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05.05.2009

Berufung gegen Entscheidung bez. Arbeitssprache

Gemäß der am 22. April 2009 durch die Strafkammer erteilten Genehmigung, brachte Radovan Karadžić am 29. April 2009 seine Berufung gegen die Entscheidung vom 26. März 2009, welche Englisch als Arbeitssprache für seinen Prozess festlegte, ein.

Darin legt er dar, dass die Strafkammer seiner Ansicht nach schwere Fehler bei der Beurteilung des Antrags der Anklagevertretung, Englisch als "Sprache die der Angeklagte versteht" festzulegen, gemacht habe. Angesichts des enormen Umfangs der strittigen Dokumente und Beweisunterlagen von zehntausenden Seiten, würde die Entscheidung zwar zugegebenermaßen eine Zeitersparnis auf Grund der entfallenden Übersetzung mit sich bringen, zugleich jedoch auch eine schwere Beeinträchtigung seiner Rechte bedeuten. Die Vorbereitung seiner Verteidigung werde wesentlich durch die Tatsache behindert, dass ihm die b/k/s-Übersetzungen von Verfahrensprotokollen nunmehr wieder lediglich als Tonmaterial - und nicht, wie in der früheren diesbezüglichen Entscheidung vom 25. November 2008 festgelegt, in schriftlicher Form - zur Verfügung gestellt werden müssen.

Karadžić zufolge habe die Strafkammer in ihrer Entscheidung nicht überprüft, welches Mindestmaß an Sprachkenntnissen ein Angeklagter zur entsprechenden Festlegung der Arbeitssprache überhaupt aufweisen müsse. Vielmehr scheine die Kammer sich hier an viel zu niedrige und in der Entscheidung auch nicht eindeutig definierte Vorgaben gehalten zu haben, nachdem sie keineswegs seine Eignung, basierend auf englischsprachigen Dokumenten einem Gerichtsverfahren zu folgen und seine Verteidigung effizient vorzubereiten, überprüft habe, sondern sich lediglich an überwiegend jahrzehntealte Beweise halte, um nachzuweisen, dass er grundsätzlich Englisch verstehe.

Besonders empört zeigte sich Karadžić über die Aussage der Strafkammer, dass dies nur einer der zwangsläufig mit der Entscheidung, sich selbst zu repräsentieren, verbundenen Nachteile sei. Er gibt an, sich durchaus mit eventuellen Benachteiligungen in Hinblick auf die für seine Verteidigung verfügbare Rechtsberatung abzufinden und diese angesichts der seiner Meinung nach überwiegenden Vorteile auch bewusst in Kauf zu nehmen. Weiters betont er jedoch, manche Einschränkungen, darunter neben der aktuellen Frage der Arbeitssprache auch die durch ihn bereits beanstandete, geringe Entlohnung seiner Mitarbeiter oder die Schwierigkeiten bei der Ermöglichung von Treffen mit potentiellen Zeugen in der UN Detention Unit in Den Haag nicht durch seine Entscheidung, sich selbst zu verteidigen, zu rechtfertigen wären. Vielmehr müsse sichergestellt werden, dass einem selbstrepräsentierten Angeklagten sämtliche davon betroffenen Unterlagen in einer Sprache, welche er vollständig versteht, zugänglich gemacht werden, um dessen Recht auf Selbstrepräsentation nicht zu untergraben. Das Verfahren in einer Sprache nachvollziehen zu müssen, welche er nicht vollständig versteht, könne laut Karadžić nicht einfach als Nachteil abgetan werden, welcher mit seiner Entscheidung, sich selbst zu vertreten, verbunden ist - sehr wohl seien die hier aufgeworfenen Fragen jedoch ein Problem, welches aus der Tatsache erwachse, dass das ICTY zwar zwei offizielle Arbeitssprachen aufweist, in welchen auch schriftliche Protokolle angefertigt werden; sich diese jedoch beide von den Landessprachen der betroffenen Region unterscheiden.

