Gemäß der Entscheidung der Strafkammer vom 28. April 2009, wurde durch die Anklagevertretung am 20. Mai 2009 eine neuerlich überarbeitete Version der Anklageschrift eingebracht. Darin wurden die durch die Kammer geforderten Änderungen hinsichtlich der Vorhersehbarkeit von Taten, welche dem Angeklagten auf Grund seiner Beteiligung an einem JCE angelastet werden, eingearbeitet. Die endgültige Entscheidung darüber, ob der durch die Kammer und auch Karadžić selbst befürwortete "Wahrscheinlichkeits-Standard", demzufolge derartige Verbrechen eine wahrscheinliche Folge der Taten des Angeklagten darstellen müssen, tatsächlich als Basis der Anklageschrift herangezogen werden muss, oder ob die von der Anklagevertretung befürwortete und bisher verwendete "Möglichkeits-Standard", demzufolge die Verbrechen lediglich eine mögliche Folge sein müssen, liegt angesichts der durch die Anklagevertretung am 13. Mai 2009 eingebrachten Berufung bei der Berufungskammer.
siehe:
Prosecution's submission of proposed fourth amended indictment (20.05.2009)
Prosecution appeal of decision on JCE III foreseeability (13.05.2009)
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22.05.2009
03.03.2009
Berufung bezüglich neuer Anklageschrift
Am 03. März 2009 brachte Radovan Karadžić einen Antrag auf Berufung gegen die Entscheidungen der Strafkammer hinsichtlich der Annahme der überarbeiteten Anklageschrift, sowie der vorherigen Ablehnung einer Fristverlängerung für diesbezügliche Eingaben seinerseits, ein.
Karadžić erklärt, die übersetzte Ablehnung seines Antrags erst am Tag nach dem Ende der beanstandeten Frist, d.h. am 26. Februar 2009, erhalten zu haben, wodurch ihm die Gelegenheit verwehrt wurde, dazu bzw. zum Antrag der Anklage fristgerecht Stellung zu nehmen. Es ist anzunehmen, dass die Strafkammer dieses Argument angesichts der Tatsache, dass die ursprüngliche Frist bereits am 20. Februar 2009 festgesetzt wurde, nicht gelten lassen wird. Karadžić hingegen sieht darin, sowie in der Tatsache, dass die Strafkammer wie bereits in zwei vorhergehenden Fällen, "ohne Anhörung" des Angeklagten entschieden habe, eine Einschränkung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Eine Berufung wäre somit seinen Ausführungen zufolge schon allein deshalb angebracht, damit die Berufungskammer "eine für den Rest des Verfahrens gültige Entscheidung darüber treffen kann, ob dies zulässig sei".
Karadžić stellt seine Versäumnisse als direkte Folge der seiner Ansicht nach unzureichenden Zuerkennung und Entlohnung von ihn unterstützenden Rechtsexperten dar, welche ihn daran hindere, seine Verteidigung effektiv durchzuführen und angemessen auf verkürzte Fristen reagieren zu können. Nachdem die Strafkammer bzw. Pre-Trial-Richter Bonomy zunehmend ungehalten auf derartige Beschwerden reagieren, welche letztendlich ursächlich mit der Entscheidung des Angeklagten, sich selbst vor Gericht zu repräsentieren, in Verbindung stehen, ist zu bezweifeln, dass diese neuerliche Geltendmachung einer "Benachteiligung" auf viel Mitgefühl seitens der Kammer stoßen wird.
siehe:
Application for certification to appeal decisions on extension of time and reconsideration of motion to amend indictment (03.03.2009)
Karadžić erklärt, die übersetzte Ablehnung seines Antrags erst am Tag nach dem Ende der beanstandeten Frist, d.h. am 26. Februar 2009, erhalten zu haben, wodurch ihm die Gelegenheit verwehrt wurde, dazu bzw. zum Antrag der Anklage fristgerecht Stellung zu nehmen. Es ist anzunehmen, dass die Strafkammer dieses Argument angesichts der Tatsache, dass die ursprüngliche Frist bereits am 20. Februar 2009 festgesetzt wurde, nicht gelten lassen wird. Karadžić hingegen sieht darin, sowie in der Tatsache, dass die Strafkammer wie bereits in zwei vorhergehenden Fällen, "ohne Anhörung" des Angeklagten entschieden habe, eine Einschränkung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Eine Berufung wäre somit seinen Ausführungen zufolge schon allein deshalb angebracht, damit die Berufungskammer "eine für den Rest des Verfahrens gültige Entscheidung darüber treffen kann, ob dies zulässig sei".
Karadžić stellt seine Versäumnisse als direkte Folge der seiner Ansicht nach unzureichenden Zuerkennung und Entlohnung von ihn unterstützenden Rechtsexperten dar, welche ihn daran hindere, seine Verteidigung effektiv durchzuführen und angemessen auf verkürzte Fristen reagieren zu können. Nachdem die Strafkammer bzw. Pre-Trial-Richter Bonomy zunehmend ungehalten auf derartige Beschwerden reagieren, welche letztendlich ursächlich mit der Entscheidung des Angeklagten, sich selbst vor Gericht zu repräsentieren, in Verbindung stehen, ist zu bezweifeln, dass diese neuerliche Geltendmachung einer "Benachteiligung" auf viel Mitgefühl seitens der Kammer stoßen wird.
siehe:
Application for certification to appeal decisions on extension of time and reconsideration of motion to amend indictment (03.03.2009)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Eingaben Karadzićs
02.03.2009
Endgültige Anklageschrift veröffentlicht
In einer Entscheidung vom 26. Februar 2009 betreffend den Antrag der Anklage vom 17. Februar 2009, ordnete die Strafkammer die Erstellung einer neuerlich überarbeiteten Fassung der Anklageschrift an, welche auch den zunächst auf Grund fehlerhaft übermittelter Beweise nicht mit aufgenommenen Anklagepunkt zu den Ereignissen im Internierungslager Sušica inkludiert. Nach Sichtung der zwischenzeitlich zur Verfügung gestellten Unterlagen kam die Kammer zu dem Schluss, dass diese die gestellten Anforderungen an prima facie-Beweisen erfüllen würden. Angesichts der Tatsache, dass dem Angeklagten ihrer Ansicht nach kein unfairer Nachteil hinsichtlich der Vorbereitung seiner Verteidigung, sowie auch keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens daraus erwachse, entschied die Kammer, die Hinzufügung des nach Angaben der Anklagevertretung sehr wesentlichen Unterpunktes zu erlauben. Um den umständlichen und zeitraubenden Weg eines neuerlichen Antrags auf Überarbeitung der aktuellen Anklage durch die Anklagevertretung inklusive den damit verbundenen Fristen zur Begutachtung durch den Angeklagten, sowie eine daraus resultierende, unnötige Verkomplizierung des Verfahrens zu vermeiden, entschloss sich die Strafkammer, ihre vorhergehende Entscheidung zu revidieren. Die Anklagevertretung wurde angewiesen, die "Dritte Überarbeitete Anklage", welche somit die Basis für den Prozess gegen Radovan Karadžić bilden wird, bis 27. Februar 2009 fertigzustellen. Für den 03. März 2009 um 14:15 wurde erneut eine Anhörung festgesetzt, in deren Rahmen sich Karadžić hinsichtlich der nunmehr gültigen Anklage schuldig oder nicht schuldig bekennen soll.
Die Strafkammer hatte zuvor einen Antrag Karadžićs auf Verlängerung der Frist, innerhalb welcher er zum Antrag der Anklagevertretung Stellung nehmen kann, abgelehnt. Karadžić hatte diesen damit begründet, dass die angeordnete Frist ihm nicht erlaube, sein weiteres Vorgehen in dieser Angelegenheit mit seinen Rechtsberatern zu besprechen. Die Strafkammer wies den Angeklagten einmal mehr auf die ihm bekannten Nachteile, welche mit seiner Entscheidung, sich selbst vor Gericht zu vertreten, verbunden seien, hin und bekräftigte die verkürzte Frist von fünf Tagen ab der letzten Statuskonferenz am 20. Februar 2009. Durch Karadžić wurde daraufhin keine fristgerechte Eingabe bezüglich des Gesuchs der Anklage eingebracht.
siehe:
Third Amended Indictment (27.02.2009)
Decision on prosecution motion to reconsider the Trial Chamber's decision on the motion to amend the first amended indictment (26.02.2009)
Decision on accused motion for extension of time to file response to prosecution motion for reconsideration (25.02.2009)
Motion for extention of time to file response to prosecution motion for reconsideration (24.02.2009)
Die Strafkammer hatte zuvor einen Antrag Karadžićs auf Verlängerung der Frist, innerhalb welcher er zum Antrag der Anklagevertretung Stellung nehmen kann, abgelehnt. Karadžić hatte diesen damit begründet, dass die angeordnete Frist ihm nicht erlaube, sein weiteres Vorgehen in dieser Angelegenheit mit seinen Rechtsberatern zu besprechen. Die Strafkammer wies den Angeklagten einmal mehr auf die ihm bekannten Nachteile, welche mit seiner Entscheidung, sich selbst vor Gericht zu vertreten, verbunden seien, hin und bekräftigte die verkürzte Frist von fünf Tagen ab der letzten Statuskonferenz am 20. Februar 2009. Durch Karadžić wurde daraufhin keine fristgerechte Eingabe bezüglich des Gesuchs der Anklage eingebracht.
siehe:
Third Amended Indictment (27.02.2009)
Decision on prosecution motion to reconsider the Trial Chamber's decision on the motion to amend the first amended indictment (26.02.2009)
Decision on accused motion for extension of time to file response to prosecution motion for reconsideration (25.02.2009)
Motion for extention of time to file response to prosecution motion for reconsideration (24.02.2009)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Eingaben Karadzićs,
Entscheidungen der Strafkammer,
Prozessverlauf
23.02.2009
Neuerliche Verzögerung des Verfahrens
Im Rahmen der Anhörung am 20. Februar 2009 wurde Radovan Karadžić nicht wie eigentlich vorgesehen aufgefordert, sich hinsichtlich der aktuellen Anklage vom 18. Februar 2009 schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Nachdem die Strafkammer dem dringlichen Antrag der Anklagevertretung, die Frist für die Fertigstellung der offiziellen Anklageschrift bis zu ihrer Entscheidung über den "vergessenen" Anklagepunkt zu den Ereignissen im Internierungslager Sušica auszudehnen, abgelehnt hatte, reagierte die Anklage mit einem neuerlichen Ersuchen um Neuerwägung der Angelegenheit.
Karadžić gab an, nicht ohne vorherige Gespräche mit seinen Rechtsberatern entscheiden zu können, inwieweit er dem Antrag der Anklage, den fehlenden Punkt nachträglich hinzufügen zu dürfen, negativ gegenüberstünde. Richter Bonomy gab dem Angeklagten bis zum 25. Februar 2009 Zeit, seine diesbezügliche Position deutlich zu machen und bezeichnete Karadžićs Vorgehensweise darüber hinaus als "wenig hilfreich", nachdem der Angeklagte durch sein Beharren auf dem Recht, sich selbst vor Gericht zu verteidigen, gleichzeitig jedoch dennoch in jeder Angelegenheit seine Berater zu konsultieren, für eine zusätzliche Verzögerung des ohnehin schon sehr schleppend anlaufenden Verfahrens sorge. Erneut wurden die Nachteile der Entscheidung, sich selbst zu repräsentieren, angesprochen. Umgekehrt zeigte sich Karadžić unzufrieden mit der deutlich verkürzten Frist von nur fünf (statt vierzehn) Tagen, die ihm für seine Entscheidung zuerkannt wurde
Richter Bonomy kündigte die Abhaltung einer neuerlichen Anhörung in zwei Wochen an, konnte angesichts des dichten Terminplans des Tribunals jedoch noch keinen genauen Zeitpunkt nennen.
Transcript
Karadžić gab an, nicht ohne vorherige Gespräche mit seinen Rechtsberatern entscheiden zu können, inwieweit er dem Antrag der Anklage, den fehlenden Punkt nachträglich hinzufügen zu dürfen, negativ gegenüberstünde. Richter Bonomy gab dem Angeklagten bis zum 25. Februar 2009 Zeit, seine diesbezügliche Position deutlich zu machen und bezeichnete Karadžićs Vorgehensweise darüber hinaus als "wenig hilfreich", nachdem der Angeklagte durch sein Beharren auf dem Recht, sich selbst vor Gericht zu verteidigen, gleichzeitig jedoch dennoch in jeder Angelegenheit seine Berater zu konsultieren, für eine zusätzliche Verzögerung des ohnehin schon sehr schleppend anlaufenden Verfahrens sorge. Erneut wurden die Nachteile der Entscheidung, sich selbst zu repräsentieren, angesprochen. Umgekehrt zeigte sich Karadžić unzufrieden mit der deutlich verkürzten Frist von nur fünf (statt vierzehn) Tagen, die ihm für seine Entscheidung zuerkannt wurde
Richter Bonomy kündigte die Abhaltung einer neuerlichen Anhörung in zwei Wochen an, konnte angesichts des dichten Terminplans des Tribunals jedoch noch keinen genauen Zeitpunkt nennen.
