In einer Entscheidung vom 26. Februar 2009 betreffend den Antrag der Anklage vom 17. Februar 2009, ordnete die Strafkammer die Erstellung einer neuerlich überarbeiteten Fassung der Anklageschrift an, welche auch den zunächst auf Grund fehlerhaft übermittelter Beweise nicht mit aufgenommenen Anklagepunkt zu den Ereignissen im Internierungslager Sušica inkludiert. Nach Sichtung der zwischenzeitlich zur Verfügung gestellten Unterlagen kam die Kammer zu dem Schluss, dass diese die gestellten Anforderungen an prima facie-Beweisen erfüllen würden. Angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten ihrer Ansicht nach kein unfairer Nachteil hinsichtlich der Vorbereitung seiner Verteidigung, sowie auch keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens daraus erwachse, entschied die Kammer, die Hinzufügung des nach Angaben der Anklagevertretung sehr wesentlichen Unterpunktes zu erlauben. Um den umständlichen und zeitraubenden Weg eines neuerlichen Antrags auf Überarbeitung der aktuellen Anklage durch die Anklagevertretung inklusive den damit verbundenen Fristen zur Begutachtung durch den Angeklagten, sowie eine daraus resultierende, unnötige Verkomplizierung des Verfahrens zu vermeiden, entschloss sich die Strafkammer, ihre vorhergehende Entscheidung zu revidieren. Die Anklagevertretung wurde angewiesen, die "Dritte Überarbeitete Anklage", welche somit die Basis für den Prozess gegen Radovan Karadžić bilden wird, bis 27. Februar 2009 fertigzustellen. Für den 03. März 2009 um 14:15 wurde erneut eine Anhörung festgesetzt, in deren Rahmen sich Karadžić hinsichtlich der nunmehr gültigen Anklage schuldig oder nicht schuldig bekennen soll.
Die Strafkammer hatte zuvor einen Antrag Karadžićs auf Verlängerung der Frist, innerhalb welcher er zum Antrag der Anklagevertretung Stellung nehmen kann, abgelehnt. Karadžić hatte diesen damit begründet, dass die angeordnete Frist ihm nicht erlaube, sein weiteres Vorgehen in dieser Angelegenheit mit seinen Rechtsberatern zu besprechen. Die Strafkammer wies den Angeklagten einmal mehr auf die ihm bekannten Nachteile, welche mit seiner Entscheidung, sich selbst vor Gericht zu vertreten, verbunden seien, hin und bekräftigte die verkürzte Frist von fünf Tagen ab der letzten Statuskonferenz am 20. Februar 2009. Durch Karadžić wurde daraufhin keine fristgerechte Eingabe bezüglich des Gesuchs der Anklage eingebracht.
siehe:
Third Amended Indictment (27.02.2009)
Decision on prosecution motion to reconsider the Trial Chamber's decision on the motion to amend the first amended indictment (26.02.2009)
Decision on accused motion for extension of time to file response to prosecution motion for reconsideration (25.02.2009)
Motion for extention of time to file response to prosecution motion for reconsideration (24.02.2009)