22.05.2009

Antrag auf Einstellung des Verfahrens - "Holbrooke Agreement"

Am 25. Mai 2009 wurde durch Radovan Karadžić sein bereits seit langem angekündigter Antrag auf Einstellung des Verfahrens auf Grund eines angeblich mit Richard Holbrooke 1996 geschlossenen Amnestie-Abkommens eingebracht. Die Frist für die Fertigstellung des 139-seitigen Dokuments wurde in den letzten Wochen mehrfach verlängert, nachdem sich die Übergabe von benötigten Unterlagen durch die US-Regierung, sowie auch die Kooperation mit dem schwedischen Außenminister und ehemaligen High Representative für Bosnien und Herzgovina, Carl Bildt, verzögerten. Ungeachtet der zwangsläufig kürzer angesetzten Frist forderte die Strafkammer die schwedische Botschaft in Den Haag auf, bis spätestens 01. Juni 2009 auf die Schreiben Karadžićs, in welchen dieser um ein Interview mit Carl Bildt bittet, zu antworten. Weiters wurde die Botschaft eingeladen, einen Repräsentanten zur bevorstehenden Status Conference am 03. Juni 2009 um 14:15 Uhr zu entsenden.

Neben der Antwort der schwedischen Regierung ist auch eine Anordnung der Kammer, die durch die US-Regierung übergebenen Informationen wie gefordert unter Rule 70 der RPE einzuordnen, noch ausständig. Darüber hinaus wurde durch Karadžić ein neuerliches Gesuch an die Anklagevertretung gestellt, sämtliche Unterlagen in Zusammenhang mit dem angeblichen Treffen zwischen Chefanklägerin Louise Arbour und NATO-General Wesley Clark offenzulegen. Angesichts von Aussagen der zur Zeit vor dem ICTY wegen Missachtung des Gerichts angeklagten früheren Mitarbeiterin von Chefanklägerin Carla Del Ponte, Florence Hartmann, bezweifelt Karadžić ungeachtet diesbezüglich bereits erfolgter Versicherung der Anklage, dass dieser tatsächlich keinerlei derartige Materialien vorliegen.

Wie bereits unmittelbar nach seinem ersten Erscheinen vor Gericht, stellt Karadžić das Abkommen in vielerlei Hinsicht übereinstimmend mit Holbrooke selbst dar. Anstelle des von Holbrooke als Gegenzug für Karadžićs Rückzug aus Politik und Öffentlichkeit angeführten Verzichts auf einen Ausschluss seiner Partei SDS von den Wahlen in BiH 1996, beharrt Karadžić jedoch darauf, dass die Vereinbarung seine Verfolgung vor dem ICTY ausschloss. Auch wenn Holbrooke möglicherweise nicht zum Abschluss eines derartigen Übereinkommens berechtigt war, sieht Karadžić angesichts der Tatsache, dass dieser zumindest glaubhaft vorgab, als Vertreter des UN-Sicherheitsrats die entsprechende Befugnis zu haben, Gründe für eine Niederlegung des Verfahrens auf Grund des Abkommens bzw. alternativ auf Grund des andernfalls seiner Ansicht nach vorliegenden Prozessmissbrauchs ("abuse of process"), welcher die Integrität des ICTY beeinträchtigt, gegeben.

Karadžić ersucht die Strafkammer um Ansetzung einer speziellen Anhörung, in deren Zuge die genauen Umstände des Abkommens durch die Vorladung von Zeugen geklärt werden sollen. Er beabsichtigt dabei, Momčilo Krajišnik und Aleksa Buha, welche beide bei der relevanten Zusammenkunft 1996 anwesend waren, als Zeugen heranzuziehen.

Die Existenz des Abkommens bzw. die Tatsache, dass den bosnisch-serbischen Vertretern glaubhaft zugesichert wurde, dass Karadžić auf Grund der Unterzeichnung des Abkommens keine Anklage durch das Tribunal zu fürchten habe, werden laut Karadžić durch eine Anzahl von Dokumenten und Abschriften diplomatischer Korrespondenz untermauert. Diese wurden dem Antrag als Anhang beigefügt.

siehe:

Holbrooke agreement motion (25.05.2009)
Motion for further explanation from the prosecution concerning General Wesley Clark (21.05.2009)
Motion for request for cooperation to United Nations : Holbrooke agreement (21.05.2009)
Third motion for order pursuant to Rule 70 (21.05.2009)

