05.12.2008

Entlastende Materialien unter Rule 70(B)

In einem Antrag vom 03. Dezember 2008 äußert Radovan Karadžić die Vermutung, dass die Anklage über eine größere Anzahl von Dokumenten verfüge, welche grundsätzlich unter die Verpflichtung zur Offenlegung von potentiell entlastenden Materialien nach Rule 68 der RPE fielen; ihm jedoch auf Grund von entsprechend Rule 70(B) der RPE geltend gemachten Einschränkungen vorenthalten würden. Letztere Regelung besagt, dass in Hinblick auf "Informationen im Besitz der Anklage, welche dem Ankläger auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt und lediglich zum Zweck des Hervorbringens neuer Beweise verwendet wurden", sowohl die ursprüngliche Information, als auch ihre Quelle nicht ohne die Zustimmung des Informanten offengelegt werden dürfen. Selbstverständlich ist es nicht zulässig, diese Informationen, welche ja unter Umständen selbst verwendbare Beweise darstellen können, ohne vorherige Offenlegung an den Angeklagten im Verfahren zu verwenden. Darüber hinaus ist die Anklage entsprechend Rule 68(iii) der RPE verpflichtet, "angemessene Schritte" zur Einholung der Genehmigung zur Offenlegung durch die Quelle der vertraulichen Information zu setzen.

Seiner Darstellung zufolge betrachtet Karadžić diese Regelungen angesichts der nicht gegebenen Gewissheit, dass ihn potentiell entlastende Unterlagen unter 70(B) der RPE letztendlich wirklich offengelegt werden, sowie der Tatsache, dass die Bemühungen der Anklage, diese Offenlegung zu erreichen, nicht überprüft werden, für "gefährlich unvollständig". Er befürchtet offenbar, dass ihm in diese "Überschneidungszone" zwischen den beiden Regelungen fallende Materialien dauerhaft vorenthalten werden könnten. Es ist anzunehmen, dass sich diese Befürchtungen wiederum insbesondere auf Unterlagen in Zusammenhang mit dem angeblichen Abkommen zwischen ihm und Richard Holbrooke beziehen.

Karadžić verweist in seinem Antrag auf das Verfahren gegen Thomas Lubanga vor dem ICC, in welchem Straf- und Berufungskammer angesichts der durch die Auslegung vergleichbarer Regelungen durch die Anklage möglich gewordenen Nichtoffenlegung von entlastenden Materialien - darunter vertrauliche Informationen der UN - entschieden, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren unter diesen Umständen nicht mehr sichergestellt sei. Der für Juni 2008 vorgesehen Verfahrensbeginn musste daraufhin ausgesetzt werden; derzeit wird der Beginn des Prozesses gegen Lubanga für Jänner 2009 erwartet.

In seinem Antrag fordert Karadžić die Strafkammer auf, die Anklage anzuweisen, ihn und die Kammer über Anzahl und Seitenzahl von potentiell entlastenden Materialien, welche derzeit auf Grund von Rule 70(B) der RPE nicht offengelegt werden, zu informieren. Weiters beantragt er Aufklärung über die Maßnahmen, welche seitens der Anklage zur Einholung der Zustimmung zur Offenlegung durch die jeweiligen Quellen dieser Informationen gesetzt werden.

siehe:

Accused's motion for disclosure of rule 68 material obtained under rule 70(B) (03.12.2008)