Transcript
Kategorie(n):
Anklageschrift
18.02.2009
Dringlicher Antrag zu gestrichenem Anklagepunkt
In Reaktion auf die Entscheidung der Strafkammer vom 16. Februar 2009 betreffend die Annahme der überarbeiteten Anklageschrift, brachte die Anklagevertretung am darauffolgenden Tag einen dringenden Antrag auf nochmalige Überprüfung eines der drei wegen unzureichender Beweislage abgelehnten Anklagepunkte ein. Konkret handelt es sich dabei um den Vorwurf der Ermordung von bis zu 140 Gefangenen im Internierungslager Sušica. Die dort verübten Verbrechen waren bereits zuvor Inhalt von Verfahren vor dem ICTY, darunter in jenem gegen den Kommandanten des Lagers und ersten Angeklagten vor dem Tribunal, Dragan Nikolić (IT-94-2), welcher 2003 basierend auf einem Plea Agreement mit der Anklage zu 23 Jahren Haft verurteilt wurde. Die Berufungskammer setzte das Urteil im Jahr 2005 auf 20 Jahre herab.
Die Anklage gibt an, dass die erforderlichen prima facie-Beweise zur Untermauerung des entsprechenden Vorwurfs innerhalb der Anklageschrift sehr wohl vorhanden wären, jedoch auf Grund eines Fehlers im Arbeitsablauf nicht an die Strafkammer übermittelt wurden. Es wird ersucht, dieses Versäumnis nachträglich korrigieren zu dürfen, nachdem die Ereignisse in einen wesentlichen Punkt der Vorwürfe gegen Radovan Karadžić darstellen. Die Strafkammer wird weiters dringend gebeten, ihre Anordnung, wonach die endgültige Fassung der Anklageschrift bis 18. Februar 2009 Mittags fertigzustellen sei, bis zur Entscheidungsfindung über den aktuellen Antrag der Anklage auszusetzen.
In Reaktion darauf befand die Strafkammer am 18. Februar 2009, dass ein derartiger Aufschub ihrer Ansicht nach nicht angebracht sei. Sie forderte die beteiligten Parteien auf, sich bis zur Anhörung am 20. Februar 2009 Klarheit über den Zeitrahmen für Antworten auf den Antrag der Anklage und soweit möglich auch dessen Inhalt zu verschaffen. Unabhängig von eventuellen diesbezüglichen Entscheidungen der Kammer solle der Angeklagte weiters dennoch darauf vorbereitet sein, sich in Hinblick auf die neue Anklageschrift schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Die Aufforderung an die Anklage, die nunmehr gültige Anklageschrift innerhalb der ausgesprochenen Frist herauszugeben, wurde neuerlich bekräftigt.
Die Anklage entsprach dem daraus deutlich werdenden Wunsch der Strafkammer, das Verfahren ohne weitere Verzögerung in diesem Punkt in Gang zu bringen und brachte die überarbeitete Anklage - entsprechend den Vorgaben in der Entscheidung der Strafkammer vom 16. Februar 2009, und somit zunächst ohne den strittigen Anklagepunkt - fristgerecht ein.
siehe:
Prosecution's second amended indictment (18.02.2009)
Order on prosecution urgent requests for stay of the trial chamber's order to file a second amended indictment (18.02.2009)
Prosecution motion for reconsideration of the trial chamber's decision to amend the first amended indictment andurgent request for a stayofthetrial chamber's order to filea second amended indictment (17.02.2009)
Die Anklage gibt an, dass die erforderlichen prima facie-Beweise zur Untermauerung des entsprechenden Vorwurfs innerhalb der Anklageschrift sehr wohl vorhanden wären, jedoch auf Grund eines Fehlers im Arbeitsablauf nicht an die Strafkammer übermittelt wurden. Es wird ersucht, dieses Versäumnis nachträglich korrigieren zu dürfen, nachdem die Ereignisse in einen wesentlichen Punkt der Vorwürfe gegen Radovan Karadžić darstellen. Die Strafkammer wird weiters dringend gebeten, ihre Anordnung, wonach die endgültige Fassung der Anklageschrift bis 18. Februar 2009 Mittags fertigzustellen sei, bis zur Entscheidungsfindung über den aktuellen Antrag der Anklage auszusetzen.
In Reaktion darauf befand die Strafkammer am 18. Februar 2009, dass ein derartiger Aufschub ihrer Ansicht nach nicht angebracht sei. Sie forderte die beteiligten Parteien auf, sich bis zur Anhörung am 20. Februar 2009 Klarheit über den Zeitrahmen für Antworten auf den Antrag der Anklage und soweit möglich auch dessen Inhalt zu verschaffen. Unabhängig von eventuellen diesbezüglichen Entscheidungen der Kammer solle der Angeklagte weiters dennoch darauf vorbereitet sein, sich in Hinblick auf die neue Anklageschrift schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Die Aufforderung an die Anklage, die nunmehr gültige Anklageschrift innerhalb der ausgesprochenen Frist herauszugeben, wurde neuerlich bekräftigt.
Die Anklage entsprach dem daraus deutlich werdenden Wunsch der Strafkammer, das Verfahren ohne weitere Verzögerung in diesem Punkt in Gang zu bringen und brachte die überarbeitete Anklage - entsprechend den Vorgaben in der Entscheidung der Strafkammer vom 16. Februar 2009, und somit zunächst ohne den strittigen Anklagepunkt - fristgerecht ein.
siehe:
Prosecution's second amended indictment (18.02.2009)
Order on prosecution urgent requests for stay of the trial chamber's order to file a second amended indictment (18.02.2009)
Prosecution motion for reconsideration of the trial chamber's decision to amend the first amended indictment andurgent request for a stayofthetrial chamber's order to filea second amended indictment (17.02.2009)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Eingaben der Anklage,
Entscheidungen der Strafkammer
17.02.2009
Überarbeitete Anklage teilweise angenommen
Der durch die Anklagevertretung am 22. September 2008 eingereichte Antrag auf Annahme der überarbeiteten Anklageschrift wurde durch die Strafkammer am 16. Februar 2009 großteils angenommen und somit die Erlaubnis zur Erstellung des "Second Amended Indictment" erteilt. Abgelehnt wurde auf Grund der unzureichenden prima facie-Beweislage lediglich die Anfügung von drei Fällen mutmaßlicher Ermordungen zur Untermauerung der Anklagepunkte 3 bis 6.
Im Gegensatz zur bisherigen Anklageschrift vom Mai 2000 umfasst die nun gültige Fassung nicht nur einen, sondern zwei Anklagepunkte wegen Völkermords - einerseits bezogen auf die in Bosnien und Herzegovina zwischen 1992 und 1995 verübten Verbrechen, sowie andererseits davon unabhängig auf die Ereignisse in Srebrenica im Juli 1995. Die in der ursprünglichen Anklage enthaltenen Anklagepunkte "Beihilfe zum Völkermord" und "Schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen" wurden nicht übernommen, sowie die Anzahl der bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, in denen verübte Verbrechen berücksichtigt werden, deutlich verringert, um insgesamt eine Konzentration auf die schwersten Vorwürfe und damit eine Straffung des Verfahrens zu erreichen.
Die von Karadžić in seiner Eingabe vom 28. Jänner 2009 angeregte Kürzung der Anklageschrift auf Grund ihrer ihm zufolge zu großen Komplexität und Bandbreite wurde von der Strafkammer abgelehnt. Wie die Anklage in ihrer Antwort auf Karadžić Eingabe vom 04. Februar 2009, kam auch sie zu dem Schluss, dass der aktuelle Zeitpunkt bzw. die entsprechenden Vorgaben in Rule 50 der RPE nicht geeignet seien, um eine derartige Veränderung des eingerechten Entwurfes auch nur grundsätzlich zu erlauben.
Die Strafkammer äußerte erneut "Überraschung und Enttäuschung" darüber, dass die Anklagevertretung erst jetzt, nach einer Ruhephase von acht Jahren in welcher kein Versuch einer Modifikation oder Bereinigung der Anklage unternommen wurde, eine überarbeitete Fassung eingereicht habe. Nachdem diese nicht nur eine Eingrenzung der Anklagepunkte, sondern zugleich auch eine Ausweitung der mutmaßlichen kriminellen Verantwortung des Angeklagten mit sich bringe, entstehe daraus ein wesentliches Risiko einer zusätzlichen Verzögerung des Verfahrens. Die Argumentation der Anklage, dass dadurch keine potentiellen Nachteile für den Angeklagten entstünden, da durch die Anerkennung bereits in anderen Verfahren gerichtlich festgestellter Fakten ("adjudicated facts") wiederum Zeit eingespart werden könne, weist die Strafkammer zurück, nachdem diese - durch die Anklage eingereichten - Fakten im Fall ihrer Anerkennung zwangsläufig zu einer Ausweitung seiner strafrechtlichen Verantwortung beitragen würden. Die Strafkammer nimmt jedoch an, dass es insgesamt trotzdem nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts des Angeklagten auf einen Prozessbeginn ohne unangemessene Verzögerungen kommen werde. Angesichts der Tatsache, dass sich Karadžić nicht grundsätzlich gegen Einzelheiten der überarbeiteten und verbesserten Fassung ausgesprochen hat, kommt die Strafkammer zu dem Schluss, dass die Vorteile einer Anerkennung der überarbeiteten Anklageschrift die genannten Nachteile überwiegen.
Die Anklagevertretung wurde angewiesen, die offizielle Anklageschrift bis 18. Februar 2009 zu erstellen. Für den 20. Februar 2009 wurde um 14:15 anstelle der geplanten Status Conference eine weitere Anhörung vereinbart, in deren Rahmen Karadžić die Möglichkeit erhält, sich bezüglich der neuen Anklagepunkte schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. In weiterer Folge hat Radovan Karadžić bis 23. März 2009 Zeit, mittels so genannter "preliminary motions" Einwände gegen die Zuständigkeit und Jurisdiktion des Tribunals, sowie die Form der Anklageschrift an sich zu erheben.
siehe:
Decision on prosecution motion to amend the first amended indictment (16.02.2009)
Im Gegensatz zur bisherigen Anklageschrift vom Mai 2000 umfasst die nun gültige Fassung nicht nur einen, sondern zwei Anklagepunkte wegen Völkermords - einerseits bezogen auf die in Bosnien und Herzegovina zwischen 1992 und 1995 verübten Verbrechen, sowie andererseits davon unabhängig auf die Ereignisse in Srebrenica im Juli 1995. Die in der ursprünglichen Anklage enthaltenen Anklagepunkte "Beihilfe zum Völkermord" und "Schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen" wurden nicht übernommen, sowie die Anzahl der bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, in denen verübte Verbrechen berücksichtigt werden, deutlich verringert, um insgesamt eine Konzentration auf die schwersten Vorwürfe und damit eine Straffung des Verfahrens zu erreichen.
Die von Karadžić in seiner Eingabe vom 28. Jänner 2009 angeregte Kürzung der Anklageschrift auf Grund ihrer ihm zufolge zu großen Komplexität und Bandbreite wurde von der Strafkammer abgelehnt. Wie die Anklage in ihrer Antwort auf Karadžić Eingabe vom 04. Februar 2009, kam auch sie zu dem Schluss, dass der aktuelle Zeitpunkt bzw. die entsprechenden Vorgaben in Rule 50 der RPE nicht geeignet seien, um eine derartige Veränderung des eingerechten Entwurfes auch nur grundsätzlich zu erlauben.
Die Strafkammer äußerte erneut "Überraschung und Enttäuschung" darüber, dass die Anklagevertretung erst jetzt, nach einer Ruhephase von acht Jahren in welcher kein Versuch einer Modifikation oder Bereinigung der Anklage unternommen wurde, eine überarbeitete Fassung eingereicht habe. Nachdem diese nicht nur eine Eingrenzung der Anklagepunkte, sondern zugleich auch eine Ausweitung der mutmaßlichen kriminellen Verantwortung des Angeklagten mit sich bringe, entstehe daraus ein wesentliches Risiko einer zusätzlichen Verzögerung des Verfahrens. Die Argumentation der Anklage, dass dadurch keine potentiellen Nachteile für den Angeklagten entstünden, da durch die Anerkennung bereits in anderen Verfahren gerichtlich festgestellter Fakten ("adjudicated facts") wiederum Zeit eingespart werden könne, weist die Strafkammer zurück, nachdem diese - durch die Anklage eingereichten - Fakten im Fall ihrer Anerkennung zwangsläufig zu einer Ausweitung seiner strafrechtlichen Verantwortung beitragen würden. Die Strafkammer nimmt jedoch an, dass es insgesamt trotzdem nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts des Angeklagten auf einen Prozessbeginn ohne unangemessene Verzögerungen kommen werde. Angesichts der Tatsache, dass sich Karadžić nicht grundsätzlich gegen Einzelheiten der überarbeiteten und verbesserten Fassung ausgesprochen hat, kommt die Strafkammer zu dem Schluss, dass die Vorteile einer Anerkennung der überarbeiteten Anklageschrift die genannten Nachteile überwiegen.
