Der Vizepräsident des ICTY, Richter O-Gon Kwon, erließ am 21. April 2009 seine Entscheidung hinsichtlich Radovan Karadžićs Antrag vom 20. März 2009 auf Aufhebung der Beschränkung seines Kontakts mit der Journalistin Zvezdana Vukojević auf ein schriftliches Interviews. Unter Berücksichtigung der durch die Registry in ihrer Eingabe vom 03. April 2009 vorgebrachten Begründungen, welche sich insbesondere auf die Gewährleistung der Sicherheit vertraulicher Informationen bezogen, kam Richter Kwon zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Registry angemessen sei und lehnte Karadžićs Antrag auf Genehmigung eines telefonischen Interviews dementsprechend ab.
Darüber hinaus wurde durch die Strafkammer am 22. April 2009 der Antrag Karadžićs vom 14. April 2009 auf Berufung gegen die Entscheidung der Kammer hinsichtlich der Kostenübernahme für ein Interview mit dem potentiellen Zeugen der Verteidigung Aleksa Buha, abgelehnt. Wie auch die Anklagevertretung in ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 17. April 2009 schloss die Strafkammer, dass die erste Anforderung für eine Genehmigung zu Berufung nach Rule 73(B) der RPE, nämlich signifikante Auswirkungen der beeinspruchten Entscheidung auf die faire und zügige Abhaltung des Verfahrens, nicht erfüllt sei, da dem Angeklagten zum aktuellen Zeitpunkt ausreichend andere Möglichkeiten zum Kontakt mit Buha oder sonstigen möglichen Zeugen zur Verfügung stünden.
siehe:
Decision on accused's application for certification to Appeal Decision on motion for interview of defence witness (22.04.2009)
Decision on request for reversal of limitations of contact with journalist (21.04.2009)
Prosecution's response to Karadžić's application for certification to appeal the decision on motion for interview of defence witness (17.04.2009)
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22.04.2009
08.04.2009
Weitere Eingaben bez. Medieninterview
Am 03. April 2009 wurde durch die Registry eine Eingabe in Antwort auf Radovan Karadžićs neuerliches Gesuch an den Vizepräsidenten des ICTY, Richter O-Gon Kwon, bezüglich der Auflagen für seine Kommunikation mit der Journalistin Zvezdana Vukojević, getätigt. Die Registry rechtfertigt darin ihren Entschluss, gemäß Richter Kwons Entscheidung vom 12. Februar 2009, in welcher dieser die Verantwortung für die konkrete Ausgestaltung des Kontakts an die Registry überträgt, lediglich ein schriftlich geführtes Interview zu genehmigen. Dies wird insbesondere mit dem Anspruch, vertrauliche Informationen in Hinblick auf Zeugen schützen zu müssen, gerechtfertigt. Weiters seien die Forderungen des Vizepräsidenten, die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und Vukojević zu überwachen, sowie die Journalistin an ihre Verpflichtungen in dieser Hinsicht und die Möglichkeit eines Verfahrens wegen Missachtung des Gerichts bei Zuwiderhandlung hinzuweisen, erfüllt worden. Obwohl durch den Vizepräsidenten auch die Möglichkeit eines telefonischen Interviews angedacht wurde, sei dies angesichts der vorhandenen Kontrolleinrichtungen innerhalb der UN Detention Unit nicht unter Gewährung der vollständigen Sicherheit vertraulicher Informationen durchführbar, da diese nur durch eine verzögerte Übertragung des Gesprächs sichergestellt würde. Der schriftliche Kontakt stelle somit den bestmöglichen Kompromiss zwischen der Wahrung des Rechts des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung und den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen dar.
Karadžić reagierte darauf mit einer weiteren Eingabe am 07. April 2009, in welcher er ersucht, zu den zwischenzeitlich durch den Registrar eingereichten Begründungen Stellung beziehen zu dürfen. Darin wird ausgeführt, dass seiner Ansicht nach auch bei Gewährung eines telefonischen Interviews beide Forderungen des Vizepräsidenten eingehalten werden könnten, nachdem dieser ja lediglich die Überwachung (z.B. durch Aufzeichnungen), nicht jedoch die völlige Kontrolle (durch verzögerte Übertragung bzw. im Bedarfsfall Zensur) der Kommunikation fordere. Darüber hinaus bestünde auf Grund der Tatsache, dass das Interview in einem Printmedium erscheinen soll, auch die Möglichkeit, dieses vor der Veröffentlichung neuerlich zu kontrollieren. Karadžić ersucht den Vizepräsidenten daher neuerlich, die Beschränkung auf ein telefonisches Interview aufzuheben.