Anklageschrift neuerlich überarbeitet

Gemäß der Entscheidung der Strafkammer vom 28. April 2009, wurde durch die Anklagevertretung am 20. Mai 2009 eine neuerlich überarbeitete Version der Anklageschrift eingebracht. Darin wurden die durch die Kammer geforderten Änderungen hinsichtlich der Vorhersehbarkeit von Taten, welche dem Angeklagten auf Grund seiner Beteiligung an einem JCE angelastet werden, eingearbeitet. Die endgültige Entscheidung darüber, ob der durch die Kammer und auch Karadžić selbst befürwortete "Wahrscheinlichkeits-Standard", demzufolge derartige Verbrechen eine wahrscheinliche Folge der Taten des Angeklagten darstellen müssen, tatsächlich als Basis der Anklageschrift herangezogen werden muss, oder ob die von der Anklagevertretung befürwortete und bisher verwendete "Möglichkeits-Standard", demzufolge die Verbrechen lediglich eine mögliche Folge sein müssen, liegt angesichts der durch die Anklagevertretung am 13. Mai 2009 eingebrachten Berufung bei der Berufungskammer.

siehe:

Prosecution's submission of proposed fourth amended indictment (20.05.2009)
Prosecution appeal of decision on JCE III foreseeability (13.05.2009)

05.05.2009

Berufung gegen Entscheidung bez. Arbeitssprache

Gemäß der am 22. April 2009 durch die Strafkammer erteilten Genehmigung, brachte Radovan Karadžić am 29. April 2009 seine Berufung gegen die Entscheidung vom 26. März 2009, welche Englisch als Arbeitssprache für seinen Prozess festlegte, ein.

Darin legt er dar, dass die Strafkammer seiner Ansicht nach schwere Fehler bei der Beurteilung des Antrags der Anklagevertretung, Englisch als "Sprache die der Angeklagte versteht" festzulegen, gemacht habe. Angesichts des enormen Umfangs der strittigen Dokumente und Beweisunterlagen von zehntausenden Seiten, würde die Entscheidung zwar zugegebenermaßen eine Zeitersparnis auf Grund der entfallenden Übersetzung mit sich bringen, zugleich jedoch auch eine schwere Beeinträchtigung seiner Rechte bedeuten. Die Vorbereitung seiner Verteidigung werde wesentlich durch die Tatsache behindert, dass ihm die b/k/s-Übersetzungen von Verfahrensprotokollen nunmehr wieder lediglich als Tonmaterial - und nicht, wie in der früheren diesbezüglichen Entscheidung vom 25. November 2008 festgelegt, in schriftlicher Form - zur Verfügung gestellt werden müssen.

Karadžić zufolge habe die Strafkammer in ihrer Entscheidung nicht überprüft, welches Mindestmaß an Sprachkenntnissen ein Angeklagter zur entsprechenden Festlegung der Arbeitssprache überhaupt aufweisen müsse. Vielmehr scheine die Kammer sich hier an viel zu niedrige und in der Entscheidung auch nicht eindeutig definierte Vorgaben gehalten zu haben, nachdem sie keineswegs seine Eignung, basierend auf englischsprachigen Dokumenten einem Gerichtsverfahren zu folgen und seine Verteidigung effizient vorzubereiten, überprüft habe, sondern sich lediglich an überwiegend jahrzehntealte Beweise halte, um nachzuweisen, dass er grundsätzlich Englisch verstehe.

Besonders empört zeigte sich Karadžić über die Aussage der Strafkammer, dass dies nur einer der zwangsläufig mit der Entscheidung, sich selbst zu repräsentieren, verbundenen Nachteile sei. Er gibt an, sich durchaus mit eventuellen Benachteiligungen in Hinblick auf die für seine Verteidigung verfügbare Rechtsberatung abzufinden und diese angesichts der seiner Meinung nach überwiegenden Vorteile auch bewusst in Kauf zu nehmen. Weiters betont er jedoch, manche Einschränkungen, darunter neben der aktuellen Frage der Arbeitssprache auch die durch ihn bereits beanstandete, geringe Entlohnung seiner Mitarbeiter oder die Schwierigkeiten bei der Ermöglichung von Treffen mit potentiellen Zeugen in der UN Detention Unit in Den Haag nicht durch seine Entscheidung, sich selbst zu verteidigen, zu rechtfertigen wären. Vielmehr müsse sichergestellt werden, dass einem selbstrepräsentierten Angeklagten sämtliche davon betroffenen Unterlagen in einer Sprache, welche er vollständig versteht, zugänglich gemacht werden, um dessen Recht auf Selbstrepräsentation nicht zu untergraben. Das Verfahren in einer Sprache nachvollziehen zu müssen, welche er nicht vollständig versteht, könne laut Karadžić nicht einfach als Nachteil abgetan werden, welcher mit seiner Entscheidung, sich selbst zu vertreten, verbunden ist - sehr wohl seien die hier aufgeworfenen Fragen jedoch ein Problem, welches aus der Tatsache erwachse, dass das ICTY zwar zwei offizielle Arbeitssprachen aufweist, in welchen auch schriftliche Protokolle angefertigt werden; sich diese jedoch beide von den Landessprachen der betroffenen Region unterscheiden.

