Die Registry tätigte am 24. Dezember 2008 eine Eingabe in Antwort auf Karadžićs Antrag auf Übernahme der Reisekosten des ehemaligen Außenministers der Republika Srpska, Aleksa Buha, als Zeugen der Verteidigung nach Den Haag. Karadžić hatte diesen mit dem Verweis auf seine Rolle als sich selbst verteidigender Angeklagter, sowie seine Inhaftierung in der UN Detention Unit, welche ein Treffen in Buhas Heimatstadt Belgrad unmöglich mache, gerechtfertigt. Die Weigerung der Registry, die Reisekosten Buhas zu übernehmen, stellt in Karadžićs Augen eine "Verweigerung angemessener Mittel" zu seiner Verteidigung dar.
Die Registry verweist in ihrer Eingabe auf die drei Mitarbeiter, welche Karadžić gerade auf Grund seiner Rolle als inhaftierter, sich selbst vertretender Angeklagter zur Seite gestellt wurden. Diese könnten entsprechend der gängigen Vorgangsweise vor dem Tribunal, durch Treffen mit Buha eruieren, ob dieser als Zeuge der Verteidigung geeignet sei. Sobald der Zeuge in weiterer Folge auf der entsprechend Rule 65ter einzureichenden Zeugenliste aufscheine, könnten auch finanzielle Mittel, beispielsweise zur Abdeckung seiner Reisekosten zum Sitz des Tribunals, zuerkannt werden. Nötigenfalls könne dann auch ein Treffen zwischen Karadžić und dem Zeugen in der UN Detention Unit sichergestellt werden. Eine Einbeziehung potentieller Zeugen in die bereitgestellten finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen sprenge jedoch den Rahmen der diesbezüglichen Aufgaben der Registry bzw. der Victims and Witnesses Support Section des Tribunals.
Dem Argument Karadžićs, dass das Interview durch ihn selbst erfolgen müsse, da er mit den Umständen seines Falles zum aktuellen Zeitpunkt wesentlich vertrauter sei als seine Rechtsbeistände, lässt der Registrar nicht gelten - schließlich sei dies auch "bei jedem anderen Angeklagten - selbstrepräsentiert oder nicht - der Fall." Angesichts der ihm offen stehenden Möglichkeit, den Zeugen durch seine Rechtsbeistände, sowie telefonisch oder auf dem Postweg zu kontaktieren, liege keineswegs die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf die Anhörung von Zeugen vor.
Am 12. Jänner 2009 bat Karadžić die Strafkammer um Erlaubnis, mit einer neuerlichen Eingabe auf die Argumente der Registry antworten zu dürfen, in welcher er sein Anliegen "eingrenzen und konkretisieren" möchte.
siehe:
Accused's motion for leave to reply to registry submission on motion for interview of defence witness (12.01.2009)
Registry submission pursuant to rule 33(b) of the rules regarding the accused's motion for interview of defence witness (24.12.2008)
Die Registry verweist in ihrer Eingabe auf die drei Mitarbeiter, welche Karadžić gerade auf Grund seiner Rolle als inhaftierter, sich selbst vertretender Angeklagter zur Seite gestellt wurden. Diese könnten entsprechend der gängigen Vorgangsweise vor dem Tribunal, durch Treffen mit Buha eruieren, ob dieser als Zeuge der Verteidigung geeignet sei. Sobald der Zeuge in weiterer Folge auf der entsprechend Rule 65ter einzureichenden Zeugenliste aufscheine, könnten auch finanzielle Mittel, beispielsweise zur Abdeckung seiner Reisekosten zum Sitz des Tribunals, zuerkannt werden. Nötigenfalls könne dann auch ein Treffen zwischen Karadžić und dem Zeugen in der UN Detention Unit sichergestellt werden. Eine Einbeziehung potentieller Zeugen in die bereitgestellten finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen sprenge jedoch den Rahmen der diesbezüglichen Aufgaben der Registry bzw. der Victims and Witnesses Support Section des Tribunals.
Dem Argument Karadžićs, dass das Interview durch ihn selbst erfolgen müsse, da er mit den Umständen seines Falles zum aktuellen Zeitpunkt wesentlich vertrauter sei als seine Rechtsbeistände, lässt der Registrar nicht gelten - schließlich sei dies auch "bei jedem anderen Angeklagten - selbstrepräsentiert oder nicht - der Fall." Angesichts der ihm offen stehenden Möglichkeit, den Zeugen durch seine Rechtsbeistände, sowie telefonisch oder auf dem Postweg zu kontaktieren, liege keineswegs die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf die Anhörung von Zeugen vor.
Am 12. Jänner 2009 bat Karadžić die Strafkammer um Erlaubnis, mit einer neuerlichen Eingabe auf die Argumente der Registry antworten zu dürfen, in welcher er sein Anliegen "eingrenzen und konkretisieren" möchte.
siehe:
Accused's motion for leave to reply to registry submission on motion for interview of defence witness (12.01.2009)
Registry submission pursuant to rule 33(b) of the rules regarding the accused's motion for interview of defence witness (24.12.2008)