16.01.2009

Župljanin beantragt Erlaubnis zur Berufung

Mit Verweis auf Rule 73(B) der RPE beantragte Stojan Župljanin am 12. Jänner 2009, gegen die Entscheidung der Strafkammer vom 06. Jänner 2009 hinsichtlich seines Antrags auf Zusammenlegung seines Verfahrens mit jenem gegen Radovan Karadžić Berufung einlegen zu dürfen. Die Entscheidung betrifft seiner Auffassung zufolge Angelegenheiten, welche sowohl die Sicherstellung seines Rechts auf einen fairen und zügigen Prozess oder dessen Ausgang beeinflussen, als auch zu einer Vorantreibung und Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wodurch die Grundvoraussetzungen für einen Einspruch erfüllt seien.

Župljanin wirft der Strafkammer vor, in ihrer Entscheidung lediglich die derzeit gültige Anklageschrift im Prozess gegen Karadžić berücksichtigt zu haben. Sein Antrag (sowie auch die in weiterer Folge eingebrachte Reaktion der Anklagevertretung) basiere jedoch auf dem vergleichsweise eingeschränkten und präzisierten Umfang der noch nicht angenommenen, überarbeitete Anklageschrift. Die Überlegungen der Strafkammer hinsichtlich der geringen Überschneidungen zwischen den limitierten Vorwürfen gegenüber Župljanins und seinem Mitangeklagten Stanišić, sowie Karadžić würden daher auf einem falschen Ausgangspunkt beruhen. Es ist anzunehmen, dass die Strafkammer auf diesen Hinweis, sich in ihren Überlegungen auf die durch sie noch nicht akzeptierte, neue Anklageschrift zu beziehen, wenig begeistert zeigen wird.

Davon abgesehen wiederholt Župljanin im Wesentlichen die bereits in seinen vorherigen diesbezüglichen Eingaben angeführten Argumente, welche seiner Ansicht zufolge für eine Zusammenlegung der Verfahren sprechen.

siehe:

Stojan Zupljanin's motion for certification for interlocutory appeal of the decision on joinder dated 6 January 2009 (12.01.2009)