22.04.2009

Antrag bez. Medienkontakt und Berufungsantrag abgelehnt

Der Vizepräsident des ICTY, Richter O-Gon Kwon, erließ am 21. April 2009 seine Entscheidung hinsichtlich Radovan Karadžićs Antrag vom 20. März 2009 auf Aufhebung der Beschränkung seines Kontakts mit der Journalistin Zvezdana Vukojević auf ein schriftliches Interviews. Unter Berücksichtigung der durch die Registry in ihrer Eingabe vom 03. April 2009 vorgebrachten Begründungen, welche sich insbesondere auf die Gewährleistung der Sicherheit vertraulicher Informationen bezogen, kam Richter Kwon zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Registry angemessen sei und lehnte Karadžićs Antrag auf Genehmigung eines telefonischen Interviews dementsprechend ab.

Darüber hinaus wurde durch die Strafkammer am 22. April 2009 der Antrag Karadžićs vom 14. April 2009 auf Berufung gegen die Entscheidung der Kammer hinsichtlich der Kostenübernahme für ein Interview mit dem potentiellen Zeugen der Verteidigung Aleksa Buha, abgelehnt. Wie auch die Anklagevertretung in ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 17. April 2009 schloss die Strafkammer, dass die erste Anforderung für eine Genehmigung zu Berufung nach Rule 73(B) der RPE, nämlich signifikante Auswirkungen der beeinspruchten Entscheidung auf die faire und zügige Abhaltung des Verfahrens, nicht erfüllt sei, da dem Angeklagten zum aktuellen Zeitpunkt ausreichend andere Möglichkeiten zum Kontakt mit Buha oder sonstigen möglichen Zeugen zur Verfügung stünden.

siehe:

Decision on accused's application for certification to Appeal Decision on motion for interview of defence witness (22.04.2009)
Decision on request for reversal of limitations of contact with journalist (21.04.2009)
Prosecution's response to Karadžić's application for certification to appeal the decision on motion for interview of defence witness (17.04.2009)