Davon abgesehen gab die Anklagevertretung am 04. Mai 2009 in einer Eingabe bekannt, dass es ihr nicht möglich sein werde, die Offenlegung der Audioaufnahmen in b/k/s gemäß Rule 66(A)(ii) der RPE wie im Zeitplan vorgesehen bis zum 07. Mai 2009 vollständig abzuschließen. Als realistische Frist dafür wurde der 30. Juni 2009 angegeben.

siehe:

Prosecution's notification of disclosure of B/C/S audios (04.05.2009)
Appeal of trial chamber's deicison on languages (29.04.2009)

19.04.2009

Antwort auf Eingaben der Anklage und Registry bez. Entlohnung

Am 14. April 2009 tätigte Radovan Karadžić eine Eingabe in Antwort auf die Reaktionen der Registry und der Verteidigung hinsichtlich seiner Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer betreffend die Entlohnung der Mitarbeiter in seinem Verteidigungsteam vom 28. Jänner 2009. Er führt darin zunächst aus, dass die Berufung seiner Ansicht zufolge sehr wohl eine Neubeurteilung der zu Grunde liegenden Vorgangsweise der Registry und nicht etwa - wie durch die Anklage dargelegt - nur eine Beurteilung, inwieweit die Strafkammer ihre diesbezügliche Entscheidung unter korrekten Bedingungen und Schlussfolgerungen getroffen habe, umfassen müsse.

Angesichts der unterschiedlichen diesbezüglich geäußerten Interpretationen ist ihm zufolge im Rahmen der Berufung insbesondere zu klären, welche Aufgaben die Berufungskammer den Mitarbeitern eines selbstrepräsentierten Angeklagten in ihrer vorhergehenden Entscheidung im Berufungsverfahren gegen Momčilo Krajišnik (IT-00-39) letztendlich zugedacht habe. Die Formulierung, dass das Tribunal diese Mitarbeiter "für ihre koordinierende Tätigkeit und darauf bezogene Rechtsberatung angemessen entlohnen" solle, wird sowohl durch Karadžić zur Untermauerung seiner Forderungen nach höheren Gehaltszahlungen, als auch durch die Registry zur Rechtfertigung der aktuellen Vorgangsweise, welche lediglich eine Entlohnung gemäß dem Gehaltsschema für unterstützendes Personal vorsieht, herangezogen. Karadžić betont neuerlich, keineswegs eine Entlohnung einzufordern, welche in ihrer Gesamthöhe den Zahlungen an die Anwälte eines Angeklagten entspricht. Er habe jedoch nie verheimlicht, für einzelne, klar definierte Aufgaben, darunter beispielsweise die Anfertigung komplexer Anträge und die Durchführung von Gesprächen mit möglichen Zeugen auf höchster politischer und diplomatischer Ebene, die Hilfe hochqualifizierter Juristen zu benötigen, wobei sich diese Hilfe naturgemäß sehr positiv auf Qualität und Geschwindigkeit des Verfahrens auswirke. Angesichts der Wichtigkeit seines Verfahrens entspräche es nicht der vorgesehenen Rolle der Registry, diese nötige Unterstützung zu blockieren.

siehe:

Accused's consolidated reply to the prosecution response and to the registrar's submission regarding Radovan Karadzic's appeal of the trial chamber's decision on adequate facilities (14.04.2009)

07.04.2009

Entscheidung der Berufungskammer

Am 06. April 2009 veröffentlichte die Berufungskammer ihre Entscheidung bezüglich Radovan Karadžićs Berufung vom 28. Jänner 2009 gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen. Die Berufung wurde vollinhaltlich abgelehnt.

Karadžić hatte insgesamt drei Gründe für seine Berufung angeführt: Die Strafkammer habe fälschlicherweise befunden, dass Immunitätsabkommen, wie das angeblich zwischen ihm und Richard Holbrooke geschlossene, nach geltendem internationalem Recht nicht auf Verbrechen wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anwendbar wären und dass das Mandat des ICTY durch das angebliche Abkommen in keiner Weise betroffen sei. Drittens hätte die Strafkammer einen Fehler begangen, indem sie die Offenlegung von Unterlagen ablehnte, welche nach Karadžićs Ansicht dazu beitragen könnten, dass auf Grund von Prozessmissbrauch eine Niederlegung des Verfahrens erfolgt. Entgegen den Erwartungen Karadžićs, welcher offensichtlich davon ausging, dass die Berufungskammer diese drei Punkte erneut bedenken und entscheiden würde, definierte die Kammer ihre Rolle lediglich hinsichtlich einer Überprüfung, ob die Strafkammer im Rahmen der Entscheidungsfindung, welche grundsätzlich in ihrem Ermessen liegt, eindeutige Fehler begangen habe, die zu einer Benachteiligung des Angeklagten führten.

