18.02.2009

Erlaubnis für Medieninterview erteilt

Nachdem bisher keine Reaktion auf sein Gesuch um Aufhebung des Verbots von Medieninterviews an den Präsidenten des ICTY vom 18. November 2008 erfolgt war, richtete Radovan Karadžić am 03. Februar 2009 ein diesbezügliches Schreiben an Vizepräsident O-Gon Kwon, an welchen Präsident Robinson die Angelegenheit übergeben hatte. Karadžić ersucht darin um schnellstmögliche Entscheidung in dieser Angelegenheit, nachdem er weiterhin daran gehindert werde, mit den Medien in Kontakt zu treten, während die Anklage ungehindert öffentlich Stellung zu seinem Fall beziehen könne.

In Übereinstimmung mit der Registry sprach sich Richter Kwon in der daraufhin am 12. Februar 2009 veröffentlichten Entscheidung gegen die Möglichkeit eines direkten Interviews zwischen Karadžić und der in seinem Ansuchen genannten Journalistin Zvezdana Vukojević innerhalb der UN Detention Unit aus. Die Ansicht des Registrars, dass auf Grund des vermutlich überwiegend politischen Inhalts eines derartigen Gesprächs, sowie der Möglichkeit einer Einflussnahme auf potentielle Zeugen oder sonstige Aspekte des nach wie vor in der Pre-Trial-Phase befindlichen Verfahrens, letztendlich jede Form des Kontakts mit Medienvertretern abzulehnen sei, betrachtet der Vizepräsident hingegen nicht als begründet. Er hebt weiters hervor, dass das angebliche Immunitäts-Abkommen mit Richard Holbrooke, über welches Karadžić eigenen Angaben zufolge insbesondere sprechen möchte, von den durch den Registrar als Negativbeispiel angeführten politischen Statements anderer Angeklagter zu unterscheiden wäre, nachdem das Thema nicht auf eine Beeinflussung der politischen Lage im ehemaligen Jugoslawien ziele. Ebenso könne er nicht nachvollziehen, inwiefern das Mandat des Tribunals - wie in der durch den Registrar als Begründung seiner Ablehnung genannten Rule 64bis (B) der Rules of Detention angeführt - durch ein Interview zu diesem Thema gefährdet werde. Er kommt dementsprechend zu dem Schluss, dass der Registrar eine fehlerhafte Entscheidung getroffen und damit eine ungerechtfertigte und nicht angemessene Einschränkung des Rechts auf Meinungsäußerung des Angeklagten verursacht habe. Angesichts der Tatsache, dass Karadžićs Verhalten nicht darauf schließen lasse, dass er danach strebe, die Tätigkeit des Tribunals durch den Inhalt des Interviews zu beeinträchtigen, sowie die Vorsichtsmaßnahme, das Gespräch zu überwachen und die Journalistin auf ihre Verantwortung als Mitglied der Presse, sowie die Möglichkeit eines Verfahrens wegen Missachtung des Gerichts bei deren Nichteinhaltung, hinzuweisen, spricht laut Richter Kwon nichts dagegen, Karadžić zu erlauben, unter Aufsicht der Registry schriftlich oder per Telefon mit Zvezdana Vukojević in Verbindung zu treten.

siehe:

Decision on Radovan Karadzic's request for reversal of denial of contact with journalist (12.02.2009)
Accused's request for reversal of denial of contact with journalist (03.02.2009)