siehe:
Accused's motion for leave to reply and reply brief: request for reversal of limitations of contact with journalist (07.04.2009)
Registry submission regarding the request for reversal of limitations of contact with journalist (03.04.2009)
Karadžić reagierte darauf mit einer weiteren Eingabe am 07. April 2009, in welcher er ersucht, zu den zwischenzeitlich durch den Registrar eingereichten Begründungen Stellung beziehen zu dürfen. Darin wird ausgeführt, dass seiner Ansicht nach auch bei Gewährung eines telefonischen Interviews beide Forderungen des Vizepräsidenten eingehalten werden könnten, nachdem dieser ja lediglich die Überwachung (z.B. durch Aufzeichnungen), nicht jedoch die völlige Kontrolle (durch verzögerte Übertragung bzw. im Bedarfsfall Zensur) der Kommunikation fordere. Darüber hinaus bestünde auf Grund der Tatsache, dass das Interview in einem Printmedium erscheinen soll, auch die Möglichkeit, dieses vor der Veröffentlichung neuerlich zu kontrollieren. Karadžić ersucht den Vizepräsidenten daher neuerlich, die Beschränkung auf ein telefonisches Interview aufzuheben.
siehe:
Accused's motion for leave to reply and reply brief: request for reversal of limitations of contact with journalist (07.04.2009)
Registry submission regarding the request for reversal of limitations of contact with journalist (03.04.2009)
Kategorie(n):
Eingaben Karadzićs,
Medien,
Registry
25.03.2009
Neuerliches Gesuch wegen Medieninterview
In Zusammenhang mit der Entscheidung des Vizepräsidenten des ICTY, vom 12. Februar 2009 hinsichtlich der Erlaubnis für ein Medieninterview Karadžićs mit der Journalistin Zvezdana Vukojević richtete Radovan Karadžić am 20. März 2009 ein neuerliches Gesuch an Richter O-Gon Kwon. Er fordert darin die Aufhebung einer Anordnung der Registry, welche die Durchführung des Interviews lediglich in schriftlicher Form gestattet. Seiner Ansicht zufolge habe der Registrar somit ungerechtfertigterweise die einschränkendste und am stärksten limitierte Form des Kontakts, welcher durch den Vizepräsidenten erlaubt worden war, angeordnet. Dieser hatte in seiner Entscheidung die konkrete Ausgestaltung der Interviewumstände der Registry überlassen, als Beispiele jedoch abgesehen von schriftlichem Kontakt auch andere Möglichkeiten, wie etwa ein telefonisches Interview angedacht. Basierend auf Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit, welche zwischen Einschränkungen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung und z.B. sicherheitsbezogenen Überlegungen bestehen müssten, sieht Karadžić die Beschränkung auf schriftliche Kommunikation zwischen ihm und Vukojević als nicht gerechtfertigt an.
siehe:
Accused's request for reversal of limitations of contact with journalist (20.03.2009)
siehe:
Accused's request for reversal of limitations of contact with journalist (20.03.2009)
Kategorie(n):
Eingaben Karadzićs,
Medien,
Registry
18.02.2009
Erlaubnis für Medieninterview erteilt
Nachdem bisher keine Reaktion auf sein Gesuch um Aufhebung des Verbots von Medieninterviews an den Präsidenten des ICTY vom 18. November 2008 erfolgt war, richtete Radovan Karadžić am 03. Februar 2009 ein diesbezügliches Schreiben an Vizepräsident O-Gon Kwon, an welchen Präsident Robinson die Angelegenheit übergeben hatte. Karadžić ersucht darin um schnellstmögliche Entscheidung in dieser Angelegenheit, nachdem er weiterhin daran gehindert werde, mit den Medien in Kontakt zu treten, während die Anklage ungehindert öffentlich Stellung zu seinem Fall beziehen könne.
