21.12.2008

Entscheidung über Offenlegung hinsichtlich des Abkommens mit Holbrooke

In Antwort auf Karadžićs Antrag auf Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem angeblichen Abkommen zwischen ihm und Richard Holbrooke vom 06. November 2008, sowie unter Berücksichtigung der Reaktion der Verteidigung und Karadžićs neuerlicher Replik darauf, ordnete die Strafkammer am 17. Dezember 2008 an, dass die Anklage Karadžić jegliches am 18. oder 19. Juli 1996 während des Treffens in Belgrad geschlossene schriftliche Abkommen, sowie sämtliche eventuell währenddessen angefertigten Notizen oder Aufnahmen zu übergeben habe.

Die Strafkammer befand in überwiegender Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Kritik der Anklage, dass Karadžić den Großteil der Materialien, deren Offenlegung er beantragt hatte, nicht ausreichend detailliert beschrieben habe. Aus der Vielzahl an Kategorien von geforderten Materialien, welche Karadžić in seinem Antrag gelistet hatte, sei lediglich die Forderungen nach einer Kopie des geschlossenen Abkommens, sowie nach damals angefertigten Notizen oder Aufzeichnungen spezifisch genug, um die Voraussetzungen zur Offenlegung nach Rule 66(B) und Rule 68 der RPE zu erfüllen. Die verbleibenden Kategorien seien zu breit und vage formuliert, sodass der Antrag diesbezüglich abgelehnt wird.

Darüber hinaus betonte die Strafkammer, dass ein Immunitätsabkommen betreffend eine wegen Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagten Person entsprechend geltendem internationalem Recht nicht rechtmäßig wäre. Weiters würde weder das Mandat des Gerichts, noch jenes der Anklagebehörde, deren Unabhängigkeit als eigenständiges Organ des Tribunals, welches keinerlei Weisungen durch nationale Regierungen oder sonstige Quellen unterliegt, hervorgehoben wurde, in irgendeiner Weise durch eine angebliche Vereinbarung Holbrookes berührt. Selbst wenn ein Abkommen entsprechend der Schilderung Karadžićs getroffen wurde, sei dieses also allenfalls für die Festsetzung des letztendlichen Strafmasses relevant; stelle jedoch kein entlastendes oder der Vorbereitung der Verteidigung dienendes Material gemäß Rule 68 bzw. 66(B) der RPE dar. Es darf bezweifelt werden, dass diese Entscheidung Karadžić davon abbringen wird, nach Annahme der überarbeiteten Anklageschrift durch die Strafkammer wie bereits angekündigt einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens auf Grund des angeblich getroffenen Abkommens einzubringen.

siehe:

Decision on accused's second motion for inspection and disclosure: immunity issue (17.12.2008)