Am 25. Mai 2009 wurde durch Radovan Karadžić sein bereits seit langem angekündigter Antrag auf Einstellung des Verfahrens auf Grund eines angeblich mit Richard Holbrooke 1996 geschlossenen Amnestie-Abkommens eingebracht. Die Frist für die Fertigstellung des 139-seitigen Dokuments wurde in den letzten Wochen mehrfach verlängert, nachdem sich die Übergabe von benötigten Unterlagen durch die US-Regierung, sowie auch die Kooperation mit dem schwedischen Außenminister und ehemaligen High Representative für Bosnien und Herzgovina, Carl Bildt, verzögerten. Ungeachtet der zwangsläufig kürzer angesetzten Frist forderte die Strafkammer die schwedische Botschaft in Den Haag auf, bis spätestens 01. Juni 2009 auf die Schreiben Karadžićs, in welchen dieser um ein Interview mit Carl Bildt bittet, zu antworten. Weiters wurde die Botschaft eingeladen, einen Repräsentanten zur bevorstehenden Status Conference am 03. Juni 2009 um 14:15 Uhr zu entsenden.
Neben der Antwort der schwedischen Regierung ist auch eine Anordnung der Kammer, die durch die US-Regierung übergebenen Informationen wie gefordert unter Rule 70 der RPE einzuordnen, noch ausständig. Darüber hinaus wurde durch Karadžić ein neuerliches Gesuch an die Anklagevertretung gestellt, sämtliche Unterlagen in Zusammenhang mit dem angeblichen Treffen zwischen Chefanklägerin Louise Arbour und NATO-General Wesley Clark offenzulegen. Angesichts von Aussagen der zur Zeit vor dem ICTY wegen Missachtung des Gerichts angeklagten früheren Mitarbeiterin von Chefanklägerin Carla Del Ponte, Florence Hartmann, bezweifelt Karadžić ungeachtet diesbezüglich bereits erfolgter Versicherung der Anklage, dass dieser tatsächlich keinerlei derartige Materialien vorliegen.
Wie bereits unmittelbar nach seinem ersten Erscheinen vor Gericht, stellt Karadžić das Abkommen in vielerlei Hinsicht übereinstimmend mit Holbrooke selbst dar. Anstelle des von Holbrooke als Gegenzug für Karadžićs Rückzug aus Politik und Öffentlichkeit angeführten Verzichts auf einen Ausschluss seiner Partei SDS von den Wahlen in BiH 1996, beharrt Karadžić jedoch darauf, dass die Vereinbarung seine Verfolgung vor dem ICTY ausschloss. Auch wenn Holbrooke möglicherweise nicht zum Abschluss eines derartigen Übereinkommens berechtigt war, sieht Karadžić angesichts der Tatsache, dass dieser zumindest glaubhaft vorgab, als Vertreter des UN-Sicherheitsrats die entsprechende Befugnis zu haben, Gründe für eine Niederlegung des Verfahrens auf Grund des Abkommens bzw. alternativ auf Grund des andernfalls seiner Ansicht nach vorliegenden Prozessmissbrauchs ("abuse of process"), welcher die Integrität des ICTY beeinträchtigt, gegeben.
Karadžić ersucht die Strafkammer um Ansetzung einer speziellen Anhörung, in deren Zuge die genauen Umstände des Abkommens durch die Vorladung von Zeugen geklärt werden sollen. Er beabsichtigt dabei, Momčilo Krajišnik und Aleksa Buha, welche beide bei der relevanten Zusammenkunft 1996 anwesend waren, als Zeugen heranzuziehen.
Die Existenz des Abkommens bzw. die Tatsache, dass den bosnisch-serbischen Vertretern glaubhaft zugesichert wurde, dass Karadžić auf Grund der Unterzeichnung des Abkommens keine Anklage durch das Tribunal zu fürchten habe, werden laut Karadžić durch eine Anzahl von Dokumenten und Abschriften diplomatischer Korrespondenz untermauert. Diese wurden dem Antrag als Anhang beigefügt.
siehe:
Holbrooke agreement motion (25.05.2009)
Motion for further explanation from the prosecution concerning General Wesley Clark (21.05.2009)
Motion for request for cooperation to United Nations : Holbrooke agreement (21.05.2009)
Third motion for order pursuant to Rule 70 (21.05.2009)
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22.05.2009
22.04.2009
Antrag bez. Medienkontakt und Berufungsantrag abgelehnt
Der Vizepräsident des ICTY, Richter O-Gon Kwon, erließ am 21. April 2009 seine Entscheidung hinsichtlich Radovan Karadžićs Antrag vom 20. März 2009 auf Aufhebung der Beschränkung seines Kontakts mit der Journalistin Zvezdana Vukojević auf ein schriftliches Interviews. Unter Berücksichtigung der durch die Registry in ihrer Eingabe vom 03. April 2009 vorgebrachten Begründungen, welche sich insbesondere auf die Gewährleistung der Sicherheit vertraulicher Informationen bezogen, kam Richter Kwon zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Registry angemessen sei und lehnte Karadžićs Antrag auf Genehmigung eines telefonischen Interviews dementsprechend ab.
Darüber hinaus wurde durch die Strafkammer am 22. April 2009 der Antrag Karadžićs vom 14. April 2009 auf Berufung gegen die Entscheidung der Kammer hinsichtlich der Kostenübernahme für ein Interview mit dem potentiellen Zeugen der Verteidigung Aleksa Buha, abgelehnt. Wie auch die Anklagevertretung in ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 17. April 2009 schloss die Strafkammer, dass die erste Anforderung für eine Genehmigung zu Berufung nach Rule 73(B) der RPE, nämlich signifikante Auswirkungen der beeinspruchten Entscheidung auf die faire und zügige Abhaltung des Verfahrens, nicht erfüllt sei, da dem Angeklagten zum aktuellen Zeitpunkt ausreichend andere Möglichkeiten zum Kontakt mit Buha oder sonstigen möglichen Zeugen zur Verfügung stünden.