Die Anklagevertretung wurde angewiesen, die offizielle Anklageschrift bis 18. Februar 2009 zu erstellen. Für den 20. Februar 2009 wurde um 14:15 anstelle der geplanten Status Conference eine weitere Anhörung vereinbart, in deren Rahmen Karadžić die Möglichkeit erhält, sich bezüglich der neuen Anklagepunkte schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. In weiterer Folge hat Radovan Karadžić bis 23. März 2009 Zeit, mittels so genannter "preliminary motions" Einwände gegen die Zuständigkeit und Jurisdiktion des Tribunals, sowie die Form der Anklageschrift an sich zu erheben.
siehe:
Decision on prosecution motion to amend the first amended indictment (16.02.2009)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Entscheidungen der Strafkammer
09.02.2009
Antwort der Anklage zu überarbeiteter Anklageschrift
Wie durch die Strafkammer am 02. Februar 2009 genehmigt, brachte die Anklage am 04. Februar 2009 eine Antwort auf Karadžićs Eingabe in Reaktion auf ihren Antrag auf Annahme der überarbeiteten Anklageschrift vom 22. September 2008 ein. Die Anklagevertretung weist darin die durch Karadžić vorgebrachten Kritikpunkte zurück. Insbesondere die von ihm bemängelte, zu große Bandbreite der Anklage sei keine für Anerkennung oder Ablehnung der überarbeiteten Anklageschrift relevante Angelegenheit, da alle vier Hauptkategorien an Anklagepunkten auch bereits in der derzeit gültigen Anklage vom Mai 2000 enthalten seien. Tatsächlich wäre die überarbeitete Anklage sogar vergleichsweise eingeschränkt, beispielsweise in Hinblick auf die Anzahl der bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, in denen verübte Verbrechen berücksichtig wurden. Diese wurden gegenüber der aktuellen Anklage um etwa ein Drittel verringert.
Auch der Vergleich mit dem Verfahren gegen Slobodan Milošević, welches Karadžić als Negativbeispiel eines zu breiten und komplexen Prozesses heranzieht, wird durch die Anklage entkräftet. Ihr zufolge beruht der enorme Umfang des Milošević-Prozesses vor allem auf der Zusammenlegung dreier ursprünglich getrennter Anklagen zu Vorkommnissen in Kroatien, BiH und dem Kosovo innerhalb einer Anklage. Das Verfahren gegen Karadžić wäre somit maximal mit der auf BiH bezogenen Komponente in Miloševićs Prozess vergleichbar.
Insgesamt gelänge es Karadžić nicht, die in seiner Eingabe geltend gemachte unfaire Benachteiligung durch Annahme der überarbeiteten Anklage in ausreichendem Maße nachzuweisen. Die Anklage fordert die Strafkammer dementsprechend auf, die Eingabe bzw. das Ansuchen abzulehnen.
siehe:
Prosecution reply to ''response to motion to amend indictment'' (04.02.2009)
Auch der Vergleich mit dem Verfahren gegen Slobodan Milošević, welches Karadžić als Negativbeispiel eines zu breiten und komplexen Prozesses heranzieht, wird durch die Anklage entkräftet. Ihr zufolge beruht der enorme Umfang des Milošević-Prozesses vor allem auf der Zusammenlegung dreier ursprünglich getrennter Anklagen zu Vorkommnissen in Kroatien, BiH und dem Kosovo innerhalb einer Anklage. Das Verfahren gegen Karadžić wäre somit maximal mit der auf BiH bezogenen Komponente in Miloševićs Prozess vergleichbar.
Insgesamt gelänge es Karadžić nicht, die in seiner Eingabe geltend gemachte unfaire Benachteiligung durch Annahme der überarbeiteten Anklage in ausreichendem Maße nachzuweisen. Die Anklage fordert die Strafkammer dementsprechend auf, die Eingabe bzw. das Ansuchen abzulehnen.
siehe:
Prosecution reply to ''response to motion to amend indictment'' (04.02.2009)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Eingaben der Anklage
02.02.2009
Antwort der Anklage auf Eingabe bezüglich Anklageschrift
Am 30. Februar 2009 ersuchte die Anklagevertretung um die Erlaubnis der Strafkammer, auf Radovan Karadžićs Eingabe in Reaktion auf ihren Antrag auf Annahme der überarbeiteten Anklageschrift vom 22. September 2008 antworten zu dürfen. Sollte diese gewährt werden, möchte die Anklage aufzeigen, dass Karadžić in seinem Antrag nicht nachweisen konnte, dass aus den eingebrachten Veränderungen der Anklage für ihn nachteilige Vorverurteilungen erwachsen würden. Die Anklage äußert weiters ihre Ansicht, dass die Vorgaben unter Rule 50 der RPE, welche eine Überarbeitung der Anklage regeln, nicht als Mechanismus zur Verringerung der Bandbreite einer Anklage angewendet werden sollten.
Am 02. Februar 2009 gab die Strafkammer dem Antrag der Anklage statt und ordnete zugleich an, dass die Beantwortung von Karadžićs Eingabe bis spätestens zum 04. Februar 2009 einzubringen sei.
siehe:
Order on prosecution's request for leave to reply to the accused's response to the motion to amend the indictment (02.02.2009)
Prosecution request for leave to reply to the "response to motion to amend indictment" (30.01.2009)
Am 02. Februar 2009 gab die Strafkammer dem Antrag der Anklage statt und ordnete zugleich an, dass die Beantwortung von Karadžićs Eingabe bis spätestens zum 04. Februar 2009 einzubringen sei.
siehe:
Order on prosecution's request for leave to reply to the accused's response to the motion to amend the indictment (02.02.2009)
Prosecution request for leave to reply to the "response to motion to amend indictment" (30.01.2009)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Eingaben der Anklage
29.01.2009
Reaktion Karadžićs auf geänderte Anklage
Nach der vollständigen Erfüllung der Verpflichtung zur Offenlegung gemäß Rule 66(A)(i) der RPE durch die Anklage am 14. Jänner 2009, brachte Radovan Karadžić am 28. Jänner 2009 fristgerecht seine Antwort auf den Antrag auf Anerkennung der überarbeiteten Anklageschrift vom 22. September 2008 ein.
In seiner Eingabe hält Karadžić zunächst fest, dass sämtliche enthaltenen Anklagepunkte unwahr wären, nachdem weder er noch die Republika Srpska jemals mit dem Ziel gehandelt hätten, bosnische Muslime oder Kroaten zu töten oder zu vertreiben bzw. die bosniakische Bevölkerungsgruppe - in Hinblick auf die Anklage wegen Völkermordes - ganz oder teilweise zu zerstören. Während sich seine Einwände in weiterer Folge auf Angelegenheiten beschränken, welche mit den Umständen seiner Verteidigung zu tun haben, behält sich Karadžić explizit vor, Einwände gegen die Zuständigkeit und Jurisdiktion des Tribunals, sowie die Form der Anklageschrift erst nach deren Annahme durch die Strafkammer im Rahmen von vor Prozessbeginn gestellten Anträgen ("preliminary motions") zu erheben. Nachdem die diesbezügliche Frist entsprechend Rule 72(A) der RPE grundsätzlich 30 Tage nach der vollständigen Offenlegung ausläuft, ersucht er die Strafkammer, im Fall einer Annahme der überarbeiteten Anklageschrift eine neue, von diesem Zeitpunkt aus gerechnete dreißigtägige Frist festzulegen.
Karadžić erklärt, generell keine Einwände gegen eine Überarbeitung der viel zu ausgedehnten und unförmigen derzeit gültigen Anklageschrift zu haben. Seiner Ansicht nach umfasst jedoch auch die geänderte Fassung immer noch zu viele Punkte, was ein jahrelanges Verfahren bedeuten würde. Er stellt fest, dass die Anklage in dieser Hinsicht offenbar keine Lehre aus der Erfahrung des Milošević-Prozesses gezogen habe, da sie nun erneut einen bei Prozessbeginn sogar noch älteren Angeklagten mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Anklagepunkten konfrontiere. Angesichts der Länge von bereits abgeschlossenen Prozessen mit vergleichbaren Anklagen sei mit einem jahrelangen "Mega-Verfahren" zu rechnen. Er appelliert daher an die Richter der Strafkammer, den diesbezüglichen Unwillen der Anklage zur Einschränkung der Vorwürfe auszugleichen und durch die volle Ausnützung ihrer Befugnisse unter Rule 50 der RPE zu einer Fokussierung des Verfahrens beizutragen. Karadžić schlägt vor, nur Teile der überarbeiteten Anklage anzunehmen, und erst nach dem diesbezüglichen Urteilsspruch über die Verhandlung der restlichen Punkte zu entscheiden. So sollte ihm zufolge zunächst nur einer der vier Hauptvorwürfe der überarbeiteten Anklage (Verbrechen in diversen Gemeinden in BiH ab 1991; Verbrechen in Zusammenhang mit der Belagerung von Sarajevo ab 1992; in Srebrenica 1995 verübte Verbrechen und Geiselnahmen im selben Jahr) verhandelt werden. Nicht zuletzt würde dies seinen Ausführungen zufolge auch dem UN-Sicherheitsrat die Möglichkeit geben, unabhängig von einem nicht abgeschlossenen Endlosverfahren zu entscheiden, wie lange das ICTY noch fortbestehen soll.
siehe:
Response to motion to amend indictment (28.01.2009)
In seiner Eingabe hält Karadžić zunächst fest, dass sämtliche enthaltenen Anklagepunkte unwahr wären, nachdem weder er noch die Republika Srpska jemals mit dem Ziel gehandelt hätten, bosnische Muslime oder Kroaten zu töten oder zu vertreiben bzw. die bosniakische Bevölkerungsgruppe - in Hinblick auf die Anklage wegen Völkermordes - ganz oder teilweise zu zerstören. Während sich seine Einwände in weiterer Folge auf Angelegenheiten beschränken, welche mit den Umständen seiner Verteidigung zu tun haben, behält sich Karadžić explizit vor, Einwände gegen die Zuständigkeit und Jurisdiktion des Tribunals, sowie die Form der Anklageschrift erst nach deren Annahme durch die Strafkammer im Rahmen von vor Prozessbeginn gestellten Anträgen ("preliminary motions") zu erheben. Nachdem die diesbezügliche Frist entsprechend Rule 72(A) der RPE grundsätzlich 30 Tage nach der vollständigen Offenlegung ausläuft, ersucht er die Strafkammer, im Fall einer Annahme der überarbeiteten Anklageschrift eine neue, von diesem Zeitpunkt aus gerechnete dreißigtägige Frist festzulegen.
Karadžić erklärt, generell keine Einwände gegen eine Überarbeitung der viel zu ausgedehnten und unförmigen derzeit gültigen Anklageschrift zu haben. Seiner Ansicht nach umfasst jedoch auch die geänderte Fassung immer noch zu viele Punkte, was ein jahrelanges Verfahren bedeuten würde. Er stellt fest, dass die Anklage in dieser Hinsicht offenbar keine Lehre aus der Erfahrung des Milošević-Prozesses gezogen habe, da sie nun erneut einen bei Prozessbeginn sogar noch älteren Angeklagten mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Anklagepunkten konfrontiere. Angesichts der Länge von bereits abgeschlossenen Prozessen mit vergleichbaren Anklagen sei mit einem jahrelangen "Mega-Verfahren" zu rechnen. Er appelliert daher an die Richter der Strafkammer, den diesbezüglichen Unwillen der Anklage zur Einschränkung der Vorwürfe auszugleichen und durch die volle Ausnützung ihrer Befugnisse unter Rule 50 der RPE zu einer Fokussierung des Verfahrens beizutragen. Karadžić schlägt vor, nur Teile der überarbeiteten Anklage anzunehmen, und erst nach dem diesbezüglichen Urteilsspruch über die Verhandlung der restlichen Punkte zu entscheiden. So sollte ihm zufolge zunächst nur einer der vier Hauptvorwürfe der überarbeiteten Anklage (Verbrechen in diversen Gemeinden in BiH ab 1991; Verbrechen in Zusammenhang mit der Belagerung von Sarajevo ab 1992; in Srebrenica 1995 verübte Verbrechen und Geiselnahmen im selben Jahr) verhandelt werden. Nicht zuletzt würde dies seinen Ausführungen zufolge auch dem UN-Sicherheitsrat die Möglichkeit geben, unabhängig von einem nicht abgeschlossenen Endlosverfahren zu entscheiden, wie lange das ICTY noch fortbestehen soll.