In Übereinstimmung mit der Registry sprach sich Richter Kwon in der daraufhin am 12. Februar 2009 veröffentlichten Entscheidung gegen die Möglichkeit eines direkten Interviews zwischen Karadžić und der in seinem Ansuchen genannten Journalistin Zvezdana Vukojević innerhalb der UN Detention Unit aus. Die Ansicht des Registrars, dass auf Grund des vermutlich überwiegend politischen Inhalts eines derartigen Gesprächs, sowie der Möglichkeit einer Einflussnahme auf potentielle Zeugen oder sonstige Aspekte des nach wie vor in der Pre-Trial-Phase befindlichen Verfahrens, letztendlich jede Form des Kontakts mit Medienvertretern abzulehnen sei, betrachtet der Vizepräsident hingegen nicht als begründet. Er hebt weiters hervor, dass das angebliche Immunitäts-Abkommen mit Richard Holbrooke, über welches Karadžić eigenen Angaben zufolge insbesondere sprechen möchte, von den durch den Registrar als Negativbeispiel angeführten politischen Statements anderer Angeklagter zu unterscheiden wäre, nachdem das Thema nicht auf eine Beeinflussung der politischen Lage im ehemaligen Jugoslawien ziele. Ebenso könne er nicht nachvollziehen, inwiefern das Mandat des Tribunals - wie in der durch den Registrar als Begründung seiner Ablehnung genannten Rule 64bis (B) der Rules of Detention angeführt - durch ein Interview zu diesem Thema gefährdet werde. Er kommt dementsprechend zu dem Schluss, dass der Registrar eine fehlerhafte Entscheidung getroffen und damit eine ungerechtfertigte und nicht angemessene Einschränkung des Rechts auf Meinungsäußerung des Angeklagten verursacht habe. Angesichts der Tatsache, dass Karadžićs Verhalten nicht darauf schließen lasse, dass er danach strebe, die Tätigkeit des Tribunals durch den Inhalt des Interviews zu beeinträchtigen, sowie die Vorsichtsmaßnahme, das Gespräch zu überwachen und die Journalistin auf ihre Verantwortung als Mitglied der Presse, sowie die Möglichkeit eines Verfahrens wegen Missachtung des Gerichts bei deren Nichteinhaltung, hinzuweisen, spricht laut Richter Kwon nichts dagegen, Karadžić zu erlauben, unter Aufsicht der Registry schriftlich oder per Telefon mit Zvezdana Vukojević in Verbindung zu treten.
siehe:
Decision on Radovan Karadzic's request for reversal of denial of contact with journalist (12.02.2009)
Accused's request for reversal of denial of contact with journalist (03.02.2009)
In Übereinstimmung mit der Registry sprach sich Richter Kwon in der daraufhin am 12. Februar 2009 veröffentlichten Entscheidung gegen die Möglichkeit eines direkten Interviews zwischen Karadžić und der in seinem Ansuchen genannten Journalistin Zvezdana Vukojević innerhalb der UN Detention Unit aus. Die Ansicht des Registrars, dass auf Grund des vermutlich überwiegend politischen Inhalts eines derartigen Gesprächs, sowie der Möglichkeit einer Einflussnahme auf potentielle Zeugen oder sonstige Aspekte des nach wie vor in der Pre-Trial-Phase befindlichen Verfahrens, letztendlich jede Form des Kontakts mit Medienvertretern abzulehnen sei, betrachtet der Vizepräsident hingegen nicht als begründet. Er hebt weiters hervor, dass das angebliche Immunitäts-Abkommen mit Richard Holbrooke, über welches Karadžić eigenen Angaben zufolge insbesondere sprechen möchte, von den durch den Registrar als Negativbeispiel angeführten politischen Statements anderer Angeklagter zu unterscheiden wäre, nachdem das Thema nicht auf eine Beeinflussung der politischen Lage im ehemaligen Jugoslawien ziele. Ebenso könne er nicht nachvollziehen, inwiefern das Mandat des Tribunals - wie in der durch den Registrar als Begründung seiner Ablehnung genannten Rule 64bis (B) der Rules of Detention angeführt - durch ein Interview zu diesem Thema gefährdet werde. Er kommt dementsprechend zu dem Schluss, dass der Registrar eine fehlerhafte Entscheidung getroffen und damit eine ungerechtfertigte und nicht angemessene Einschränkung des Rechts auf Meinungsäußerung des Angeklagten verursacht habe. Angesichts der Tatsache, dass Karadžićs Verhalten nicht darauf schließen lasse, dass er danach strebe, die Tätigkeit des Tribunals durch den Inhalt des Interviews zu beeinträchtigen, sowie die Vorsichtsmaßnahme, das Gespräch zu überwachen und die Journalistin auf ihre Verantwortung als Mitglied der Presse, sowie die Möglichkeit eines Verfahrens wegen Missachtung des Gerichts bei deren Nichteinhaltung, hinzuweisen, spricht laut Richter Kwon nichts dagegen, Karadžić zu erlauben, unter Aufsicht der Registry schriftlich oder per Telefon mit Zvezdana Vukojević in Verbindung zu treten.
