20.03.2009

Berufung bez. Entlohnung von Rechtsberatern

Gemäß der am 13. Februar 2009 erteilten diesbezüglichen Genehmigung der Strafkammer, brachte Radovan Karadžić am 05. März 2009 seine Berufung gegen die Entscheidung vom 28. Jänner 2009 betreffend die Entlohnung seiner Rechtsberater ein. Karadžić stellt darin seine Auslegung der vorhergehenden Entscheidung der Berufungskammer im Verfahren gegen Momčilo Krajišnik (IT-00-39) dar, welche ähnliche Sachverhalte behandelte und sowohl die Basis der Argumentation in Karadžićs ursprünglichem Antrag auf höhere Zahlungen an die Angehörigen seines Verteidigungsteams, als auch der Erklärungen der Registry und der Strafkammer bildet. Nach Ansicht Karadžićs kam die Strafkammer fälschlicherweise zu dem Schluss, dass diese vorhergehende Entscheidung eine Entlohnung der Rechtsberater eines selbstrepräsentierten Angeklagten mit über das Gehalt für unterstützende Mitarbeiter hinausreichenden Summen ausschließe. Ebenso wenig sei darin vorgesehen, dass im Fall eines Angeklagten, welcher nicht die juristischen Fähigkeiten aufweist, um seine Verteidigung mit der vorgesehenen finanziellen und personellen Unterstützung effizient und effektiv durchzuführen, die Lösung in einer Einschränkung seines Rechts auf Selbstrepräsentation - und nicht etwa der Zuerkennung bestmöglich qualifizierter Berater - liege. Mit erneutem Verweis auf die durch die aktuelle Regelung entstehenden Einschränkungen seines Rechts auf ein faires Verfahren fordert Karadžić die Berufungskammer auf, die somit auf Irrtümern bzw. Fehlinterpretationen beruhende Entscheidung der Strafkammer aufzuheben, und eine adäquate Bezahlung der ihn unterstützenden Juristen zu ermöglichen. Die Aufgabe der Berufungskammer liegt also wesentlich darin, die vorhergegangene Entscheidung im Fall Krajišnik in Hinblick auf Karadžićs Forderungen neuerlich und eindeutig zu interpretieren.

Die Anklagevertretung, welche in dieser Angelegenheit bisher keine Position bezogen hatte, tätigte am 13. März 2009 eine Eingabe, in welcher sie Karadžićs Auslegung der Entscheidung der Berufungskammer widerspricht. Die Anklage betrachtet die daraus entstandenen Vorgaben in Übereinstimmung mit der Strafkammer in ihrer Entscheidung vom 28. Jänner 2009, durch die Praxis der Registry als vollständig eingehalten und erfüllt.

siehe:

Prosecution's response to Karadzic's appeal of the trial chamber's decision on adequate facilities (13.03.2009)