffend eine wegen Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagten Person entsprechend geltendem internationalem Recht nicht rechtmäßig wäre. Weiters würde weder das Mandat des Gerichts, noch jenes der Anklagebehörde, deren Unabhängigkeit als eigenständiges Organ des Tribunals, welches keinerlei Weisungen durch nationale Regierungen oder sonstige Quellen unterliegt, hervorgehoben wurde, in irgendeiner Weise durch eine angebliche Vereinbarung Holbrookes berührt. Selbst wenn ein Abkommen entsprechend der Schilderung Karadžićs getroffen wurde, sei dieses also allenfalls für die Festsetzung des letztendlichen Strafmasses relevant; stelle jedoch kein entlastendes oder der Vorbereitung der Verteidigung dienendes Material gemäß Rule 68 bzw. 66(B) der RPE dar. Es darf bezweifelt werden, dass diese Entscheidung Karadžić davon abbringen wird, nach Annahme der überarbeiteten Anklageschrift durch die Strafkammer wie bereits angekündigt einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens auf Grund des angeblich getroffenen Abkommens einzubringen.
siehe:
Decision on accused's second motion for inspection and disclosure: immunity issue (17.12.2008)
14.12.2008
Antwort der Anklage auf Antrag bezüglich Materialien unter Rule 70(B)
In einer Eingabe vom 10. Dezember 2008 reagierten die Anklagevertreter auf den Antrag Karadžićs, in welchem dieser Informationen über den Umfang ihn möglicherweise entlastender Materialien, welche unter Berufung auf Rule 70(B) der RPE nicht offengelegt würden, forderte. Wenig überraschend hält die Anklage darin fest, "ihren Verpflichtungen zur Offenlegung entsprechend Rule 68 der RPE, einschließlich Unterlagen, welche unter Rule 70(B) erworben wurden" vollständig nachzukommen und fordert die Strafkammer daher auf, den Antrag in seiner Gesamtheit abzulehnen. Karadžić stütze sich lediglich auf unbegründete Bedenken, nicht jedoch auf spezifische Hinweise darauf, dass die Anklage ihm tatsächlich Unterlagen vorenthalten würde. Eine Anordnung zur Offenlegung seitens der Strafkammer sei jedoch nur im Fall einer gegebenen Missachtung von Verpflichtungen seitens der Anklage angebracht.
Die Anklage gibt weiter an, die ihren Verpflichtungen entsprechende Überprüfung sämtlicher Unterlagen in Hinblick auf potentiell entlastende Beweismittel nach wie vor fortzusetzen. Dabei würden auch unter Rule 70(B) fallende Materialien miteinbezogen, wobei in solchen Fällen durch den Ankläger die notwendigen Schritte eingeleitet würden, um die Zustimmung des Informanten zur Offenlegung einzuholen.
Angaben zur genauen Anzahl von unter die beiden Regelungen fallenden Materialien blieben erwartungsgemäß aus; die Eingabe bietet jedoch einen Überblick über die bisher bereits an den Angeklagten offengelegten Unterlagen: insgesamt wurden bisher 6498 Posten mit insgesamt etwa 104.283 Seiten übergeben. Davon fielen 1031 unter die Verpflichtung zur Offenlegung von die Anklageschrift untermauernden Materialien nach Rule 66(A) der RPE; 990 Stücke wurden gemäß Rule 65ter der RPE als potentielle Beweisstücke der Anklage übergeben. 4477 weitere wurden entsprechend Rule 68 der RPE offengelegt, darunter auch 203 Dokumente, welche unter Rule 70(B) erworben worden waren. Die Anklage bietet an, auf Wunsch der Strafkammer regelmäßig derartige Statusberichte hinsichtlich des Stands der Offenlegung einzureichen.
