Am 16. Dezember 2008 antwortete Radovan Karadžić auf die Eingabe der Registry vom 02. Dezember 2008 bezüglich der Entlohnung der Mitglieder seines Verteidigungsteams. Er kritisiert darin insbesondere die Tatsache, dass der Registrar als administrativer Entscheidungsträger seine Vorgehensweise in seiner Eingabe verteidigt und rechtfertigt, obwohl es "verwaltungsrechtlich nicht üblich sei, dass der Entscheidungsträger, dessen Entscheidung einer Überprüfung unterzogen wird, diese vor dem überprüfenden Organ rechtfertigt". Diese Auffassung einer derartigen Überprüfung steht in offensichtlichem Widerspruch zur Sichtweise der Registry, welche in ihrer Eingabe unter anderem darauf hinwies, dass das Überprüfungsverfahren lediglich die Einhaltung diesbezüglich anwendbarer Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung, nicht jedoch diese Bestimmungen selbst zu überprüfen habe.
Generell finden die Erklärungen der Registry zu ihrer Vorgehensweise in Entlohnungsfragen hinsichtlich der Mitarbeiter sich selbst repräsentierender Angeklagter keine Zustimmung durch Karadžić, der diese nach wie vor als unfair und ungerechtfertigt betrachtet.
Die Aussage der Registry, dass ein sich selbst verteidigender Angeklagter durch diesen Schritt automatisch einräume, selbst zur Abfassung seiner Eingaben und weiteren Aufgaben befähigt zu sein, was dementsprechend seinen Niederschlag in der Einstufung und somit Entlohnung seiner Mitarbeiter finde, wies Karadžić zurück. Die durch die Registry zur Untermauerung angeführte Entscheidung der Strafkammer im Verfahren gegen den sich ebenfalls selbst repräsentierenden Angeklagten Vojislav Šešelj (IT-03-67) wäre durch die Registry bewusst unter Auslassung von ihrer Sache nicht dienlichen Abschnitten zitiert worden, aus welchen hervorgeht, dass die Strafkammer ihre Überlegungen wesentlich darauf basierte, dass Šešelj selbst ausgebildeter Jurist sei. Darüber hinaus sei die Strafkammer explizit zu dem Schluss gekommen, dass selbst in diesem Fall eines Angeklagten mit juristischer Ausbildung durchaus die Möglichkeit bestehe, dass dessen Mitarbeiter seine schriftlichen Eingaben formulieren - welche dafür selbstredend "angemessen zu entlohnen" seien. Die Entscheidung der Strafkammer sei durch die Registry daher völlig falsch interpretiert bzw. verzerrt dargestellt worden.
Karadžić fordert die Strafkammer dementsprechend auf, die Eingabe der Registry bei ihrer Entscheidungsfindung hinsichtlich seines Antrags nicht zu beachten. Darüber hinaus weist er erneut darauf hin, dass sein Wunsch nach kompetenter juristischer Unterstützung auf eine Verbesserung seines Gerichtsverfahrens - und nicht etwa dessen Behinderung - ziele. Sein Zugang stünde also in völligem Gegensatz zur unkooperativen Vorgangsweise anderer sich selbst verteidigender Angeklagter in der Vergangenheit, was durch die Strafkammer entsprechend unterstützt werden sollte.
siehe:
Accused's motion for leave to reply: Adequate facilities and equality of arms (16.12.2008)