24.11.2008

Reaktion der Anklage auf Antrag auf Offenlegung

Die Anklagevertretung im Prozess gegen Radovan Karadžić gab am 19. November 2008 eine Antwortschrift auf Karadžićs Antrag an die Strafkammer, die Anklage zur Herausgabe sämtlicher in Verbindung mit dem angeblich mit Richard Holbrooke getroffenen Abkommen stehenden Materialien zu verpflichten, heraus. Erwartungsgemäß spricht sie sich darin für eine vollständige Ablehnung des Antrags aus. Die Begründung der Anklagevertreter entspricht dabei im Wesentlichen der diesbezüglich bereits im August 2008 dargelegten Argumentation. Die Anklage stellt insbesondere die Relevanz eines solchen - sofern überhaupt existenten - Abkommens für die Tätigkeit des ICTY in Frage, räumt dabei jedoch ein, dass die Strafkammer nach wie vor damit befasst sei, entsprechend früherer Eingaben über dessen potentielle Rechtswirkung zu entscheiden. Sofern die Strafkammer in ihrer Einschätzung tatsächlich zu einem anderen Schluss käme als die Anklage, würde diese ihre Herangehensweise bezüglich der Offenlegung von Materialien entsprechend überdenken. Im Rahmen der ersten Status Conference hatte Karadžić die Strafkammer ersucht, diese Entscheidung vorerst noch aufzuschieben, da er in Kürze weitere diesbezügliche Beweise vorlegen wolle.

Daneben kritisiert die Anklage, dass Karadžić die in seinem Antrag als relevant betrachteten Unterlagen in viel zu ungenauen und breiten Kategorien beschrieben habe. Abgesehen von dem immensen Arbeitsaufwand, der der Anklage aus der Aufgabe entstünde, die Unmengen an ihr vorliegenden Materialien nach sämtlichen in diese Kategorien fallenden Dokumenten zu durchsuchen, welche dann vermutlich ohnehin zum überwiegenden Teil völlig irrelevant hinsichtlich des angeblichen Abkommens wären, sind diese auch nicht konkret genug, um überhaupt unter Rule 66(B) der RPE zu fallen. Diese regelt den Zugang der Verteidigung zu Materialien der Anklagevertreter, welche bei der Vorbereitung der Verteidigungsargumentation hilfreich sein könnten; wird jedoch entsprechend vorheriger Entscheidungen nur "durch eine ausreichend konkrete Anfrage" überhaupt anwendbar.

An den Angeklagten wurde vorerst lediglich ein Dokument vom 18. Juli 1996, aus welchem seine Rücktrittsabsicht deutlich wird, übergeben, da dieses nach Ansicht der Anklage unter Rule 68 der RPE fallen könnte, welche der Anklage die unverzügliche Offenlegung von die Schuld des Angeklagten und damit das letztendlich verhängte Strafmaßpotentiell verringernden Unterlagen vorschreibt.

siehe:

Prosecution's response to Karadžić's motion for inspection and disclosure (19.11.2008)