siehe:
Decision on accused's application for certification to Appeal Decision on motion for interview of defence witness (22.04.2009)
Decision on request for reversal of limitations of contact with journalist (21.04.2009)
Prosecution's response to Karadžić's application for certification to appeal the decision on motion for interview of defence witness (17.04.2009)
Darüber hinaus wurde durch die Strafkammer am 22. April 2009 der Antrag Karadžićs vom 14. April 2009 auf Berufung gegen die Entscheidung der Kammer hinsichtlich der Kostenübernahme für ein Interview mit dem potentiellen Zeugen der Verteidigung Aleksa Buha, abgelehnt. Wie auch die Anklagevertretung in ihrer diesbezüglichen Eingabe vom 17. April 2009 schloss die Strafkammer, dass die erste Anforderung für eine Genehmigung zu Berufung nach Rule 73(B) der RPE, nämlich signifikante Auswirkungen der beeinspruchten Entscheidung auf die faire und zügige Abhaltung des Verfahrens, nicht erfüllt sei, da dem Angeklagten zum aktuellen Zeitpunkt ausreichend andere Möglichkeiten zum Kontakt mit Buha oder sonstigen möglichen Zeugen zur Verfügung stünden.
siehe:
Decision on accused's application for certification to Appeal Decision on motion for interview of defence witness (22.04.2009)
Decision on request for reversal of limitations of contact with journalist (21.04.2009)
Prosecution's response to Karadžić's application for certification to appeal the decision on motion for interview of defence witness (17.04.2009)
Kategorie(n):
Aleksa Buha,
Entscheidungen der Strafkammer,
Medien,
Registry
16.04.2009
Entscheidung bez. Zeugeninterview und Offenlegung
Durch die Strafkammer wurde am 09. April 2009 ihre Entscheidung hinsichtlich Radovan Karadžićs Antrag vom 11. Dezember 2008 auf ein Interview mit dem früheren Außenminister der Republika Srpska, Aleksa Buha, sowie die Übernahme der Kosten für dessen Anreise nach Den Haag veröffentlicht. In demselben Schriftstück wurde auch die Entscheidung über Karadžićs dritten Antrag auf Offenlegung von Unterlagen in Zusammenhang mit dem Holbrooke-Abkommen vom 04. Februar 2009 behandelt, nachdem sich die beiden Anträge teilweise thematisch überschneiden. Die Entscheidungsfindung wurde durch die Strafkammer bewusst bis zur Entscheidung der Berufungskammer hinsichtlich der Offenlegung von Dokumenten vertagt.
Zur Beurteilung der Entscheidung der Registry bezüglich der Ablehnung der Kostenübernahme für Buhas Anreise beruft sich die Strafkammer, wie beispielsweise bereits in Hinblick auf die Frage der Entlohnung der Mitglieder von Karadžićs Verteidigungsteam, auf den diesbezüglich durch die Berufungskammer im Verfahren gegen Miroslav Kvočka et al. (IT-98-30/1) etablierten Standard. Demgemäß ist eine administrative Entscheidung der Registry lediglich dann auszusetzen oder neu zu beurteilen, wenn diese von falschen Voraussetzungen ausgehend oder unter Missachtung der geltenden Regelungen eine Fehlentscheidung getroffen hat. Karadžićs Reaktion vom 12. Jänner 2009 auf die schriftliche Antwort der Registry wurde nicht in de Entscheidungsfindung miteinbezogen, nachdem diese nach Ansicht der Strafkammer keinerlei neue Argumente enthält und die zur Eingabe einer derartigen neuerlichen Darstellung notwendige Erlaubnis der Kammer somit nicht rückwirkend erteilt wurde. Die Strafkammer stimmt der Registry darin zu, dass dem Angeklagten zum aktuellen Zeitpunkt ausreichend andere Kontaktmöglichkeiten zu potentiellen Zeugen zur Verfügung stünden, sodass die Ablehnung der Reisekostenübernahme keine Einschränkung seines Rechts auf ein faires Verfahren bedeute. Darüber hinaus hält sie in Übereinstimmung mit ihrer eigenen diesbezüglichen Entscheidung vom 17. Dezember 2008, sowie der bereits erwähnten Entscheidung der Berufungskammer fest, dass das Holbrooke-Abkommen - und somit sämtliche Zeugenaussagen Buhas, der laut Angabe des Angeklagten ja insbesondere zu ebendiesem befragt werden soll - lediglich für die Bemessung des abschließend verhängten Strafmaßes relevant sei und somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht dringlich sei. Im weiteren Verlauf könne Buha gegebenenfalls auf die Zeugenliste der Verteidigung nach Rule 65ter der RPE gesetzt werden, wodurch auch die Übernahme der Reiseorganisation und -kosten durch die zuständige Abteilung des Tribunals (Victims ans Witness Section, VWS) möglich werde.
Bezüglich der neuerlich beantragten Offenlegung sieht die Strafkammer die notwendigen Vorgaben, darunter die spezifische Beschreibung der geforderten Dokumente, sowie den Nachweis der Wahrscheinlichkeit, dass sich diese in Besitz der Anklagevertretung befinden, teilweise als erfüllt an. Die Anklage wurde angewiesen, die durch Karadžić geforderten Unterlagen in Zusammenhang mit dem von ihm erwähnten Treffen zwischen NATO-General Wesley Clark und der früheren Chefanklägerin Louise Arbour, in Zuge dessen diese das angebliche Immunitätsabkommen besprochen haben sollen, offenzulegen. Die ebenfalls geforderten Transkripte von diesbezüglichen Aussagen der früheren Präsidentin der Republika Srpska, Biljana Plavšić, wurden insofern abgelehnt, als die Anklage bereits zuvor bekannt gegeben hat, sämtliche dieser Protokolle im Zuge der regulären Offenlegung an den Angeklagten zu übergeben. Die dritte angeforderte Kategorie, welche durch den Angeklagten als "sämtliche sonstigen Unterlagen in Zusammenhang mit dem Abkommen" beschrieben wurde, wurde durch die Strafkammer wie bereits in ihrer früheren Entscheidung als zu unspezifisch abgelehnt. Sie betonte weiters erneut, dass entsprechend den vorangegangenen Entscheidungen sämtliche genannten Materialien lediglich für die Bestimmung des Strafmaßes ausschlaggebend sein könnten.
