In Reaktion auf die zweite und dritte Auflistung von gerichtlich bereits etablierten Fakten ("adjudicated facts"), um deren Anerkennung die Anklagevertretung die Strafkammer am 17. März und 07. April 2009 ersuchte, wurde durch Radovan Karadžić am 14. April 2009 eine Eingabe getätigt, in welcher er um eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung der Anträge ersucht. Angesichts der Tatsache, dass er und die ihn unterstützenden Mitarbeiter etwa fünf Monate für die Beantwortung der ersten Auflistung vom 27. Oktober 2008 benötigten, fordert Karadžić eine Ausdehnung der grundsätzlich vierzehntägigen Frist auf neun Monate, d.h. bis zum 21. Jänner 2010.
Karadžić erwähnt in seinem Antrag weiters, dass ihm die zweite Auflistung nach wie vor nicht in b/k/s übergeben wurde, obwohl diese durch die Anklage noch vor Herausgabe der Entscheidung der Strafkammer vom 26. März 2009, welche eine Übersetzung von an den Angeklagten zu übergebenden Dokumenten hinfällig machte, fertiggestellt wurde.
Nachdem der ungewöhnlich lange Zeitraum, welcher Karadžić für die Beantwortung der ersten Auflistung indirekt zugestanden wurde, wesentlich auf die lange Verzögerung bei der Herausgabe der endgültigen Anklageschrift zurückzuführen ist, kann die Sinnhaftigkeit des im aktuellen Antrag erwähnten Zeitraums bezweifelt werden. Wenig überraschend sprach sich die Anklagevertretung am 15. April 2009 gegen den Antrag des Angeklagten aus, da dieser ihrer Ansicht nach keine stichhaltigen Gründe für seine Forderung aufgezeigt habe.
In seiner diesbezüglichen Entscheidung vom 17. April 2009 zeigt sich Pre-Trial-Richter Bonomy den Argumenten des Angeklagten gegenüber durchaus einsichtig, bezweifelt jedoch die Notwendigkeit einer neunmonatigen Verlängerung der Frist. Angesichts der unterschiedlichen Startzeitpunkte der Fristen für die Beantwortung der Auflistungen, welche sich aus der zwischenzeitlich obsolet gewordenen Übersetzung ergeben, ordnet Bonomy die Eingabe von Reaktionen auf die dritte Auflistung bis zum 01. Juni 2009, sowie die zweite Auflistung, deren übersetzte Fassung ihm zufolge etwa am 06. Mai 2009 an den Angeklagten übergeben werden wird, bis zum 30. Juni 2009 an.
siehe:
Decision on motion for extension of time to respond to the second and third motions for judicial notice of adjudicated facts (17.04.2009)
Prosecution response to motion for extension of time to respond to 2nd and 3rd motions for judicial notice of adjudicated facts (15.04.2009)
Accused's motion for extension of time to respond to 2nd and 3rd motions for judicial notice of adjudicated facts (14.04.2009)
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18.04.2009
06.04.2009
Reaktionen bez. Anerkennung von Adjudicated Facts
In Antwort auf den ersten Antrag der Anklagevertretung auf Anerkennung bereits gerichtlich festgestellter Fakten ("adjudicated facts") vom 27. Oktober 2008 tätigte Radovan Karadžić am 16. März 2009 eine Eingabe, in welcher er die Anerkennung der darin aufgelisteten Fakten vehement ablehnt.
Generell dient die Anerkennung von Sachverhalten, welche bereits Gegenstand früherer Verfahren waren, vor allem der Verkürzung des Verfahrens, sowie dessen Konzentration auf die wesentlichsten und entscheidendsten Punkte. Sofern die Strafkammer die diesbezüglich durch die Anklagevertretung eingebrachten Dokumente annimmt, müssen die darin aufgeführten Fakten durch die Anklage im Rahmen des Prozesses gegen Radovan Karadžić nur dann bewiesen werden, wenn der Angeklagte sie zuvor glaubhaft widerlegt. Die Beweislast wird somit in begrenztem Ausmaß von der Anklage zum Angeklagten verschoben. Karadžić fasst dies als Verletzung seiner Rechte auf ein faires Verfahren und die Anhörung der gegen ihn aufgerufenen Zeugen, sowie die geltende Unschuldsvermutung auf; nicht zuletzt, da er bezweifelt, dass ihm im Rahmen der Verfahrensvorbereitung tatsächlich die realistische Möglichkeit gegeben wird, Argumente für eine Widerlegung aller 1735 Fakten, welche durch die Anklage bisher im Rahmen des ersten, sowie eines weiteren derartigen Antrag vom 16. März 2009, eingereicht wurden, zusammenzustellen - wobei in Zukunft vermutlich noch eine größere Anzahl hinzukommen wird.