siehe:
Decision on Radovan Karadzic's request for reversal of denial of contact with journalist (12.02.2009)
Accused's request for reversal of denial of contact with journalist (03.02.2009)
23.11.2008
Verbot von Medieninterviews
Am 18. November 2008 brachte Karadžić beim Präsidenten des ICTY, Patrick Robinson, ein Gesuch auf Aufhebung einer Entscheidung der Registry bezüglich des Besuchs der Journalistin Zvezdana Vukojević, welche ihn für einen Artikel in einer niederländischen Wochenzeitschrift interviewen wollte, ein. Die Registry hatte diesen Besuch in Reaktion auf einen am 16. Oktober 2008 entsprechend Rule 64bis der Rules of Detention gestellten Antrag am 11. November 2008 abgelehnt. Begründet wurde dies vor allem mit Sicherheitsbedenken, welche aus der möglicherweise folgenden öffentlichen Beschreibung der UN Detention Unit resultieren. Darüber hinaus könne nach Ansicht der Registry nicht ausgeschlossen werden, dass im Anschluss eine reißerische Berichterstattung erfolge, welche dem Angeklagten schaden oder das Mandat des ICTY untergraben könnte. Wie Karadžić in seinem Gesuch an den Präsidenten selbst ausführt, entspricht es generell der gängigen Praxis der Registry, keine Medieninterviews der Inhaftierten zu genehmigen.
In seiner Beanstandung dieser Entscheidung beruft Karadžić sich insbesondere auf das Recht auf Meinungsäußerung, welches ein grundlegendes Menschenrecht darstellt. Anhand von Beispielen der diesbezüglichen Praxis in diversen europäischen Staaten, vor allem aber US-amerikanischer Rechtssprechung, führt er aus, dass das Verbot von Interviews im vorliegenden Fall eine unangebrachte Einschränkung seiner Rechte darstelle. Karadžić gibt an, das Interview vor allem als Gelegenheit zur Darstellung seiner Sicht der Dinge, insbesondere des angeblich mit Richard Holbrooke getroffenen Abkommens, nützen zu wollen - was wohl nur bedingt geeignet ist, die Befürchtungen der Registry hinsichtlich potentiell reißerischer Berichte zu entkräften. Seiner Ansicht nach wurde Karadžić seit seiner Verhaftung in der medialen Berichterstattung "dämonisiert", wofür er unter anderem Pressemitteilungen des Chefanklägers des ICTY verantwortlich macht. Darüber hinaus habe Richard Holbrooke in den Medien Bedauern über die Tatsache geäußert, dass vor dem ICTY nicht die Möglichkeit bestünde, Karadžić mit der Todesstrafe zu belegen und weiters die Existenz des angeblichen Abkommens bestritten. Es sei daher Karadžić zufolge nur fair, dass er nunmehr Gelegenheit erhalte, diesen Darstellungen gegenüberzutreten und seine Sichtweise ebenso öffentlich darzulegen.
Die angeblichen Sicherheitsbedenken der Registry kontert Karadžić mit dem Verweis auf die auf der Website des ICTY verfügbaren, detaillierten Informationen zur UN Detention Unit, welche ihm zufolge "bei weitem umfangreicher sind als alles, was ein Medienvertreter auf seinem Weg zum Besucherraum sehen könnte". Darüber hinaus seien ohnehin bereits zahlreiche Medienberichte über den Aufbau und Tagesablauf der UN Detention Unit veröffentlicht worden - unter anderem sogar durch einen früheren Mitarbeiter des Büros des Präsidenten am ICTY, welcher das Gefängnis gemeinsam mit anderen Angehörigen des Gerichts besuchte und anschließend zwei (übrigens durchaus lesenswerte) Artikel im der Washington Post zugehörigen Online-Magazine Slate veröffentlichte. Es kann bezweifelt werden, dass Präsident und Registry über diese Veröffentlichungen besonders begeistert waren - eine Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich Karadžićs Treffen mit Vukojević scheint jedoch in jedem Fall eher unwahrscheinlich.
