Am 22. April 2009 wurde Radovan Karadžićs Antrag vom 06. April 2009 auf Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer vom 26. März 2009, mit welcher Englisch als angemessene Sprache für die Übermittelung von Dokumenten und Beweismitteln an den Angeklagten festgelegt wurde, angenommen. Die Strafkammer entschied, dass der gestellte Antrag den beiden Grundanforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Berufung gemäß Rule 73(B) der RPE entspreche. Eine Fehlentscheidung in der Frage, welche Sprache der Anforderung gerecht werde, dem Angeklagten das Verfahren "in einer Sprache, welche er versteht", nahezubringen, könne in der Tat signifikante Auswirkungen auf die faire und zügige Abhaltung des Verfahrens haben und - auf Grund der bestehenden Gefahr einer später daraus erwachsenden Notwendigkeit zur Neuanhörung - eine endgültige Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt das Verfahren wesentlich voranbringen.
siehe:
Decision on accused's application for certification to appeal decision on languages (22.04.2009)