Abschließend wurde der Angeklagte angewiesen, seine "preliminary motion" betreffend das angebliche Abkommen, für welche ihm am 30. März 2009 eine Fristverlängerung gewährt worden war, bis zum 23. April 2009 einzubringen.
Am 14. April 2009 wurde durch Radovan Karadžić ein Antrag auf Berufung gegen den Teil der Entscheidung, welcher sich mit der Gewährung des Interviews mit Buha bzw. der Übernahme seiner Reisekosten befasst, gestellt. Er gibt an, dass ihn die Vorgangsweise der Registry, welche nunmehr durch die Strafkammer bestätigt wurde, auf Grund seiner Inhaftierung letzten Endes davon abhalte, bis zu einem wesentlich weiter fortgeschrittenen Zeitpunkt des Verfahrens irgendeinen möglichen Zeugen selbst zu befragen. Weiters stellt er klar, dass Buha keineswegs ausschließlich zu dem Abkommen zwischen ihm und Holbrooke befragt werden soll.
Entsprechend der Aufforderung der Strafkammer bestätigte die Anklagevertretung am 15. April 2009 , dem Angeklagten sämtliche Protokolle und Dokumente in Zusammenhang mit dem Verfahren gegen Biljana Plavšić, sowie diverse darüber hinaus reichende und nicht unmittelbar von der Anordnung der Kammer abgedeckte Unterlagen übergeben zu haben. Am 17. April 2009 erklärte sie weiters, über keinerlei Unterlagen in Zusammenhang mit dem erwähnten Treffen zwischen Arbour und Clark zu verfügen.
siehe:
Prosecution's notice relating to a meeting between Louise Arbour and General Wesley Clark (17.04.2009)
Prosecution's notice of disclosure of material relating to Biljana Plavšić (15.04.2009)
Application for certification to appeal decision on motion for interview of defence witness (14.04.2009)
Decision on accused motion for interview of defence witness and third motion for disclosure (09.04.2009)
Zur Beurteilung der Entscheidung der Registry bezüglich der Ablehnung der Kostenübernahme für Buhas Anreise beruft sich die Strafkammer, wie beispielsweise bereits in Hinblick auf die Frage der Entlohnung der Mitglieder von Karadžićs Verteidigungsteam, auf den diesbezüglich durch die Berufungskammer im Verfahren gegen Miroslav Kvočka et al. (IT-98-30/1) etablierten Standard. Demgemäß ist eine administrative Entscheidung der Registry lediglich dann auszusetzen oder neu zu beurteilen, wenn diese von falschen Voraussetzungen ausgehend oder unter Missachtung der geltenden Regelungen eine Fehlentscheidung getroffen hat. Karadžićs Reaktion vom 12. Jänner 2009 auf die schriftliche Antwort der Registry wurde nicht in de Entscheidungsfindung miteinbezogen, nachdem diese nach Ansicht der Strafkammer keinerlei neue Argumente enthält und die zur Eingabe einer derartigen neuerlichen Darstellung notwendige Erlaubnis der Kammer somit nicht rückwirkend erteilt wurde. Die Strafkammer stimmt der Registry darin zu, dass dem Angeklagten zum aktuellen Zeitpunkt ausreichend andere Kontaktmöglichkeiten zu potentiellen Zeugen zur Verfügung stünden, sodass die Ablehnung der Reisekostenübernahme keine Einschränkung seines Rechts auf ein faires Verfahren bedeute. Darüber hinaus hält sie in Übereinstimmung mit ihrer eigenen diesbezüglichen Entscheidung vom 17. Dezember 2008, sowie der bereits erwähnten Entscheidung der Berufungskammer fest, dass das Holbrooke-Abkommen - und somit sämtliche Zeugenaussagen Buhas, der laut Angabe des Angeklagten ja insbesondere zu ebendiesem befragt werden soll - lediglich für die Bemessung des abschließend verhängten Strafmaßes relevant sei und somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht dringlich sei. Im weiteren Verlauf könne Buha gegebenenfalls auf die Zeugenliste der Verteidigung nach Rule 65ter der RPE gesetzt werden, wodurch auch die Übernahme der Reiseorganisation und -kosten durch die zuständige Abteilung des Tribunals (Victims ans Witness Section, VWS) möglich werde.
Bezüglich der neuerlich beantragten Offenlegung sieht die Strafkammer die notwendigen Vorgaben, darunter die spezifische Beschreibung der geforderten Dokumente, sowie den Nachweis der Wahrscheinlichkeit, dass sich diese in Besitz der Anklagevertretung befinden, teilweise als erfüllt an. Die Anklage wurde angewiesen, die durch Karadžić geforderten Unterlagen in Zusammenhang mit dem von ihm erwähnten Treffen zwischen NATO-General Wesley Clark und der früheren Chefanklägerin Louise Arbour, in Zuge dessen diese das angebliche Immunitätsabkommen besprochen haben sollen, offenzulegen. Die ebenfalls geforderten Transkripte von diesbezüglichen Aussagen der früheren Präsidentin der Republika Srpska, Biljana Plavšić, wurden insofern abgelehnt, als die Anklage bereits zuvor bekannt gegeben hat, sämtliche dieser Protokolle im Zuge der regulären Offenlegung an den Angeklagten zu übergeben. Die dritte angeforderte Kategorie, welche durch den Angeklagten als "sämtliche sonstigen Unterlagen in Zusammenhang mit dem Abkommen" beschrieben wurde, wurde durch die Strafkammer wie bereits in ihrer früheren Entscheidung als zu unspezifisch abgelehnt. Sie betonte weiters erneut, dass entsprechend den vorangegangenen Entscheidungen sämtliche genannten Materialien lediglich für die Bestimmung des Strafmaßes ausschlaggebend sein könnten.
Abschließend wurde der Angeklagte angewiesen, seine "preliminary motion" betreffend das angebliche Abkommen, für welche ihm am 30. März 2009 eine Fristverlängerung gewährt worden war, bis zum 23. April 2009 einzubringen.
