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07.04.2009

Entscheidung der Berufungskammer

Am 06. April 2009 veröffentlichte die Berufungskammer ihre Entscheidung bezüglich Radovan Karadžićs Berufung vom 28. Jänner 2009 gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen. Die Berufung wurde vollinhaltlich abgelehnt.

Karadžić hatte insgesamt drei Gründe für seine Berufung angeführt: Die Strafkammer habe fälschlicherweise befunden, dass Immunitätsabkommen, wie das angeblich zwischen ihm und Richard Holbrooke geschlossene, nach geltendem internationalem Recht nicht auf Verbrechen wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anwendbar wären und dass das Mandat des ICTY durch das angebliche Abkommen in keiner Weise betroffen sei. Drittens hätte die Strafkammer einen Fehler begangen, indem sie die Offenlegung von Unterlagen ablehnte, welche nach Karadžićs Ansicht dazu beitragen könnten, dass auf Grund von Prozessmissbrauch eine Niederlegung des Verfahrens erfolgt. Entgegen den Erwartungen Karadžićs, welcher offensichtlich davon ausging, dass die Berufungskammer diese drei Punkte erneut bedenken und entscheiden würde, definierte die Kammer ihre Rolle lediglich hinsichtlich einer Überprüfung, ob die Strafkammer im Rahmen der Entscheidungsfindung, welche grundsätzlich in ihrem Ermessen liegt, eindeutige Fehler begangen habe, die zu einer Benachteiligung des Angeklagten führten.

Alle drei Begründungen stehen in Zusammenhang mit der Einordnung des angeblichen Abkommens durch die Strafkammer als nicht rechtskonform und irrelevant für die Tätigkeit des ICTY, wodurch es in den Augen der Kammer maximal in Hinblick auf die Festlegung des Strafsatzes am Ende des Verfahrens Bedeutung erlangt. In ihrer Entscheidung hatte die Strafkammer die Anklagevertretung dennoch angewiesen, alle Unterlagen in direktem Zusammenhang mit dem geschlossenen Abkommen an den Angeklagten offenzulegen. Nachdem Karadžić explizit keine Berufung gegen die Ablehnung der Offenlegung der weiteren von ihm angeforderten Unterlagen auf Grund deren nach Ansicht der Strafkammer unzureichend spezifischer Beschreibung erhoben hatte, sieht die Berufungskammer die innerhalb der drei Berufungsbegründungen angesprochenen Fragen als für die vorliegende Entscheidung irrelevant an und entschloß sich dementsprechend zur negativen Bescheidung der Berufung.

siehe:

Decision on appellant Radovan Karadžić's appeal concerning Holbrooke agreement disclosure (06.04.2009)

16.02.2009

Reaktion der Anklage auf Berufung bezüglich Offenlegung

Die Anklagevertretung brachte am 09. Februar 2009 eine Antwort auf Karadžićs Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen vom 28. Jänner 2009 ein. Die Anklage entkräftet darin die drei durch Karadžić dargelegten Begründungen für seine Berufung und ersucht die Berufungskammer dementsprechend, diese vollinhaltlich abzulehnen.

Insbesondere sei es Karadžić nicht gelungen, die eigentliche Basis der Entscheidung der Strafkammer vom 17. Dezember 2008, nämlich die mangelnde Genauigkeit bei der Beschreibung der von ihm gewünschten Unterlagen, zu entkräften. Seine Ausführungen stehen nach Ansicht der Anklage weniger mit der vorliegenden Berufung zum Thema Offenlegung, als vielmehr mit der nach wie vor ausständigen Entscheidung hinsichtlich seiner Eingabe vom 06. August 2008, betreffend die Relevanz der Abkommens mit Holbrooke für das Verfahren vor dem ICTY, in Zusammenhang.