Am 25. November 2008 übertrug Präsident Robinson die Entscheidung über den Antrag Karadžićs auf Grund der Befangenheit bzw. des Interessenskonflikt, welcher seiner Ansicht nach aus seiner früheren Rolle als Vorsitzender Richter des Pre-Trial-Bench im Verfahren gegen Karadžić erwächst, an den Vizepräsidenten des ICTY, Richter O-Gon Kwon.
siehe:
Order on request for reversal of denial of contact with journalist (25.11.2008)
Request for reversal of denial of contact with journalist (18.11.2008)
Julian D. Mortenson: Where Accused War Criminals Build Model Ships and Play Volleyball, Slate, 09.01.2006.
Julian D. Mortenson: "The Bizarro World in Which Slobodan Milosevic Eats Cake With a Bosnian Muslim", Slate, 10.01.2006.
In seiner Beanstandung dieser Entscheidung beruft Karadžić sich insbesondere auf das Recht auf Meinungsäußerung, welches ein grundlegendes Menschenrecht darstellt. Anhand von Beispielen der diesbezüglichen Praxis in diversen europäischen Staaten, vor allem aber US-amerikanischer Rechtssprechung, führt er aus, dass das Verbot von Interviews im vorliegenden Fall eine unangebrachte Einschränkung seiner Rechte darstelle. Karadžić gibt an, das Interview vor allem als Gelegenheit zur Darstellung seiner Sicht der Dinge, insbesondere des angeblich mit Richard Holbrooke getroffenen Abkommens, nützen zu wollen - was wohl nur bedingt geeignet ist, die Befürchtungen der Registry hinsichtlich potentiell reißerischer Berichte zu entkräften. Seiner Ansicht nach wurde Karadžić seit seiner Verhaftung in der medialen Berichterstattung "dämonisiert", wofür er unter anderem Pressemitteilungen des Chefanklägers des ICTY verantwortlich macht. Darüber hinaus habe Richard Holbrooke in den Medien Bedauern über die Tatsache geäußert, dass vor dem ICTY nicht die Möglichkeit bestünde, Karadžić mit der Todesstrafe zu belegen und weiters die Existenz des angeblichen Abkommens bestritten. Es sei daher Karadžić zufolge nur fair, dass er nunmehr Gelegenheit erhalte, diesen Darstellungen gegenüberzutreten und seine Sichtweise ebenso öffentlich darzulegen.
Die angeblichen Sicherheitsbedenken der Registry kontert Karadžić mit dem Verweis auf die auf der Website des ICTY verfügbaren, detaillierten Informationen zur UN Detention Unit, welche ihm zufolge "bei weitem umfangreicher sind als alles, was ein Medienvertreter auf seinem Weg zum Besucherraum sehen könnte". Darüber hinaus seien ohnehin bereits zahlreiche Medienberichte über den Aufbau und Tagesablauf der UN Detention Unit veröffentlicht worden - unter anderem sogar durch einen früheren Mitarbeiter des Büros des Präsidenten am ICTY, welcher das Gefängnis gemeinsam mit anderen Angehörigen des Gerichts besuchte und anschließend zwei (übrigens durchaus lesenswerte) Artikel im der Washington Post zugehörigen Online-Magazine Slate veröffentlichte. Es kann bezweifelt werden, dass Präsident und Registry über diese Veröffentlichungen besonders begeistert waren - eine Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich Karadžićs Treffen mit Vukojević scheint jedoch in jedem Fall eher unwahrscheinlich.
Am 25. November 2008 übertrug Präsident Robinson die Entscheidung über den Antrag Karadžićs auf Grund der Befangenheit bzw. des Interessenskonflikt, welcher seiner Ansicht nach aus seiner früheren Rolle als Vorsitzender Richter des Pre-Trial-Bench im Verfahren gegen Karadžić erwächst, an den Vizepräsidenten des ICTY, Richter O-Gon Kwon.
siehe:
Order on request for reversal of denial of contact with journalist (25.11.2008)
Request for reversal of denial of contact with journalist (18.11.2008)
Julian D. Mortenson: Where Accused War Criminals Build Model Ships and Play Volleyball, Slate, 09.01.2006.
Julian D. Mortenson: "The Bizarro World in Which Slobodan Milosevic Eats Cake With a Bosnian Muslim", Slate, 10.01.2006.
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