17.02.2009

Župljanins und Karadžićs Berufungsanträge abgelehnt

Die speziell für Entscheidungen bezüglich Stojan Župljanins Antrag auf Zusammenlegung seines Verfahrens mit jenem gegen Radovan Karadžić zusammengesetzte Kammer wies am 13. Februar 2009 Župljanins Berufungsantrag vom 12. Jänner 2009, sowie Karadžićs Berufungsantrag vom 19. Jänner 2009 gegen ihre Entscheidung vom 06. Jänner 2009, mit welcher eine Zusammenlegung der Prozesse abgelehnt worden war, ab.

Die Kammer hielt fest, dass gemäß Rule 73(B) der RPE eine Erlaubnis zur Berufung lediglich dann zu erteilen sei, wenn die andernfalls unangefochtene Entscheidung signifikante Auswirkungen auf den fairen und zügigen Ablauf des Verfahrens bzw. dessen Ausgang habe und eine Berufung den Prozessablauf wesentlich voranbringen könne.
Die Entscheidung wurde allerdings nicht einstimmig getroffen. Während Richter Bonomy und Richter Parker zu dem Schluss kamen, dass diese Vorgaben von Rule 73(B) nicht erfüllt seien, sowie die Argumentation der beiden Antragsteller, dass Fragen einer Verfahrenszusammenlegung diese automatisch erfüllen würden, nicht haltbar sei, fügte der Vorsitzende Richter Kwon der schriftlichen Entscheidung eine Darlegung seiner abweichenden Meinung ("dissenting opinion") dar. Er erläutert, dass für die Genehmigung einer Berufung nicht die Haltbarkeit der vorgebrachten Argumente wichtig sei - über diese entscheidet ja im weiteren Verlauf die Berufungskammer - sondern lediglich deren Relevanz für die Voraussetzungen von Rule 73(B) der RPE. Im Gegensatz zu den beiden anderen Mitgliedern der Kammer betrachtet er diese sehr wohl als erfüllt, nachdem Župljanin in seinem Antrag ausführt, dass ein gemeinsames Verfahren schneller und effizienter wäre als zwei voneinander getrennte, was selbstredend Einfluss auf den zügigen Ablauf des Verfahrens hätte. Angesichts der Tatsache, dass für beide Verfahren noch kein Termin für den Prozessbeginn festgelegt wurde, könnte eine sofortige Entscheidung auch durchaus Einfluss auf den Fortschritt des Verfahrens ausüben - somit wäre auch die zweite Anforderung erfüllt. Dementsprechend stimmte Richter Kwon für eine Genehmigung der Berufungsanträge.

siehe:

Decision on Stojan Zupljanin's motion for certification (13.02.2009)