Auch wenn die Anklage dieses Versäumnis bereits als ausreichenden Grund für eine Ablehnung der Berufung betrachtet, legt sie weiters neuerlich dar, dass das angebliche Abkommen selbst unter den von Karadžić beschriebenen Umständen keinerlei Einfluss auf die Arbeit des Tribunals hätte, da eine derartige Abmachung sehr wohl bestehenden gewohnheitsrechtlichen Normen des internationalen Rechts widerspricht. Dies wird durch eine Auflistung diverser Entscheidungen untermauert, welche Amnestien für die schwersten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ausschließen. Unter anderem verweist die Anklage dabei auch auf das Dayton-Abkommen, welches eine Verfolgung derartiger Verbrechen ebenfalls explizit vorsieht. Darüber hinaus zieht die Anklage Karadžićs Anspruch, das Abkommen zumindest in dem Glauben, dass Holbrooke im Auftrag des Sicherheitsrats und/oder des ICTY handle, geschlossen zu haben, in Zweifel. Ihrer Ansicht zufolge ist Karadžićs diesbezügliche Darstellung nur wenig glaubwürdig, nachdem er bereits diverse unterschiedliche Szenarien bezüglich der Frage, wessen Vertreter Holbrooke in den Verhandlungen gewesen sei, entworfen habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum Karadžić angenommen haben könnte, dass Holbrooke im Auftrag des Sicherheitsrats gehandelt habe, obwohl dieser keine entsprechende Resolution erlassen, sondern ganz im Gegenteil wiederholt bekräftigt habe, wie wichtig eine Ergreifung der Hauptverantwortlichen, darunter Karadžićs selbst, sei. Sein Versuch, wegen Prozessmissbrauchs zu berufen sei also - unabhängig von seiner Irrelevanz für die tatsächlich vorliegende Frage der Offenlegung - nicht haltbar.

siehe:

Prosecution's response to Karadzic's appeal of decision concerning Holbrooke agreement disclosure (09.02.2009)

29.01.2009

Berufung gegen Entscheidung bezüglich Offenlegung

Vor der durch ICTY-Präsident Patrick Robinson am 26. Jänner 2009 aus den Richtern Mehmet Güney, Fausto Pocar, Liu Daqun, Theodor Meron und Richterin Andrésa Vaz zusammengesetzten Berufungskammer brachte Radovan Karadžić am 28. Jänner 2009 seine Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit seinem angeblichen Amnestie-Abkommen mit Richard Holbrooke ein.

Diese entschied am 27. Jänner 2009 bezüglich seines zuvor eingereichten Antrags auf Verlängerung der Frist, in welcher er seine Berufung einbringen müsse, dass keine ausreichende Begründung für eine Ausdehnung bis 02. Februar 2009 gegeben sei. Das Argument Karadžićs, er wolle sich angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit vor der Einreichung gerne mit seinem Rechtsbeistand beraten, wurde mit Verweis auf die ihm mehrfach nahegebrachten Nachteile, welche zwangsläufig mit einer Entscheidung, sich vor Gericht selbst zu vertreten, einhergingen, als unzureichend betrachtet. Dem Gesuch, den Beginn der Frist wie auch vor der Strafkammer nicht mit der eigentlichen Herausgabe der Entscheidung, sondern der Übergabe der b/k/s-Übersetzung an den Angeklagten festzulegen, gab die Berufungskammer allerdings erwartungsgemäß statt.

Karadžić führt insgesamt drei Begründungen seiner Berufung an: Eine Fehlentscheidung der Strafkammer auf Basis der Annahme, dass "wie allgemein anerkannt, jede Form der Immunität hinsichtlich einer Anklage wegen Völkermord, Kriegsverbrechen und/oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor einem internationalen Tribunal gemäß internationalem Recht ungültig sei", ein weiterer Irrtum in Hinblick auf die Folgerung, dass weder das Mandat des Gerichts, noch jenes des Anklägers durch eventuelle Zusagen Holbrookes berührt werde, sowie drittens die angesichts der Verweigerung einer Offenlegung mögliche Feststellung von Prozessmissbrauch durch die Berufungskammer, welche - ungeachtet der Gültigkeit oder Relevanz des Abkommens mit Holbrooke - zu einer Niederlegung des Verfahrens führen könne.