Alle drei Begründungen stehen in Zusammenhang mit der Einordnung des angeblichen Abkommens durch die Strafkammer als nicht rechtskonform und irrelevant für die Tätigkeit des ICTY, wodurch es in den Augen der Kammer maximal in Hinblick auf die Festlegung des Strafsatzes am Ende des Verfahrens Bedeutung erlangt. In ihrer Entscheidung hatte die Strafkammer die Anklagevertretung dennoch angewiesen, alle Unterlagen in direktem Zusammenhang mit dem geschlossenen Abkommen an den Angeklagten offenzulegen. Nachdem Karadžić explizit keine Berufung gegen die Ablehnung der Offenlegung der weiteren von ihm angeforderten Unterlagen auf Grund deren nach Ansicht der Strafkammer unzureichend spezifischer Beschreibung erhoben hatte, sieht die Berufungskammer die innerhalb der drei Berufungsbegründungen angesprochenen Fragen als für die vorliegende Entscheidung irrelevant an und entschloß sich dementsprechend zur negativen Bescheidung der Berufung.

siehe:

Decision on appellant Radovan Karadžić's appeal concerning Holbrooke agreement disclosure (06.04.2009)

29.01.2009

Berufung gegen Entscheidung bezüglich Offenlegung

Vor der durch ICTY-Präsident Patrick Robinson am 26. Jänner 2009 aus den Richtern Mehmet Güney, Fausto Pocar, Liu Daqun, Theodor Meron und Richterin Andrésa Vaz zusammengesetzten Berufungskammer brachte Radovan Karadžić am 28. Jänner 2009 seine Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich der Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit seinem angeblichen Amnestie-Abkommen mit Richard Holbrooke ein.

Diese entschied am 27. Jänner 2009 bezüglich seines zuvor eingereichten Antrags auf Verlängerung der Frist, in welcher er seine Berufung einbringen müsse, dass keine ausreichende Begründung für eine Ausdehnung bis 02. Februar 2009 gegeben sei. Das Argument Karadžićs, er wolle sich angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit vor der Einreichung gerne mit seinem Rechtsbeistand beraten, wurde mit Verweis auf die ihm mehrfach nahegebrachten Nachteile, welche zwangsläufig mit einer Entscheidung, sich vor Gericht selbst zu vertreten, einhergingen, als unzureichend betrachtet. Dem Gesuch, den Beginn der Frist wie auch vor der Strafkammer nicht mit der eigentlichen Herausgabe der Entscheidung, sondern der Übergabe der b/k/s-Übersetzung an den Angeklagten festzulegen, gab die Berufungskammer allerdings erwartungsgemäß statt.

Karadžić führt insgesamt drei Begründungen seiner Berufung an: Eine Fehlentscheidung der Strafkammer auf Basis der Annahme, dass "wie allgemein anerkannt, jede Form der Immunität hinsichtlich einer Anklage wegen Völkermord, Kriegsverbrechen und/oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor einem internationalen Tribunal gemäß internationalem Recht ungültig sei", ein weiterer Irrtum in Hinblick auf die Folgerung, dass weder das Mandat des Gerichts, noch jenes des Anklägers durch eventuelle Zusagen Holbrookes berührt werde, sowie drittens die angesichts der Verweigerung einer Offenlegung mögliche Feststellung von Prozessmissbrauch durch die Berufungskammer, welche - ungeachtet der Gültigkeit oder Relevanz des Abkommens mit Holbrooke - zu einer Niederlegung des Verfahrens führen könne.