Davon abgesehen gab die Anklagevertretung am 04. Mai 2009 in einer Eingabe bekannt, dass es ihr nicht möglich sein werde, die Offenlegung der Audioaufnahmen in b/k/s gemäß Rule 66(A)(ii) der RPE wie im Zeitplan vorgesehen bis zum 07. Mai 2009 vollständig abzuschließen. Als realistische Frist dafür wurde der 30. Juni 2009 angegeben.

siehe:

Prosecution's notification of disclosure of B/C/S audios (04.05.2009)
Appeal of trial chamber's deicison on languages (29.04.2009)

Antrag auf Ausschluss von Richterin Picard

Am 01. Mai 2009 wurde durch Radovan Karadžić ein Antrag auf Ausschluss der ad-litem Richterin Michèle Picard aus der für seinen Prozess zuständigen Strafkammer gestellt. Er begründet diese Forderung mit einer angeblichen Voreingenommenheit Picards, welche sich aus deren Tätigkeit als Präsidentin der bosnisch-herzegovinischen Menschenrechtkammer zwischen 1997 und 2003 ergibt.

In dieser Funktion habe sich Picard im Rahmen von Entscheidungen und Aussagen, welche sich unter anderem auf die auch für sein Verfahren äußerst relevanten Ereignisse in Srebrenica bezogen, als "Fürsprecherin muslimischer Opfer" gezeigt und sich gegen die Republika Srpska und deren Führung gewandt. Weiters wurden die Geschehnisse in Srebrenica durch sie als "umfangreichste und entsetzlichste Massenexekution von Zivilisten in Europa in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts", an welcher "die Führung der Republika Srpska direkt beteiligt" gewesen sei, bezeichnet. Karadžić betrachtet dies als Manifestation eines durch ihre vorherige Tätigkeit effektiv bereits vor Prozessbeginn vor dem ICTY gefällten "prima facie"-Urteils, welches eine klare Parteilichkeit und Voreingenommenheit mit sich bringt. Dadurch betrachtet er die diesbezüglich geltenden Vorgaben nach Rule 15 der RPE als erfüllt und ersucht den Vorsitzenden Richter, Iain Bonomy, dementsprechend um Richterin Picards Entlassung aus der Kammer.

Vizepräsident Kwon kommt in seiner diesbezüglichen Entscheidung vom 16. Mai 2009 zu dem Schluss, dass keine Umstände gegeben sind, welche Richterin Picards Ausschluss aus der Strafkammer rechtfertigen würden. Dies beruht insbesondere auf dem durch Richter Bonomy als Vorsitzendem der Kammer angefertigten Bericht, welcher nach sorgfältiger Prüfung der relevanten Unterlagen, sowie einem Gespräch mit Richterin Picard ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass in ihrem Fall keine den formellen Vorgaben für einen Ausschluss entsprechende Voreingenommenheit vorliegt.

siehe:

Decision on Motion to disqualify Judge Picard (16.05.2009) [TIF]
Motion to Disqualify Judge Picard (01.05.2009)

03.05.2009

Entscheidung bez. Preliminary Motions

Die Strafkammer gab am 28. April 2009 ihre Entscheidung hinsichtlich sechs von Radovan Karadžić gestellten "preliminary motions" bekannt. Konkret handelt es sich dabei um jene vom 10. März 2009 bezüglich der Streichung von Absatz 60(k) der Anklageschrift; vom 16. März 2009 bezüglich der Vorhersehbarkeit von im Zuge eines JCE verfolgten Straftaten; vom 18. März 2009 bezüglich der Streichung des 11. Anklagepunkts; vom 25. März 2009 bezüglich der Herstellung von Verantwortlichkeit durch Unterlassung; vom 27. März 2009 bezüglich der Nachweisbarkeit der für bestimmte Verbrechen definitionsgemäß erforderlichen Absicht über die Beteiligung an einem JCE; sowie vom 30. März 2009 bezüglich der Verantwortlichkeit als Vorgesetzter für Straftaten nach Artikel 7(3) des Statuts.

Nachdem die Anklagevertretung in einer Reihe von Eingaben in Reaktion auf Karadžićs "preliminary motions" angegeben hatte, dass diese von vornherein abzulehnen seien, da sie sich nicht mit den im Rahmen derartiger Anträge anzusprechenden Fragen der Zuständigkeit des ICTY im engeren Sinn befassen würden, wendet sich die Strafkammer zunächst diesem Aspekt zu. Nach Überprüfung früherer Entscheidungen vor dem Gericht, welche sich mit der Definition einer korrekten Anfechtung seiner Jurisdiktion befassen, kommt sie zu dem Schluss, dass tatsächlich keine der durch Karadžić gestellten "preliminary motions" den spezifischen Vorgaben von Rule 72(D)(iv) gerecht wird. Sie merkt darüber hinaus an, dass Karadžić diverse vorhergehende Entscheidungen falsch bzw. missverständlich ausgelegt habe, um seine jeweiligen Standpunkte zu untermauern.