Karadžić argumentiert, dass ein Abkommen hinsichtlich einer Nichtverfolgung durch das ICTY unter internationalem Recht nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Strafkammer hätte verabsäumt, externe Quellen oder Präzedenzfälle zur Untermauerung ihrer Behauptung, ein derartiges Immunitätsabkommen wäre per se ungültig, heranzuziehen. Darüber hinaus habe es sich in seinem Fall nicht um ein allumfassendes Amnestieversprechen, sondern lediglich ein Kooperationsabkommen gehandelt, welches sich ausschließlich auf Straffreiheit vor dem ICTY, nicht jedoch generelle Amnestie, beziehe. Karadžić verweist im Gegenzug auf diverse Beispiele unterschiedlicher Art, welche die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines solchen Abkommens bestätigen würden.
Weiters zieht Karadžić die Anwendbarkeit von Artikel 7(2) des Statuts des ICTY, welcher festhält, dass eine Position als Staats- oder Regierungschef nicht von krimineller Verantwortung und damit Verfolgung durch das Tribunal befreie, auf seinen Fall in Zweifel, da das geschlossene Abkommen nicht unmittelbar auf seine offizielle Position bezogen gewesen sei und dementsprechend völlig andere rechtliche Implikationen mit sich bringe. Die Verpflichtung zur Verfolgung von Verstoßen gegen internationales humanitäres Recht müsse daher gegen die langjährige Praxis, in Friedensverträgen und vergleichbaren Abkommen Klauseln zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung einzuarbeiten, abgewogen werden. Über die Auswirkungen auf Karadžićs Fall hinaus würde die Kammer andernfalls "die Hände jener binden, die versuchen, Frieden in von Kriegen erschütterten Regionen zu erreichen".

Mehrfach betont Karadžić die Möglichkeit, Verfahren vom ICTY an nationale Gerichts zu verlagern - ohne dass dies als eine unzulässige Form der Immunität vor dem Tribunal gewertet werde, sowie die Tatsache, dass die einzelstaatliche Verpflichtung zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch einen Verzicht auf eine Anklage vor dem ICTY selbstredend unangetastet bleibt.

Hinsichtlich des zweiten Berufungsgrundes kritisiert Karadžić, dass die Kammer schon vor einer Offenlegung eventuell in dieser Hinsicht relevanter Dokumente rigoros bestreitet, dass ein möglicherweise bestehendes Abkommen die Arbeit des Gerichts in irgendeiner Weise berühren könnte. Damit werde die Offenlegung effektiv verhindert, obwohl Unterlagen darunter fallen könnten, welche sehr wohl eine Verknüpfung zwischen dem Abkommen und der Tätigkeit des Tribunals herstellen, beispielsweise schriftliche Anweisungen des damaligen Chefanklägers Richard Goldstone an Holbrooke. Primär sei daher das Verhältnis zwischen Holbrooke und dem ICTY zu klären, bevor über die Frage der Relevanz des Abkommens entschieden werden könne. Weiters könne das Abkommen Karadžićs Ansicht zufolge selbst dann relevant sein, wenn Holbrooke zwar keine faktische Ermächtigung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung im Namen des Tribunals hatte; diese jedoch der zweiten Vertragspartei - also Karadžić bzw. Milošević - glaubhaft gemacht wurde. Das Beharren der Strafkammer auf der Irrelevanz eines eventuellen Abkommens in Bezug auf die Offenlegung von Beweismitteln mache es Karadžić jedoch unmöglich, diese "scheinbare Autorität" Holbrookes wirksam zu belegen.

Der dritte Punkt zielt auf die Möglichkeit einer generellen Niederlegung des Verfahrens durch die Berufungskammer auf Grund des durch das Abkommen nach Karadžićs Ansicht potentiell verübten Prozessmissbrauchs. Er verweist auf frühere Fälle vor dem ICTY, in welchen auch das Verhalten Dritter - konkret der SFOR - als Basis für die Rechtmäßigkeit von Vorgängen in Zusammenhang mit Prozessen vor dem ICTY herangezogen und durch die Strafkammer beurteilt wurde.

