Am 30. März 2009 äußerte sich die Registry in einer Eingabe zu Radovan Karadžićs Berufung vom 05. März 2009 gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Entlohnung seiner Rechtsberater. Sie weist vehement darauf hin, dass die Aufgabe der Berufungskammer im Gegensatz zu Karadžićs Auffassung keineswegs in einer völligen Neubeurteilung des Gehaltsschemas für Mitarbeiter selbstrepräsentierter Angeklagter liegt, sondern lediglich in der Überprüfung, ob die Strafkammer im Rahmen der angefochtenen Entscheidung Fehler begangen habe. Gemäß dem Regelwerk des ICTY ist die Revision administrativer Entscheidungen bereits vor der Strafkammer auf eine Beurteilung, inwieweit die Registry die jeweils relevanten geltenden Vorgaben korrekt angewendet habe, beschränkt. Die durch den Angeklagten eingebrachte Berufung, welche im Wesentlichen erneut seine bereits vorgebrachten Argumente zur Wichtigkeit der intensiven Unterstützung durch hochbezahlte Rechtsexperten für seine Verteidigung umfasst, ziele daher an Sinn und Zweck des Berufungsverfahrens vorbei, nachdem kein Versuch gemacht werde, eine tatsächliche Fehlbeurteilung der Strafkammer nachzuweisen. Die Registry merkt an, dass allein auf Grund dieser Tatsache eine vollständige Ablehnung der Berufung möglich wäre.
Neben einer Fehleinschätzung der Rolle der Berufungskammer vermutet die Registry auch Missverständnisse des Angeklagten hinsichtlich der von ihm zur Untermauerung seiner Darstellung herangezogenen Entscheidung der Berufungskammer im Verfahren gegen Momčilo Krajišnik. Die Registry legt neuerlich dar, dass ihre Vorgehensweise sehr wohl mit den dort festgesetzten Vorgaben übereinstimme - eine Einschätzung, die sowohl die Strafkammer in der nun angefochtenen Entscheidung, als auch die Anklagevertretung in ihrer Eingabe vom 13. März 2009 teilen.
Während Karadžić erneut auf die Gefährdung seines Rechts auf ein faires Verfahren hinweist, legt die Registry dar, dass die Beschränkung der Bezahlung von Juristen in seinem Team keineswegs Auswirkungen auf die Fairness des Verfahrens habe. Wie bereits durch die Strafkammer festgehalten, würde ein selbstrepräsentierter Angeklagter durch seine Entscheidung implizieren, dass er ohne juristische Hilfe zur Durchführung seiner Verteidigung in der Lage sei. Dementsprechend würden die administrativen Regelungen lediglich Unterstützung durch Mitarbeiter für organisatorische Aufgaben oder einzelne juristische Beratungen vorsehen. Im Fall eines selbstrepräsentierten Angeklagten, welcher sich angesichts der limitierten Unterstützungsmöglichkeiten durch qualifizierte Rechtsexperten nicht in der Lage sieht, seine Verteidigung effektiv durchzuführen, wäre als Lösung keine Ausweitung seiner Mitarbeiter auf ein vollständiges Team von Rechtsvertretern, sondern vielmehr eine Einschränkung seines Rechts, sich selbst vor Gericht zu vertreten, vorgesehen. Keinesfalls solle dieses Recht zur Rechtfertigung einer Art "unechter" Selbstrepräsentation benutzt werden, in welcher der Angeklagte sich zwar formell selbst vertritt, jedoch für die Ausübung selbst einfachster Aufgaben die Hilfe - und Bezahlung - hochqualifizierter Juristen einfordert.
siehe:
Registrar's submission pursuant to rule 33 (b) regarding Radovan Karadzic's appeal of the trial chamber's decision on adequate facilities (30.03.2009)