05.01.2009

Neuerliche Eingabe Župljanins

In Antwort auf die Eingaben der Anklage, sowie Radovan Karadžićs und Mićo Stanišićs vom 15. Dezember 2008 wurde durch Stojan Župljanin am 22. Dezember 2008 eine neuerliche Erklärung eingebracht, in welcher er auf die vorgebrachten Argumente gegen seinen Antrag auf Zusammenlegung seines Verfahrens mit jenem gegen Karadžić eingeht.

In Bezug auf die Einwände der Anklage und der Verteidigung Stanišićs, dass entsprechend dem Regelwerk des ICTY keine Möglichkeit für Angeklagte, selbst eine Zusammenlegung zu beantragen, vorgesehen sei, räumt Župljanin ein, dass dies wohl eine bisher nicht vorgekommene Situation darstelle. Allerdings würde ein derartiger Antrag auch nirgendwo explizit ausgeschlossen oder die diesbezügliche Kompetenz allein der Anklagevertretung übertragen werden, sodass er die Kammer auffordert, seinen Antrag entsprechend dem Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten", welches er hier als Vorgabe zur in Zweifelsfällen möglichst weiten Auslegung der Rechte des Angeklagten interpretiert, dennoch anzunehmen.

Wie bereits in seinem ursprünglichen Antrag unterstreicht Župljanin die Vorteile, welche eine Zusammenlegung hinsichtlich der Effizienz des Verfahrens bringen könnte. Auf die Einwände hinsichtlich der verhältnismäßig geringen Überschneidungen zwischen den Vorwürfen gegen ihn und jenen gegen Karadžić, sowie der dementsprechend erforderlichen Zeugenanhörungen und vorzulegenden Beweise reagiert Župljanin mit dem Vorschlag, nötigenfalls die Anklage bzw. den Prozess gegen Karadžić aufzuteilen, sodass die für sein eigenes Verfahren relevanten Teile in einem gemeinsamen Prozess verhandelt werden könnten. Obwohl Župljanin unter anderem auf den durch die dadurch eingeschränkte Bandbreite der Vorwürfe höchstwahrscheinlich sogar früher möglichen Beginn des Verfahrens gegen Karadzic im Rahmen dieses gemeinsamen Prozesses verweist, kann bezweifelt werden, dass sich die eigens zusammengesetzte Kammer angesichts des insgesamt sehr langsamen Fortschreitens des Karadžić-Prozesses und der erst so spät eingereichten und nach wie vor nicht angenommenen, überarbeiteten Anklageschrift auf eine derartige neuerliche Verkomplizierung des Falles einlässt.

In Bezug auf die Einwände der Anklage und der Verteidigung Stanišićs, dass entsprechend dem Regelwerk des ICTY keine Möglichkeit für Angeklagte, selbst eine Zusammenlegung zu beantragen, vorgesehen sei, räumt Župljanin ein, dass dies wohl eine bisher nicht vorgekommene Situation darstelle. Allerdings würde ein derartiger Antrag auch nirgendwo explizit ausgeschlossen oder die diesbezügliche Kompetenz allein der Anklagevertretung übertragen werden, sodass er die Kammer auffordert, seinen Antrag entsprechend dem Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten", welches er hier als Vorgabe zur in Zweifelsfällen möglichst weiten Auslegung der Rechte des Angeklagten interpretiert, dennoch anzunehmen.


siehe:

Stojan Zupljanin's reply to the responses of the prosecution, Radovan Karadzic and Mico Stansic to Zupljanin's motion for joinder (22.12.2008)