In seiner Berufung streicht Karadžić erneut die Bedeutung der Entscheidung der Berufungskammer für den zukünftigen Umgang mit entsprechenden Situationen, insbesondere in Hinblick auf das Verhalten politischer Führer in internationalen Krisen und die Gestaltung von Friedensverhandlungen und diplomatischen Abkommen heraus.

siehe:

Appeal of decision concerning Holbrooke agreement disclosure (28.01.2009)
Decision on motion for extension of time (27.01.2009)
Order assigning judges to a case before the appeals chamber (26.01.2009)

26.01.2009

Antrag auf Fristverlängerung für Berufung

Am 22. Jänner 2009 ersuchte Radovan Karadžić in einem Antrag an die Strafkammer um Verlängerung der Zeitspanne, innerhalb welcher er gegen ihre Entscheidung hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln in Zusammenhang mit dem zwischen ihm und Richard Holbrooke geschlossenen Abkommen berufen kann. Die Strafkammer hatte seinem diesbezüglichen Berufungsantrag zuvor in einer Entscheidung vom 19. Jänner 2009 stattgegeben.

Während die Berufung grundsätzlich bis 28. Jänner 2009 einzubringen wäre, beantragt Karadžić eine Verlängerung der Frist bis 02. Februar 2009, um so die Möglichkeit zu erhalten, die durch ihn zusammengestellten Unterlagen mit seinem Rechtsberater Peter Robinson durchzugehen, welcher das Tribunal nur jeweils für einige Tage pro Monat aufsuchen kann.

Die Anklage erklärte am folgenden Tag, keine Einwände gegen Karadžićs Antrag zu erheben.

siehe:

Prosecution's response to Karadžić's motion for extension of time (23.01.2009)
Motion for extension of time (22.01.2009)

20.01.2009

Positive Entscheidung bezüglich Antrag auf Berufung

In einer Entscheidung vom 19. Jänner 2009 kam die Strafkammer dem von Karadžić am 09. Jänner 2009 eingebrachten Antrag nach, gegen die am 17. Dezember 2008 getroffene Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln in Zusammenhang mit dem angeblich mit Richard Holbrooke getroffenen Amnestieabkommen Berufung einlegen zu dürfen.

Die Anklagevertretung hatte in ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 16. Jänner 2009 gefordert, Karadžićs Antrag auf Grund der durch ihn nicht begründeten Überschreitung der Antragsfrist abzulehnen. Dieser Vorwurf wurde durch die Strafkammer jedoch mit Verweis auf den Termin der Übergabe der übersetzten b/k/s-Version der umstrittenen Entscheidung an den Angeklagten entkräftet. Weiters schloss sich die Strafkammer auch der Einschätzung der Anklagevertreter, dass der Angeklagte versuche, die Berufung durch eine nicht haltbare Verknüpfung mit der Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich eines durch ihn möglicherweise zukünftig eingebrachten Antrags auf Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen, nicht an. Im Gegensatz zur Anklage sieht die Strafkammer die notwendigen Voraussetzungen für eine Berufung entsprechend Rule 73(B) der RPE (Relevanz der umstrittenen Entscheidung für einen schnellen und fairen Prozess, sowie ein zu erwartender Fortschritt für das Verfahren durch eine endgültige Klärung) sehr wohl als gegeben an und teilt offenbar auch nicht die durch erstere geäußerten Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen einer Berufung auf Effizienz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens.

siehe:

Decision on accused's application for certification to appeal decision on inspection and disclosure (19.01.2009)
Prosecution's response to Karadzic's application for certification to appeal the decision on accused's second motion for inspection and disclosure (16.01.2009)

13.01.2009

Antrag auf Berufung gegen Entscheidung der Strafkammer

Am 09. Jänner 2009 beantragte Radovan Karadžić, gegen die Entscheidung der Strafkammer vom 17. Dezember 2008, in welcher diese seinen Antrag auf Offenlegung sämtlicher mit dem mit Richard Holbrooke getroffenen Abkommen in Zusammenhang stehender Materialien in weiten Teilen abgelehnt hatte, Berufung einlegen zu dürfen. Er beruft sich dabei auf die Regelungen in Rule 73(B) der RPE, welche eine derartige Berufung erlauben, wenn die Entscheidung Angelegenheiten berühre, welche "signifikanten Einfluss auf die faire und zügige Abhaltung des Verfahrens, oder den Ausgang des Prozesses" hätten. Überzeugt davon, dass ihn die Entscheidung daran hindere, Zugang zu Unterlagen zu erhalten, welche möglicherweise in einer Einstellung des Verfahrens gegen ihn resultieren könnten, sieht Karadžić diese Vorgaben als erfüllt an.

