Die Anklagevertretung brachte am 09. Februar 2009 eine Antwort auf Karadžićs Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen vom 28. Jänner 2009 ein. Die Anklage entkräftet darin die drei durch Karadžić dargelegten Begründungen für seine Berufung und ersucht die Berufungskammer dementsprechend, diese vollinhaltlich abzulehnen.
Insbesondere sei es Karadžić nicht gelungen, die eigentliche Basis der Entscheidung der Strafkammer vom 17. Dezember 2008, nämlich die mangelnde Genauigkeit bei der Beschreibung der von ihm gewünschten Unterlagen, zu entkräften. Seine Ausführungen stehen nach Ansicht der Anklage weniger mit der vorliegenden Berufung zum Thema Offenlegung, als vielmehr mit der nach wie vor ausständigen Entscheidung hinsichtlich seiner Eingabe vom 06. August 2008, betreffend die Relevanz der Abkommens mit Holbrooke für das Verfahren vor dem ICTY, in Zusammenhang.
Auch wenn die Anklage dieses Versäumnis bereits als ausreichenden Grund für eine Ablehnung der Berufung betrachtet, legt sie weiters neuerlich dar, dass das angebliche Abkommen selbst unter den von Karadžić beschriebenen Umständen keinerlei Einfluss auf die Arbeit des Tribunals hätte, da eine derartige Abmachung sehr wohl bestehenden gewohnheitsrechtlichen Normen des internationalen Rechts widerspricht. Dies wird durch eine Auflistung diverser Entscheidungen untermauert, welche Amnestien für die schwersten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ausschließen. Unter anderem verweist die Anklage dabei auch auf das Dayton-Abkommen, welches eine Verfolgung derartiger Verbrechen ebenfalls explizit vorsieht. Darüber hinaus zieht die Anklage Karadžićs Anspruch, das Abkommen zumindest in dem Glauben, dass Holbrooke im Auftrag des Sicherheitsrats und/oder des ICTY handle, geschlossen zu haben, in Zweifel. Ihrer Ansicht zufolge ist Karadžićs diesbezügliche Darstellung nur wenig glaubwürdig, nachdem er bereits diverse unterschiedliche Szenarien bezüglich der Frage, wessen Vertreter Holbrooke in den Verhandlungen gewesen sei, entworfen habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum Karadžić angenommen haben könnte, dass Holbrooke im Auftrag des Sicherheitsrats gehandelt habe, obwohl dieser keine entsprechende Resolution erlassen, sondern ganz im Gegenteil wiederholt bekräftigt habe, wie wichtig eine Ergreifung der Hauptverantwortlichen, darunter Karadžićs selbst, sei. Sein Versuch, wegen Prozessmissbrauchs zu berufen sei also - unabhängig von seiner Irrelevanz für die tatsächlich vorliegende Frage der Offenlegung - nicht haltbar.
siehe:
Prosecution's response to Karadzic's appeal of decision concerning Holbrooke agreement disclosure (09.02.2009)