Am 14. April 2009 wurde durch Radovan Karadžić ein Antrag auf Berufung gegen den Teil der Entscheidung, welcher sich mit der Gewährung des Interviews mit Buha bzw. der Übernahme seiner Reisekosten befasst, gestellt. Er gibt an, dass ihn die Vorgangsweise der Registry, welche nunmehr durch die Strafkammer bestätigt wurde, auf Grund seiner Inhaftierung letzten Endes davon abhalte, bis zu einem wesentlich weiter fortgeschrittenen Zeitpunkt des Verfahrens irgendeinen möglichen Zeugen selbst zu befragen. Weiters stellt er klar, dass Buha keineswegs ausschließlich zu dem Abkommen zwischen ihm und Holbrooke befragt werden soll.
Entsprechend der Aufforderung der Strafkammer bestätigte die Anklagevertretung am 15. April 2009 , dem Angeklagten sämtliche Protokolle und Dokumente in Zusammenhang mit dem Verfahren gegen Biljana Plavšić, sowie diverse darüber hinaus reichende und nicht unmittelbar von der Anordnung der Kammer abgedeckte Unterlagen übergeben zu haben. Am 17. April 2009 erklärte sie weiters, über keinerlei Unterlagen in Zusammenhang mit dem erwähnten Treffen zwischen Arbour und Clark zu verfügen.
siehe:
Prosecution's notice relating to a meeting between Louise Arbour and General Wesley Clark (17.04.2009)
Prosecution's notice of disclosure of material relating to Biljana Plavšić (15.04.2009)
Application for certification to appeal decision on motion for interview of defence witness (14.04.2009)
Decision on accused motion for interview of defence witness and third motion for disclosure (09.04.2009)
16.01.2009
Weitere Eingaben bez. Kostenübernahme für Zeugeninterview
Die Registry tätigte am 24. Dezember 2008 eine Eingabe in Antwort auf Karadžićs Antrag auf Übernahme der Reisekosten des ehemaligen Außenministers der Republika Srpska, Aleksa Buha, als Zeugen der Verteidigung nach Den Haag. Karadžić hatte diesen mit dem Verweis auf seine Rolle als sich selbst verteidigender Angeklagter, sowie seine Inhaftierung in der UN Detention Unit, welche ein Treffen in Buhas Heimatstadt Belgrad unmöglich mache, gerechtfertigt. Die Weigerung der Registry, die Reisekosten Buhas zu übernehmen, stellt in Karadžićs Augen eine "Verweigerung angemessener Mittel" zu seiner Verteidigung dar.
Die Registry verweist in ihrer Eingabe auf die drei Mitarbeiter, welche Karadžić gerade auf Grund seiner Rolle als inhaftierter, sich selbst vertretender Angeklagter zur Seite gestellt wurden. Diese könnten entsprechend der gängigen Vorgangsweise vor dem Tribunal, durch Treffen mit Buha eruieren, ob dieser als Zeuge der Verteidigung geeignet sei. Sobald der Zeuge in weiterer Folge auf der entsprechend Rule 65ter einzureichenden Zeugenliste aufscheine, könnten auch finanzielle Mittel, beispielsweise zur Abdeckung seiner Reisekosten zum Sitz des Tribunals, zuerkannt werden. Nötigenfalls könne dann auch ein Treffen zwischen Karadžić und dem Zeugen in der UN Detention Unit sichergestellt werden. Eine Einbeziehung potentieller Zeugen in die bereitgestellten finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen sprenge jedoch den Rahmen der diesbezüglichen Aufgaben der Registry bzw. der Victims and Witnesses Support Section des Tribunals.
Dem Argument Karadžićs, dass das Interview durch ihn selbst erfolgen müsse, da er mit den Umständen seines Falles zum aktuellen Zeitpunkt wesentlich vertrauter sei als seine Rechtsbeistände, lässt der Registrar nicht gelten - schließlich sei dies auch "bei jedem anderen Angeklagten - selbstrepräsentiert oder nicht - der Fall." Angesichts der ihm offen stehenden Möglichkeit, den Zeugen durch seine Rechtsbeistände, sowie telefonisch oder auf dem Postweg zu kontaktieren, liege keineswegs die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf die Anhörung von Zeugen vor.
Am 12. Jänner 2009 bat Karadžić die Strafkammer um Erlaubnis, mit einer neuerlichen Eingabe auf die Argumente der Registry antworten zu dürfen, in welcher er sein Anliegen "eingrenzen und konkretisieren" möchte.
siehe:
Accused's motion for leave to reply to registry submission on motion for interview of defence witness (12.01.2009)
Registry submission pursuant to rule 33(b) of the rules regarding the accused's motion for interview of defence witness (24.12.2008)
Die Registry verweist in ihrer Eingabe auf die drei Mitarbeiter, welche Karadžić gerade auf Grund seiner Rolle als inhaftierter, sich selbst vertretender Angeklagter zur Seite gestellt wurden. Diese könnten entsprechend der gängigen Vorgangsweise vor dem Tribunal, durch Treffen mit Buha eruieren, ob dieser als Zeuge der Verteidigung geeignet sei. Sobald der Zeuge in weiterer Folge auf der entsprechend Rule 65ter einzureichenden Zeugenliste aufscheine, könnten auch finanzielle Mittel, beispielsweise zur Abdeckung seiner Reisekosten zum Sitz des Tribunals, zuerkannt werden. Nötigenfalls könne dann auch ein Treffen zwischen Karadžić und dem Zeugen in der UN Detention Unit sichergestellt werden. Eine Einbeziehung potentieller Zeugen in die bereitgestellten finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen sprenge jedoch den Rahmen der diesbezüglichen Aufgaben der Registry bzw. der Victims and Witnesses Support Section des Tribunals.
Dem Argument Karadžićs, dass das Interview durch ihn selbst erfolgen müsse, da er mit den Umständen seines Falles zum aktuellen Zeitpunkt wesentlich vertrauter sei als seine Rechtsbeistände, lässt der Registrar nicht gelten - schließlich sei dies auch "bei jedem anderen Angeklagten - selbstrepräsentiert oder nicht - der Fall." Angesichts der ihm offen stehenden Möglichkeit, den Zeugen durch seine Rechtsbeistände, sowie telefonisch oder auf dem Postweg zu kontaktieren, liege keineswegs die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf die Anhörung von Zeugen vor.