siehe:
Response to motion to amend indictment (28.01.2009)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Eingaben Karadzićs
16.10.2008
Geänderte Anklage wird derzeit übersetzt
Im gestrigen Weekly Press Briefing wurde unter anderem der aktuelle Stand hinsichtlich der abgeänderten Anklageschrift im Fall Karadžić angesprochen. Nerma Jelačić, Sprecherin der Registry und der Kammern, erklärte, dass die überarbeitete Anklageschrift derzeit auf bosnisch/kroatisch/serbisch übersetzt würde. Entsprechend den RPE hat der Angeklagte nach Erhalt der neuen Anklageschrift "in einer Sprache, welche er versteht", zwei Wochen Zeit, auf das Gesuch der Anklage auf Änderung der Anklageschrift, zu reagieren. Sofern er dieses Recht wahrnimmt, kann die Strafkammer den Vertretern der Anklage in weiterer Folge erlauben, innerhalb der darauf folgenden sieben Tage eine Antwort auf die Eingabe des Angeklagten zu verfassen. Im Anschluss daran wird die Strafkammer - unter Berücksichtigung der durch beide Parteien erstellten Eingaben - eine Entscheidung bezüglich Annahme oder Ablehnung der überarbeiteten Anklageschrift fällen. Mit dieser kann somit frühestens einen Monat nach Übergabe der übersetzten Dokumente an Radovan Karadžić gerechnet werden.
siehe:
ICTY Weekly Press Briefing (15.10.2008)
siehe:
ICTY Weekly Press Briefing (15.10.2008)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Dokumente,
Prozessverlauf,
Übersetzung von Unterlagen in b/k/s
24.09.2008
Entwurf für neue Anklage veröffentlicht
Das Büro des Chefanklägers reichte am 22. September 2008 endlich den lange erwarteten Antrag auf Änderung der aktuellen Anklage ein, welchem auch die überarbeiten Anklageschrift beiliegt. In der neuen Anklage wurden die Anschuldigungen gegen Karadžić aktualisiert und konkretisiert, die Bandbreite der behandelten Ereignisse signifikant eingeschränkt und damit auch die Anzahl der bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, welche in den Anklagepunkten behandelt werden, von 41 auf 27 (ohne Sarajevo und Srebrenica, welche jeweils eigene Punkte darstellen) verringert. Die Anklage wurde neu strukturiert und einzelne Ereignissen anders charakterisiert, wobei lediglich die schwersten Verbrechen beibehalten wurden. Dementsprechend werden Karadžić in allen 27 jetzt noch erwähnten Gemeinden Tötungen und Ausrottung vorgeworfen, in 13 davon darüber hinaus auch Ermordungen. 14 der insgesamt 15 Ereignisse, welche letzteren Anklagepunkt stützen, wurden bereits in anderen Verfahren behandelt, sodass die dort bereits etablierten Fakten in den Prozess miteinbezogen werden können.
Die überarbeitete Anklage ist somit präziser und enger gefasst als die bisher gültige, wodurch die Anklagevertreter auch zur Ermöglichung eines effizienten und schnellen Verfahrens beitragen wollen. Es darf bezweifelt werden, dass Radovan Karadžić diese Rechtfertigung der neuen Anklageschrift ebenfalls positiv bewerten wird. Die Anklage ist diesbezüglich weiters der Ansicht, dass die durch die Hinzufügung zusätzlicher Anklagepunkte entstehende Verzögerung im Ablauf des Prozesses durch die insgesamt effizientere Anklage mehr als wettgemacht werden könne.
Wie die Anklage aus dem Jahr 2000 umfasst auch die nun eingereichte insgesamt elf Anklagepunkte, wobei ebenfalls alle Vorwürfe unter Art. 7(1) und 7(3) des Statuts erhoben werden. Sie enthält zwei neue Punkte, darunter einen zusätzlichen Anklagepunkt wegen Völkermord. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Aufteilung des bereits in der aktuellen Anklage enthaltenen Anklagepunktes; der zusätzliche Anklagepunkt enthält somit keine völlig neuen Vorwürfe. Außerdem wurde ein Anklagepunkt wegen unrechtmäßiger Angriffe gegen Zivilisten hinzugefügt. Der Anklagepunkt wegen Beihilfe zum Völkermord, welcher in Anklagen, die den Vorwurf des Völkermordes enthalten, häufig als "Rückversicherung" für den Fall, die direkte Beteiligung nicht nachweisen zu können, eingefügt wird, wurde entfernt; ebenso die Anklage auf Grund "Schwerer Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949" nach Artikel 2 des Statuts, wodurch die Notwendigkeit seitens der Anklage, das Vorliegen eines internationalen Konflikts im Fall des Krieges in Bosnien und Herzegovina nachzuweisen, wegfällt.
Insgesamt wird in folgenden Punkten Anklage erhoben:
1. Völkermord (31.03.1992 - 31.12.1992 in 10 Gemeinden (1)
2. Völkermord (einige Tage vor dem 11.07.1995 - 01.11.1995 im Gebiet um Srebrenica)
3. Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 5 des Statuts)
4. Ausrottung (wie 3.)
5. Mord (wie 3.)
6. Mord (Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
7. Deportation (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
8. unmenschliche Handlungen (zwangsweise Überführung) (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
9. gewalttätige Handlungen (Beschuss von Sarajevo zwischen April 1992 und November 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
10. unrechtmäßige Attacken gegen Zivilisten (wie 9.)
11. Geiselnahme (Festhalten von mehr als 200 Angehörigen der UN-Friedenstruppen im Mai und Juni 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
Die neue Anklage konkretisiert, mit welchen Personen Karadžić an Planung und Ausführung der verübten Verbrechen arbeitete und unterscheidet dieser neuen Präzisierung zufolge insgesamt vier verschiedene "gemeinschaftliche kriminelle Unternehmungen" (Joint Criminal Enterprise, JCE), an denen Karadžić zu unterschiedlichen Zeiten jeweils beteiligt gewesen sei. Dabei handelt es sich um die Verbreitung von Terror unter der Zivilbevölkerung durch die Angriffe auf Sarajevo, die Vernichtung der bosniakischen Einwohner Srebrenicas, und die Geiselnahme von UN-Personal, sowie ein weiteres, sämtliche Vorwürfe innerhalb der Anklageschrift umfassendes, überspannendes JCE, welches die dauerhafte Entfernung der bosniakischen und bosnisch-kroatischen Bevölkerung zum Ziel hatte. Die neue Anklageschrift macht dabei wesentlich deutlicher, welche Verbrechen Karadžić anzulasten sind und inwieweit er an deren Ausführung konkret beteiligt war. Ratko Mladić wird als weitere Schlüsselfigur jeder dieser Unternehmungen zugerechnet.
Außerdem wurde die Beweisbasis deutlich ausgebaut. So listet die neue Anklage insgesamt 86 bosnisch-serbische Internierungslager (aktuelle Anklage: 21) auf, die als Basis der entsprechenden Vorwürfe dienen. In Hinblick auf die Geschehnisse in Srebrenica im Juli 2008 werden 22 Fälle von Ermordungen von Zivilisten (aktuelle Anklage: 11) an 15 verschiedenen Orten dargestellt.
(1) Bratunac, Brčko, Foča, Kljuć, Kotor Varoš, Prijedor, Sanski Most, Višegrad, Vlasenica und Zvornik
siehe:
Motion to Amend the First Amended Indictment (22.09.2008) (Antragstext, tabellarische Aufstellung der Änderungen und überarbeitete Anklageschrift mit Anhängen)
Die überarbeitete Anklage ist somit präziser und enger gefasst als die bisher gültige, wodurch die Anklagevertreter auch zur Ermöglichung eines effizienten und schnellen Verfahrens beitragen wollen. Es darf bezweifelt werden, dass Radovan Karadžić diese Rechtfertigung der neuen Anklageschrift ebenfalls positiv bewerten wird. Die Anklage ist diesbezüglich weiters der Ansicht, dass die durch die Hinzufügung zusätzlicher Anklagepunkte entstehende Verzögerung im Ablauf des Prozesses durch die insgesamt effizientere Anklage mehr als wettgemacht werden könne.
Wie die Anklage aus dem Jahr 2000 umfasst auch die nun eingereichte insgesamt elf Anklagepunkte, wobei ebenfalls alle Vorwürfe unter Art. 7(1) und 7(3) des Statuts erhoben werden. Sie enthält zwei neue Punkte, darunter einen zusätzlichen Anklagepunkt wegen Völkermord. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Aufteilung des bereits in der aktuellen Anklage enthaltenen Anklagepunktes; der zusätzliche Anklagepunkt enthält somit keine völlig neuen Vorwürfe. Außerdem wurde ein Anklagepunkt wegen unrechtmäßiger Angriffe gegen Zivilisten hinzugefügt. Der Anklagepunkt wegen Beihilfe zum Völkermord, welcher in Anklagen, die den Vorwurf des Völkermordes enthalten, häufig als "Rückversicherung" für den Fall, die direkte Beteiligung nicht nachweisen zu können, eingefügt wird, wurde entfernt; ebenso die Anklage auf Grund "Schwerer Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949" nach Artikel 2 des Statuts, wodurch die Notwendigkeit seitens der Anklage, das Vorliegen eines internationalen Konflikts im Fall des Krieges in Bosnien und Herzegovina nachzuweisen, wegfällt.
Insgesamt wird in folgenden Punkten Anklage erhoben:
1. Völkermord (31.03.1992 - 31.12.1992 in 10 Gemeinden (1)
2. Völkermord (einige Tage vor dem 11.07.1995 - 01.11.1995 im Gebiet um Srebrenica)
3. Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 5 des Statuts)
4. Ausrottung (wie 3.)
5. Mord (wie 3.)
6. Mord (Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
7. Deportation (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
8. unmenschliche Handlungen (zwangsweise Überführung) (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Art. 5)
9. gewalttätige Handlungen (Beschuss von Sarajevo zwischen April 1992 und November 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
10. unrechtmäßige Attacken gegen Zivilisten (wie 9.)
11. Geiselnahme (Festhalten von mehr als 200 Angehörigen der UN-Friedenstruppen im Mai und Juni 1995; Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Art. 3)
Die neue Anklage konkretisiert, mit welchen Personen Karadžić an Planung und Ausführung der verübten Verbrechen arbeitete und unterscheidet dieser neuen Präzisierung zufolge insgesamt vier verschiedene "gemeinschaftliche kriminelle Unternehmungen" (Joint Criminal Enterprise, JCE), an denen Karadžić zu unterschiedlichen Zeiten jeweils beteiligt gewesen sei. Dabei handelt es sich um die Verbreitung von Terror unter der Zivilbevölkerung durch die Angriffe auf Sarajevo, die Vernichtung der bosniakischen Einwohner Srebrenicas, und die Geiselnahme von UN-Personal, sowie ein weiteres, sämtliche Vorwürfe innerhalb der Anklageschrift umfassendes, überspannendes JCE, welches die dauerhafte Entfernung der bosniakischen und bosnisch-kroatischen Bevölkerung zum Ziel hatte. Die neue Anklageschrift macht dabei wesentlich deutlicher, welche Verbrechen Karadžić anzulasten sind und inwieweit er an deren Ausführung konkret beteiligt war. Ratko Mladić wird als weitere Schlüsselfigur jeder dieser Unternehmungen zugerechnet.
Außerdem wurde die Beweisbasis deutlich ausgebaut. So listet die neue Anklage insgesamt 86 bosnisch-serbische Internierungslager (aktuelle Anklage: 21) auf, die als Basis der entsprechenden Vorwürfe dienen. In Hinblick auf die Geschehnisse in Srebrenica im Juli 2008 werden 22 Fälle von Ermordungen von Zivilisten (aktuelle Anklage: 11) an 15 verschiedenen Orten dargestellt.
(1) Bratunac, Brčko, Foča, Kljuć, Kotor Varoš, Prijedor, Sanski Most, Višegrad, Vlasenica und Zvornik
siehe:
Motion to Amend the First Amended Indictment (22.09.2008) (Antragstext, tabellarische Aufstellung der Änderungen und überarbeitete Anklageschrift mit Anhängen)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Dokumente,
Eingaben der Anklage,
Prozessverlauf
23.09.2008
Erste Status Conference
Entsprechend Rule 65bis der RPE muss binnen 120 Tagen nach der Initial Appearance eine Statuskonferenz unter Teilnahme aller beteiligten Prozessparteien stattfinden, welche Gelegenheit bietet, den aktuellen Stand des Prozesses zu überprüfen und die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu beschleunigen, sowie insbesondere dem Angeklagten die Möglichkeit gibt, offene Fragen aufzuwerfen. Die während der Further Initial Appearance anberaumte Status Conference im Fall Karadžić wurde am 17. September 2008 abgehalten. Pre-trial-Richter Bonomy hatte sich "auf Grund des Ausmaßes an Ungewissheit, das den Fortgang dieses Verfahrens umgibt" für diesen vergleichsweise frühen Zeitpunkt entschieden.
Radovan Karadžić erschien wiederum allein (wenn auch wie gewohnt in Begleitung seiner "unsichtbaren Berater") vor Gericht und bekräftigte erneut, dies voraussichtlich während des gesamten Verfahrens beibehalten zu wollen. Er habe jedoch vor, ein Team von Mitarbeitern zu seiner Unterstützung zusammenzustellen, sofern ihm die Registry dabei behilflich ist - sollte dies nicht zu seiner Zufriedenheit möglich sein, wolle er hingegen ohne jede weitere Mithilfe vor Gericht treten, da er nicht zulassen könne, dass andernfalls im Rahmen eines so bedeutenden Prozesses wie des seinen ("you've never had a trial like this and never will have") durch die Anwesenheit von für ihn nicht annehmbaren Helfern ein ungerechtfertigter Anschein von Fairness erweckt werde.
