10.02.2009

Antrag auf Nichtoffenlegung von Materialien der Verteidigung

Am 06. Februar 2009 ersuchte Radovan Karadžić die Strafkammer, mittels Anordnung sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, welche in Antwort auf ein entsprechendes Ansuchen seinerseits durch die USA zur Unterstützung seiner Verteidigung an ihn übermittelt würden, durch Rule 70 der RPE abgedeckt seien. Seinen Angaben zufolge fordern die USA diese Vorgehensweise als Bedingung für die Herausgabe relevanter Unterlagen in Zusammenhang mit dem mit Richard Holbrooke geschlossenen Abkommen, sowie ein Interview seines Rechtsberaters Peter Robinson mit US-Botschafter Philip Goldberg, welcher zwischen 1994 und 1996 als Assistent Holbrookes, sowie Leiter der US-amerikanischen Delegation während der Dayton-Verhandlungen fungierte. Goldberg war in dieser Funktion auch während des Treffens in Belgrad im Juli 1996, in dessen Zuge das angebliche Amnestie-Abkommen betreffend Karadžićs Verfolgung vor dem ICTY vereinbart wurde, anwesend.

Wie bereits in Zusammenhang mit Karadžićs diesbezüglichen Eingaben betreffend Materialien unter Rule 70(B) in Besitz der Anklagevertretung erläutert, stellt diese Regelung sicher, dass in ihrem Zuge erworbene Informationen, sowie deren Quelle, nicht ohne die Zustimmung des Informanten offengelegt werden dürfen. Während der Wortlaut von Rule 70(B) der RPE dies lediglich auf der Anklage vorliegende Informationen bezieht, führt Karadžić Beispiele für Entscheidungen der Strafkammer an, welche in Übereinstimmung mit Rule 70(F) der RPE eine analoge Anwendung auf der Verteidigung übermittelte Informationen anordnen.

siehe:

Accused's motion for order pursuant to rule 70 (06.02.2009)