Die Strafkammer geht in weiterer Folge dennoch auf die jeweils erhobenen Einwände als Beanstandungen der Form der Anklageschrift ein, wobei die vorgebrachten Argumente insbesondere zur Orientierung der beiden Parteien in Hinblick auf den bevorstehenden Prozess dienen sollen. Hinsichtlich der ersten "preliminary motion" kommt sie zu dem Schluss, dass die in Absatz 60(k) der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe auf Grund von Verfolgung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die geltenden Vorgaben hinsichtlich der Schwere von vor dem Tribunal verfolgten Verbrechen durchaus erfüllen. In Bezug auf die zweite "preliminary motion", welche sich mit der für eine Verfolgung notwendige Vorhersehbarkeit von Verbrechen bezieht, weist die Kammer die Anklage an, eine Ergänzung der Anklageschrift einzubringen, welche darlegt, welche Konsequenzen seines Handelns dem Angeklagten auf Grund seiner spezifischen Position bewusst gewesen sein müssen. Die betroffenen Anklagepunkte werden also trotz festgestellter Defizite bzw. Schwierigkeiten bei der Bestimmung der konkreten Vorhersehbarkeit von Verbrechen nicht gestrichen, sondern der Anklagevertretung eine Überarbeitung erlaubt.

Die in der dritten "preliminary motion" angezweifelte Zuständigkeit des ICTY für Anklagepunkt 11, die Geiselnahme von UN-Personal, betrachtet die Strafkammer auf Grund früherer Praxis des Tribunals trotz der durch Karadžić erhobenen Einwände als gegeben. Hinsichtlich der "preliminary motion" bezüglich der Herstellung von Verantwortlichkeit durch Unterlassung kommt die Strafkammer zu dem Schluss, dass die Rechtsprechung des Tribunals zur Anstiftung und Beihilfe durch Unterlassung durchaus eine entsprechende Herleitung von Verantwortlichkeit erlaube, sodass die von Karadžić beanstandete Formulierung keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklageschrift habe. Inwieweit die ihm durch die Anklage vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen tatsächlich als Anstiftung oder Beihilfe zu verübten Verbrechen zu betrachten sind, sei im Lauf des Verfahrens zu klären.

In Bezug auf die letzten beiden "preliminary motions" beschränkt sich die Kammer auf die neuerliche Feststellung, dass diese keine Beanstandung der Jurisdiktion des Tribunals, sowie auch keine regelkonforme Beanstandung der Form der Anklageschrift darstellen würden und geht dementsprechend nicht weiter auf die angesprochenen Fragestellungen ein.

Ausständig sind somit lediglich noch die Entscheidungen in Bezug auf Karadžićs "preliminary motions" vom 19. und 20. März 2009.

Die Anklagevertretung brachte am 05. Mai 2009 einen Antrag auf Berufung gegen die Entscheidung der Strafkammer hinsichtlich Karadžićs zweiter "preliminary motion", betreffend die Vorhersehbarkeit von innerhalb eines JCE strafbaren Taten, ein. Nachdem der durch die Anklage derzeit angewandte Standard durch mehrere Entscheidungen vor dem ICTY gedeckt wird, fordert diese vor allem auf Grund des Zeitverlusts, welcher mit einer der Entscheidung der Strafkammer entsprechenden Überarbeitung verbunden wäre, eine Neubeurteilung der strittigen Passagen durch die Berufungskammer. Wie bereits durch Karadžić in der "preliminary motion", sowie seiner weiteren diesbezüglichen Eingabe vom 03. April 2009 festgestellt, existieren in der Rechtsprechung des Tribunals offenbar zwei unterschiedliche Standards, denen zufolge eine Tat einerseits eine mögliche Folge; andererseits jedoch eine natürliche und damit wahrscheinliche Folge des Verhaltens eines Angeklagten darstellen müsse. Die Anklage gibt an, sich in der Erstellung der Anklageschrift an den niedrigeren "Möglichkeits-Standard" gehalten zu haben und sieht eine Reihe von Nachteilen für den Ablauf des Verfahrens in dessen Ablehnung durch die Kammer, gegen welche sie dementsprechend berufen möchte.

Davon abgesehen wurde am 06. Mai 2009 durch Karadžić ein Antrag auf Berufung gegen jene Teile der Entscheidung der Strafkammer eingebracht, welche sich auf die Ablehnung seiner dritten, sechsten, siebenten und achten "preliminary motion" beziehen.

siehe:

Decision on six preliminary motions challenging jurisdiction (28.04.2009) [TIF]