Richter Bonomy versuchte erneut, Karadžić von den Nachteilen der Entscheidung, sich selbst zu vertreten, zu überzeugen, und appellierte an den Angeklagten, diese Entscheidung in den nächsten Wochen zu überdenken.
Während der Status Conference wurde unter anderem Karadžićs Beschwerde, dass ihm die Verhandlungsprotokolle für seinen Prozess relevanter früherer Verfahren nur auf englisch zur Verfügung gestellt würden, behandelt. Die Registry hatte auf diese mit dem Angebot, ihm Audioaufnahmen in b/k/s (eine Betitelung, die er als "bastardisierte Sprache" bezeichnete und die ihn zu einer längeren Tirade über die Rechte des serbischen Volkes auf seine serbische Sprache hinriss) zur Verfügung zu stellen, reagiert, was Karadžić jedoch wegen des vergleichsweise deutlich größeren Zeitaufwands bei der Auswertung ablehnt.
Die diesbezügliche Praxis wird sich in weiterer Folge auch auf die Sprache, in welcher Karadžić die Materialien der Anklage zur Verfügung gestellt werden müssen, auswirken - in bisheriger Ermangelung einer Entscheidung der Strafkammer erhält Karadžić diese Unterlagen vorerst mit leichter Verzögerung gegenüber der englischen Version auch in b/k/s. Richter Bonomy kündigte den entsprechenden Bescheid für die laufende Woche an.
Noch etwas länger werde ihm zufolge hingegen die Entscheidungsfindung in Hinblick auf Karadžićs Eingaben wegen angeblicher Immunitätsvereinbarungen mit Richard Holbrooke dauern, mit denen sich die Kammer derzeit auseinandersetzt. Karadžić ersuchte daraufhin, die Kammer solle in dieser Angelegenheit zunächst keine Entscheidung treffen, da er weitere Untersuchung gegen Holbrooke durchführen möchte, welche erst abgeschlossen werden könnten, wenn ihm ein Team von Mitarbeitern zur Verfügung stünde. Diese Untersuchung würde neue Beweise zutage fördern, dass Holbrooke die beschriebenen Abmachungen nicht nur im Namen der USA, sondern der gesamten Kontaktgruppe für Bosnien und Herzegovina (welcher Vertreter von vier der fünf permanenten Mitglieder des UN-Sicherheitsrats angehörten) getroffen habe. Weiters könne Karadžić unwiderlegbar nachweisen, dass die NATO versucht habe, ihn zu ermorden. Richter Bonomy sagte zu, seine Kollegen Robinson und Antonetti über Karadžićs Bitte zu unterrichten und diese gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Karadžić führte weiters seine Probleme mit den durch die Anklage entsprechend Rule 66(A) der RPE an ihn übergebenen Materialien aus. Neben technischen Schwierigkeiten mit den elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen, ergäben sich diese vor allem aus der Fülle der vorhandenen Daten und der zwangsläufigen Unklarheit, inwieweit einzelne Aspekte dieser zur Untermauerung der jetzigen Anklage eingereichten Dokumente, überhaupt für die aktualisierte Anklage relevant sein werden. Bisher hat Karadžić noch keinerlei Beweismittel oder Zeugenaussagen erhalten, die nach Erstellung der Anklage im Jahr 2000 erhoben wurden.
Karadžićs Frage hinsichtlich der aktualisierten Anklageschrift kam Bonomy, der seine diesbezügliche Unzufriedenheit durch einige beißende Aussagen in Richtung der Anklagevertreter verdeutlichte, zuvor: die Frage, "wo um Himmels Willen" die neue Anklage sei, auf die "jeder mit angehaltenem Atem warte", wolle er gerne selbst stellen. Der Vertreter der Anklage, Alan Tieger, gab an, die neue Anklageschrift würde aller Voraussicht nach bis Montag dieser Woche (22. September 2008) eingereicht werden. Richter Bonomy versicherte dem Angeklagten, dass er dessen Unmut angesichts der langen Zeitspanne bis zur Herausgabe der Anklage völlig nachvollziehen könne und betonte mehrfach, dass "jede Verzögerung bei der Erstellung der Anklage hinsichtlich der Frage, ob diese durch das Gericht zugelassen werden soll, mitberücksichtigt werden würde." Er klärte Karadžić neuerlich über dessen Rechte und die erforderlichen prozeduralen Schritte im Fall der Erhebung erweiterter oder maßgeblich veränderter Anklagepunkte auf, welche bedingen würden, dass Karadžić sich erneut schuldig oder nicht schuldig bekennen muss bzw. in Richter Bonomy's Worten "erneut das Vergnügen hätte, von mir für nicht schuldig erklärt zu werden", sofern er sich wie in Hinblick auf die jetzige Anklage weigere, selbst auf die Anklage zu antworten.
Karadžić zeigte sich höchst unzufrieden damit, dass er im Fall einer unveränderten bzw. nur in formellen Aspekten überarbeiteten Anklage nicht die Möglichkeit bekäme, diese erneut zu studieren und zu beantworten - angeblich habe er bisher bewusst keine Mühe an die aktuelle Anklageschrift verschwendet, nachdem diese ohnehin ersetzt würde und er Richter Orie während der Initial Appearance so verstanden habe, dass er in jedem Fall erneut genug Zeit bekäme, sich mit den Vorwürfen vertraut zu machen. Richter Bonomy vertagte alle diesbezüglichen Spekulationen und Entscheidungen bis nach Herausgabe des Antrags auf Abänderung der Anklage.
In Bezug auf die am selben Tag gestellte Anfrage Karadžićs an den Präsidenten des ICTY, Fausto Pocar, betreffend die Umstände der Zuteilung seines Verfahrens an Trial Chamber I, sowie die darauf folgende Verlegung an Trial Chamber III, erklärte Bonomy sich und seine Kammer für nicht zuständig. Angesichts der durch Richter Pocar am 21. August 2008 gegebenen Begründung für die Neuzuteilung hatte Karadžić Besorgnis wegen eines möglichen Austauschs von Informationen zwischen Anklage und Präsidenten, welcher scheinbar nach seiner Verhaftung und hinter seinem Rücken stattgefunden habe, geäußert. Karadžić hatte in seiner Eingabe angekündigt, abhängig von der diesbezüglichen Erklärung und Rechtfertigung des Präsidenten möglicherweise dessen Ausschluss von jeglichen Angelegenheiten betreffend sein Verfahren beantragen zu wollen.
Mehrfach wies Karadžić darauf hin, dass die Anklage das Verfahren seiner Meinung nach in unzulässiger und die Fairness des Prozesses gefährdender Weise beschleunigen wolle, stattdessen jedoch lieber ihre eigene Arbeit - insbesondere in Hinblick auf die Herausgabe der überarbeiteten Anklageschrift - beschleunigen, und dabei die korrekten Vorgangsweisen beachten solle. Er werde nicht zulassen, dass sein Prozess überhastet geführt werde und lehne weiters die "regelmäßigen Aussagen" seitens der Anklage, dass "das Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt" werden solle, ab, da dies nicht zuletzt in der Öffentlichkeit das Bild erwecke, es sei "bereits alles entschieden".
Innerhalb der nächsten 120 Tage ist gemäß Rule 65bis eine neuerliche Statuskonferenz abzuhalten; der Termin wurde noch nicht festgesetzt, da Richter Bonomy zunächst den Inhalt der abgeänderten Anklageschrift abwarten wolle.
Transcript
siehe:
Ex Parte Communications with Office of the Prosecutor (16.09.2008)
Radovan Karadžić erschien wiederum allein (wenn auch wie gewohnt in Begleitung seiner "unsichtbaren Berater") vor Gericht und bekräftigte erneut, dies voraussichtlich während des gesamten Verfahrens beibehalten zu wollen. Er habe jedoch vor, ein Team von Mitarbeitern zu seiner Unterstützung zusammenzustellen, sofern ihm die Registry dabei behilflich ist - sollte dies nicht zu seiner Zufriedenheit möglich sein, wolle er hingegen ohne jede weitere Mithilfe vor Gericht treten, da er nicht zulassen könne, dass andernfalls im Rahmen eines so bedeutenden Prozesses wie des seinen ("you've never had a trial like this and never will have") durch die Anwesenheit von für ihn nicht annehmbaren Helfern ein ungerechtfertigter Anschein von Fairness erweckt werde.
Richter Bonomy versuchte erneut, Karadžić von den Nachteilen der Entscheidung, sich selbst zu vertreten, zu überzeugen, und appellierte an den Angeklagten, diese Entscheidung in den nächsten Wochen zu überdenken.
Während der Status Conference wurde unter anderem Karadžićs Beschwerde, dass ihm die Verhandlungsprotokolle für seinen Prozess relevanter früherer Verfahren nur auf englisch zur Verfügung gestellt würden, behandelt. Die Registry hatte auf diese mit dem Angebot, ihm Audioaufnahmen in b/k/s (eine Betitelung, die er als "bastardisierte Sprache" bezeichnete und die ihn zu einer längeren Tirade über die Rechte des serbischen Volkes auf seine serbische Sprache hinriss) zur Verfügung zu stellen, reagiert, was Karadžić jedoch wegen des vergleichsweise deutlich größeren Zeitaufwands bei der Auswertung ablehnt.
Die diesbezügliche Praxis wird sich in weiterer Folge auch auf die Sprache, in welcher Karadžić die Materialien der Anklage zur Verfügung gestellt werden müssen, auswirken - in bisheriger Ermangelung einer Entscheidung der Strafkammer erhält Karadžić diese Unterlagen vorerst mit leichter Verzögerung gegenüber der englischen Version auch in b/k/s. Richter Bonomy kündigte den entsprechenden Bescheid für die laufende Woche an.
Noch etwas länger werde ihm zufolge hingegen die Entscheidungsfindung in Hinblick auf Karadžićs Eingaben wegen angeblicher Immunitätsvereinbarungen mit Richard Holbrooke dauern, mit denen sich die Kammer derzeit auseinandersetzt. Karadžić ersuchte daraufhin, die Kammer solle in dieser Angelegenheit zunächst keine Entscheidung treffen, da er weitere Untersuchung gegen Holbrooke durchführen möchte, welche erst abgeschlossen werden könnten, wenn ihm ein Team von Mitarbeitern zur Verfügung stünde. Diese Untersuchung würde neue Beweise zutage fördern, dass Holbrooke die beschriebenen Abmachungen nicht nur im Namen der USA, sondern der gesamten Kontaktgruppe für Bosnien und Herzegovina (welcher Vertreter von vier der fünf permanenten Mitglieder des UN-Sicherheitsrats angehörten) getroffen habe. Weiters könne Karadžić unwiderlegbar nachweisen, dass die NATO versucht habe, ihn zu ermorden. Richter Bonomy sagte zu, seine Kollegen Robinson und Antonetti über Karadžićs Bitte zu unterrichten und diese gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Karadžić führte weiters seine Probleme mit den durch die Anklage entsprechend Rule 66(A) der RPE an ihn übergebenen Materialien aus. Neben technischen Schwierigkeiten mit den elektronisch zur Verfügung gestellten Unterlagen, ergäben sich diese vor allem aus der Fülle der vorhandenen Daten und der zwangsläufigen Unklarheit, inwieweit einzelne Aspekte dieser zur Untermauerung der jetzigen Anklage eingereichten Dokumente, überhaupt für die aktualisierte Anklage relevant sein werden. Bisher hat Karadžić noch keinerlei Beweismittel oder Zeugenaussagen erhalten, die nach Erstellung der Anklage im Jahr 2000 erhoben wurden.
Karadžićs Frage hinsichtlich der aktualisierten Anklageschrift kam Bonomy, der seine diesbezügliche Unzufriedenheit durch einige beißende Aussagen in Richtung der Anklagevertreter verdeutlichte, zuvor: die Frage, "wo um Himmels Willen" die neue Anklage sei, auf die "jeder mit angehaltenem Atem warte", wolle er gerne selbst stellen. Der Vertreter der Anklage, Alan Tieger, gab an, die neue Anklageschrift würde aller Voraussicht nach bis Montag dieser Woche (22. September 2008) eingereicht werden. Richter Bonomy versicherte dem Angeklagten, dass er dessen Unmut angesichts der langen Zeitspanne bis zur Herausgabe der Anklage völlig nachvollziehen könne und betonte mehrfach, dass "jede Verzögerung bei der Erstellung der Anklage hinsichtlich der Frage, ob diese durch das Gericht zugelassen werden soll, mitberücksichtigt werden würde." Er klärte Karadžić neuerlich über dessen Rechte und die erforderlichen prozeduralen Schritte im Fall der Erhebung erweiterter oder maßgeblich veränderter Anklagepunkte auf, welche bedingen würden, dass Karadžić sich erneut schuldig oder nicht schuldig bekennen muss bzw. in Richter Bonomy's Worten "erneut das Vergnügen hätte, von mir für nicht schuldig erklärt zu werden", sofern er sich wie in Hinblick auf die jetzige Anklage weigere, selbst auf die Anklage zu antworten.