Sollte ihm dafür tatsächlich ausreichend Zeit zugestanden werden, befürchtet Karadžić eine massive Verzögerung des Verfahrens, welche die Zeitersparnis durch die Anerkennung bereits festgestellter Fakten mehr als aufwiegt und damit letztendlich zur Ineffizienz des Verfahrens beiträgt. Karadžić beruft sich dabei auf eine Entscheidung der Strafkammer im Verfahren gegen Slobodan Milošević (IT-02-54), welche festgehalten habe, dass die Anerkennung einer großen Anzahl von Fakten dem Angeklagten eine unzumutbare Bürde auferlege. Somit fordert Karadžić für den Fall, dass sich die Strafkammer dazu entschließt, die Anerkennung von Fakten grundsätzlich durchzuführen, zumindest eine Beschränkung von deren Anzahl und Umfang.
Im Anhang seiner Eingabe listet Karadžić die jeweiligen Begründungen für seine Beanstandung der einzelnen Fakten auf, welche sich in mehrere Kategorien zusammenfassen lassen, darunter mangelnde Relevanz für sein Verfahren, nicht ausreichende Konkretisierung der Fakten oder Beanstandungen auf Grund des unzulässigen Vermischens von faktischen Darstellungen mit rechtlichen Umständen oder Festlegungen. Weiters bemängelt Karadžić, dass die Fakten teilweise nicht durch an ihn übergebenes Beweismaterial abgedeckt würden, was ihm deren genaues Nachvollziehen, sowie die Widerlegung wesentlich erschwert.
Die Anklagevertretung ersuchte am 02. April 2009 um Erlaubnis, sich zur Eingabe des Angeklagten äußern zu dürfen, welche durch die Strafkammer am darauf folgenden Tag erteilt wurde. In ihrer Antwort vom 06. April 2009 legt die Anklage dar, dass der Angeklagte die Anforderungen einer Anerkennung gerichtlich bereits festgelegter Fakten ihrer Sichtweise zufolge in manchen Aspekten falsch interpretiere, nachdem beispielsweise entsprechend der Praxis des ICTY keineswegs erforderlich sei, die Fakten durch dem Angeklagten verfügbare Unterlagen zu untermauern. Ebenso wird Karadžićs Kritik an der Verwendung einzelner Begriffe, welcher seiner Ansicht nach eine im Rahmen von "adjudicated facts" unzulässige rechtliche Interpretation darstellen, zurückgewiesen.
Die Anklage ist jedoch bereit, drei der im Rahmen ihres ersten Antrages gelisteten Fakten zurückzuziehen, nachdem diese, wie durch Karadžić kritisiert, auf Abmachungen zwischen der Anklagevertretung und dem Angeklagten im Prozess gegen Stanislav Galić (IT-98-29) basieren. Darüber hinaus werden weitere Fakten vor allem hinsichtlich der Referenzen in anderen Verfahren korrigiert bzw. in zwei Fällen auch gestrichen. Die Strafkammer wird ersucht, diese korrigierte Version der ersten Aufstellung von gerichtlich bereits festgelegten Fakten zu akzeptieren.
Am 06. April 2009 veröffentlichte die Anklagevertretung eine dritte Auflistung von insgesamt 496 gerichtlich bereits anerkannten Fakten in Zusammenhang mit den Ereignissen in Srebrenica im Sommer 1995, deren Anerkennung für den Prozess gegen Karadžić sie beantragt.