Darüber hinaus weist Karadžić erstmals explizit auf die potentiell negativen Auswirkungen hin, die die Entscheidung der Strafkammer für die öffentliche Wahrnehmung seines Strafprozesses und in weiterer Folge das Image des ICTY haben könnte. Angesichts der Mission des Tribunals, Gerechtigkeit und Versöhnung zu fördern, könne das Verhindern einer vollständigen Offenlegung des mit Holbrooke vereinbarten Abkommen seiner Darstellung den Verdacht nach sich ziehen, dass das Tribunal Interesse an der Verschleierung der genauen Begleitumstände der Vereinbarung habe.

Richter Christoph Flügge ordnete als Vertreter der Strafkammer an, dass eine eventuelle Reaktion der Anklage auf Karadžićs Antrag bis kommenden Freitag, 16. Jänner 2009 einzubringen sei.

siehe:

Scheduling order for expedited response to accused's application for certification to appeal inspection and disclosure decision (14.01.2009)
Application for certification to appeal decision on Holbrooke agreement disclosure (09.01.2009)

21.12.2008

Entscheidung über Offenlegung hinsichtlich des Abkommens mit Holbrooke

In Antwort auf Karadžićs Antrag auf Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem angeblichen Abkommen zwischen ihm und Richard Holbrooke vom 06. November 2008, sowie unter Berücksichtigung der Reaktion der Verteidigung und Karadžićs neuerlicher Replik darauf, ordnete die Strafkammer am 17. Dezember 2008 an, dass die Anklage Karadžić jegliches am 18. oder 19. Juli 1996 während des Treffens in Belgrad geschlossene schriftliche Abkommen, sowie sämtliche eventuell währenddessen angefertigten Notizen oder Aufnahmen zu übergeben habe.

Die Strafkammer befand in überwiegender Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Kritik der Anklage, dass Karadžić den Großteil der Materialien, deren Offenlegung er beantragt hatte, nicht ausreichend detailliert beschrieben habe. Aus der Vielzahl an Kategorien von geforderten Materialien, welche Karadžić in seinem Antrag gelistet hatte, sei lediglich die Forderungen nach einer Kopie des geschlossenen Abkommens, sowie nach damals angefertigten Notizen oder Aufzeichnungen spezifisch genug, um die Voraussetzungen zur Offenlegung nach Rule 66(B) und Rule 68 der RPE zu erfüllen. Die verbleibenden Kategorien seien zu breit und vage formuliert, sodass der Antrag diesbezüglich abgelehnt wird.

Darüber hinaus betonte die Strafkammer, dass ein Immunitätsabkommen betreffend eine wegen Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagten Person entsprechend geltendem internationalem Recht nicht rechtmäßig wäre. Weiters würde weder das Mandat des Gerichts, noch jenes der Anklagebehörde, deren Unabhängigkeit als eigenständiges Organ des Tribunals, welches keinerlei Weisungen durch nationale Regierungen oder sonstige Quellen unterliegt, hervorgehoben wurde, in irgendeiner Weise durch eine angebliche Vereinbarung Holbrookes berührt. Selbst wenn ein Abkommen entsprechend der Schilderung Karadžićs getroffen wurde, sei dieses also allenfalls für die Festsetzung des letztendlichen Strafmasses relevant; stelle jedoch kein entlastendes oder der Vorbereitung der Verteidigung dienendes Material gemäß Rule 68 bzw. 66(B) der RPE dar. Es darf bezweifelt werden, dass diese Entscheidung Karadžić davon abbringen wird, nach Annahme der überarbeiteten Anklageschrift durch die Strafkammer wie bereits angekündigt einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens auf Grund des angeblich getroffenen Abkommens einzubringen.

siehe:

Decision on accused's second motion for inspection and disclosure: immunity issue (17.12.2008)