Karadžić argumentiert, dass ein Abkommen hinsichtlich einer Nichtverfolgung durch das ICTY unter internationalem Recht nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Strafkammer hätte verabsäumt, externe Quellen oder Präzedenzfälle zur Untermauerung ihrer Behauptung, ein derartiges Immunitätsabkommen wäre per se ungültig, heranzuziehen. Darüber hinaus habe es sich in seinem Fall nicht um ein allumfassendes Amnestieversprechen, sondern lediglich ein Kooperationsabkommen gehandelt, welches sich ausschließlich auf Straffreiheit vor dem ICTY, nicht jedoch generelle Amnestie, beziehe. Karadžić verweist im Gegenzug auf diverse Beispiele unterschiedlicher Art, welche die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines solchen Abkommens bestätigen würden.
Weiters zieht Karadžić die Anwendbarkeit von Artikel 7(2) des Statuts des ICTY, welcher festhält, dass eine Position als Staats- oder Regierungschef nicht von krimineller Verantwortung und damit Verfolgung durch das Tribunal befreie, auf seinen Fall in Zweifel, da das geschlossene Abkommen nicht unmittelbar auf seine offizielle Position bezogen gewesen sei und dementsprechend völlig andere rechtliche Implikationen mit sich bringe. Die Verpflichtung zur Verfolgung von Verstoßen gegen internationales humanitäres Recht müsse daher gegen die langjährige Praxis, in Friedensverträgen und vergleichbaren Abkommen Klauseln zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung einzuarbeiten, abgewogen werden. Über die Auswirkungen auf Karadžićs Fall hinaus würde die Kammer andernfalls "die Hände jener binden, die versuchen, Frieden in von Kriegen erschütterten Regionen zu erreichen".

Mehrfach betont Karadžić die Möglichkeit, Verfahren vom ICTY an nationale Gerichts zu verlagern - ohne dass dies als eine unzulässige Form der Immunität vor dem Tribunal gewertet werde, sowie die Tatsache, dass die einzelstaatliche Verpflichtung zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch einen Verzicht auf eine Anklage vor dem ICTY selbstredend unangetastet bleibt.

Hinsichtlich des zweiten Berufungsgrundes kritisiert Karadžić, dass die Kammer schon vor einer Offenlegung eventuell in dieser Hinsicht relevanter Dokumente rigoros bestreitet, dass ein möglicherweise bestehendes Abkommen die Arbeit des Gerichts in irgendeiner Weise berühren könnte. Damit werde die Offenlegung effektiv verhindert, obwohl Unterlagen darunter fallen könnten, welche sehr wohl eine Verknüpfung zwischen dem Abkommen und der Tätigkeit des Tribunals herstellen, beispielsweise schriftliche Anweisungen des damaligen Chefanklägers Richard Goldstone an Holbrooke. Primär sei daher das Verhältnis zwischen Holbrooke und dem ICTY zu klären, bevor über die Frage der Relevanz des Abkommens entschieden werden könne. Weiters könne das Abkommen Karadžićs Ansicht zufolge selbst dann relevant sein, wenn Holbrooke zwar keine faktische Ermächtigung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung im Namen des Tribunals hatte; diese jedoch der zweiten Vertragspartei - also Karadžić bzw. Milošević - glaubhaft gemacht wurde. Das Beharren der Strafkammer auf der Irrelevanz eines eventuellen Abkommens in Bezug auf die Offenlegung von Beweismitteln mache es Karadžić jedoch unmöglich, diese "scheinbare Autorität" Holbrookes wirksam zu belegen.

Der dritte Punkt zielt auf die Möglichkeit einer generellen Niederlegung des Verfahrens durch die Berufungskammer auf Grund des durch das Abkommen nach Karadžićs Ansicht potentiell verübten Prozessmissbrauchs. Er verweist auf frühere Fälle vor dem ICTY, in welchen auch das Verhalten Dritter - konkret der SFOR - als Basis für die Rechtmäßigkeit von Vorgängen in Zusammenhang mit Prozessen vor dem ICTY herangezogen und durch die Strafkammer beurteilt wurde.

In seiner Berufung streicht Karadžić erneut die Bedeutung der Entscheidung der Berufungskammer für den zukünftigen Umgang mit entsprechenden Situationen, insbesondere in Hinblick auf das Verhalten politischer Führer in internationalen Krisen und die Gestaltung von Friedensverhandlungen und diplomatischen Abkommen heraus.

siehe:

Appeal of decision concerning Holbrooke agreement disclosure (28.01.2009)
Decision on motion for extension of time (27.01.2009)
Order assigning judges to a case before the appeals chamber (26.01.2009)