In Antwort darauf schlägt Karadžić in einer neuerlichen Eingabe am 16. Dezember 2008 vor, die Kammer solle auf dieses Angebot der Anklage eingehen, sowie weiters festlegen, dass die entsprechenden Statusberichte auch die von ihm gewünschten Angaben zur Menge der nach Rule 70(B) der RPE noch nicht zur Offenlegung freigebenen Unterlagen umfassen.
siehe:
Accuseds motion for leave to reply: Rule 68/70 disclosure (16.12.2008)
Prosecution response to motion for disclosure of rule 68 material obtained under rule 70 (10.12.2008)
Die Anklage gibt weiter an, die ihren Verpflichtungen entsprechende Überprüfung sämtlicher Unterlagen in Hinblick auf potentiell entlastende Beweismittel nach wie vor fortzusetzen. Dabei würden auch unter Rule 70(B) fallende Materialien miteinbezogen, wobei in solchen Fällen durch den Ankläger die notwendigen Schritte eingeleitet würden, um die Zustimmung des Informanten zur Offenlegung einzuholen.
Angaben zur genauen Anzahl von unter die beiden Regelungen fallenden Materialien blieben erwartungsgemäß aus; die Eingabe bietet jedoch einen Überblick über die bisher bereits an den Angeklagten offengelegten Unterlagen: insgesamt wurden bisher 6498 Posten mit insgesamt etwa 104.283 Seiten übergeben. Davon fielen 1031 unter die Verpflichtung zur Offenlegung von die Anklageschrift untermauernden Materialien nach Rule 66(A) der RPE; 990 Stücke wurden gemäß Rule 65ter der RPE als potentielle Beweisstücke der Anklage übergeben. 4477 weitere wurden entsprechend Rule 68 der RPE offengelegt, darunter auch 203 Dokumente, welche unter Rule 70(B) erworben worden waren. Die Anklage bietet an, auf Wunsch der Strafkammer regelmäßig derartige Statusberichte hinsichtlich des Stands der Offenlegung einzureichen.
In Antwort darauf schlägt Karadžić in einer neuerlichen Eingabe am 16. Dezember 2008 vor, die Kammer solle auf dieses Angebot der Anklage eingehen, sowie weiters festlegen, dass die entsprechenden Statusberichte auch die von ihm gewünschten Angaben zur Menge der nach Rule 70(B) der RPE noch nicht zur Offenlegung freigebenen Unterlagen umfassen.
siehe:
Accuseds motion for leave to reply: Rule 68/70 disclosure (16.12.2008)
Prosecution response to motion for disclosure of rule 68 material obtained under rule 70 (10.12.2008)
Kategorie(n):
Eingaben der Anklage,
Eingaben Karadzićs,
Offenlegung von Beweismitteln,
Rule 70(B)
05.12.2008
Entlastende Materialien unter Rule 70(B)
In einem Antrag vom 03. Dezember 2008 äußert Radovan Karadžić die Vermutung, dass die Anklage über eine größere Anzahl von Dokumenten verfüge, welche grundsätzlich unter die Verpflichtung zur Offenlegung von potentiell entlastenden Materialien nach Rule 68 der RPE fielen; ihm jedoch auf Grund von entsprechend Rule 70(B) der RPE geltend gemachten Einschränkungen vorenthalten würden. Letztere Regelung besagt, dass in Hinblick auf "Informationen im Besitz der Anklage, welche dem Ankläger auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt und lediglich zum Zweck des Hervorbringens neuer Beweise verwendet wurden", sowohl die ursprüngliche Information, als auch ihre Quelle nicht ohne die Zustimmung des Informanten offengelegt werden dürfen. Selbstverständlich ist es nicht zulässig, diese Informationen, welche ja unter Umständen selbst verwendbare Beweise darstellen können, ohne vorherige Offenlegung an den Angeklagten im Verfahren zu verwenden. Darüber hinaus ist die Anklage entsprechend Rule 68(iii) der RPE verpflichtet, "angemessene Schritte" zur Einholung der Genehmigung zur Offenlegung durch die Quelle der vertraulichen Information zu setzen.
