04.04.2009

Antwort der Anklage auf dritte Preliminary Motion

Am 01. April 2009 tätigte die Anklagevertretung eine Eingabe in Antwort auf Karadžićs dritte "preliminary motion" vom 18. März 2009.

Sie fordert darin wenig überraschend die vollständige Ablehnung von Karadžićs Antrag. Die "preliminary motion" ist ihrer Darstellung zufolge bereits von Vornherein nicht zulässig, nachdem der Angeklagte darin keine Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit des Tribunals entsprechend den spezifischen Vorgaben von Rule 72 der RPE, sondern vielmehr bereits rechtliche Fragen, welche auch Aspekte zu konkreten Fakten der ihm vorgeworfenen Taten enthalten, aufwirft. Derartige Fragen sind jedoch in Übereinstimmung mit vorhergehenden, vergleichbaren Entscheidungen des ICTY erst im Rahmen des Verfahrens selbst - und nicht etwa bereits vor dessen Beginn - zu klären. Darunter fallen beispielsweise die Einordnung des genauen völkerrechtlichen Status der festgehaltenen UN-Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Geiselnahme bzw. die Bewertung der herrschenden Umstände und deren Relevanz für diese Festlegung.

Weiters sei Karadžićs Auffassung des Gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen als ausschließlich anwendbar auf Zivilisten im engsten Sinne, also Personen, die nicht Mitglied einer Armee sind, zu kurz gegriffen, da sich die tatsächliche Formulierung beispielsweise auch militärisches Personal, welches die Waffen niedergelegt habe oder auf Grund von Verwundungen, Krankheit oder aus anderen Gründen kampfunfähig sei, erstrecke. Diese breitere Auslegung bzw. die Anwendung auf Nicht-Zivilisten stehe auch im Einklang mit früheren Entscheidungen des ICTY, sowie anderer Gerichtshöfe. Inwieweit auch das UN-Personal im vorliegenden Fall dadurch geschützt sei, ist nach Ansicht der Anklagevertretung innerhalb des Prozesses auf Grund der präsentierten Fakten zu entscheiden.

Radovan Karadžić antwortete am 08. April 2009 auf die Eingabe der Anklagevertretung. Er legt dar, dass sich die von ihm angesprochenen Fragen entgegen der Auffassung der Anklage durchaus auf die Jurisdiktion des Tribunals und nicht etwa bereits auf einzelne Fakten und Sachverhalte, welche im Rahmen des Prozesses zu klären sind, beziehen. Darüber hinaus betont er, dass die Anklage auch in ihrer Antwort auf seine "preliminary motion", die völkerrechtliche Basis für die durch ihn angefochtene Anklage auf Grund der Geiselnahme von UN-Personal nach Artikel 3 des ICTY-Statuts nicht stichhaltig aufgezeigt habe.

siehe:

Motion for leave to reply and reply to prosecution response to preliminary motion to dismiss count 11 for lack of jurisdiction (08.04.2009)
Prosecution response to preliminary motion to dismiss count 11 for lack of jurisdiction (01.04.2009)