Am 12. Jänner 2009 bat Karadžić die Strafkammer um Erlaubnis, mit einer neuerlichen Eingabe auf die Argumente der Registry antworten zu dürfen, in welcher er sein Anliegen "eingrenzen und konkretisieren" möchte.
siehe:
Accused's motion for leave to reply to registry submission on motion for interview of defence witness (12.01.2009)
Registry submission pursuant to rule 33(b) of the rules regarding the accused's motion for interview of defence witness (24.12.2008)
Kategorie(n):
Aleksa Buha,
Eingaben Karadzićs,
Registry
21.12.2008
Antrag auf Interview mit Aleksa Buha
Am 11. Dezember 2008 stellte Radovan Karadžić einen Antrag auf Übernahme der Reisekosten für den früheren Außenminister der Republika Srpska, Aleksa Buha, nach Den Haag. Die Registry hatte ein diesbezügliches Gesuch Karadžis zuvor mit der Begründung, dass ein Interview Buhas als potentiellem Zeugen der Verteidigung auch durch einen anderen Angehörigen des Verteidigungsteams direkt in Belgrad, dem Wohnort Buhas, abgewickelt werden könne. Karadžić hält dem entgegen, dass derartige Interviews Sache des leitenden Anwalts wären - nachdem die Registry selbst in der Debatte rund um die Entlohnung von Karadžićs Rechtsberatern die Ansicht vertrete, dass im Fall eines sich selbst vor Gericht vertretenden Angeklagten dieser die Funktion des leitenden Anwalts übernehme, wäre klar, dass er das Gespräch zu führen habe. Anstatt wie üblich die Kosten für die Reise des Rechtsvertreters zum Aufenthaltsort des Zeugen zu bezahlen, müsse angesichts der Inhaftierung Karadžićs in diesem Fall eben der umgekehrte Weg gewählt werden.
Weiters führt Karadžić aus, dass er auf Grund der langen Bekanntschaft mit Buha, sowie der bisher noch durch keinen Angehörigen seines Teams erreichten Vertrautheit mit den genauen Umständen seines Falles, im Zuge eines Interviews höchstwahrscheinlich wesentlich umfangreichere Informationen gewinnen könnte, als einer seiner Mitarbeiter. Er ersucht die Strafkammer daher, die Registry anzuweisen, für die Reisekosten Buhas nach Den Haag aufzukommen, sowie ein Treffen zwischen Buha und Karadžić in der UN Detention Unit zu ermöglichen.
Wie auch Holbrooke selbst in seinem Buch zu den Verhandlungen rund um das Abkommen von Dayton, "To End A War", ausführt, war Buha als Repräsentant der Republika Srpska bei den Verhandlungen zwischen Milošević und Holbrooke im Juli 1996 anwesend. Karadžić erwartet sich von ihm dementsprechend Aufschluss über den genauen Inhalt des damals geschlossenen Abkommens bzw. insbesondere über die ihm angeblich zugesicherte Immunität vor dem ICTY. Nachdem Karadžić eine Eingabe ("preliminary motion") vorbereite, welche die Abweisung der Anklage gegen ihn auf Grund des angeblichen Abkommens fordere und kurz nach Annahme der überarbeiteten Anklageschrift einzubringen sei, müsse das Gespräch mit Buha schnellstmöglich durchgeführt werden. Die durch die Registry vorgeschlagene Vorgehensweise, die Reisekosten erst nach Einreichung einer Zeugenliste der Verteidigung entsprechend Rule 65ter der RPE zu übernehmen, welche jedoch üblicherweise erst in einer wesentlich späteren Phase des Verfahrens erfolge, sei also keine Option.
Die Anklagevertretung gab am 15. Dezember 2008 bekannt, in Bezug auf Karadžićs Antrag keine eigene Darlegung einbringen zu wollen.
siehe:
Prosecution's response to Karadžić's motion for interview of defence witness (15.12.2008)
Accused's motion for interview of defence witness (11.12.2008)
Weiters führt Karadžić aus, dass er auf Grund der langen Bekanntschaft mit Buha, sowie der bisher noch durch keinen Angehörigen seines Teams erreichten Vertrautheit mit den genauen Umständen seines Falles, im Zuge eines Interviews höchstwahrscheinlich wesentlich umfangreichere Informationen gewinnen könnte, als einer seiner Mitarbeiter. Er ersucht die Strafkammer daher, die Registry anzuweisen, für die Reisekosten Buhas nach Den Haag aufzukommen, sowie ein Treffen zwischen Buha und Karadžić in der UN Detention Unit zu ermöglichen.
Wie auch Holbrooke selbst in seinem Buch zu den Verhandlungen rund um das Abkommen von Dayton, "To End A War", ausführt, war Buha als Repräsentant der Republika Srpska bei den Verhandlungen zwischen Milošević und Holbrooke im Juli 1996 anwesend. Karadžić erwartet sich von ihm dementsprechend Aufschluss über den genauen Inhalt des damals geschlossenen Abkommens bzw. insbesondere über die ihm angeblich zugesicherte Immunität vor dem ICTY. Nachdem Karadžić eine Eingabe ("preliminary motion") vorbereite, welche die Abweisung der Anklage gegen ihn auf Grund des angeblichen Abkommens fordere und kurz nach Annahme der überarbeiteten Anklageschrift einzubringen sei, müsse das Gespräch mit Buha schnellstmöglich durchgeführt werden. Die durch die Registry vorgeschlagene Vorgehensweise, die Reisekosten erst nach Einreichung einer Zeugenliste der Verteidigung entsprechend Rule 65ter der RPE zu übernehmen, welche jedoch üblicherweise erst in einer wesentlich späteren Phase des Verfahrens erfolge, sei also keine Option.
Die Anklagevertretung gab am 15. Dezember 2008 bekannt, in Bezug auf Karadžićs Antrag keine eigene Darlegung einbringen zu wollen.
siehe:
Prosecution's response to Karadžić's motion for interview of defence witness (15.12.2008)
Accused's motion for interview of defence witness (11.12.2008)
Kategorie(n):
"Holbrooke Agreement",
Aleksa Buha,
Eingaben Karadzićs
02.09.2008
Diplomatische Vereinbarungen und Immunität?
