14.12.2008

Antwort der Anklage auf Antrag bezüglich Materialien unter Rule 70(B)

In einer Eingabe vom 10. Dezember 2008 reagierten die Anklagevertreter auf den Antrag Karadžićs, in welchem dieser Informationen über den Umfang ihn möglicherweise entlastender Materialien, welche unter Berufung auf Rule 70(B) der RPE nicht offengelegt würden, forderte. Wenig überraschend hält die Anklage darin fest, "ihren Verpflichtungen zur Offenlegung entsprechend Rule 68 der RPE, einschließlich Unterlagen, welche unter Rule 70(B) erworben wurden" vollständig nachzukommen und fordert die Strafkammer daher auf, den Antrag in seiner Gesamtheit abzulehnen. Karadžić stütze sich lediglich auf unbegründete Bedenken, nicht jedoch auf spezifische Hinweise darauf, dass die Anklage ihm tatsächlich Unterlagen vorenthalten würde. Eine Anordnung zur Offenlegung seitens der Strafkammer sei jedoch nur im Fall einer gegebenen Missachtung von Verpflichtungen seitens der Anklage angebracht.

Die Anklage gibt weiter an, die ihren Verpflichtungen entsprechende Überprüfung sämtlicher Unterlagen in Hinblick auf potentiell entlastende Beweismittel nach wie vor fortzusetzen. Dabei würden auch unter Rule 70(B) fallende Materialien miteinbezogen, wobei in solchen Fällen durch den Ankläger die notwendigen Schritte eingeleitet würden, um die Zustimmung des Informanten zur Offenlegung einzuholen.

Angaben zur genauen Anzahl von unter die beiden Regelungen fallenden Materialien blieben erwartungsgemäß aus; die Eingabe bietet jedoch einen Überblick über die bisher bereits an den Angeklagten offengelegten Unterlagen: insgesamt wurden bisher 6498 Posten mit insgesamt etwa 104.283 Seiten übergeben. Davon fielen 1031 unter die Verpflichtung zur Offenlegung von die Anklageschrift untermauernden Materialien nach Rule 66(A) der RPE; 990 Stücke wurden gemäß Rule 65ter der RPE als potentielle Beweisstücke der Anklage übergeben. 4477 weitere wurden entsprechend Rule 68 der RPE offengelegt, darunter auch 203 Dokumente, welche unter Rule 70(B) erworben worden waren. Die Anklage bietet an, auf Wunsch der Strafkammer regelmäßig derartige Statusberichte hinsichtlich des Stands der Offenlegung einzureichen.

In Antwort darauf schlägt Karadžić in einer neuerlichen Eingabe am 16. Dezember 2008 vor, die Kammer solle auf dieses Angebot der Anklage eingehen, sowie weiters festlegen, dass die entsprechenden Statusberichte auch die von ihm gewünschten Angaben zur Menge der nach Rule 70(B) der RPE noch nicht zur Offenlegung freigebenen Unterlagen umfassen.

siehe:

Accuseds motion for leave to reply: Rule 68/70 disclosure (16.12.2008)
Prosecution response to motion for disclosure of rule 68 material obtained under rule 70 (10.12.2008)