24.08.2008

[Grundlagen] Aufbau des ICTY

Das ICTY setzt sich aus drei voneinander getrennten Organen, namentlich den vier Kammern (drei Strafkammern und eine Berufungskammer), der Anklagebehörde unter Leitung des Chefanklägers, sowie der für Organisation und Verwaltung zuständigen Registry zusammen. Die Kammern umfassen laut Artikel 12 des Statuts insgesamt 16 ständige Richter sowie maximal zwölf ad-litem-Richter, wobei jeweils nicht mehr als einer von ihnen Angehöriger desselben Staates sein darf. Jede der drei Strafkammern setzt sich aus drei ständigen Richtern, sowie höchstens neun ad-litem-Richtern zusammen; die sieben weiteren ständigen Richter sind Mitglieder der Berufungskammer, welche sich für jedes Berufungsverfahren aus fünf ihrer Mitglieder zusammensetzt. Um für das Richteramt am ICTY qualifiziert zu sein, sind neben „hohem sittlichen Ansehen, Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit“ (Art. 13 des Statuts) auch Erfahrung auf dem Gebiet des Strafrechts, sowie des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte unabdingbar. Die Richter werden für eine Amtszeit von vier Jahren von der UN-Generalversammlung aufgrund einer vom Sicherheitsrat vorgelegten Liste gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Entsprechend Artikel 14 des Statuts wählen die ständigen Richter aus ihrer Mitte den Präsidenten des ICTY als Vertreter des Tribunals nach außen.

Der Chefankläger wird vom Sicherheitsrat auf Vorschlag des Generalsekretärs für vier Jahre ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Er muss „ein Höchstmaß an fachlicher Eignung und Erfahrung bei der Durchführung von Ermittlungen und der Verfolgung in Strafsachen“ (Art. 16) aufweisen, jedoch im Gegensatz zu den Richtern nicht ausdrücklich auf die Bereiche Völkerrecht und Menschenrechte spezialisiert sein. Gemeinsam mit seinen Mitarbeitern ist er für Ermittlungen und Anklagen gegen Personen, welche in den Zuständigkeitsbereich des ICTY fallen, zuständig, wobei er „unabhängig als eigenständiges Organ des Internationalen Gerichts“ handelt, und weder von Regierungen, noch anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen darf. Bis 2003 war der Chefankläger des ICTY zugleich auch jener des im November 1994 etablierten International Criminal Tribunal for Rwanda (ICTR).

siehe:

Statut des ICTY