Wie durch die Strafkammer am 02. Februar 2009 genehmigt, brachte die Anklage am 04. Februar 2009 eine Antwort auf Karadžićs Eingabe in Reaktion auf ihren Antrag auf Annahme der überarbeiteten Anklageschrift vom 22. September 2008 ein. Die Anklagevertretung weist darin die durch Karadžić vorgebrachten Kritikpunkte zurück. Insbesondere die von ihm bemängelte, zu große Bandbreite der Anklage sei keine für Anerkennung oder Ablehnung der überarbeiteten Anklageschrift relevante Angelegenheit, da alle vier Hauptkategorien an Anklagepunkten auch bereits in der derzeit gültigen Anklage vom Mai 2000 enthalten seien. Tatsächlich wäre die überarbeitete Anklage sogar vergleichsweise eingeschränkt, beispielsweise in Hinblick auf die Anzahl der bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, in denen verübte Verbrechen berücksichtig wurden. Diese wurden gegenüber der aktuellen Anklage um etwa ein Drittel verringert.
Auch der Vergleich mit dem Verfahren gegen Slobodan Milošević, welches Karadžić als Negativbeispiel eines zu breiten und komplexen Prozesses heranzieht, wird durch die Anklage entkräftet. Ihr zufolge beruht der enorme Umfang des Milošević-Prozesses vor allem auf der Zusammenlegung dreier ursprünglich getrennter Anklagen zu Vorkommnissen in Kroatien, BiH und dem Kosovo innerhalb einer Anklage. Das Verfahren gegen Karadžić wäre somit maximal mit der auf BiH bezogenen Komponente in Miloševićs Prozess vergleichbar.
Insgesamt gelänge es Karadžić nicht, die in seiner Eingabe geltend gemachte unfaire Benachteiligung durch Annahme der überarbeiteten Anklage in ausreichendem Maße nachzuweisen. Die Anklage fordert die Strafkammer dementsprechend auf, die Eingabe bzw. das Ansuchen abzulehnen.
siehe:
Prosecution reply to ''response to motion to amend indictment'' (04.02.2009)