Seiner Darstellung zufolge betrachtet Karadžić diese Regelungen angesichts der nicht gegebenen Gewissheit, dass ihn potentiell entlastende Unterlagen unter 70(B) der RPE letztendlich wirklich offengelegt werden, sowie der Tatsache, dass die Bemühungen der Anklage, diese Offenlegung zu erreichen, nicht überprüft werden, für "gefährlich unvollständig". Er befürchtet offenbar, dass ihm in diese "Überschneidungszone" zwischen den beiden Regelungen fallende Materialien dauerhaft vorenthalten werden könnten. Es ist anzunehmen, dass sich diese Befürchtungen wiederum insbesondere auf Unterlagen in Zusammenhang mit dem angeblichen Abkommen zwischen ihm und Richard Holbrooke beziehen.
Karadžić verweist in seinem Antrag auf das Verfahren gegen Thomas Lubanga vor dem ICC, in welchem Straf- und Berufungskammer angesichts der durch die Auslegung vergleichbarer Regelungen durch die Anklage möglich gewordenen Nichtoffenlegung von entlastenden Materialien - darunter vertrauliche Informationen der UN - entschieden, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren unter diesen Umständen nicht mehr sichergestellt sei. Der für Juni 2008 vorgesehen Verfahrensbeginn musste daraufhin ausgesetzt werden; derzeit wird der Beginn des Prozesses gegen Lubanga für Jänner 2009 erwartet.
In seinem Antrag fordert Karadžić die Strafkammer auf, die Anklage anzuweisen, ihn und die Kammer über Anzahl und Seitenzahl von potentiell entlastenden Materialien, welche derzeit auf Grund von Rule 70(B) der RPE nicht offengelegt werden, zu informieren. Weiters beantragt er Aufklärung über die Maßnahmen, welche seitens der Anklage zur Einholung der Zustimmung zur Offenlegung durch die jeweiligen Quellen dieser Informationen gesetzt werden.
siehe:
Accused's motion for disclosure of rule 68 material obtained under rule 70(B) (03.12.2008)
Seiner Darstellung zufolge betrachtet Karadžić diese Regelungen angesichts der nicht gegebenen Gewissheit, dass ihn potentiell entlastende Unterlagen unter 70(B) der RPE letztendlich wirklich offengelegt werden, sowie der Tatsache, dass die Bemühungen der Anklage, diese Offenlegung zu erreichen, nicht überprüft werden, für "gefährlich unvollständig". Er befürchtet offenbar, dass ihm in diese "Überschneidungszone" zwischen den beiden Regelungen fallende Materialien dauerhaft vorenthalten werden könnten. Es ist anzunehmen, dass sich diese Befürchtungen wiederum insbesondere auf Unterlagen in Zusammenhang mit dem angeblichen Abkommen zwischen ihm und Richard Holbrooke beziehen.
Karadžić verweist in seinem Antrag auf das Verfahren gegen Thomas Lubanga vor dem ICC, in welchem Straf- und Berufungskammer angesichts der durch die Auslegung vergleichbarer Regelungen durch die Anklage möglich gewordenen Nichtoffenlegung von entlastenden Materialien - darunter vertrauliche Informationen der UN - entschieden, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren unter diesen Umständen nicht mehr sichergestellt sei. Der für Juni 2008 vorgesehen Verfahrensbeginn musste daraufhin ausgesetzt werden; derzeit wird der Beginn des Prozesses gegen Lubanga für Jänner 2009 erwartet.
In seinem Antrag fordert Karadžić die Strafkammer auf, die Anklage anzuweisen, ihn und die Kammer über Anzahl und Seitenzahl von potentiell entlastenden Materialien, welche derzeit auf Grund von Rule 70(B) der RPE nicht offengelegt werden, zu informieren. Weiters beantragt er Aufklärung über die Maßnahmen, welche seitens der Anklage zur Einholung der Zustimmung zur Offenlegung durch die jeweiligen Quellen dieser Informationen gesetzt werden.
siehe:
Accused's motion for disclosure of rule 68 material obtained under rule 70(B) (03.12.2008)
Kategorie(n):
Eingaben Karadzićs,
Offenlegung von Beweismitteln,
Rule 70(B)
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