Karadžić zeigte sich höchst unzufrieden damit, dass er im Fall einer unveränderten bzw. nur in formellen Aspekten überarbeiteten Anklage nicht die Möglichkeit bekäme, diese erneut zu studieren und zu beantworten - angeblich habe er bisher bewusst keine Mühe an die aktuelle Anklageschrift verschwendet, nachdem diese ohnehin ersetzt würde und er Richter Orie während der Initial Appearance so verstanden habe, dass er in jedem Fall erneut genug Zeit bekäme, sich mit den Vorwürfen vertraut zu machen. Richter Bonomy vertagte alle diesbezüglichen Spekulationen und Entscheidungen bis nach Herausgabe des Antrags auf Abänderung der Anklage.
In Bezug auf die am selben Tag gestellte Anfrage Karadžićs an den Präsidenten des ICTY, Fausto Pocar, betreffend die Umstände der Zuteilung seines Verfahrens an Trial Chamber I, sowie die darauf folgende Verlegung an Trial Chamber III, erklärte Bonomy sich und seine Kammer für nicht zuständig. Angesichts der durch Richter Pocar am 21. August 2008 gegebenen Begründung für die Neuzuteilung hatte Karadžić Besorgnis wegen eines möglichen Austauschs von Informationen zwischen Anklage und Präsidenten, welcher scheinbar nach seiner Verhaftung und hinter seinem Rücken stattgefunden habe, geäußert. Karadžić hatte in seiner Eingabe angekündigt, abhängig von der diesbezüglichen Erklärung und Rechtfertigung des Präsidenten möglicherweise dessen Ausschluss von jeglichen Angelegenheiten betreffend sein Verfahren beantragen zu wollen.
Mehrfach wies Karadžić darauf hin, dass die Anklage das Verfahren seiner Meinung nach in unzulässiger und die Fairness des Prozesses gefährdender Weise beschleunigen wolle, stattdessen jedoch lieber ihre eigene Arbeit - insbesondere in Hinblick auf die Herausgabe der überarbeiteten Anklageschrift - beschleunigen, und dabei die korrekten Vorgangsweisen beachten solle. Er werde nicht zulassen, dass sein Prozess überhastet geführt werde und lehne weiters die "regelmäßigen Aussagen" seitens der Anklage, dass "das Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt" werden solle, ab, da dies nicht zuletzt in der Öffentlichkeit das Bild erwecke, es sei "bereits alles entschieden".
Innerhalb der nächsten 120 Tage ist gemäß Rule 65bis eine neuerliche Statuskonferenz abzuhalten; der Termin wurde noch nicht festgesetzt, da Richter Bonomy zunächst den Inhalt der abgeänderten Anklageschrift abwarten wolle.
Transcript
siehe:
Ex Parte Communications with Office of the Prosecutor (16.09.2008)
20.09.2008
Frühere Anklagen
Die derzeit aktuelle Anklage geht aus den beiden unter dem ersten Chefankläger des ICTY, Richard Goldstone, erhobenen Anklagen gegen Radovan Karadžić und Ratko Mladić, IT-95-5 ("Bosnia and Herzegovina") vom 24. Juli 1995 und IT-95-18 ("Srebrenica") vom 16. November 1995 hervor, welche am 31. Mai 2000 unter IT-95-5/18 zusammengelegt wurden. Dabei wurden die vorhergehenden Anklagen auf die jeweils schwersten enthaltenen Vorwürfe reduziert, sowie durch neues Beweismaterial ergänzt und erweitert.
Die in der ersten Anklageschrift erhobenen 16 Anklagepunkte teilen sich in drei mit der derzeitigen Anklage vergleichbare Gruppen auf, welche die Angriffe gegen Zivilisten und religiöse Einrichtungen in verschiedenen Teilen Bosnien und Herzegovinas, die Beschießung Sarajevos, sowie die Geiselnahme von UN-Soldaten umfassen. Auch ohne Bezug auf die Verbrechen an bosniakischen Zivilpersonen in Srebrenica, welche nur wenige Tage vor Erhebung der Anklage stattfanden, umfasst diese bereits den Anklagepunkt "Völkermord". Dieser wird in Hinblick auf die systematische Verfolgung der muslimischen und kroatischen Bevölkerung Bosnien und Herzegovinas durch Ermordungen, Vertreibungen, Deportationen und sonstige Verbrechen, darunter u.a. Folter, Sexualverbrechen und ungerechtfertigtes Festhalten in Internierungslagern unter unmenschlichen Bedingungen, erhoben. Die enthaltene Liste von sieben Lagern, in denen derartige Verbrechen stattgefunden hätten, wurde im Rahmen der aktuellen Anklage auf insgesamt 21 ergänzt.
Während die erste Anklage den Vorwurf des Völkermordes gegenüber beiden Angeklagten nur unter Art. 7(3) des Statuts - d.h. in Hinblick auf ihre Verantwortlichkeit als Vorgesetze - erhob, berücksichtigt die Fassung vom Mai 2000 auch Karadžićs individuelle Verantwortlichkeit unter Art. 7(1). Diese Ausweitung ist insbesondere auf die durch in der Zwischenzeit durchgeführte Prozesse etablierte Befehlskette und sich daraus ergebende Verantwortung für die Planung und Anordnung der systematischen Verbrechen, zurückzuführen.
Der sechste Anklagepunkt, Zerstörung religiöser Stätten als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges", der durch die Auflistung von 27 zerstörten Moscheen und römisch-katholischen Kirchen, vor allem im Gebiet um Banja Luka, untermauert wird, ist in der aktualisierten Anklage nicht mehr enthalten. Ebenso wurden die Punkte 7 bis 9 (umfassende Zerstörung von Privateigentum, Enteignung und Plünderung) in dieser unter übergreifenden, schwerwiegenderen Anklagepunkten subsumiert.
Fast exakt vier Monate nach den Geschehnissen von Srebrenica wurde eine weitere Anklage gegen Karadžić und Mladić erhoben, welche sich ausschließlich mit den im Zuge der Einnahme der Enklave und UN-"Sicherheitszone" verübten Verbrechen befasst. Die in den insgesamt 20 Anklagepunkten enthaltenen Vorwürfe wurden im Wesentlichen in die aktuelle Anklage übernommen, dort jedoch zusammengefasst bzw. ergänzt. Sämtliche Vorwürfe, darunter auch der Anklagepunkt Völkermord, wurden in der zweiten Anklage sowohl unter Art. 7(1), als auch Art. 7(3) erhoben.
Von Beginn seiner Tätigkeit an stand das ICTY im Mittelpunkt einer Kontroverse, welche sich aus der vermeintlich notwendigen Entscheidung zwischen dem Streben nach einer Bestrafung der Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, oder jenem nach einem schnellstmöglichen Friedensschluss im ehemaligen Jugoslawien ergab. Gerade in Hinblick auf die Erhebung von Anklagen gegen die politische und militärische Führung der bosnischen Serben wurden Befürchtungen laut, das ICTY werde sich als Hindernis für einen Friedensschluss erweisen. Letztendlich stellten sich diese als falsch heraus, nachdem die Anklagen gegen Karadžić und Mladić die Unterzeichung des Friedensabkommens von Dayton Ende 1995 nicht verhinderten, sondern vielmehr deren Ausschluss von den vorhergehenden Verhandlungen mit sich brachten. Verhandlungspartner auf serbischer Seite war der damalige Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien, Slobodan Milošević, gegen den erst Jahre später, im Oktober 2001, erstmals vor dem ICTY Anklage erhoben wurde.
siehe:
Initial Indictment IT-95-5 "BiH" (24.07.1995)
Initial Indictment IT-95-18 "Srebrenica" (16.11.1995)
Amended Indictment IT-95-5/18 (31.05.2000)
Die in der ersten Anklageschrift erhobenen 16 Anklagepunkte teilen sich in drei mit der derzeitigen Anklage vergleichbare Gruppen auf, welche die Angriffe gegen Zivilisten und religiöse Einrichtungen in verschiedenen Teilen Bosnien und Herzegovinas, die Beschießung Sarajevos, sowie die Geiselnahme von UN-Soldaten umfassen. Auch ohne Bezug auf die Verbrechen an bosniakischen Zivilpersonen in Srebrenica, welche nur wenige Tage vor Erhebung der Anklage stattfanden, umfasst diese bereits den Anklagepunkt "Völkermord". Dieser wird in Hinblick auf die systematische Verfolgung der muslimischen und kroatischen Bevölkerung Bosnien und Herzegovinas durch Ermordungen, Vertreibungen, Deportationen und sonstige Verbrechen, darunter u.a. Folter, Sexualverbrechen und ungerechtfertigtes Festhalten in Internierungslagern unter unmenschlichen Bedingungen, erhoben. Die enthaltene Liste von sieben Lagern, in denen derartige Verbrechen stattgefunden hätten, wurde im Rahmen der aktuellen Anklage auf insgesamt 21 ergänzt.
Während die erste Anklage den Vorwurf des Völkermordes gegenüber beiden Angeklagten nur unter Art. 7(3) des Statuts - d.h. in Hinblick auf ihre Verantwortlichkeit als Vorgesetze - erhob, berücksichtigt die Fassung vom Mai 2000 auch Karadžićs individuelle Verantwortlichkeit unter Art. 7(1). Diese Ausweitung ist insbesondere auf die durch in der Zwischenzeit durchgeführte Prozesse etablierte Befehlskette und sich daraus ergebende Verantwortung für die Planung und Anordnung der systematischen Verbrechen, zurückzuführen.
Der sechste Anklagepunkt, Zerstörung religiöser Stätten als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges", der durch die Auflistung von 27 zerstörten Moscheen und römisch-katholischen Kirchen, vor allem im Gebiet um Banja Luka, untermauert wird, ist in der aktualisierten Anklage nicht mehr enthalten. Ebenso wurden die Punkte 7 bis 9 (umfassende Zerstörung von Privateigentum, Enteignung und Plünderung) in dieser unter übergreifenden, schwerwiegenderen Anklagepunkten subsumiert.
Fast exakt vier Monate nach den Geschehnissen von Srebrenica wurde eine weitere Anklage gegen Karadžić und Mladić erhoben, welche sich ausschließlich mit den im Zuge der Einnahme der Enklave und UN-"Sicherheitszone" verübten Verbrechen befasst. Die in den insgesamt 20 Anklagepunkten enthaltenen Vorwürfe wurden im Wesentlichen in die aktuelle Anklage übernommen, dort jedoch zusammengefasst bzw. ergänzt. Sämtliche Vorwürfe, darunter auch der Anklagepunkt Völkermord, wurden in der zweiten Anklage sowohl unter Art. 7(1), als auch Art. 7(3) erhoben.
Von Beginn seiner Tätigkeit an stand das ICTY im Mittelpunkt einer Kontroverse, welche sich aus der vermeintlich notwendigen Entscheidung zwischen dem Streben nach einer Bestrafung der Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, oder jenem nach einem schnellstmöglichen Friedensschluss im ehemaligen Jugoslawien ergab. Gerade in Hinblick auf die Erhebung von Anklagen gegen die politische und militärische Führung der bosnischen Serben wurden Befürchtungen laut, das ICTY werde sich als Hindernis für einen Friedensschluss erweisen. Letztendlich stellten sich diese als falsch heraus, nachdem die Anklagen gegen Karadžić und Mladić die Unterzeichung des Friedensabkommens von Dayton Ende 1995 nicht verhinderten, sondern vielmehr deren Ausschluss von den vorhergehenden Verhandlungen mit sich brachten. Verhandlungspartner auf serbischer Seite war der damalige Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien, Slobodan Milošević, gegen den erst Jahre später, im Oktober 2001, erstmals vor dem ICTY Anklage erhoben wurde.
siehe:
Initial Indictment IT-95-5 "BiH" (24.07.1995)
Initial Indictment IT-95-18 "Srebrenica" (16.11.1995)
Amended Indictment IT-95-5/18 (31.05.2000)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Dokumente,
Hintergründe
19.09.2008
Weiterhin keine aktualisierte Anklage
In den letzten Wochen gab es vergleichsweise wenig Neues in Hinblick auf den Prozess gegen Radovan Karadžić. Die überarbeitete Anklageschrift wurde bisher nicht eingereicht und während des Weekly Press Briefing am 17. September 2008 gab die Vertreterin der Anklage, Olga Kavran, an, diesbezüglich nach wie vor kein genaues Datum nennen zu können. Die im Rahmen der Further Initial Appearance angekündigte Fertigstellung in der letzten Septemberwoche scheint also tatsächlich (und ungeachtet der in Hinblick auf diese Verzögerung geäußerten Missbilligung von pre-trial-Richter Iain Bonomy) den frühestmöglichen Termin darzustellen.