Bereits im Rahmen der Initial Appearance kam Radovan Karadžić auf ein angebliches Abkommen bezüglich seiner Immunität gegen Verfolgung durch das ICTY mit dem diplomatischen Vertreter der USA, Richard Holbrooke, sowie die seiner Darstellung nach rechtswidrigen Umstände seiner Verhaftung zu sprechen. Am darauffolgenden Tag reichte er die für diesen Anlass vorbereitete schriftliche Erklärung, deren Verlesung ihm durch Richter Orie untersagt worden war, als Eingabe an die Pre-Trial-Chamber ein. Die Vertreter der Anklage gaben angesichts der formalen Gestaltung und Formulierung des Schriftstücks die Empfehlung ab, "den Angeklagten auf die Mindestanforderungen für Eingaben, die für eine Antwort der Anklage und eine Entscheidung der Pre-Trial-Chamber notwendig sind" hinzuweisen. Dieser reagierte darauf am 05. August 2008 mit einer erneuten Eingabe, welche sich nur mehr auf die angeblichen Vereinbarungen mit Holbrooke bezieht - an der vergleichsweise informellen Sprache änderte sich jedoch auch in dieser zweiten Eingabe wenig, wobei fraglich ist, inwieweit das tatsächlich allein auf die mangelnde Vertrautheit des Angeklagten mit dem Verfassen entsprechender Texte zurückzuführen ist. Die in manchen Formulierungen zum Ausdruck kommende Naivität unterstreicht fast zu perfekt das von Karadžić gezeichnete Image des "ehrbaren Angeklagten", der sich der Jurisdiktion des Tribunals willig unterwerfen würde, wenn dieses nur sicherstellt, dass sein Verfahren fair ablaufen und seine Sicherheit in Untersuchungshaft gewährleistet würde.
Das kurz nach dem Ende des Bosnienkrieges geschlossene Abkommen umfasste laut Karadžić eine Verpflichtung zu seinem sofortigen Rücktritt aus allen politischen Ämtern - er war zu diesem Zeitpunkt sowohl Präsident der Republika Srpska, als auch Vorsitzender der Srpska Demokratska Stranka (Serbische Demokratische Partei; SDS). Darüber hinaus wurde auch sein völliger Rückzug aus dem öffentlichen Leben gefordert, was insbesondere einen Verzicht auf Interviews, Fernsehauftritte und die Veröffentlichung von Publikationen umfasste. Im Gegenzug erklärten sich die USA bereit, das Antreten der SDS bei den ersten Wahlen nach Kriegsende im September 1996 nicht zu verbieten und keine weiteren Mitglieder der Partei aus ihren Ämtern zu entfernen.
Bis zu diesem Punkt deckt sich Karadžićs Darstellung mit jener Richard Holbrookes, welcher in seinem 1998 veröffentlichten Buch "To End a War" ebenfalls von einer derartigen Vereinbarung spricht. Holbrooke hatte seiner eigenen Darstellung zufolge immer wieder auf eine Verhaftung Karadžićs gedrängt, was er jedoch weniger mit der Notwendigkeit, Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen, begründet, als mit der Gefahr für die Implementierung des Ende 1995 unter seiner Federführung geschlossenen Dayton-Abkommens, die Karadžić und seine nach wie vor offen vertretenen, separatistischen Standpunkte darstellten. Eine Verhaftung wurde jedoch auf Grund diplomatischer und politischer Überlegungen nicht forciert. Holbrooke zufolge machten die NATO/IFOR-Truppen ein entsprechendes Vorgehen von einer expliziten Anweisung des US-Präsidenten abhängig - ein Risiko, das Bill Clinton angesichts der Gefahr und der potentiell destabilisierenden Auswirkungen einer Verhaftung gerade im US-Präsidentschaftswahljahr 1996 nicht einzugehen bereit war.
Schließlich kam es am 17. und 18. Juli 1996 in Belgrad zu einem Treffen zwischen Holbrookes Verhandlerteam, Slobodan Milošević, sowie zwei Vertretern der SDS; dem später ebenfalls vor dem ICTY angeklagten Momčilo Krajišnik und Aleksa Buha. Während das angestrebte Ziel laut Holbrooke darin bestand, Karadžić "out of power and out of country" zu bringen, ließ sich nur dessen erster Teil verwirklichen: Das schließlich getroffene Abkommen enthob Karadžić ab dem darauffolgenden Tag, dem 19. Juli 1996, seines Präsidentenamtes (Nachfolgerin wurde Biljana Plavšić) und des Vorsitzes der SDS (welches Buha übernahm) und verbot ihm jede Form öffentlicher Auftritte; die Holbrooke zufolge ebenfalls gestellten Forderungen, Karadžić möge Bosnien und Herzegovina verlassen und mit dem ICTY kooperieren, konnten hingegen nicht gegen Miloševićs Widerstand durchgesetzt werden. Erst nachdem alle Vereinbarungen getroffen waren, brach ein Untergebener Miloševićs nach Pale auf, um die wichtigste Unterschrift für den Beschluss des Abkommens, nämlich jene Radovan Karadžićs selbst, einzuholen.
In weiten Teilen stimmen die Versionen Karadžićs und Holbrookes also überein; Holbrooke erwähnt jedoch wenig überraschend keine Übereinkunft, welche Karadzics Verfolgung durch das ICTY unterbinden sollte, sondern betont ganz im Gegenteil, mehrfach (vergeblich) seine Verhaftung gefordert zu haben.
Karadžić hingegen behauptet, dass seitens der USA sogar versucht worden wäre, die getroffene Vereinbarung einzuhalten, dass der damalige Chefankläger des ICTY, Richard Goldstone, sich jedoch mit der Drohung, sein Amt niederzulegen, gegen jede Einmischung in Bezug auf die Anklagen gegen Karadžić und Mladić gewehrt hätte. Daraufhin hätte Holbrooke seinen "Plan B" ins Leben gerufen, welcher in der Liquidierung Karadžićs bestehen würde. Karadžić gibt an, daher um sein Leben zu fürchten und an seiner Sicherheit im Untersuchungsgefängnis zu zweifeln, nachdem Holbrooke nun seinen Aufenthaltsort kenne.
