17.11.2008

Neuerliche Eingaben bezüglich Übersetzungen in b/k/s

In einem Antrag vom 07. November 2008 fordert Karadžić die komplette Offenlegung der die geänderte Anklageschrift begleitenden Materialien, da dies - entgegen der entsprechenden Mitteilung der Anklage vom 29. Oktober 2008 - bisher nicht geschehen sei. Konkret wären ihm die serbischen Übersetzungen der Sitzungsprotokolle bisher nicht übermittelt worden; er habe stattdessen nur die Audioaufnahmen der Verhandlungen in b/k/s zur Verfügung gestellt bekommen. Weiters würden auch die Übersetzungen dreier im Anhang angeführter Zeugenaussagen fehlen. Darüber hinaus kritisiert der Angeklagte die verzögerte Offenlegung, welche offenbar hinsichtlich zumindest eines Zeugens aus dem Prozess gegen Krajišnik, in dem sie ursprünglich gewährt worden war, übernommen wurde. Er fordert außerdem die Offenlegung von sämtlichen Begleitmaterialien der der abgeänderten Anklage zu Grunde liegenden Anklageschriften, d.h. der Anklagen IT-95-5 vom 24. Juli 1995 und IT-95-18 vom 16. November 1995. Ebenso möchte Karadžić Kenntnis über sämtliche mündlichen und schriftlichen Darlegungen, welche von Vertretern der Anklage in Verbindung mit den drei früheren Anklageschriften an die jeweils zuständigen Richter ergangen waren, erhalten.

Die Anklage reagierte darauf mit der Klarstellung, dem Angeklagten sehr wohl sämtliches zu übersetzendes Begleitmaterial bis zum 29. Oktober in b/k/s zur Verfügung gestellt zu haben. Eine Übersetzung sämtlicher Audioaufnahmen der Verhandlungen wurde in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Entscheidung der Strafkammer vom 25. September 2008 nicht für nötig befunden. Die Vertreter der Anklage fordern die Strafkammer auf, ihre Entscheidung zu verdeutlichen, vor allem hinsichtlich der Frage, wer gegebenenfalls die Verpflichtung habe, die schriftlichen Übersetzungen der Aufnahmen bereitzustellen, und ob der Beginn der Frist, in welcher der Angeklagte auf das Gesuch auf Annahme der geänderten Anklageschrift reagieren kann, tatsächlich vom Erhalt dieser übersetzten Abschriften abhängig gemacht werde. Diesbezüglich bringt die Anklagevertretung vor, dass inzwischen mehr als deutlich geworden wäre, dass die Englischkenntnisse Karadžićs offensichtlich durchaus ausreichen, um dem Prozessverlauf zu folgen, wobei er darüber hinaus schließlich auch durch einen englischsprachigen Rechtsbeistand unterstützt werde. Nicht zuletzt weist die Anklagevertretung neuerlich auf die kaum mit zumutbarem Aufwand und in angemessener Zeit durchführbare schriftliche Übersetzung der Protokolle hin. Die Strafkammer wird ersucht, die Vorgaben gemäß Rule 66(A) der RPE als erfüllt zu beurteilen und andernfalls die angeführten Gründe, welche gegen eine vollständige schriftliche Übersetzung sprechen, zu berücksichtigen.

Weiters wurde nach Auskunft der Anklagevertretung die Aussage des geschützten Zeugen sehr wohl in einer gekürzten Version beigefügt, welche alle für die aktuelle Anklageschrift relevanten Teile enthält. Auch bezüglich zweier weiterer von Karadžić aufgelisteter Dokumente, weist die Anklage darauf hin, dass diese sehr wohl an ihn übergeben wurden; die restlichen Unterlagen und Darlegungen, welche in Zusammenhang mit nicht mehr aktuellen Anklagen stünden, würden hingegen nicht unter ihre Verpflichtung zur Offenlegung gemäß Rule 66(A) der RPE fallen.

siehe:

Prosecution's response to Karadžić's motion for full disclosure of supporting material and prosecution's request for reconsideration or clarification of the chamber's 25 September 2008 decision (11.11.2008)
Motion for full disclosure of supporting material (07.11.2008)