Auf die Frage eines Journalisten, inwieweit bereits Angaben dazu gemacht werden könnten, in welche Richtung die Anklage überarbeitet werde, gab Kavran keine direkte Antwort. Die Frage bezog sich insbesondere auf Gerüchte, denen zufolge die derzeitige Anklageschrift auch in Hinblick auf die Orte, welche als Basis der Anklage wegen Völkermord dienen, erweitert werden solle, wobei in der überarbeiteten Version angeblich auch Geschehnisse, welche durch das ICTY bisher noch nicht als Völkermord klassifiziert worden waren, miteinbezogen werden. Kavran lieferte in ihrer Antwort lediglich die bereits bekannte Erklärung, dass die Anklage in Hinblick auf seit ihrer Erstellung 2000 stattgefundene Veränderungen in der Rechtsprechung des Tribunals, sowie möglicherweise inzwischen aufgetauchte Beweise überarbeitet werde.
siehe:
ICTY Weekly Press Briefing (17.09.2008)
Auf die Frage eines Journalisten, inwieweit bereits Angaben dazu gemacht werden könnten, in welche Richtung die Anklage überarbeitet werde, gab Kavran keine direkte Antwort. Die Frage bezog sich insbesondere auf Gerüchte, denen zufolge die derzeitige Anklageschrift auch in Hinblick auf die Orte, welche als Basis der Anklage wegen Völkermord dienen, erweitert werden solle, wobei in der überarbeiteten Version angeblich auch Geschehnisse, welche durch das ICTY bisher noch nicht als Völkermord klassifiziert worden waren, miteinbezogen werden. Kavran lieferte in ihrer Antwort lediglich die bereits bekannte Erklärung, dass die Anklage in Hinblick auf seit ihrer Erstellung 2000 stattgefundene Veränderungen in der Rechtsprechung des Tribunals, sowie möglicherweise inzwischen aufgetauchte Beweise überarbeitet werde.
siehe:
ICTY Weekly Press Briefing (17.09.2008)
Kategorie(n):
Anklageschrift
28.08.2008
Die aktuelle Anklage
Die derzeit vorliegende Anklage, in Bezug auf die sich Radovan Karadžić morgen aller Voraussicht nach nicht schuldig bekennen wird, umfasst insgesamt elf Anklagepunkte, welche grob in drei Gruppen unterteilt werden können: Anschuldigungen auf Grund der Belagerung von Sarajevo und den damit verbundenen Attacken gegen Zivilisten, der durch die bosnisch-serbische Armee errichteten Internierungslager und der Verbrechen gegen nichtserbische Zivilpersonen in weiten Teilen Bosnien und Herzegovinas, und insbesondere in Srebrenica im Juli 1995.
Anklagepunkt 1 bis 6 - Völkermord und Beihilfe zum Völkermord, sowie die "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" Ausrottung, Mord (auch ein weiterer Anklagepunkt als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges") und vorsätzliche Tötung - werfen Karadžić vor, "allein und in Zusammenarbeit mit anderen", darunter u.a. Biljana Plavsić, Karadžićs Nachfolgerin im Präsidentenamt der Republika Srpska, "die ganze oder teilweise Vernichtung der bosnisch-kroatischen und bosnisch-muslimischen Bevölkerungsgruppen" in zahlreichen Gebieten Bosnien und Herzegovinas geplant und befohlen zu haben. Neben Attacken auf einzelne Gemeinden und Orten, welche auf die Ermordung der nichtserbischen Einwohner zielten, wurde dies auch durch die Einrichtung von Internierungslager, in denen die Gefangenen unerträglichen Lebensbedingungen, sowie "grausamer und unmenschlicher Behandlung" ausgesetzt waren, vorangetrieben. Die Anklageschrift umfasst eine ausführliche Auflistung einzelner Ermordungen von Zivilisten, sowie der bosnisch-serbischen Lager, darunter auch Omarska, Keraterm und Trnopolje in der Region um die nordbosnische Stadt Prijedor, die bereits Gegenstand zahlreicher früherer Verfahren vor dem ICTY waren. Des Weiteren schildert eine Passage der Anklageschrift die Geschehnisse in der bosniakischen Enklave Srebrenica in Übereinstimmung mit den in vorhergehenden diesbezüglichen Prozessen (u.a. gegen Radislav Krstić (IT-98-33), in dessen Zuge die begangenen Verbrechen erstmals als Völkermord klassifiziert wurden) etablierten Fakten.
Anklagepunkt 7 - Verfolgung als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" - bezieht sich neben den auch bereits durch die vorhergehenden Punkte abgedeckten Ermordungen von nichtserbischen Zivilpersonen in Srebrenica und anderen bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, auch auf deren "brutale und unmenschliche Behandlung" durch Schläge, Folter und sexuelle Gewalt nicht nur in den Internierungslagern, sondern auch auf Polizeistationen oder in Privathäusern. Punkt 8 und 9 der Anklage umfassen Deportation und "andere unmenschliche Handlungen", beides "Verbrechen gegen die Menschlichkeit".
Die jahrelange Belagerung Sarajevos, sowie der Beschuss der Stadt von den umliegenden Hügeln durch das Romanija-Corps der bosnisch-serbischen Armee unter Befehl des 2006 zu lebenslanger Haft verurteilten Stanislav Galić, fallen unter Punkt 10 der Anklage: unrechtmäßiges Zufügen von Schaden gegen Zivilisten (Unlawfully inflicting Terror upon Civilians) als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges". Den letzten Anklagepunkt bildet die Geiselnahme von mehr als 200 Angehörigen der UN-Friedenstruppen zwischen 26. Mai und 2. Juni 1995. Die Geiseln wurden während der zu dieser Zeit stattfindenden NATO-Luftangriffe gegen serbische militärische Kräfte in Bosnien und Herzegovina an verschiedenen Orten, welche als potentielle Ziele eingeschätzt wurden, festgehalten, um deren Bombardierung durch die NATO zu verhindern, und die Einstellung der Angriffe zu erzwingen. Die Geiselnahmen stellen einen "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges" dar.
In all diesen Punkten hat sich Karadžić sowohl in Hinblick auf seine individuellen strafrechtliche Verantwortlichkeit durch die Planung und Befehligung dieser Verbrechen, als auch auf Grund seiner Stellung als Vorgesetzter, welcher von seinen Untergebenen begangene Verbrechen nicht verhindert oder bestraft hat, zu rechtfertigen.
siehe:
IT-95-5/18 Amended Indictment (31.05.2000)
Anklagepunkt 1 bis 6 - Völkermord und Beihilfe zum Völkermord, sowie die "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" Ausrottung, Mord (auch ein weiterer Anklagepunkt als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges") und vorsätzliche Tötung - werfen Karadžić vor, "allein und in Zusammenarbeit mit anderen", darunter u.a. Biljana Plavsić, Karadžićs Nachfolgerin im Präsidentenamt der Republika Srpska, "die ganze oder teilweise Vernichtung der bosnisch-kroatischen und bosnisch-muslimischen Bevölkerungsgruppen" in zahlreichen Gebieten Bosnien und Herzegovinas geplant und befohlen zu haben. Neben Attacken auf einzelne Gemeinden und Orten, welche auf die Ermordung der nichtserbischen Einwohner zielten, wurde dies auch durch die Einrichtung von Internierungslager, in denen die Gefangenen unerträglichen Lebensbedingungen, sowie "grausamer und unmenschlicher Behandlung" ausgesetzt waren, vorangetrieben. Die Anklageschrift umfasst eine ausführliche Auflistung einzelner Ermordungen von Zivilisten, sowie der bosnisch-serbischen Lager, darunter auch Omarska, Keraterm und Trnopolje in der Region um die nordbosnische Stadt Prijedor, die bereits Gegenstand zahlreicher früherer Verfahren vor dem ICTY waren. Des Weiteren schildert eine Passage der Anklageschrift die Geschehnisse in der bosniakischen Enklave Srebrenica in Übereinstimmung mit den in vorhergehenden diesbezüglichen Prozessen (u.a. gegen Radislav Krstić (IT-98-33), in dessen Zuge die begangenen Verbrechen erstmals als Völkermord klassifiziert wurden) etablierten Fakten.
Anklagepunkt 7 - Verfolgung als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" - bezieht sich neben den auch bereits durch die vorhergehenden Punkte abgedeckten Ermordungen von nichtserbischen Zivilpersonen in Srebrenica und anderen bosnisch-herzegovinischen Gemeinden, auch auf deren "brutale und unmenschliche Behandlung" durch Schläge, Folter und sexuelle Gewalt nicht nur in den Internierungslagern, sondern auch auf Polizeistationen oder in Privathäusern. Punkt 8 und 9 der Anklage umfassen Deportation und "andere unmenschliche Handlungen", beides "Verbrechen gegen die Menschlichkeit".
Die jahrelange Belagerung Sarajevos, sowie der Beschuss der Stadt von den umliegenden Hügeln durch das Romanija-Corps der bosnisch-serbischen Armee unter Befehl des 2006 zu lebenslanger Haft verurteilten Stanislav Galić, fallen unter Punkt 10 der Anklage: unrechtmäßiges Zufügen von Schaden gegen Zivilisten (Unlawfully inflicting Terror upon Civilians) als "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges". Den letzten Anklagepunkt bildet die Geiselnahme von mehr als 200 Angehörigen der UN-Friedenstruppen zwischen 26. Mai und 2. Juni 1995. Die Geiseln wurden während der zu dieser Zeit stattfindenden NATO-Luftangriffe gegen serbische militärische Kräfte in Bosnien und Herzegovina an verschiedenen Orten, welche als potentielle Ziele eingeschätzt wurden, festgehalten, um deren Bombardierung durch die NATO zu verhindern, und die Einstellung der Angriffe zu erzwingen. Die Geiselnahmen stellen einen "Verstoß gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges" dar.
In all diesen Punkten hat sich Karadžić sowohl in Hinblick auf seine individuellen strafrechtliche Verantwortlichkeit durch die Planung und Befehligung dieser Verbrechen, als auch auf Grund seiner Stellung als Vorgesetzter, welcher von seinen Untergebenen begangene Verbrechen nicht verhindert oder bestraft hat, zu rechtfertigen.
siehe:
IT-95-5/18 Amended Indictment (31.05.2000)
Kategorie(n):
Anklageschrift,
Dokumente
20.08.2008
Überarbeitete Anklage bisher nicht fertiggestellt
Im Rahmen des heute stattgefundenen, ersten Weekly Press Briefing nach der Sommerunterbrechung antwortete die Vertreterin der Registry auf die Frage eines Journalisten, ob die neue, überarbeitete Anklage gegen Radovan Karadžić noch vor dessen neuerlichem Erscheinen vor Gericht herausgegeben werde, dass bisher durch die Anklagebehörde keine entsprechende Einreichung erfolgt sei. Sollte sich in den wenigen verbleibenden Tagen daran nichts ändern, wird Karadžić am kommenden Freitag aufgefordert werden, sich basierend auf der derzeit gültigen Anklage vom Mai 2000 schuldig oder nicht schuldig zu bekennen.
siehe:
ICTY Weekly Press Briefing (20.08.2008)
siehe:
ICTY Weekly Press Briefing (20.08.2008)
Kategorie(n):
Anklageschrift
18.08.2008
Initial Appearance
Am 31. Juli 2008, einen Tag nach seiner Überstellung von Belgrad nach Den Haag, erschien Radovan Karadžić erstmals vor dem ICTY. Einer der Schwerpunkte dieser Initial Appearance, die vor einem der für das jeweilige Verfahren zuständigen Strafkammer angehörenden Richter - in diesem Fall dem Vorsitzenden der Trial Chamber I, Alphons Orie, welcher als zuständiger pre-trial-Richter fungiert - stattfindet, liegt in der Aufforderung an den Angeklagten, sich in Antwort auf die einzelnen Anklagepunkte jeweils schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Karadžić machte jedoch von seinem Recht Gebrauch, diese Erwiderung auf die Anklage erst bei seinem neuerlichen Erscheinen vor Gericht am 29. August zu tätigen. Dies begründete er damit, zunächst "die neue Anklageschrift, welche angekündigt wurde" erhalten und in Ruhe studieren zu wollen. Damit stürzte Karadžić das diesbezüglich völlig unvorbereitete Gericht in einige Verwirrung, da dieses durch den Chefankläger, Serge Brammertz, bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch nicht über die Ausarbeitung einer neuen Anklage informiert worden war. Während sie noch keinen Zeitpunkt für die Fertigstellung der überarbeiteten Anklageschrift nennen konnte, versicherte die Anklagebehörde, diese schnellstmöglich vorlegen und bis zum Zeitpunkt der nächsten Anhörung zumindest in der Lage sein zu wollen, ein konkretes Datum für ihre Herausgabe anzugeben.
Sollte die neue Anklageschrift nicht vor dem 29. August fertiggestellt werden, wird Karadžić im Rahmen seines neuerlichen Erscheinens vor Gericht aufgefordert, sich in Bezug auf die aktuelle Anklageschrift vom 31. Mai 2000 schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Verweigert er dies, bringt Richter Orie an seiner Stelle ein Bekenntnis als nicht schuldig ein. Sofern die Anklage danach noch verändert wird, erhält Karadžić die Gelegenheit, sich zu deren Inhalt, sowie der Frage, ob die abgeänderte Anklageschrift durch die Strafkammer angenommen werden sollte, zu äußern. Sind neue Anklagepunkte enthalten, und werden diese von der Kammer akzeptiert, wird der Angeklagte aufgefordert, sich in Hinblick auf die zusätzlichen Punkte erneut schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Nachdem die aktuelle Anklage die schwersten Vorwürfe gegen Karadžić umfasst, sowie angesichts der Aussage des Anklagevertreters Alan Tieger, dass die Anklageschrift insbesondere in Hinblick auf die Aktualität der darin enthaltenen Punkte und deren Übereinstimmung mit der seit 2000 stattgefundenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung des ICTY überprüft werde, kann jedoch vermutet werden, dass die überarbeitete Version keine größeren Veränderungen hinsichtlich der enthaltenen Anklagepunkte mit sich bringen wird.