siehe:
Third prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (06.04.2009)
Prosecution reply to the ''response to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts" and further corrigendum to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (06.04.2009)
Accused's response to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (30.03.2009)
Generell dient die Anerkennung von Sachverhalten, welche bereits Gegenstand früherer Verfahren waren, vor allem der Verkürzung des Verfahrens, sowie dessen Konzentration auf die wesentlichsten und entscheidendsten Punkte. Sofern die Strafkammer die diesbezüglich durch die Anklagevertretung eingebrachten Dokumente annimmt, müssen die darin aufgeführten Fakten durch die Anklage im Rahmen des Prozesses gegen Radovan Karadžić nur dann bewiesen werden, wenn der Angeklagte sie zuvor glaubhaft widerlegt. Die Beweislast wird somit in begrenztem Ausmaß von der Anklage zum Angeklagten verschoben. Karadžić fasst dies als Verletzung seiner Rechte auf ein faires Verfahren und die Anhörung der gegen ihn aufgerufenen Zeugen, sowie die geltende Unschuldsvermutung auf; nicht zuletzt, da er bezweifelt, dass ihm im Rahmen der Verfahrensvorbereitung tatsächlich die realistische Möglichkeit gegeben wird, Argumente für eine Widerlegung aller 1735 Fakten, welche durch die Anklage bisher im Rahmen des ersten, sowie eines weiteren derartigen Antrag vom 16. März 2009, eingereicht wurden, zusammenzustellen - wobei in Zukunft vermutlich noch eine größere Anzahl hinzukommen wird.
Sollte ihm dafür tatsächlich ausreichend Zeit zugestanden werden, befürchtet Karadžić eine massive Verzögerung des Verfahrens, welche die Zeitersparnis durch die Anerkennung bereits festgestellter Fakten mehr als aufwiegt und damit letztendlich zur Ineffizienz des Verfahrens beiträgt. Karadžić beruft sich dabei auf eine Entscheidung der Strafkammer im Verfahren gegen Slobodan Milošević (IT-02-54), welche festgehalten habe, dass die Anerkennung einer großen Anzahl von Fakten dem Angeklagten eine unzumutbare Bürde auferlege. Somit fordert Karadžić für den Fall, dass sich die Strafkammer dazu entschließt, die Anerkennung von Fakten grundsätzlich durchzuführen, zumindest eine Beschränkung von deren Anzahl und Umfang.
Im Anhang seiner Eingabe listet Karadžić die jeweiligen Begründungen für seine Beanstandung der einzelnen Fakten auf, welche sich in mehrere Kategorien zusammenfassen lassen, darunter mangelnde Relevanz für sein Verfahren, nicht ausreichende Konkretisierung der Fakten oder Beanstandungen auf Grund des unzulässigen Vermischens von faktischen Darstellungen mit rechtlichen Umständen oder Festlegungen. Weiters bemängelt Karadžić, dass die Fakten teilweise nicht durch an ihn übergebenes Beweismaterial abgedeckt würden, was ihm deren genaues Nachvollziehen, sowie die Widerlegung wesentlich erschwert.
Die Anklagevertretung ersuchte am 02. April 2009 um Erlaubnis, sich zur Eingabe des Angeklagten äußern zu dürfen, welche durch die Strafkammer am darauf folgenden Tag erteilt wurde. In ihrer Antwort vom 06. April 2009 legt die Anklage dar, dass der Angeklagte die Anforderungen einer Anerkennung gerichtlich bereits festgelegter Fakten ihrer Sichtweise zufolge in manchen Aspekten falsch interpretiere, nachdem beispielsweise entsprechend der Praxis des ICTY keineswegs erforderlich sei, die Fakten durch dem Angeklagten verfügbare Unterlagen zu untermauern. Ebenso wird Karadžićs Kritik an der Verwendung einzelner Begriffe, welcher seiner Ansicht nach eine im Rahmen von "adjudicated facts" unzulässige rechtliche Interpretation darstellen, zurückgewiesen.
Die Anklage ist jedoch bereit, drei der im Rahmen ihres ersten Antrages gelisteten Fakten zurückzuziehen, nachdem diese, wie durch Karadžić kritisiert, auf Abmachungen zwischen der Anklagevertretung und dem Angeklagten im Prozess gegen Stanislav Galić (IT-98-29) basieren. Darüber hinaus werden weitere Fakten vor allem hinsichtlich der Referenzen in anderen Verfahren korrigiert bzw. in zwei Fällen auch gestrichen. Die Strafkammer wird ersucht, diese korrigierte Version der ersten Aufstellung von gerichtlich bereits festgelegten Fakten zu akzeptieren.