Angesichts der geschlossenen Übereinkünfte stellt Karadžić die Rechtmäßigkeit des Verfahrens gegen seine Person in Frage und äußert überdies Zweifel, ob der Prozess angesichts der seiner Meinung nach bestehenden Vorverurteilung durch Medien und Öffentlichkeit überhaupt in fairer Weise geführt werden könne. Gleichzeitig erhebt er jedoch die Forderung, Holbrooke, die ehemalige US-Außenministerin Madeleine Albright, Richard Goldstone und William Stueber, US-Berater des ehemaligen Chefanklägers, als Zeugen im Rahmen des Prozesses vorzuladen und bezüglich seiner angeblich vereinbarten Immunität zu befragen.
Erwartungsgemäß steht die Anklage Karadžićs Eingabe in ihrer Antwort darauf negativ gegenüber. Selbst wenn ein derartiges Abkommen geschlossen worden wäre - was die Anklage mehrfach bezweifelt - wäre dieses letztendlich völlig irrelevant, da es im Widerspruch zu einer bindenden Norm des Völkerrechts steht (Verbot von Amnestien für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen). Auch ungeachtet dieser Norm sind die USA klarerweise nicht berichtigt, derartige Übereinkünfte in Hinblick auf die Arbeit ICTY zu treffen. Einzig der UN-Sicherheitsrat hat das Recht, bedingt auf die Anklagetätigkeit des Tribunals Einfluss zu nehmen, hat dieses jedoch außer in Hinblick auf die in Resolution S/RES/1534 (2004) formulierte Anweisung, die Anklage solle sich auf die Hauptschuldigen für Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien konzentrieren, nie wahrgenommen.
Medial nahezu unbeachtet blieb der Zusammenhang zwischen den von Karadžić erhobenen Behauptungen und der vor kurzem ausgesprochenen "Weisung anstelle einer Anklage" (Order in lieu of an indictment) gegen Florence Hartmann, ehemalige Sprecherin der früheren Chefanklägerin Carla Del Ponte. Die komplizierte Bezeichnung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Jurisdiktion des ICTY und damit seine Berechtigung, "offizielle" Anklagen auszusprechen, auf Geschehnisse während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien beschränkt ist. Hartmann wird vorgeworfen, "wissentlich und vorsätzlich vertrauliche Informationen veröffentlicht zu haben", was im Widerspruch zu einer ihr bekannten Anweisung der Strafkammer im Verfahren gegen Milošević stand.
In ihrem 2007 veröffentlichten Buch "Paix et Châtiment" ("Friede und Bestrafung"), sowie in aktuellen Interviews, gab Hartmann an, dass die Verhaftungen Karadžićs und Mladićs durch Clinton, aber auch den ehemaligen französischen Präsidenten Jacques Chirac trotz sich bietender Gelegenheiten persönlich blockiert worden wären. Darüber hinaus hatte sie die Vermutung geäußert, dass Karadžić in seinem Verfahren Details zu angeblichen Geheimabsprachen bezüglich einer internationalen Duldung der Einnahme Srebrenicas im Sommer 1995 - welche den Preis für die (bosnisch-)serbische Zustimmung zum Abkommen von Dayton dargestellt habe - verlautbaren könnte, was für die beteiligten Akteure der internationalen Gemeinschaft natürlich ein Risiko darstelle.
Hartmann ist aufgefordert, am 15. September 2008 vor Gericht zu erscheinen und sich hinsichtlich zweier Anklagepunkte wegen Missachtung des Gerichts zu verantworten.
siehe:
Submission entitled "Irregularities linked to my (accused's) arrival before the Tribunal" (01.08.2008)
Prosection's Notice Regarding Accused's Communication With The Pre-Trial Chamber (04.08.2008)
Official submission concerning my (accused's) first appearance and my (accused's) immunity agreement with the USA (05.08.2008)
Prosecution's response to Karadzic's submission regarding alleged immunity agreement (20.08.2008)
ICTY Press Release (27.08.2008)
Das kurz nach dem Ende des Bosnienkrieges geschlossene Abkommen umfasste laut Karadžić eine Verpflichtung zu seinem sofortigen Rücktritt aus allen politischen Ämtern - er war zu diesem Zeitpunkt sowohl Präsident der Republika Srpska, als auch Vorsitzender der Srpska Demokratska Stranka (Serbische Demokratische Partei; SDS). Darüber hinaus wurde auch sein völliger Rückzug aus dem öffentlichen Leben gefordert, was insbesondere einen Verzicht auf Interviews, Fernsehauftritte und die Veröffentlichung von Publikationen umfasste. Im Gegenzug erklärten sich die USA bereit, das Antreten der SDS bei den ersten Wahlen nach Kriegsende im September 1996 nicht zu verbieten und keine weiteren Mitglieder der Partei aus ihren Ämtern zu entfernen.
Bis zu diesem Punkt deckt sich Karadžićs Darstellung mit jener Richard Holbrookes, welcher in seinem 1998 veröffentlichten Buch "To End a War" ebenfalls von einer derartigen Vereinbarung spricht. Holbrooke hatte seiner eigenen Darstellung zufolge immer wieder auf eine Verhaftung Karadžićs gedrängt, was er jedoch weniger mit der Notwendigkeit, Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen, begründet, als mit der Gefahr für die Implementierung des Ende 1995 unter seiner Federführung geschlossenen Dayton-Abkommens, die Karadžić und seine nach wie vor offen vertretenen, separatistischen Standpunkte darstellten. Eine Verhaftung wurde jedoch auf Grund diplomatischer und politischer Überlegungen nicht forciert. Holbrooke zufolge machten die NATO/IFOR-Truppen ein entsprechendes Vorgehen von einer expliziten Anweisung des US-Präsidenten abhängig - ein Risiko, das Bill Clinton angesichts der Gefahr und der potentiell destabilisierenden Auswirkungen einer Verhaftung gerade im US-Präsidentschaftswahljahr 1996 nicht einzugehen bereit war.
