07.04.2009

Entscheidung der Berufungskammer

Am 06. April 2009 veröffentlichte die Berufungskammer ihre Entscheidung bezüglich Radovan Karadžićs Berufung vom 28. Jänner 2009 gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen. Die Berufung wurde vollinhaltlich abgelehnt.

Karadžić hatte insgesamt drei Gründe für seine Berufung angeführt: Die Strafkammer habe fälschlicherweise befunden, dass Immunitätsabkommen, wie das angeblich zwischen ihm und Richard Holbrooke geschlossene, nach geltendem internationalem Recht nicht auf Verbrechen wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anwendbar wären und dass das Mandat des ICTY durch das angebliche Abkommen in keiner Weise betroffen sei. Drittens hätte die Strafkammer einen Fehler begangen, indem sie die Offenlegung von Unterlagen ablehnte, welche nach Karadžićs Ansicht dazu beitragen könnten, dass auf Grund von Prozessmissbrauch eine Niederlegung des Verfahrens erfolgt. Entgegen den Erwartungen Karadžićs, welcher offensichtlich davon ausging, dass die Berufungskammer diese drei Punkte erneut bedenken und entscheiden würde, definierte die Kammer ihre Rolle lediglich hinsichtlich einer Überprüfung, ob die Strafkammer im Rahmen der Entscheidungsfindung, welche grundsätzlich in ihrem Ermessen liegt, eindeutige Fehler begangen habe, die zu einer Benachteiligung des Angeklagten führten.

Alle drei Begründungen stehen in Zusammenhang mit der Einordnung des angeblichen Abkommens durch die Strafkammer als nicht rechtskonform und irrelevant für die Tätigkeit des ICTY, wodurch es in den Augen der Kammer maximal in Hinblick auf die Festlegung des Strafsatzes am Ende des Verfahrens Bedeutung erlangt. In ihrer Entscheidung hatte die Strafkammer die Anklagevertretung dennoch angewiesen, alle Unterlagen in direktem Zusammenhang mit dem geschlossenen Abkommen an den Angeklagten offenzulegen. Nachdem Karadžić explizit keine Berufung gegen die Ablehnung der Offenlegung der weiteren von ihm angeforderten Unterlagen auf Grund deren nach Ansicht der Strafkammer unzureichend spezifischer Beschreibung erhoben hatte, sieht die Berufungskammer die innerhalb der drei Berufungsbegründungen angesprochenen Fragen als für die vorliegende Entscheidung irrelevant an und entschloß sich dementsprechend zur negativen Bescheidung der Berufung.

siehe:

Decision on appellant Radovan Karadžić's appeal concerning Holbrooke agreement disclosure (06.04.2009)