Am 06. April 2009 veröffentlichte die Anklagevertretung eine dritte Auflistung von insgesamt 496 gerichtlich bereits anerkannten Fakten in Zusammenhang mit den Ereignissen in Srebrenica im Sommer 1995, deren Anerkennung für den Prozess gegen Karadžić sie beantragt.
siehe:
Third prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (06.04.2009)
Prosecution reply to the ''response to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts" and further corrigendum to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (06.04.2009)
Accused's response to first prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (30.03.2009)
Kategorie(n):
adjudicated facts,
Eingaben Karadzićs,
Prozessverlauf
28.10.2008
Anerkennung bereits gerichtlich festgestellter Fakten
Durch die Vertreter der Anklage wurde am 27. Oktober 2008 ein Antrag auf Kenntnisnahme bereits gerichtlich anerkannter Sachverhalte entsprechend Rule 94(B) der RPE gestellt. Konkret geht es um die in den Verfahren gegen Stanislav Galić (IT-98-29) etablierten Fakten hinsichtlich der Attacken auf die bosnisch-herzegovinische Hauptstadt Sarajevo durch das Romanija Corps der VRS. Sofern die Strafkammer das eingebrachte Dokument annimmt, müssen die darin aufgeführten Fakten durch die Anklage im Rahmen des Prozesses gegen Radovan Karadžić nur dann bewiesen werden, wenn der Angeklagte sie zuvor glaubhaft widerlegt. Die Beweislast wird somit in begrenztem Ausmaß von der Anklage zum Angeklagten verschoben. Diese Möglichkeit der Anerkennung bereits etablierter Sachverhalte dient vor allem der Verkürzung des Verfahrens, sowie dessen Konzentration auf die wesentlichsten und entscheidendsten Punkte. Über Erkenntnisse, die in früheren Verfahren gegen dem Angeklagten potentiell unterstellte Personen gewonnen wurden, kann somit - beispielsweise über den Nachweis einer entsprechenden Befehlsverbindung - die Verantwortung des Angeklagten etabliert werden.
Der Anhang des Antrags umfasst insgesamt 343 einzelne, klar umrissene Fakten und enthält neben einer Darstellung des Hintergrunds der Belagerung von Sarajevo, der diesbezüglichen Rolle Galićs und einer Gesamtzusammenfassung der kontinuierlichen Angriffe gegen Zivilisten zwischen September 1992 und August 1994, auch eine Auflistung von 15 konkreten Vorfällen von gegen die Zivilbevölkerung gerichtetem Granat- und Artilleriebeschuss.
Davon abgesehen wurde ein Antrag Karadžićs auf Verlegung des Termins für die nächste Statuskonferenz, welchen dieser mit persönlichen Verpflichtungen, sowie seiner bevorstehenden Zeugenaussage im Prozess gegen Momčilo Krajišnik (IT-00-39) begründet hatte, abgelehnt, sodass diese wie geplant heute um 9:00 abgehalten wurde. Karadžićs Anhörung im Verfahren gegen Krajišnik ist für kommenden Mittwoch, 5. November 2008, um 8:30 vorgesehen.
siehe:
Submission on the issue of delay of a pretrial conference (24.10.2008)
Decision on accused's submission requesting postponement of status conference (27.10.2008)
First prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (27.10.2008)
Der Anhang des Antrags umfasst insgesamt 343 einzelne, klar umrissene Fakten und enthält neben einer Darstellung des Hintergrunds der Belagerung von Sarajevo, der diesbezüglichen Rolle Galićs und einer Gesamtzusammenfassung der kontinuierlichen Angriffe gegen Zivilisten zwischen September 1992 und August 1994, auch eine Auflistung von 15 konkreten Vorfällen von gegen die Zivilbevölkerung gerichtetem Granat- und Artilleriebeschuss.
Davon abgesehen wurde ein Antrag Karadžićs auf Verlegung des Termins für die nächste Statuskonferenz, welchen dieser mit persönlichen Verpflichtungen, sowie seiner bevorstehenden Zeugenaussage im Prozess gegen Momčilo Krajišnik (IT-00-39) begründet hatte, abgelehnt, sodass diese wie geplant heute um 9:00 abgehalten wurde. Karadžićs Anhörung im Verfahren gegen Krajišnik ist für kommenden Mittwoch, 5. November 2008, um 8:30 vorgesehen.
siehe:
Submission on the issue of delay of a pretrial conference (24.10.2008)
Decision on accused's submission requesting postponement of status conference (27.10.2008)
First prosecution motion for judicial notice of adjudicated facts (27.10.2008)
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