Schließlich kam es am 17. und 18. Juli 1996 in Belgrad zu einem Treffen zwischen Holbrookes Verhandlerteam, Slobodan Milošević, sowie zwei Vertretern der SDS; dem später ebenfalls vor dem ICTY angeklagten Momčilo Krajišnik und Aleksa Buha. Während das angestrebte Ziel laut Holbrooke darin bestand, Karadžić "out of power and out of country" zu bringen, ließ sich nur dessen erster Teil verwirklichen: Das schließlich getroffene Abkommen enthob Karadžić ab dem darauffolgenden Tag, dem 19. Juli 1996, seines Präsidentenamtes (Nachfolgerin wurde Biljana Plavšić) und des Vorsitzes der SDS (welches Buha übernahm) und verbot ihm jede Form öffentlicher Auftritte; die Holbrooke zufolge ebenfalls gestellten Forderungen, Karadžić möge Bosnien und Herzegovina verlassen und mit dem ICTY kooperieren, konnten hingegen nicht gegen Miloševićs Widerstand durchgesetzt werden. Erst nachdem alle Vereinbarungen getroffen waren, brach ein Untergebener Miloševićs nach Pale auf, um die wichtigste Unterschrift für den Beschluss des Abkommens, nämlich jene Radovan Karadžićs selbst, einzuholen.
In weiten Teilen stimmen die Versionen Karadžićs und Holbrookes also überein; Holbrooke erwähnt jedoch wenig überraschend keine Übereinkunft, welche Karadzics Verfolgung durch das ICTY unterbinden sollte, sondern betont ganz im Gegenteil, mehrfach (vergeblich) seine Verhaftung gefordert zu haben.
Karadžić hingegen behauptet, dass seitens der USA sogar versucht worden wäre, die getroffene Vereinbarung einzuhalten, dass der damalige Chefankläger des ICTY, Richard Goldstone, sich jedoch mit der Drohung, sein Amt niederzulegen, gegen jede Einmischung in Bezug auf die Anklagen gegen Karadžić und Mladić gewehrt hätte. Daraufhin hätte Holbrooke seinen "Plan B" ins Leben gerufen, welcher in der Liquidierung Karadžićs bestehen würde. Karadžić gibt an, daher um sein Leben zu fürchten und an seiner Sicherheit im Untersuchungsgefängnis zu zweifeln, nachdem Holbrooke nun seinen Aufenthaltsort kenne.
Angesichts der geschlossenen Übereinkünfte stellt Karadžić die Rechtmäßigkeit des Verfahrens gegen seine Person in Frage und äußert überdies Zweifel, ob der Prozess angesichts der seiner Meinung nach bestehenden Vorverurteilung durch Medien und Öffentlichkeit überhaupt in fairer Weise geführt werden könne. Gleichzeitig erhebt er jedoch die Forderung, Holbrooke, die ehemalige US-Außenministerin Madeleine Albright, Richard Goldstone und William Stueber, US-Berater des ehemaligen Chefanklägers, als Zeugen im Rahmen des Prozesses vorzuladen und bezüglich seiner angeblich vereinbarten Immunität zu befragen.
Erwartungsgemäß steht die Anklage Karadžićs Eingabe in ihrer Antwort darauf negativ gegenüber. Selbst wenn ein derartiges Abkommen geschlossen worden wäre - was die Anklage mehrfach bezweifelt - wäre dieses letztendlich völlig irrelevant, da es im Widerspruch zu einer bindenden Norm des Völkerrechts steht (Verbot von Amnestien für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen). Auch ungeachtet dieser Norm sind die USA klarerweise nicht berichtigt, derartige Übereinkünfte in Hinblick auf die Arbeit ICTY zu treffen. Einzig der UN-Sicherheitsrat hat das Recht, bedingt auf die Anklagetätigkeit des Tribunals Einfluss zu nehmen, hat dieses jedoch außer in Hinblick auf die in Resolution S/RES/1534 (2004) formulierte Anweisung, die Anklage solle sich auf die Hauptschuldigen für Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien konzentrieren, nie wahrgenommen.
Medial nahezu unbeachtet blieb der Zusammenhang zwischen den von Karadžić erhobenen Behauptungen und der vor kurzem ausgesprochenen "Weisung anstelle einer Anklage" (Order in lieu of an indictment) gegen Florence Hartmann, ehemalige Sprecherin der früheren Chefanklägerin Carla Del Ponte. Die komplizierte Bezeichnung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Jurisdiktion des ICTY und damit seine Berechtigung, "offizielle" Anklagen auszusprechen, auf Geschehnisse während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien beschränkt ist. Hartmann wird vorgeworfen, "wissentlich und vorsätzlich vertrauliche Informationen veröffentlicht zu haben", was im Widerspruch zu einer ihr bekannten Anweisung der Strafkammer im Verfahren gegen Milošević stand.
In ihrem 2007 veröffentlichten Buch "Paix et Châtiment" ("Friede und Bestrafung"), sowie in aktuellen Interviews, gab Hartmann an, dass die Verhaftungen Karadžićs und Mladićs durch Clinton, aber auch den ehemaligen französischen Präsidenten Jacques Chirac trotz sich bietender Gelegenheiten persönlich blockiert worden wären. Darüber hinaus hatte sie die Vermutung geäußert, dass Karadžić in seinem Verfahren Details zu angeblichen Geheimabsprachen bezüglich einer internationalen Duldung der Einnahme Srebrenicas im Sommer 1995 - welche den Preis für die (bosnisch-)serbische Zustimmung zum Abkommen von Dayton dargestellt habe - verlautbaren könnte, was für die beteiligten Akteure der internationalen Gemeinschaft natürlich ein Risiko darstelle.
Hartmann ist aufgefordert, am 15. September 2008 vor Gericht zu erscheinen und sich hinsichtlich zweier Anklagepunkte wegen Missachtung des Gerichts zu verantworten.
siehe:
Submission entitled "Irregularities linked to my (accused's) arrival before the Tribunal" (01.08.2008)
Prosection's Notice Regarding Accused's Communication With The Pre-Trial Chamber (04.08.2008)
Official submission concerning my (accused's) first appearance and my (accused's) immunity agreement with the USA (05.08.2008)
Prosecution's response to Karadzic's submission regarding alleged immunity agreement (20.08.2008)
ICTY Press Release (27.08.2008)
Kategorie(n):
"Holbrooke Agreement",
Aleksa Buha,
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