Wie Slobodan Milošević plant Karadžić, sich vor Gericht selbst zu verteidigen, wobei er nach einer anfänglichen Anspielung auf seinen "unsichtbaren Berater", welcher ihm während der Initial Appearance zur Seite stünde, auf Nachfrage Richter Ories verdeutlichte, auch während des eigentlichen Prozesses auf einen Anwalt verzichten zu wollen. Das Recht, sich selbst zu vertreten, stellt allerdings kein absolutes Recht dar. Dies wurde bereits im Milošević-Prozess deutlich, als dem Angeklagten entgegen seiner Absicht, sich selbst zu verteidigen, drei so genannte amici curiae (lat. "Freunde des Gerichts") zur Seite gestellt wurden. Sie sollten sicherstellen, dass Miloševićs Rechte während des langwierigen und zunehmend äußerst komplexen Verfahrens gewahrt blieben, waren jedoch im Gegensatz zu einem Verteidiger nicht befugt, selbst aktiv Nachforschungen anzustellen. Karadžić erklärte seinen Entschluss, sich trotz der daraus zwangsläufig entstehenden Nachteile selbst vertreten zu wollen, damit, dass er "sich vor dieser Institution verteidigen werden, wie er es vor jeder Naturkatastrophe tun würde, der ich ebenfalls das Recht abspreche, mich zu attackieren". In Zusammenhang mit diesem Angriff gegen das Tribunal betonte er jedoch auch, das ICTY und das gegen ihn eröffnete Verfahren keineswegs grundsätzlich als illegitim zu betrachten, und brachte zum Ausdruck, dass damit keine Angriffe oder Kritik gegen Angehörige des Gerichts, konkret Richter Orie, beabsichtigt wären.
Insgesamt gingen Orie und Karadžić im Verlauf der gesamten Initial Appearance auffallend höflich miteinander um; zumindest derzeit besteht also ein deutlicher Kontrast zu den regelmäßigen Mikrophon-Abschaltungen und vereinzelten Schreiduellen zwischen dem Vorsitzenden Richter May und Milošević in dessen Prozess, welche nicht zuletzt auf die durch Milošević gebetsmühlenartig wiederholten Vorwürfe der Illegitimität und politischen Beeinflussung des Gerichts zurückzuführen waren.
Karadžić gab sich insgesamt im größten Teil der Anhörung auffallend gelassen. Auf die Frage nach seiner letzten Wohnadresse antwortete er beinahe augenzwinkernd, dass diese "offiziell" wohl das Haus seiner Frau in Pale wäre, "aber wenn Sie mich nach meiner inoffiziellen Adresse fragen, nach jener, die ich unter meiner anderen Identität hatte..." Fast schon großspurig wirkte auch seine Erwiderung auf das Angebot des Gerichts, Familienmitglieder oder sonstige Personen von seiner Festnahme zu informieren: "Ich glaube nicht, dass es noch irgendjemanden gibt, der nicht weiß, dass ich in Haft bin."
Besorgnis zeigte Karadžić nur in Hinblick auf seine angeblich nicht in korrekter Weise erfolgte Verhaftung, sowie seine möglicherweise mangelnde Sicherheit im UN-Untersuchungsgefängnis in Scheveningen. Das Verlesen einer vorbereiteten, vierseitigen Erklärung zu diesen Bedenken wurde ihm mit dem Hinweis, dass die Initial Appearance dafür nicht der geeignete Rahmen wäre, nicht gestattet. Der Angeklagte gab jedoch eine kurze Zusammenfassung der darin enthaltenen Punkte, in deren Verlauf Richter Orie ihm dann doch mehrmals das Wort abschnitt, da er sich in Details verlor - die Gefahr eines Absinkens auf das zeitweise Niveau des Milošević-Prozesses bestand allerdings auch hier nicht. Im Wesentlichen führt Karadžić seine angeblichen Ängste um sein Leben auf ein Abkommen zwischen ihm bzw. seinen Vertretern und dem US-amerikanischen Diplomaten und Chefverhandler im Rahmen des Friedensabkommens von Dayton, Richard Holbrooke, zurück, welches durch seine Verhaftung einseitig gebrochen worden wäre.
Die zweite Serie von Vorwürfen Karadžićs begründet sich in den Umständen seiner Verhaftung, die seiner Schilderung zufolge in inkorrekter Weise durch Personen in Zivilkleidung erfolgte, welche sich weder auswiesen, noch die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe erläuterten. Auch das grundlegende Recht auf Benachrichtigung von Angehörigen oder Freunden sei ihm drei Tage lang, bis zur Übergabe an die offiziellen serbischen Sicherheitskräfte, verwehrt worden. Diese Darstellung deckt sich mit jener, welche durch seinen Rechtvertreter bereits in den Tagen nach seiner am 21. Juli 2008 verlautbarten Verhaftung lanciert wurde, und derzufolge Karadžić bereits drei Tage zuvor "gekidnappt" worden wäre.
Durch Richter Orie wurden diese Vorwürfe angesichts der Unmöglichkeit, sie im Rahmen der Initial Appearance kurzfristig zu überprüfen, nur mit Verweis auf die Möglichkeit des Angeklagten, durch entsprechende Eingaben auf Unregelmäßigkeiten hinzuweisen und deren Untersuchung zu beantragen, beantwortet. Sicherheits- und sonstige Bedenken in Hinblick auf die Ausgestaltung der Untersuchungshaft seien an die Registry zu richten. Es kann erwartet werden, dass Karadžić die vier Wochen bis zu seinem neuerlichen Erscheinen vor Gericht nicht zuletzt dazu nutzen wird, entsprechende Gesuche und Darstellungen zu formulieren und einzubringen.
Transcript
Sollte die neue Anklageschrift nicht vor dem 29. August fertiggestellt werden, wird Karadžić im Rahmen seines neuerlichen Erscheinens vor Gericht aufgefordert, sich in Bezug auf die aktuelle Anklageschrift vom 31. Mai 2000 schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Verweigert er dies, bringt Richter Orie an seiner Stelle ein Bekenntnis als nicht schuldig ein. Sofern die Anklage danach noch verändert wird, erhält Karadžić die Gelegenheit, sich zu deren Inhalt, sowie der Frage, ob die abgeänderte Anklageschrift durch die Strafkammer angenommen werden sollte, zu äußern. Sind neue Anklagepunkte enthalten, und werden diese von der Kammer akzeptiert, wird der Angeklagte aufgefordert, sich in Hinblick auf die zusätzlichen Punkte erneut schuldig oder nicht schuldig zu bekennen. Nachdem die aktuelle Anklage die schwersten Vorwürfe gegen Karadžić umfasst, sowie angesichts der Aussage des Anklagevertreters Alan Tieger, dass die Anklageschrift insbesondere in Hinblick auf die Aktualität der darin enthaltenen Punkte und deren Übereinstimmung mit der seit 2000 stattgefundenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung des ICTY überprüft werde, kann jedoch vermutet werden, dass die überarbeitete Version keine größeren Veränderungen hinsichtlich der enthaltenen Anklagepunkte mit sich bringen wird.
Wie Slobodan Milošević plant Karadžić, sich vor Gericht selbst zu verteidigen, wobei er nach einer anfänglichen Anspielung auf seinen "unsichtbaren Berater", welcher ihm während der Initial Appearance zur Seite stünde, auf Nachfrage Richter Ories verdeutlichte, auch während des eigentlichen Prozesses auf einen Anwalt verzichten zu wollen. Das Recht, sich selbst zu vertreten, stellt allerdings kein absolutes Recht dar. Dies wurde bereits im Milošević-Prozess deutlich, als dem Angeklagten entgegen seiner Absicht, sich selbst zu verteidigen, drei so genannte amici curiae (lat. "Freunde des Gerichts") zur Seite gestellt wurden. Sie sollten sicherstellen, dass Miloševićs Rechte während des langwierigen und zunehmend äußerst komplexen Verfahrens gewahrt blieben, waren jedoch im Gegensatz zu einem Verteidiger nicht befugt, selbst aktiv Nachforschungen anzustellen. Karadžić erklärte seinen Entschluss, sich trotz der daraus zwangsläufig entstehenden Nachteile selbst vertreten zu wollen, damit, dass er "sich vor dieser Institution verteidigen werden, wie er es vor jeder Naturkatastrophe tun würde, der ich ebenfalls das Recht abspreche, mich zu attackieren". In Zusammenhang mit diesem Angriff gegen das Tribunal betonte er jedoch auch, das ICTY und das gegen ihn eröffnete Verfahren keineswegs grundsätzlich als illegitim zu betrachten, und brachte zum Ausdruck, dass damit keine Angriffe oder Kritik gegen Angehörige des Gerichts, konkret Richter Orie, beabsichtigt wären.
Insgesamt gingen Orie und Karadžić im Verlauf der gesamten Initial Appearance auffallend höflich miteinander um; zumindest derzeit besteht also ein deutlicher Kontrast zu den regelmäßigen Mikrophon-Abschaltungen und vereinzelten Schreiduellen zwischen dem Vorsitzenden Richter May und Milošević in dessen Prozess, welche nicht zuletzt auf die durch Milošević gebetsmühlenartig wiederholten Vorwürfe der Illegitimität und politischen Beeinflussung des Gerichts zurückzuführen waren.
Karadžić gab sich insgesamt im größten Teil der Anhörung auffallend gelassen. Auf die Frage nach seiner letzten Wohnadresse antwortete er beinahe augenzwinkernd, dass diese "offiziell" wohl das Haus seiner Frau in Pale wäre, "aber wenn Sie mich nach meiner inoffiziellen Adresse fragen, nach jener, die ich unter meiner anderen Identität hatte..." Fast schon großspurig wirkte auch seine Erwiderung auf das Angebot des Gerichts, Familienmitglieder oder sonstige Personen von seiner Festnahme zu informieren: "Ich glaube nicht, dass es noch irgendjemanden gibt, der nicht weiß, dass ich in Haft bin."
Besorgnis zeigte Karadžić nur in Hinblick auf seine angeblich nicht in korrekter Weise erfolgte Verhaftung, sowie seine möglicherweise mangelnde Sicherheit im UN-Untersuchungsgefängnis in Scheveningen. Das Verlesen einer vorbereiteten, vierseitigen Erklärung zu diesen Bedenken wurde ihm mit dem Hinweis, dass die Initial Appearance dafür nicht der geeignete Rahmen wäre, nicht gestattet. Der Angeklagte gab jedoch eine kurze Zusammenfassung der darin enthaltenen Punkte, in deren Verlauf Richter Orie ihm dann doch mehrmals das Wort abschnitt, da er sich in Details verlor - die Gefahr eines Absinkens auf das zeitweise Niveau des Milošević-Prozesses bestand allerdings auch hier nicht. Im Wesentlichen führt Karadžić seine angeblichen Ängste um sein Leben auf ein Abkommen zwischen ihm bzw. seinen Vertretern und dem US-amerikanischen Diplomaten und Chefverhandler im Rahmen des Friedensabkommens von Dayton, Richard Holbrooke, zurück, welches durch seine Verhaftung einseitig gebrochen worden wäre.
Die zweite Serie von Vorwürfen Karadžićs begründet sich in den Umständen seiner Verhaftung, die seiner Schilderung zufolge in inkorrekter Weise durch Personen in Zivilkleidung erfolgte, welche sich weder auswiesen, noch die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe erläuterten. Auch das grundlegende Recht auf Benachrichtigung von Angehörigen oder Freunden sei ihm drei Tage lang, bis zur Übergabe an die offiziellen serbischen Sicherheitskräfte, verwehrt worden. Diese Darstellung deckt sich mit jener, welche durch seinen Rechtvertreter bereits in den Tagen nach seiner am 21. Juli 2008 verlautbarten Verhaftung lanciert wurde, und derzufolge Karadžić bereits drei Tage zuvor "gekidnappt" worden wäre.
Durch Richter Orie wurden diese Vorwürfe angesichts der Unmöglichkeit, sie im Rahmen der Initial Appearance kurzfristig zu überprüfen, nur mit Verweis auf die Möglichkeit des Angeklagten, durch entsprechende Eingaben auf Unregelmäßigkeiten hinzuweisen und deren Untersuchung zu beantragen, beantwortet. Sicherheits- und sonstige Bedenken in Hinblick auf die Ausgestaltung der Untersuchungshaft seien an die Registry zu richten. Es kann erwartet werden, dass Karadžić die vier Wochen bis zu seinem neuerlichen Erscheinen vor Gericht nicht zuletzt dazu nutzen wird, entsprechende Gesuche und Darstellungen zu formulieren und einzubringen.
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"Holbrooke Agreement",
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